B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3312/2016
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, ge-
boren am (…);
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass er mit Gesuch vom 5. Mai 2015 zugunsten seiner angeblichen Ehe-
frau A._______ die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG [SR 142.31])
beantragte,
dass das SEM mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 den Beschwerdeführer
aufforderte, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Ehefrau zu be-
antworten,
dass es ihn weiter ersuchte, ihre Heiratsurkunde im Original, Fotos der
Hochzeit und Identitätspapiere, welche die Identität seiner Partnerin bele-
gen würden, sowie Fotos seines Familienlebens in Eritrea einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. November 2015 die ihm
gestellten Fragen beantwortete und die Heiratsurkunde im Original sowie
einige Fotos der Dorfkirche und der Familie beilegte,
dass er ferner mitteilte, es würden keine Fotos seiner Hochzeit existieren
und er besitze keine Identitätsausweise seiner Ehefrau, da diese während
deren Flucht verloren gegangen seien, er jedoch Kopien von Identitätsaus-
weisen seiner Schwiegereltern einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. April 2016 die Einreise in die
Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung ab-
lehnte,
dass es zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen erwog, der Be-
schwerdeführer habe gemäss seiner Stellungnahme mit seiner Frau ab sei-
ner Heirat vom (…) 2010 für zwei Wochen zusammengelebt,
dass er im Widerspruch dazu bei der summarischen Befragung ausgesagt
habe, sechs beziehungsweise nicht ganz sechs Wochen mit ihr zusam-
mengelebt zu haben,
dass er seine Ehefrau seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und gehört
habe,
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dass er den Kontakt zu ihr erst im April 2015 wiederhergestellt habe, ob-
wohl sein Onkel mit ihr bereits Jahre zuvor in Kontakt gestanden sei und
den Beschwerdeführer über ihr Befinden informiert habe,
dass er weiter anlässlich der summarischen Befragung zu den Akten ge-
geben habe, keinen Eheschein, auch nicht von der Kirche, bekommen zu
haben, da er krank geworden sei und dies nicht habe erledigen können,
dass er bei der Anhörung im Gegensatz dazu behauptet habe, von der Kir-
che doch einen Eheschein erhalten zu haben, aber nicht zu wissen, ob
dieser noch existiere,
dass er schliesslich im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs
eine Heiratsurkunde im Original eingereicht habe,
dass gemäss vorangegangenen Ausführungen aufgrund von widersprüch-
lichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht von einer gelebten Fa-
miliengemeinschaft und somit auch nicht von einer schützenswerten Be-
ziehung ausgegangen werden könne, welche durch einen Familiennach-
zug wiederhergestellt werden müsste,
dass daran auch die vier Fotos (Kirche, verschwommenes Bild einer Frau,
Gruppe von jungen Männern und ein altes Familienfoto) und das angebli-
che Original der Heiratsurkunde nicht zu ändern vermöchten, da die Fotos
weder in Zusammenhang mit seiner Heirat noch mit dem Zusammenleben
mit seiner angeblichen Ehefrau gebracht werden könnten, weshalb dem
SEM keine Fotos vorlägen, welche auf eine gelebte Beziehung hinweisen
würden,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass weder Fotos von der Hochzeit noch
ein einziges Foto, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau zeigen würde, existierten,
dass der Beschwerdeführer auch die Identität seiner angeblichen Ehefrau
durch keine Dokumente habe belegen können,
dass er insgesamt den geltend gemachten Anforderungen auf Familien-
nachzug gemäss Art. 51 AsylG nicht habe genügen können, weshalb das
Gesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Mai
2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die
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angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zu bewilligen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 25. Mai
2016 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvor-
schussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Juli 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minder-
jährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung
sodann voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht
bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.),
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie
durch die Flucht getrennt wurden,
dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, also
wenn die Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat,
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dass daher die Gewährung von Familienasyl unabdingbar voraussetzt
(“conditio sine qua non“), dass die im Ausland zurückgebliebene Person
mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt der Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat,
dass es zwar – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – zutrifft, dass
der Beschwerdeführer bereits bei der BzP angab, im (…) 2010 geheiratet
zu haben,
dass er allerdings keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente seiner
Partnerin respektive Beweismittel, welche die Familienverhältnisse und die
bereits im Heimatstaat gelebte Familiengemeinschaft belegen könnten, zu
den Akten reichte,
dass er bei der BzP als Geburtstag seiner Frau den (…) angab (vgl. Akten
SEM A5/11, S.3),
dass er im Gegensatz dazu bei seinen Gesuchen um Familienzusammen-
führung als ihren Geburtstag den (…) bezeichnete (vgl. A3/5 und A4/7),
dass somit aufgrund der Aktenlage nicht als erstellt erachtet wird, dass es
sich um dieselbe Frau handelt,
dass zudem die Eheurkunde und das eingereichte Foto der Frau offen-
sichtlich nicht geeignet sind, die vorbestandene Lebensgemeinschaft
glaubhaft zu machen,
dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen würde, dass er
gleich nach der Heirat ([…]) krank und verwirrt geworden sei, er selbst ein-
räumte, mit seiner Frau lediglich zwei beziehungsweise sechs Wochen ge-
lebt zu haben,
dass er nämlich, als er zwei Wochen später aus seiner Kur zurückgekom-
men sei, die Ehegemeinschaft offenbar nicht mehr aufgenommen hat,
obschon er sein Heimatland erst am 2. November 2010 (A5/11 S. 5 und
A20/11 S. 6) beziehungsweise Ende Oktober 2011 (A5/11 S. 7) verlassen
habe,
dass dieser Umstand eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise aus Eritrea nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner
angeblichen Ehefrau gelebt hat,
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dass er sie sodann überhaupt nicht mehr gesehen hat (vgl. A20/11 S. 4)
und mit ihr jahrelang keinen Kontakt hatte,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau sei
im Mai 2013 selber nach Äthiopien geflüchtet und es sei für die Eheleute
mehrere Jahre unmöglich gewesen, direkten Kontakt zu haben, nicht zu
überzeugen vermag, da offenbar sowohl er als auch sie mit einem in Israel
lebenden Onkel beziehungsweise Cousin im Kontakt gestanden haben sol-
len und sich zudem ein Bruder der Ehefrau in Israel aufgehalten haben soll,
der ebenfalls in Kontakt mit dem genannten Cousin gestanden habe, wes-
halb es ein Leichtes gewesen wäre, zumindest über soziale Medien in Ver-
bindung zu kommen,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass nie ein längeres tat-
sächliches Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau stattgefunden
hat, weshalb eine tatsächlich gelebte, vorbestandene Familiengemein-
schaft zu verneinen ist,
dass diese Annahme zusätzlich dadurch bestätigt wird, dass der Be-
schwerdeführer, als er in der Anhörung danach gefragt wurde, wie er sich
seine Zukunft vorstelle, zur Antwort gab, eine Schule zu besuchen, Arbeit
und ein friedliches Leben zu haben, jedoch mit keinem Wort ein Zusam-
menleben mit seiner Frau erwähnte (vgl. A20/11 Frage und Antwort 75),
dass er nun offenbar die Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau wieder
aufnehmen möchte,
dass indessen die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch
gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von
bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden
können (vgl. BVGE 2012/32 E. 4.5.2 S. 601),
dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
eine Familienzusammenführung und Einreisebewilligung gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher
einzugehen ist,
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dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach
zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 26. Juli 2016 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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