Abtei lung V
E-3312/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Marino Di Rocco, Rechtsanwalt,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3312/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – mit Geburtsort Yamoussoukro/Elfenbeinküste
und letztem Wohnsitz B._______/Guinea-Bissau – verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben als Siebenjähriger, um sich mit
seinem Onkel nach Guinea-Bissau zu begeben. Nach dem
Hinscheiden seines Onkels habe er dessen Ehefrau (seine Tante) und
deren Kind im Jahr 2006 nach Yamoussoukro/Elfenbeinküste begleitet,
bevor er nach einem kürzeren Aufenthalt in Guinea-Bissau per Schiff
den afrikanischen Kontinent verlassen habe. Am 7. August 2006 sei er
illegal in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag am Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in C._______ um Asyl nachsuchte.
Am 24. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Chiasso
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. September 2006
wurde eine telefonische Herkunftsabklärung (Lingua-Analyse)
durchgeführt und am 29. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer schliesslich einlässlich durch das BFM direkt
angehört, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen
der Lingua-Analyse gewährt wurde.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe seit seinem siebten Lebensjahr bei sei-
nem Onkel in Guinea-Bissau gelebt. Im Jahr 2002 sei seine Mutter an-
lässlich eines Schiffbruchs tödlich verunglückt. Im selben Jahr sei sein
Onkel während des Krieges in Guinea-Bissau gefallen und im Jahr
2004 sein Vater bei einem Rebellenüberfall auf dessen Haus in
Yamoussoukro verbrannt. Aus Angst vor Kriegen in der Elfenbeinküste
und Guinea-Bissau, sowie weil er über keine Verwandten mehr in Gui-
nea-Bissau verfüge und die Elfenbeinküste nicht kenne, sei er ausge-
reist. Überdies wolle er eine Ausbildung absolvieren. Der Beschwerde-
führer reichte zur Stützung seiner Vorbringen weder einen Identitäts-
ausweis noch Beweismittel ein.
C.
Am 18. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen
vom BFM beauftragten Experten der Fachstelle Lingua in einem telefo-
nischen Gespräch, welches auf Tonband aufgenommen wurde, zur Er-
mittlung seiner Herkunft sprachlich-länderkundlich befragt. Die Analy-
se-Ergebnisse wurden im Bericht vom 21. September 2006 festgehal-
Seite 2
E-3312/2007
ten. Auf die Ergebnisse im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (recte: 2007) – eröffnet am 7. Mai 2007
– trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus
der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe
für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe vorbringen können.
Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft, da sie Widersprüche enthalten würden und zu
wenig detailliert seien. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer zu-
erst angegeben, er sei 1989, sodann 1988 geboren. Auch hinsichtlich
des Jahres, in welchem sein Onkel gestorben sein soll, habe er unter-
schiedliche Angaben gemacht. Sodann habe er zu seinem angebli-
chen Herkunftsland und -ort keine substantiierten Angaben machen
können. Ferner habe er über die Gründe der Rückkehr der Frau seines
Onkels nach Yamoussoukro keine Auskunft geben können. Weiter wi-
derspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Be-
schwerdeführer sich in ein Land begebe – die Schweiz –, zu welchem
er wenig Bezugspunkte habe, nachdem er vorgebracht habe, er habe
die Elfenbeinküste und Guinea-Bissau verlassen, weil er dort nieman-
den mehr habe. Schliesslich basiere die Begründung der Reise des
Beschwerdeführers in die Schweiz vor allem auf dieser Aussage –,
niemanden zu haben, der ihm helfen könne, beispielsweise eine Arbeit
oder einen Beruf zu erlernen –, was gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
flüchtlingsrelevant sei. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage somit nicht erforderlich. Im Übrigen erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich, zumal der Beschwerdeführer in Yamoussoukro über Verwand-
te verfüge. In der Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und den umlie-
genden Gebieten, herrsche zudem keine Situation allgemeiner Gewalt,
von der das ganze Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine kon-
krete Gefahr für die Bevölkerung ausgehen würde.
Seite 3
E-3312/2007
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Mai 2007
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechts-
vertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM und sinngemäss die
Rückweisung der Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vor-
instanz, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde ge-
mäss Art. 55 VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat und die-
se vorliegend nicht entzogen worden war, weshalb sie weiterhin beste-
he. Im Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewie-
sen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde und bemerkte bezüglich der Behauptung
des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er sei zu seinen per-
sönlichen Umständen und seiner politischen Gesinnung nicht befragt
worden, dies sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der
Erstbefragung als auch in der Anhörung ausführlich zu seinen Ausrei-
segründen befragt worden.
H.
Der Beschwerdeführer nahm sein Replikrecht nicht wahr.
I.
Am 26. August 2008 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kos-
tennote ein.
Seite 4
E-3312/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM betreffend das
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31
- 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei im
Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungs-
vollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Im
Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich die Vorins-
tanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Seite 5
E-3312/2007
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20; ehemals Art. 14a des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [aANAG, BS 1 121]) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner hielt sie die
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner (ivorischen) Staatsangehö-
rigkeit für unglaubhaft. Weiter hielt die Vorinstanz zuerst fest, die Asyl-
relevanz der als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerde-
führers sei nicht zu prüfen, um sodann festzuhalten, dass er keine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht habe, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle.
Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, verwies die
Vorinstanz einerseits darauf, der Beschwerdeführer habe in Yamous-
soukro Verwandte; andererseits hielt sie fest, eine Situation allgemei-
ner Gewalt könne namentlich für Abidjan und die umliegenden Gebiete
verneint werden. Die Vorinstanz ging davon aus, auf Grund der Akten-
lage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-
derlich.
4.2 Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat. Namentlich erscheinen die
Sicherheitslage in Yamoussoukro sowie die Zumutbarkeit eines etwai-
gen Wegweisungsvollzugs dorthin nicht als abschliessend abgeklärt
(vgl. unten E. 5.3.3).
5.
5.1 Zunächst ist in Bestätigung des Bundesamts für Migration festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten reichte. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen
eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der
Gesuchseinreichung werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft ge-
macht. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder
Identitätspapiere vorlegte und dafür keine entschuldbaren Gründe
Seite 6
E-3312/2007
glaubhaft machen kann. Um unter den dargelegten Umständen auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten zu können,
muss sich indessen überdies aufgrund der Anhörung erweisen, dass
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft verneint
werden kann und offensichtlich keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ur-
sprünglich aus der Elfenbeinküste stammt. Insbesondere dem Bericht
vom 21. September 2007 des Lingua-Experten ist zusammenfassend
zu entnehmen, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers
zwar höchst wahrscheinlich in Guinea-Bissau stattgefunden habe, ein
regelmässiger Kontakt zur Elfenbeinküste oder mit Personen aus die-
sem Land indessen als plausibel erscheint (vgl. A12, S. 7). Das
sprachliche Profil des Beschwerdeführers bestätigt folglich dessen
Schilderungen zu seiner ivorischen Staatsangehörigkeit. Das BFM ist
in seinem Entscheid – trotz Zweifeln an der Staatsangehörigkeit –
denn auch von dieser ausgegangen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2007/8 (E. 5.6.5. f.) festgestellt, dass der Gesetzgeber mit
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaf-
fen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Kann
auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im or-
dentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen – einzutreten. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zu-
letzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Ent-
scheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen
müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig
ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig
erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf.
Seite 7
E-3312/2007
Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in
Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstel-
len, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Ge-
fahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation – in
rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht – ausgeschlossen werden kann.
Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind also so zu definieren,
dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist,
wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur
politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer be-
stimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis
nötig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fra-
gen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden kön-
nen. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag
in den Akten finden. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Bedarf
weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen.
Sollte dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren.
5.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
in Yamoussoukro geboren wurde, welches er im Alter von sieben Jah-
ren verliess, um sich nach Guinea-Bissau zu begeben. Sein Vater, wel-
cher offensichtlich in Yamoussoukro geblieben war, ist im Jahr 2004
verstorben (vgl. A1, S. 3; A16, S. 4 f.). Seine Mutter starb bereits im
Jahr 2002. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er eine
Tante und deren Kind Anfang 2006 nach Yamoussoukro begleitet habe,
indessen nicht wisse, ob sie sich noch dort aufhalten (vgl. A16, S. 3),
sowie dass seine Schwester in Liberia wohne. In Abidjan sei er indes-
sen noch nie gewesen (vgl. A16, S. 8).
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4477/2006
vom 28. Januar 2008 eine Analyse der Lage in der Elfenbeinküste vor-
genommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen
Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner, flä-
chendeckender Gewalt herrsche, aufgrund derer die zivile Bevölkerung
generell gefährdet wäre (vgl. D-4477/2006 E. 8.2 und 8.3). Es ist dem
Gericht allerdings bekannt, dass es in der Elfenbeinküste seit dem
Jahr 2002 bis zur mit dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Friedensab-
kommen eingetretenen Beruhigung zu ethnischen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist, insbesondere weil Personen aus dem Norden des
Landes als Rebellen beziehungsweise deren Komplizen galten. Dies
kann auch heute noch zu ethnischen Diskriminierungen, beispielswei-
se auf dem Arbeitsmarkt, von Personen aus dem Norden führen. Im
Seite 8
E-3312/2007
Weiteren scheint auch nach der Ablösung der „Zone de confiance“ –
welche unter der Kontrolle der UNO (ONUCI: Opération des Nations
Unies en Côte d'Ivoire) eine Pufferzone zwischen den Rebellen im
Norden und den ivorischen Streitkräften im Süden des Landes bildete
– durch eine „Ligne verte“ die Sicherheitslage nicht zufriedenstellend
zu sein (vgl. UNHCR: Update of UNHCR's Position on the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Côte d'Ivoire, Juli 2007;
Côte d'Ivoire: La suppression des zones de confiance n'a pas changé
grand-chose, InfoSud Agence de Presse, 4. Juni 2007). Bis zu den
Präsidentschaftswahlen, welche auf Ende November 2008 verschoben
werden mussten, weil die Abrüstung der Rebellen Schwierigkeiten ge-
boten habe, dürfte diese auch weiterhin unstabil bleiben (vgl. Premier
tour de l'élection présidentielle ivoirienne le 30 novembre 2008,
A., 15. April 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben zitierten Entscheid
D-4477/2006 insbesondere die Situation und Sicherheitslage in Abid-
jan geprüft und diesbezüglich befunden, der Vollzug der Wegweisung
nach Abidjan könne für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen würden, als zumutbar erachtet werden.
Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht aber auch fest, für
aus den anderen Regionen des Landes stammende Personen dränge
sich eine umfassendere Prüfung der Situation im Herkunftsgebiet und
der persönlichen Umstände in jedem Einzelfall auf (vgl. a.a.O.; E. 8.3).
5.6 Aus dieser Rechtsprechung kann demnach nicht geschlossen wer-
den, dass eine Rückkehr nach Yamoussoukro ebenfalls zulässig und
zumutbar wäre. Auch die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfü-
gung ja explizit lediglich davon aus, in Abidjan und den umliegenden
Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, ohne aber ent-
sprechende Feststellungen auch für weitere Regionen des Landes zu
machen. Vorliegend erscheinen somit sowohl Fragen betreffend die
Flüchtlingseigenschaft (Fragen einer allfälligen Gefährdung aus ethni-
schen, politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen, der Schutzfä-
higkeit und des Schutzwillens, des Bestehens allfälliger innerstaatli-
cher Fluchtalternativen u.ä.) als auch Fragen betreffend die Zumutbar-
keit eines etwaigen Wegweisungsvollzugs nach Yamoussoukro (zumal
der Beschwerdeführer dort über kein tragfähiges familiäres Netz mehr
zu verfügen scheint) nicht als abschliessend abgeklärt.
Seite 9
E-3312/2007
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlas-
sen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 23. April 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen – in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG – zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren, an die Vorins-
tanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
8.1 Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
8.2 Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes erscheint
die Kostennote des Rechtsvertreters vom 26. August 2008 – worin ein
zeitlicher Aufwand von 4 Stunden und 55 Minuten zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.-- beziffert wird – als angemessen. Die zu entschä-
digenden Kosten der Partei sind alsdann auf der Basis des geltend ge-
machten Stundenansatzes sowie unter Berücksichtigung der ausge-
wiesenen Auslagen von Fr. 5.85 und der Mehrwertsteuer von Fr. 75.18
auf total Fr. 1'065.-- festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 VGKE). Die-
ser Betrag ist vom BFM als Entschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer zu entrichten
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-3312/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
3. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentli-
chen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'065.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, unter Hin-
weis auf Dispositiv-Ziff. 2, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 11