Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3316/2008
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
alias B._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung
vom 21. Januar 2004 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
9. September 2003, welches dieser mit einer unberechtigten behördlichen
Verfolgung wegen Waffenschmuggels begründete, infolge
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte sowie die Wegweisung und
deren Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2004 mit
Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
10. März 2004 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. September
2006 beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch"
einreichte, mit welchem er um Gewährung von Asyl, Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersuchte,
dass er anlässlich dieser Gesuchseingabe, der am 12. März 2007 durch
das BFM durchgeführten Anhörung zu den neuen Asylgründen und einer
schriftlichen Gesuchsergänzung vom 30. März 2007 zur Begründung
zunächst auf seine politischen Vorfluchtgründe verwies und neu im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er seit dem (…) 2006 aktives und exponiertes Mitglied der "Coalition
for Unity and Democracy" (CUDP) beziehungsweise der "Kinjit" sei und
aufgrund dieses gegen die äthiopische Regierung gerichteten
exilpolitischen Engagements nunmehr begründete Furcht vor Verfolgung
und vor einer mehrjährigen Gefängnisstrafe im Heimatstaat habe,
dass er nämlich mit seinen Aktivitäten (insbesondere Teilnahme an
Protestkundgebungen und Demonstrationen sowie Publikation von
regimekritischen Berichten) höchstwahrscheinlich die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden geweckt habe und in der Schweiz auch schon von
Landsleuten bedroht und zur Abstandnahme von seinen Parteiaktivitäten
aufgefordert worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung vor allem in Anbetracht des
RefoulmentVerbots unzulässig und im Übrigen aufgrund der allgemeinen
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Lage in Äthiopien sowie seines angeschlagenen psychischen
Gesundheitszustandes auch unzumutbar sei,
dass er als Beweismittel diverse Unterlagen zu seinen exilpolitischen
Aktivitäten (insb. Fotos, Internetberichte, CUDPBestätigung, Weisung
äthiopisches Aussenministerium an seine Auslandvertretungen) sowie
zwei psychiatrieärztliche Berichte vom (…) 2006 und vom (…) 2007
betreffend (…) einreichte,
dass das BFM das Gesuch als zweites Asylgesuch qualifizierte und
dieses mit Verfügung vom 18. April 2008 unter Feststellung der
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte sowie die Wegweisung
des Beschwerdeführers anordnete, diesen jedoch infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm,
dass es zur Begründung zunächst feststellte, dass der Beschwerdeführer
gemäss Erkenntnissen des BFM und der ARK im ersten Asylverfahren
keine politisch motivierten Vorfluchtgründe glaubhaft geltend gemacht
habe und dementsprechend keine dahingehende Vorbelastung in den
Augen der äthiopischen Regierung aufweise,
dass die nunmehr bezogen auf die Schweiz geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe auch für sich besehen keine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach sich
zögen,
dass die CUDP in Äthiopien eine legale und im Parlament vertretene
Oppositionspartei sei und in der Diaspora unter dem Namen "Kinjit"
auftrete, wobei die blosse Parteimitgliedschaft oder sympathie keine
Verfolgung nach sich ziehe,
dass Exilaktivitäten für diese Partei auch in der Schweiz überaus häufig
seien und der durch Beweismittel unterlegte Exilaktivismus des
Beschwerdeführers keine besondere Intensität oder Exponierung
offenlege, welche die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf
sich lenken würden oder gar Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten,
dass die Behörden sich zudem der oftmaligen wirtschaftlichen
Hintergründe solcher Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts bewusst seien und nur dann ein Interesse
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an einer Personenidentifizierung hätten, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden,
dass hierfür beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorlägen und er
mit Sicherheit nicht zum harten Kern der äthiopischen Exilopposition
gehöre, auf welche das eingereichte und allgemein zugängliche
Weisungsschreiben des Aussenministeriums in erster Linie abziele,
dass auch die weiteren Beweismittel keine andere Betrachtung
aufdrängten,
dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Regelfolge des
ablehnenden Asylentscheides darstelle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2008 Beschwerde gegen diese
Verfügung vom 18. April 2008 erhob und darin die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges mit
(sinngemässer) Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,
dass er in der Begründung darauf aufmerksam macht, dass aus dem
Umstand einer allfälligen behördlichen Nichtregistrierung aus
Vorfluchtgründen nicht gleichsam auf eine Nichtregistrierung im mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründeten zweiten Asylgesuch
geschlossen werden dürfe,
dass er ferner seine mit Kompetenzen und Verantwortung ausgestattete
Position innerhalb der Kinjit (CUDP) bekräftigt, welche ihn durchaus von
einem einfachen Mitglied abhebe,
dass die vorinstanzliche Behauptung, wonach einfache Parteimitglieder
und –sympathisanten der Kinjit (CUDP) im Ausland vom äthiopischen
Regime und seinen Spitzeln nicht beobachtet würden, insbesondere bei
überdurchschnittlich exponierten Aktivisten seines Kalibers nicht zutreffe,
wie auch bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Vergleichsfall
festgestellt habe,
dass er aufgrund der bislang und der mit der Beschwerde neu
dokumentierten Aktivitäten, seines beherzten exilpolitischen Einsatzes,
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seiner Internetpublikationen und ferner als (…) der kantonalen CUDP
Sektion wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden
geweckt habe und von diesen registriert worden sei, weshalb er im Falle
einer Rückkehr ernsthaft mit Verfolgung zu rechnen habe,
dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn sie –
wie vorliegend – keinen Bezug zum konkreten Fall nehme, die
Beweismittel nicht zureichend würdige und blosse Mutmassungen gegen
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft anführe, wie beispielsweise die
unberechtigte und ohnehin irrelevante Unterstellung wirtschaftlicher
Motive für den Exilaktivismus,
dass er in der Beschwerde ferner Ausführungen betreffend die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges macht,
dass er seiner Eingabe als Beweismittel verschiedene, ihn abbildende
Fotos von Exilaktivitäten sowie einen Internetauszug beilegte,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008
unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abgewiesen und vom Beschwerdeführer entsprechend ein
Kostenvorschuss von Fr. 600., zahlbar bis zum 12. Juni 2008, erhoben
wurde,
dass die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehen wie
folgt begründet wurde (Zitat),
"dass hinsichtlich der (Eventual) Begehren um Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48
VwVG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
zu erkennen ist, nachdem die vorläufige Aufnahme bereits mit dem
vorinstanzlichen Entscheid gewährt wurde und die möglichen Gründe
ihrer Gewährung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2 [mit weiteren Hinweisen]),
dass daher auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten sein wird,
dass der Antrag auf Gewährung von Asyl deshalb abzuweisen sein wird,
weil sich der Beschwerdeinhalt – wie bereits schwergewichtig der Inhalt
des zweiten Asylgesuchs – auf das Geltendmachen subjektiver
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Nachfluchtgründe beschränkt, deren allfällige Annahme aber nach
Gesetz (Art. 54 AsylG) nicht zur Gewährung von Asyl führen kann,
dass das BFM in umfassenden, ausgewogenen und einlässlichen
Erwägungen überzeugend zur Erkenntnis gelangt ist, die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht,
dass auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass somit in den Erwägungen der Vorinstanz kein
Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel
an dieser Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten des ersten Asylverfahrens
keine beachtenswerten Vorfluchtgründe politischer Art und insbesondere
keinerlei politisches Profil geltend oder glaubhaft gemacht hat und somit
hinsichtlich seiner nunmehr vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Vorbelastung in die Waagschale
legen kann,
dass die exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Profilierung und
Exponierung des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Beschwerde
klar überzeichnet werden, wogegen die eingereichten Beweismittel und
insbesondere das (mit schlüssiger Beweiskraft behaftete) Protokoll der
Direktanhörung vom 12. März 2007 ein deutlich anderes Bild zeichnen,
dass die Berufung auf ein analog heranzuziehendes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerde S. 4) kaum verwertbar ist,
weil dort ganz andere prozessuale und gegenständliche Fragen zur
Diskussion standen, subsumtionelle Ausführungen und
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe gerade fehlen und diesbezüglich kein materieller
Entscheid getroffen, sondern das Verfahren zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückgewiesen wurde,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise führen,
dass zwei Beweismittel (Internetausdrucke) in Fremdsprachen (Englisch
beziehungsweise unbekannt) verfasst sind und dem Gericht ohne
Übersetzungen vorgelegt werden,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass englischsprachige Dokumente im vorliegenden Verfahren
entgegenkommender und ausnahmsweise durch das
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Bundesverwaltungsgericht beachtet werden,
dass der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhafte und seit Anhebung
des zweiten Asylgesuchs rechtsvertretene Beschwerdeführer in den
bisherigen zwei je mehrinstanzlichen Asylverfahren vielfach auf die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und insbesondere die
dort enthaltene Übersetzungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl.
zuletzt insbesondere actum B7 S. 7 sowie die Rechtsmittelbelehrung
gemäss angefochtener Verfügung),
dass er bereits die Beschwerde vom 17. Februar 2004 in nahezu
einwandfreiem Deutsch verfasst hat,
dass somit das in einer unbekannten Sprache verfasste Beweismittel
(scheinbar Beilage Nr. 10) einstweilen keine Beachtung findet, der
Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam zu machen ist
und im Übrigen kein Anlass zur Ansetzung einer Frist zwecks
Übersetzung besteht,
dass das voraussichtlich zu bestätigende Nichtbestehen subjektiver
Nachfluchtgründe schliesslich auch unter dem Blickwinkel der nach wie
vor nicht erstellten Identität des Beschwerdeführers und einer
diesbezüglichen Missachtung der Mitwirkungspflicht zu betrachten ist
(vgl. hierzu die Erwägungen gemäss Urteil der ARK vom 10. März 2004,
insb. S. 5 und 8)",
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 4. Juni 2008
vollumfänglich leistete,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 die Ehe mit einer in der
Schweiz wohnhaften Äthiopierin schloss, welche in der Folge mit
Entscheid des BFM vom 25. Februar 2010 BFM wiedererwägungsweise
in seine vorläufige Aufnahme eingeschlossen wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, (vorbehältlich nachfolgender Ausführungen) ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass insoweit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass jedoch hinsichtlich der (Eventual) Begehren um Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und (sinngemäss) um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf die in diesem
Zusammenhang oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung
vom 28. Mai 2008 kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung zu erkennen und darauf somit
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend (und bereits mit Zwischenverfügung
vom 28. Mai 2008) aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), es sei denn, sie seien erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge geworden (Art. 54 AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind
und die Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel keine andere
Betrachtungsweise aufdrängen,
dass – zur Vermeidung von Wiederholungen – hierzu auf die oben
zitierten, umfassenden Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 28.
Mai 2008 zu verweisen ist, welchen der Beschwerdeführer seither
mangels irgendwelcher Beschwerdeergänzungen nichts
entgegenzuhalten vermochte, weshalb diese Erwägungen auch nicht
weiter zu detaillieren sind,
dass mit dem Fehlen jedwelcher Beschwerdeergänzungen auch die in
besagter Zwischenverfügung erkannte Verletzung der Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG gefestigt wird, zumal der Beschwerdeführer sich in den
seither verstrichenen drei Jahren in keiner Weise um die Nachreichung
von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel oder von
rechtsgenüglichen Identitätsbelegen bemüht hat, welcher Umstand sich
androhungsgemäss nachteilig auf die verwertbare Beweislage, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit
auswirken,
dass im Übrigen die Rüge, wonach aus dem Umstand einer allfälligen
behördlichen Nichtregistrierung aus Vorfluchtgründen nicht gleichsam auf
eine Nichtregistrierung im mit subjektiven Nachfluchtgründen
begründeten zweiten Asylgesuch geschlossen werden dürfe, zwar
durchaus berechtigt ist, vorliegend aber ihr Ziel verfehlt,
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dass nämlich das BFM eine solche Behauptung in der angefochtenen
Verfügung nicht in Erwägung gezogen hat, sondern mit seinen
Ausführungen auf S. 3 (Mitte) zum Ausdruck brachte, der
Beschwerdeführer könne bei der Würdigung der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht eine aus Vorfluchtgründen entstandene
Vorbelastung im Sinne eines besonderen Augenmerks der äthiopischen
Behörden geltend machen,
dass ebenso die gegen das BFM gerichtete Kritik, wonach dieses ihm
eine unberechtigt und ohnehin irrelevant wirtschaftliche Motive für den
Exilaktivismus unterstelle, eine Fehlinterpretation des Beschwerdeführers
darstellt,
dass das BFM mit der betreffenden Erwägung S. 4 oben denn auch nicht
eine eigene Sichtweise darstellt, sondern eine solche der äthiopischen
Behörden, und es daraus bloss – aber berechtigterweise – das
Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer
in andere Relationen stellen will,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten
vorliegenden Akten (inklusive Beweismittel) und Umstände zur klaren
Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine
Exilaktivitäten weder ein flüchtlingsrechtlich beachtenswertes Profil
zugelegt noch eine entsprechende Exponierung ausgelöst, welche die
Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden hätten wecken und darüber
hinaus eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungssituation auslösen
können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch die Vorschussleistung vom 4. Juni 2008 im
Betrage von Fr. 600. gedeckt und damit zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch die Vorschussleistung vom 4. Juni 2008 im
selben Betrag gedeckt und werden damit verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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