B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3316/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 22. April 2009 mit dem Flugzeug verliess und nach einem Aufenthalt
in Prag über mehrere unbekannte Länder am 27. April 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 4. Mai
2009 sowie der Anhörung vom 11. Mai 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsange-
höriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Jaffna-Distrikt),
dass er zusammen mit seiner Familie vom Jahr 1995 bis im Januar 2008
im Vannigebiet gelebt habe, aus Furcht, von den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) in ein Waffentraining rekrutiert zu werden, von dort jedoch
zu seinem Onkel P. nach D._______ bei E._______ gegangen sei,
dass, als er bei seinem Onkel P. gelebt habe, in der Nähe dessen Hauses
eine Bombe detoniert sei,
dass er deswegen im Juni 2008 von den Sicherheitskräften zu Hause bei
seinem Onkel festgenommen und zwei Tage in einem Camp in F._______
festgehalten worden sei, wo sie ihn geschlagen und getreten hätten,
dass, als er im März 2008 bzw. 2009 in Colombo gewesen sei, er wegen
seiner Nähe zu den LTTE von der Armee festgenommen und befragt
worden sei,
dass er daraufhin nach F._______ zurückgekehrt sei,
dass er anlässlich der Befragung eine Bestätigung seiner Festnahme
(Letter regarding the person arrested) vom März 2008 im Original mit
englischer Übersetzung ins Recht legte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 26. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand und es deute nichts darauf hin, dass die sri-
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lankischen Behörden noch heute – rund drei Jahre nach Ende des Bür-
gerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade den Be-
schwerdeführer zu verfolgen,
dass seine Vorbringen vor dem Hintergrund der damals im Lande herr-
schenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen seien, mit dem Ende des
Bürgerkrieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situati-
on seither jedoch grundlegend geändert habe,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch
immer nicht in allen Landesteilen befriedigend sei, die Anzahl von Ge-
waltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen je-
doch erheblich zurückgegangen seien,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, er sei zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass daran auch das eingereichte Beweismittel, welches seine Festnah-
me vom März 2008 bestätige, nichts daran zu ändern vermöge,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im asyl- und
völkerrechtlichen Sinne zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz und
in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, grundsätzlich zu-
mutbar sei,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna-
Distrikt, zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dort-
hin wieder zumutbar geworden sei,
dass für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen das Bestehen
einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri
Lankas zu prüfen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (Jaffna-Distrikt)
stammenden Beschwerdeführers zumutbar sei und weder die vor Ort
herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprä-
chen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Dispositivziffern
4 und 5 aufzuheben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er seiner Beschwerde ein Schreiben der Gemeindeverwaltung
G._______ (Vanni-Gebiet), eine Fotografie seiner Ehefrau und seiner
zwei Töchter, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden Brüder
D. und R., welche als anerkannte Flüchtlinge in H._______ leben, sowie
Kopien der Geburtsurkunden seiner beiden Töchter und seiner Ehefrau,
eine Kopie der Heiratsurkunde der Diözese I._______ und der Taufurkun-
de seiner Tochter beilegte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, feststellte, dass sich die Beschwerde auf
den Vollzugspunkt beschränkt, die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete und das BFM zur Stellungnahme einlud,
dass sich das BFM am 16. Juli 2012 vernehmen liess und die Abweisung
der Beschwerde beantragte, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli
2012 zur Kenntnis gegeben wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage
des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist zu sub-
stanziieren, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkre-
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te Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe dro-
hen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat,
dass demnach seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 sich die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert, sich die Situation in der Ostprovinz weit-
gehend stabilisiert und normalisiert hat, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1),
dass die Lage in der Nordprovinz indes gebietsweise sehr unterschiedlich
ist, so in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht,
dass zudem die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien aufdrängt und nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
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herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht,
dass, liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben können, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren
erscheinen und falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1),
dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet aufgrund
der aktuellen Lage, namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für
die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im
Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl.
vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.2.3 S. 513),
dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Jaffna-Distrikt
(C._______) stammt, wo er die ersten (…) Jahre seines Lebens verbracht
hat, und er zudem vor seiner Ausreise vom Januar 2008 bis im April 2009
in E._______ bei einem Onkel P. und dessen Familie gelebt hat (vgl. Ak-
ten BFM A1/13 S. 1 f.),
dass er zwar zu Protokoll gab, er wisse nicht, wo seine Mutter und seine
Geschwister lebten, und auch über den Aufenthaltsort der Onkel und Tan-
ten wisse er nichts (vgl. Akten BFM A1/13 S. 5), respektive zwei seiner
verschollenen Brüder lebten nun als anerkannte Flüchtlinge in
H.________, über den Aufenthalt weiterer Verwandter habe er keine
Kenntnisse, insbesondere auch nicht von seinem Onkel P. (vgl. Be-
schwerde S. 2),
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dass letztere Angaben zu seinen weiteren Verwandten aber durch nichts
belegt werden und zudem vor dem Hintergrund der traditionellerweise
starken Familienbande in Sri Lanka wenig überzeugend anmuten,
dass darüber hinaus nicht klar wird, weshalb sein in der Schweiz leben-
der Cousin, den der Beschwerdeführer erst nach der Befragung kennen-
gelernt habe, wohl über den Verbleib zweier Brüder Auskunft geben konn-
te, hingegen nicht über den Aufenthalt weiterer Familienmitglieder,
dass abgesehen davon anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge
im Jaffna-Distrikt ausserhalb der Kernfamilie auch über ein soziales Netz,
dass sodann weiter in Erwägung zu ziehen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen noch relativ jungen und den Akten zufolge ge-
sunden Mann handelt, der mit seiner mehrjährigen Tätigkeit als Hilfsarbei-
ter bei (…) und der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung als Mit-
arbeiter im (…) Voraussetzungen mitbringt, um mittelfristig im Jaffna-
Distrikt (oder allenfalls in F._______) in existenzsicherem Umfang er-
werbstätig zu werden,
dass damit, obwohl der Beschwerdeführer vor Ende des Bürgerkrieges
aus Sri Lanka ausgereist ist, davon auszugehen ist, dass begünstigende
Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen,
dass nach dem Gesagten keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer
(…) Jahre im Vanni-Gebiet gelebt hat und die Frau und seine beiden
Töchter sich noch immer dort aufhalten, wie der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich der Datenbank des
"Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS) entnehmen
lässt, dass der Beschwerdeführer im (…) tätig ist und damit nicht als be-
dürftig gelten kann, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: