Abtei lung V
E-3316/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Äthiopien bzw. Eritrea,
B._______, Äthiopien,
C._______, Äthiopien bzw. Eritrea,
D._______, Äthiopien bzw. Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
5. Februar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3316/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein religiös getrautes Paar aus Äthiopien,
verliessen Addis Abeba (Äthiopien) eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrem [...] Sohn im März 2000 auf dem Land- und
Luftweg in Richtung Italien, wo sie am 25. April 2000 ankamen. Am 27.
April 2000 seien sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten.
Am 9. Mai 2000 fand in Carouge die Empfangsstellenbefragung statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tigrinischer Ethnie und
habe zeitlebens in Äthiopien gelebt, sei jedoch eritreischer Herkunft.
Weil er nie in Eritrea gelebt habe, verfüge er über keinerlei eritreische
Identitätsdokumente. Hingegen hätten ihm die äthiopischen Behörden
in Addis Abeba im Jahre 1988 eine äthiopische Identitätskarte ausge-
stellt. Diese habe er wegen seiner überstürzten Ausreise jedoch zu
Hause zurückgelassen.
Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer geltend, die äthiopi-
sche Regierung habe ihn – wie alle anderen Eritreer auch - aufgefor-
dert, das Land zu verlassen. Im Oktober 1997 hätten er, seine Eltern
und seine Geschwister einen schriftlichen Befehl erhalten, Äthiopien
zu verlassen. Im November 1997 hätten dann als Erstes seine Eltern
und Geschwister diesem Befehl Folge geleistet. Er selbst habe sich an
die Adresse seiner damaligen Freundin beziehungsweise deren Eltern
begeben, welche äthiopischer Staatsangehörigkeit seien. Am [...] sei
C._______ zur Welt gekommen. Am [...] habe die religiöse Trauung
stattgefunden. Bis zirka eine Woche vor der Ausreise habe er an der
Adresse seiner Schwiegereltern nicht das geringste Probleme gehabt.
Dann hätten ihm diese angekündigt, dass er sicherlich denunziert
würde, und ihm geraten, Äthiopien besser zu verlassen. Aufgrund
dieses Vorfalls sei er dann ausgereist. Er habe die letzten acht Jahre
bis zu seiner Ausreise als Händler gearbeitet. Weil seine Frau
Äthiopierin sei und weil er nicht für Eritrea abgestimmt habe, habe er
nicht nach Eritrea gehen wollen.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei amharischer Ethnie
und habe seit ihrer Kindheit in Addis Abeba gelebt. Sie sei äthiopi-
scher Staatsangehörigkeit und habe in ihrer Heimat seit 1990 eine
äthiopische Identitätskarte besessen, die sie jedoch wegen überstürz-
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ter Abreise zu Hause zurückgelassen habe. Als Ausreisegrund nannte
sie, sie sei einzig ihrem Mann gefolgt. Sie habe nicht ohne ihn in Addis
Abeba zurückbleiben wollen. Sie selbst habe mit den heimatlichen Be-
hörden keine Schwierigkeiten gehabt. Ihr Mann habe im Jahr 1997
oder 1998 an die Adresse seiner Eltern, wo er damals noch gewohnt
habe, einen schriftlichen Befehl zum Verlassen des Landes erhalten.
Seine Eltern und Geschwister hätten diesem Folge geleistet und be-
fänden sich nun in Eritrea. Sie habe nicht in Eritrea leben wollen, da
sie dort von den Behörden nicht akzeptiert würde.
Am 26. April 2000 wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides mittels Merkblatt aufge-
fordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu
reichen.
B.
Am 14. September 2000 wurden die Beschwerdeführer einlässlich
durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Dabei führte die
Beschwerdeführerin aus, sie habe sich [...] in Addis Abeba nach
Brauch trauen lassen. In der Folgezeit hätten sie bei der Familie ihres
Mannes gelebt. Dann habe ihr Mann ein Schreiben erhalten, wonach
alle Eritreer das Land verlassen müssten. Da sie nicht alleine habe
leben wollen, sei sie gezwungen gewesen, mit ihrem Mann
wegzugehen. Dieser sei in Äthiopien geboren und habe deshalb nicht
nach Eritrea gehen wollen.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Angaben dahinge-
hend, dass er bis anhin keine Identitätsdokumente aus Äthiopien habe
erhältlich machen können. Er habe sich jedoch bemüht, indem er
einen Freund angerufen habe. Es bleibe ihm nun nur noch die
Möglichkeit, aus Eritrea Dokumente seiner im November/Dezember
1997 deportierten Eltern anzufordern, welche beide eritreischer
Staatsangehörigkeit - stammend aus E.______ und F._______
(Eritrea) - seien. Seit 1997 kenne er deren Adresse jedoch nicht mehr,
so dass er sie nicht direkt betreffend Papierbeschaffung kontaktieren
könne. Sein Elternhaus sei sodann von den äthiopischen Behörden
konfisziert worden. Zu genannter Zeit, mithin einen Monat nach Erhalt
des Ausreisebefehls am 20. Oktober 1997, seien auch [...]
Geschwister nach Eritrea ausgereist. Seither habe er mit niemandem
mehr Kontakt gehabt. Er selbst sei wegen seiner äthiopischen Frau
nicht nach Eritrea gegangen.
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Am Wohnort seiner Schwiegereltern sei es jedoch zunehmend
gefährlicher geworden für ihn und er habe sich verstecken müssen.
Die Schwiegereltern hätten ihn wegen seiner eritreischen Herkunft
ebenfalls nicht akzeptiert.
C.
Am [...] wurde [...] D._______ geboren.
D.
Mit Anfrage vom 29. August 2003 gelangte das BFF zwecks Abklärun-
gen vor Ort (u.a. Überprüfung der angegebenen Adresse, der eritrei-
schen Herkunft des Beschwerdeführers, des eventuellen Erhalts von
Pässen, des Vorliegens allfälliger anderer Ausreisegründe) an die
Schweizerische Botschaft in Addis Abeba.
E.
Am 21. November 2003 übermittelte die Schweizerische Botschaft
dem BFF das Antwortschreiben des Vertrauensanwaltes vom 17. No-
vember 2003. Auf den Bericht, welcher im Wesentlichen zum Inhalt
hat, dass der angebliche frühere Wohnort der Beschwerdeführer in
Addis Abeba nicht bestätigt werden konnte, wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 wurde den Beschwerdeführenden
zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage das rechtliche Gehör
eingeräumt.
G.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 26. Januar 2001 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zum Briefwechsel mit der Botschaft dahin-
gehend, dass sie tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnen
und sich die Eltern immer noch dort aufhalten würden. Möglicherweise
hätten sich diese nicht zu erkennen geben wollen oder es sei an einer
falschen Adresse nachgeforscht worden.
H.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004, eröffnet am 6. Februar 2004, wies
das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung nach Äthiopien samt Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien erklärte das BFM sodann als zulässig, zumutbar und
möglich.
I.
Gegen diese Verfügung vom 5. Februar 2004 reichten die Beschwer-
deführenden mit Eingabe vom 3. März 2004 bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In
ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asyl-
gewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
der Familie anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
J.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2004 teilte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den
Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) wies sie mangels Bedürftigkeit ab,
verzichtete jedoch angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2004 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Vernehmlassung vom 26.
September 2006 verneinte sie sodann das Bestehen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fas-
sung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273; inzwischen aufgehoben).
L.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 setzte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin die ARK über die Mandatsübernahme in Kenntnis.
Als neues Vorbringen machte sie geltend, der Beschwerdeführer
müsse damit rechnen, bei einer Ausweisung nach Eritrea in den
Militärdienst einberufen zu werden. Aus Gewissensgründen sei er
jedoch dazu nicht bereit und müsse deswegen mit einer Bestrafung
rechnen, welche als asylrelevante Verfolgung zu werten sei. Weiter
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machte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die persönlichen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführenden geltend, der Wegweisungsvollzug
sei – unter anderem infolge Vorliegens einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage - als unzumutbar zu erkennen.
M.
Mit Zusatzvernehmlassung vom 22. Dezember 2006 beantragte die
Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin
diverse, die Integration der Familie betreffende Beweismittel zu den
Akten.
O.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit,
dass sie das Mandat per sofort niederlege.
P.
Mit schriftlicher Anfrage vom 16. März 2009 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht den [Kanton] um Stellungnahme, ob dieser bereit sei,
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.
Q.
Mit Antwortschreiben vom 30. April 2009 teilte der [Kanton] mit, dass
er gegenwärtig nicht bereit sei, dem BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
unterbreiten, da die Familie keine Identitätspapiere eingereicht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfü-
gung in französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführenden aber eine
Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht haben.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftig-
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keit nicht zu erfüllen vermöchten. So basiere die Gesuchsbegründung
einzig auf der Behauptung, der Beschwerdeführer sei eritreischer
Nationalität und vom Deportationsvorhaben des äthiopischen Staates
nach Eritrea betroffen gewesen. Trotz formeller Aufforderung hätten es
die Beschwerdeführenden jedoch unterlassen, ihre Identität und Her-
kunft mittels Identitätspapieren nachzuweisen. Dies erstaune umso
mehr, als die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Identi-
tätskarten besessen hätten, und die Beschwerdeführerin vor Ort über
Verwandte verfüge, die ihr bei der Beschaffung hätten behilflich sein
können. Unvereinbar mit den Vorbringen sei sodann der Einwand
beider Beschwerdeführenden, sie hätten ihre Ausweise wegen über-
stürzter Abreise nicht mitnehmen können. Zu Zweifeln Anlass gebe
weiter auch die Aussage des Beschwerdeführers, das Land wegen der
Einschätzung der Schwiegereltern, sicherlich denunziert zu werden,
verlassen zu haben. So sei erstaunlich, dass angesichts der ethni-
schen Spannungen im Jahr 2000 nicht das eigene Gefühl der Unsi-
cherheit, sondern die Meinung Dritter als Anlass für die Ausreise
gedient habe. Anlässlich der Anhörung vom 14. September 2000 habe
der Beschwerdeführer als Ausreisegrund sodann angeführt, den
Schwiegereltern nicht gepasst zu haben und von ihnen nicht akzeptiert
worden zu sein, während die Beschwerdeführerin zudem noch die
Schwierigkeiten des Zusammenlebens unter den Ethnien geltend
gemacht habe. Nicht vereinbar mit der angeblich drohenden Auswei-
sungsgefahr sei sodann die Fortführung der Händlertätigkeit des Be-
schwerdeführers auch nach Erhalt des Ausreisebefehls. Als weiteres
Unglaubhaftigkeitselement erwähnte die Vorinstanz die Schnelligkeit
der Ausreiseorganisation und die Einfachheit, mit welcher der Familie
die heimliche Ausreise aus Äthiopien gelungen sein soll. Schliesslich
führte die Vorinstanz das Ergebnis der Botschaftsabklärungen an,
wonach der angegebene Wohnort der Beschwerdeführenden in Addis
Abeba nicht habe bestätigt werden können, und sie somit diesbezüg-
lich tatsachenwidrige Angaben gemacht hätten.
2.3 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden vorab
entgegen, das BFF verkenne offensichtlich die Situation von Eritreern
in Äthiopien, die wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter asylrele-
vanten Umständen zwangsweise deportiert worden seien. Auch habe
es der Situation von gemischt-ethnischen Familien nicht Rechnung
getragen. Weiter führen sie aus, grundsätzlich treffe sie keine Pflicht,
ihre Vorbringen abschliessend zu beweisen, sondern es genüge, dass
sie diese zumindest glaubhaft machten. Zwar könne das Beibringen
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von Beweismitteln behördlicherseits verlangt werden, doch müsse die
Beschaffung möglich und zumutbar sein. Als ein seit jeher in Äthiopien
lebender Eritreer habe der Beschwerdeführer nie ein eritreisches
Ausweisdokument besessen. Die äthiopische Identitätskarte habe er
nicht beibringen können, da er sie im Hause seiner Eltern
zurückgelassen habe. Er habe keine Möglichkeit, diese Karte zu
beschaffen. Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden die Richtigkeit
der Abklärungen ihren früheren Wohnort betreffend. Die
Beschwerdeführerin habe Kontakt mit ihren Eltern aufgenommen und
diese hätten bestätigt, dass sie nach wie vor dort wohnen würden. Sie
hätten zudem gesagt, dass sich dort niemand nach ihnen erkundigt
habe. Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie ihre
Herkunft und die daraus folgende Gefährdung genügend glaubhaft
gemacht hätten. Auf Grund ihrer persönlichen Situation hätten sie
begründete Furcht vor Verfolgung. So seien nämlich die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im November 1997 nach
Eritrea deportiert worden; der Beschwerdeführer selbst habe dieser
Deportation, welche im Übrigen zum Entzug der äthiopischen
Staatsangehörigkeit führe und internationale Verträge wie den UNO-
Pakt verletzte, nur dadurch entgegen können, dass ihm die
Schwiegereltern Unterschlupf gewährt hätten. Eine Rückkehr zu den
Eltern beziehungsweise Schwiegereltern sei heute nicht mehr möglich,
da diese nicht mehr bereit seien, die Familie dort wohnen zu lassen.
Da die Lage in Äthiopien sehr angespannt sei, müsse damit gerechnet
werden, dass der Grenzkonflikt erneut eskaliere. Als Eritreer sei er
daher in Äthiopien nach wie vor in Gefahr und müsse weiterhin mit
seiner Deportation und Trennung von seiner Familie rechnen. Seine
Familie könnte ihn nicht begleiten, weil sie dort mit den gleichen
Sanktionen zu rechnen hätte. Eine solche Behandlung stelle eine
asylrelevante Verfolgung dar.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der unter E. 2.2 wie-
dergegebenen Argumentation der Vorinstanz an, wonach die Schilde-
rung der Ausreisegründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöge. Das BFF hat in der angefochtenen Verfü-
gung unter Anführen der entsprechenden Textpassagen dargelegt,
weshalb an den Vorbringen der Beschwerdeführenden massive Zweifel
anzubringen sind. Auf diese darf vollumfänglich verweisen werden
(siehe angefochtene Verfügung S. 2-4). Die Schilderung, wonach der
Beschwerdeführer trotz Bestehens eines Ausweisungsbefehls die
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letzten drei Jahre vor der Ausreise keine Probleme gehabt habe und
die Familie nur wegen einer möglicherweise drohenden Denunzierung
innert Wochenfrist ausgereist sei, vermag auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Die
Beschwerdeführenden haben bis heute keine Bemühungen für einen
Identitätsnachweis dokumentiert. Stattdessen hat der
Beschwerdeführer divergierende Angaben über den Verbleib seiner
Identitätskarte gemacht. Gemäss Beschwerdeschrift soll sich diese bei
seinen Eltern, somit also im angeblich von den Behörden konfiszierten
Haus befinden; aus dem Empfangsstellenprotokoll und der dortigen,
vom Bundesamt übrigens zu Recht als unglaubhaft gewerteten
Aussage, überstürzt ausgereist zu sein, geht jedoch im Gegensatz
dazu hervor, dass der Ausweis im Haus der Schwiegereltern
verblieben sei. Aus der jahrelangen Untätigkeit in Bezug auf die Pa-
pierbeschaffung sowie den unstimmigen Erklärungen über den
Verbleib bestehender Ausweise beziehungsweise der gänzlich fehlen-
den Erklärung, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Ausweis trotz
Verwandtschaft vor Ort und angeblicher Kontaktaufnahme mit den
Eltern bis heute nicht beigebracht hat, schliesst das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden vor-
handene Identitätskarten absichtlich vorenthalten. Diese würden
nämlich Daten wie den Geburtsort und die Nationalität der Inhaber
preisgeben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass sich die
Beschwerde nur am Rande mit den einzelnen, in der angefochtenen
Verfügung umschriebenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinander-
setzt, indem sie ein den Botschaftsabklärungen zuwiderlaufendes
Ergebnis eigener Nachforschungen hinsichtlich des gegenwärtigen
Wohnortes der Eltern/Schwiegereltern sowie weiterhin die Unmöglich-
keit jeglichen Identitätsnachweises behauptet. Mit diesen in keiner Art
und Weise untermauerten Einwänden vermögen die Beschwerdefüh-
renden die Zweifel an den Vorbringen nicht auszuräumen und folglich
die vorinstanzliche Verfügung nicht in Frage zu stellen.
Nachdem der Beschwerdeführer seine eritreische Herkunft nicht hat
glaubhaft machen können, ist auf die Beschwerdeergänzung, in
welcher eine Einberufung in den eritreischen Militärdienst beziehungs-
weise eine drohende Strafe wegen Missachtung der Dienstpflicht
geltend gemacht wird, nicht näher einzugehen.
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3.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Deportationsvorbringens ist
zur Relevanz früherer Deportationsanordnungen heute Folgendes zu
bemerken: Gemäss gesicherten Informationen des Bundesverwal-
tungsgerichts kam es seit Unterzeichnung des Friedensvertrages am
12. Dezember 2000 nur noch vereinzelt zu Ausweisungen eritreischer
Staatsbürger oder Personen eritreischer Abstammung, und kam die
Kampagne im Jahre 2002 zu einem Ende (vgl. UNHCR-Stellungnahme
zur Rückkehr nach Äthiopien und Eritrea vom 12. März 2001; Urteil der
ARK vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A., Eritrea und Äthiopien, in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund dieser Entwicklung wäre für den
heutigen Zeitpunkt die Gefahr einer Deportation nach Eritrea wegen
einer im Jahre 1997 ausgesprochenen Ausweisung ohnehin nicht
mehr gegeben (vgl. zur Verneinung der Gefahr einer formalen
Verfolgung wegen einer früheren Ausweisungsverfügung auch:
ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien:
Eritreische Herkunft, Bern, 11. Mai 2009, S. 5).
3.3 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG zu erfüllen vermögen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 1997 einen Deportationsbefehl missachtet
und nach einem weiteren problemlosen Aufenthalt von drei Jahren in
Addis Abeba innert einer Woche wegen derselben Angelegenheit in
eine Situation von begründeter Furcht vor Deportation geraten sei.
Selbst wenn er eine solche Gefahr für den damaligen Zeitpunkt hätte
glaubhaft machen können, müsste diese für den heutigen Zeitpunkt
verneint werden. Das BFF hat das Asylgesuch somit zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspru-
chen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig
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erfolgt.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige
Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S.
von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999
2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
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heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
4.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
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die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit
weiteren Hinweisen).
4.7 Zunächst ist zur allgemeinen Lage in Äthiopien zu bemerken, dass
das Land als eines der zehn ärmsten Länder der Welt gilt, und die Le-
bensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzmini-
mum lebenden Bevölkerung in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernäh-
rungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) extrem
prekär sind.
Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer
Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und
die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen
sintflutartige Regenfälle immer wieder, zuletzt im November 2008, zu
massiven Zerstörungen und Opferzahlen. Die vereinten Nationen
beziffern dieses Jahr die vermutete Zahl der intern Vertriebenen, die
aufgrund von Naturkatastrophen oder Gewaltkonflikten ihr Heim ver-
lassen mussten, auf 250'000 Personen.
Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äu-
sserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den
letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinu-
ierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopi-
ens geleistet. Die rasante Inflation der letzten beiden Jahre (teilweise
über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich
unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage
sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben.
Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Res-
sourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben
trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in
städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Ar-
beitssituation nochmals schwieriger.
Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist sehr
schlecht. Die Bevölkerung leidet landesweit an verschiedenen, das
Leben bedrohenden Krankheiten wie Malaria, Tuberkulose und
anderen Infektionskrankheiten, die insbesondere durch verunreinigte
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Nahrungsmittel übertragen werden. Grosse Teile der ländlichen
Gebiete haben bis heute keine Gesundheitseinrichtungen.
Weiter ist anzuführen, dass sich die Lage im Grenzgebiet zu Eritrea
seit Anfang 2008 zugespitzt hat, sich die Truppen Äthiopiens und
Eritreas seit dem Abzug der Unites Nations Mission in Ethiopia and
Eritrea (UNMEE) direkt gegenüberstehen und ein Wiederaufflammen
des Konfliktes allgegenwärtig ist. Eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist nach wie vor
nicht in Sicht. Allgemein ist die Sicherheitslage in Äthiopien labil. Laut
äthiopischen Sicherheitsorganen besteht gegenwärtig im gesamten
Land eine erhöhte Gefährdung durch terroristische Anschläge. Addis
Abeba und eine Reihe von Provinzstädten haben in den letzten drei
Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, die sowohl militä-
rische als auch zivile Oper gefordert haben (vgl. zur dargestellten
Lage: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen
bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.)
4.8 Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug der Familie im
Allgemeinen und der heute [...]- und bald [...]jährigen Kinder im Be-
sonderen näher zu betrachten. Das Beschwerde führende Paar war
vor seiner Ausreise vor mehr als neun Jahren eigenen Angaben zufol-
ge als Händler auf dem Markt in H._______ tätig. Während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht mehr be-
rufstätig, hat jedoch einen Grundkurs zur [...] besucht. Der
Beschwerdeführer war mit einem kurzen Unterbruch seit dem Jahre
2001 im [...] tätig. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt
angesichts der oben dargestellten Wirtschaftslage, dass der Familie
die hier im Dienstleistungssektor erworbenen Kenntnisse beim
Wiederaufbau einer Existenz hilfreich sein würden. Über als Starthilfe
zu verwendende Ersparnisse dürften die Beschwerdeführenden kaum
verfügen, nachdem der Beschwerdeführer – wie aus den Belegen in
den Beschwerdeakten hervorgeht – monatlich Rückzahlungen zur Til-
gung der anfänglich erhaltenen Unterstützungsbeiträge von über [...]
Franken geleistet hat. Weiter kann nach neunjährigem Aufenthalt in der
Schweiz und in Anbetracht der wirtschaftlichen und humanitären Lage
eines Grossteils der Bevölkerung nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführer in Äthiopien über Verwandte verfügen, die
in der Lage und willens sind, die heute vierköpfige Familie in
existenzsichernder Weise finanziell zu unterstützen.
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Was die Situation der Kinder betrifft ist zu erwägen, dass diese quasi
ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz erlebt haben und zu ihrem
Herkunftsstaat keine persönliche Beziehung aufbauen konnten. Sie
würden aus einer Lebens- und insbesondere Schulstruktur herausge-
rissen, welche sich grundlegend von derjenigen in Äthiopien unter-
scheiden dürfte und welche während der letzten Jahre ihre Persönlich-
keitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Auch ist zu bezweifeln,
dass sie über die für eine erfolgreiche Wiedereingliederung und die
Fortsetzung der Schule notwendigen, schriftlichen Amharisch-Kennt-
nisse verfügen. Da sie seit (...) mehr als neun Jahren in der
Deutschschweiz leben und hier von Anfang an die Schule besucht
haben, dürften sie weitestgehend an die hiesige Kultur und
Lebensweise assimiliert sein. Vor diesem Hintergrund erscheint ein
Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht
zumutbar.
Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführen-
den einerseits und deren Kinder andererseits sowie der besorgniserre-
genden wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Lage in Äthiopien
kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass der vierköpfigen Familie nach neunjährigem Aufenthalt
in der Schweiz eine erfolgreiche Reintegration in ihrem Heimatland ge-
lingen würde und diese eine existenzbedrohende Situation abzuwen-
den wüsste. In einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nach
Äthiopien als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist
und diese – da sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben - folglich in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorin-
stanzliche Verfügung vom 5. Februar 2004 wird demnach – soweit die
Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
6.
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6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im
Asylpunkt – sind den Beschwerdeführenden praxisgemäss um die
Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden teilweise – hinsichtlich der
Frage Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen
sind, ist den vormals vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Von der vormaligen
Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung
– welche vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 200.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 5. Februar 2004 wird betreffend der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den
[Kanton].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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