B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-331/2016
jo
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2014 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Mai 2014 wurde er zur Person
befragt und am 5. Januar 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie seien Ange-
hörige (…), weshalb sie Probleme gehabt hätten. Anfangs 2009 sei er wäh-
rend einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden. Er hätte nach
B._______ gebracht werden sollen, sei aber geflohen. Die Soldaten hätten
ihn indes auf der Flucht erwischt und nach C._______ gebracht, wo er in-
haftiert worden sei. Anfangs 2010 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen
und er sei sofort nach Äthiopien gegangen. Dort habe er bei einem Be-
kannten auf dem Feld arbeiten können und habe im Jahr 2011 auch seine
Geschwister und seine Partnerin dorthin geholt. Im Januar 2013 habe er
seine Frau religiös geheiratet. Als er im Jahr 2014 mit einigen seiner Ge-
schwister ausgereist sei, sei seine Frau dort geblieben.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Ausweise seiner Eltern und eine
Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese indes
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sowie in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.–. Dieser ging am 22. Oktober 2016 fristgerecht beim Gericht ein.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wie-
dererwägungsweise um Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und
Wegweisungspunkt wird die Verfügung nicht angefochten und der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
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und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
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Seite 5
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Angesichts seiner realitätsfremden und unsubstantiierten Vorbringen
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er Eritrea in der geltend gemachten
Art und Weise und aus den angeführten Gründen verlassen habe. Nament-
lich sei nicht nachvollziehbar, dass eine verletzte Person, die von Wächtern
mit Schusswaffen verfolgt werde, erst nach zwei Stunden eingeholt und
festgenommen werde. Weiter seien die Vorbringen zu seiner Flucht aus
dem Gefängnis ausgesprochen schemenhaft und enthielten kaum Real-
kennzeichen. Konkretisierenden Fragen sei er ausgewichen und habe
diese in sehr allgemeiner Art und Weise beantwortet, wobei seine Schilde-
rungen nicht den Eindruck erweckt hätten, als handle es sich dabei um
persönlich erlebte Ereignisse von einschneidendem Charakter. Es dränge
sich der Schluss auf, dass er schon viel früher als behauptet aus Eritrea
ausgereist sei.
Weiter müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer Angehöriger
(...) sei. Seine Vorbringen diesbezüglich seien als völlig unsubstantiiert ein-
zustufen, zumal er auch zugegeben habe „keine Ahnung von dieser Glau-
bensgemeinschaft zu haben“. Ferner habe er sich widersprüchlich über die
Festnahme seines Vaters und dessen Tod geäussert, weshalb ernsthafte
Zweifel an seinen Ausführungen diesbezüglich bestünden.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und
verletze damit Bundesrecht.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, re-
alitätsfremd, schemenhaft sowie unsubstantiiert und damit insgesamt nicht
glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,
ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachte zweistündige Flucht des
verletzten Beschwerdeführers bis zu dessen Inhaftierung als realitäts-
fremd. Dazu hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe fest, er
habe die Verletzung anlässlich der Befragungen nicht genauer beschrie-
ben, weshalb seine Angaben durchaus zutreffen könnten. Indes unterlässt
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er es auch auf Beschwerdestufe, seine Verletzungen zu substantiieren,
mithin gelingt es ihm nicht, die diesbezüglichen Unstimmigkeiten auszu-
räumen. Sodann ist es durchaus realitätsfremd, dass ein verletzter Mann,
auch wenn er unter Stress ist, sich während zwei Stunden rennend bewaff-
neten Soldaten entziehen kann. Ebenfalls entgegen seinen Ausführungen
ist davon auszugehen, dass Soldaten nicht viel Zeit benötigen, um sich für
die Verfolgung eines flüchtigen Gefangenen zu organisieren, gehört dies
doch für sie zu einer routinierten Alltagssituation. Weiter ist festzuhalten,
dass es beim Vortragen der Asylvorbringen vorwiegend um das Wiederge-
ben von selbst Erlebtem geht und insoweit vom Beschwerdeführer ohne
weiteres übereinstimmende, substantiierte und mit Realkennzeichen ver-
sehene Aussagen erwartet werden dürfen. Sodann vermag der Beschwer-
deführer mit dem Wiederholen der Ausführungen zu seiner Flucht aus dem
Gefängnis und dem Zitieren einzelner Protokollstellen, die von der Vo-
rinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Schliesslich
legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sach-
verhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen hat. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter gel-
tend, aufgrund seiner illegalen Ausreise sei er als Flüchtling gestützt auf
Art. 54 AsylG anzuerkennen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
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Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Da allein aufgrund einer
illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich be-
achtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1), kann
vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal
verlassen hat.
7.3 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Au-
gen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
Da die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt –
nicht glaubhaft sind, er also nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann
und er neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht
von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen kann und die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegwei-
sung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 8
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes abgewiesen.
10.2 Am 24. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise um Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
10.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die
Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos und auch die weiteren
Ausführungen in der Eingabe vom 24. Oktober 2016 führten nicht zu einer
anderen Einschätzung. Es besteht daher keine Veranlassung wiedererwä-
gungsweise auf die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 zurückzu-
kommen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger