B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3316/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), ehemals
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus E._______ (Provinz Al-Hasakah), wohnhaft in F._______, verliess
ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat mit ihren beiden Kindern am
10. Juli 2008 und reiste am 25. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte.
A.b
Am 4. August 2008 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren
Asylgründen befragt. Am 15. Januar 2009 fand die einlässliche Bundesan-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
A.c
Am 14. September 2009 führte das BFM eine Botschaftsanfrage bei der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus durch. Die Botschaftsabklärung
vom 22. Dezember 2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin möglicher-
weise einen Pass besitze und von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde (vgl. A13/1).
A.d
Am 5. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführerin zur Botschaftsabklä-
rung das rechtliche Gehör gewährt, wovon sie keinen Gebrauch machte.
A.e
Mit Verfügung vom 19. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte
das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass weder sie noch ihr Ehemann
politisch aktiv gewesen seien und dieser nach der Festnahme in
E._______ im März 2008 anlässlich einer Newrozfeier nach 28 Tagen wie-
der freigelassen worden sei. Überdies hätten sie danach in F._______ ge-
wohnt, weshalb ihre Furcht vor einer Verfolgung unbegründet sei. Schliess-
lich habe auch eine Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwerde-
führerin in ihrer Heimat nicht gesucht worden sei. Daher würden ihre Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Weiter verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an.
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A.f
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. April 2010 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-2758/2010 vom 4. November 2010 ab.
A.g
Das BFM setzte den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist auf den
3. Dezember 2010 an.
B.
B.a
Gegen das Urteil E-2758/2010 reichten die Beschwerdeführenden am
2. Dezember 2010 ein Revisionsgesuch ein. Dabei wurde die Aufhebung
des Urteils und Gewährung des Asyls und eventuell die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt.
B.b
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerdeführenden provi-
sorisch in der Schweiz aufhalten könnten, bis über die Zulässigkeit ihres
Revisionsantrags entschieden werde. Den Entscheid über die Erhebung
eines Kostenvorschusses verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
B.c
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 wurde der Vollzug ausgesetzt
und die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, das Original des
nur in Kopie eingereichten syrischen Strafurteils vom 23. Februar 2010,
ihren Ehemann betreffend, einzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
B.d
Nach Eingang des Originals des Urteils vom 23. Februar 2010 wurden die
Akten mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 24. Mai 2011 an das
BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
B.e
Am 22. Juli 2011 führte das BFM eine weitere Botschaftsabklärung durch
und ersuchte um Abklärung des eingereichten Gerichtsurteils.
B.f
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte der neu mandatierte Rechtsver-
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treter unter Einreichung einer Kopie des Familienbüchleins und einer Voll-
macht vom gleichen Tag mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin,
den er von jetzt an ebenfalls vertrete, am 18. August 2011 in die Schweiz
eingereist sei und am 23. August 2011 im EVZ G._______ um Asyl nach-
suchen werde. Gleichzeitig ersuchte er um Überweisung seiner Eingabe
inklusive Beilagen an das BFM, weil es sich aufdränge, für die Beschwer-
deführerin erneut ein Asylgesuch zu erfassen.
B.g
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 bezog sich der Rechtsvertreter auf
seine Eingabe vom 22. August 2011 und ersuchte erneut um eine Überwei-
sung der Eingabe an das BFM zwecks Erfassung eines neuen Asylge-
suchs. Zur Begründung hielt er fest, dass die Flucht des Ehemannes sowie
seine Asylgründe neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Be-
schwerdeführerin in Syrien darstellten. Es mache aus prozessökonomi-
schen Gründen wenig Sinn, zuerst über das Revisionsgesuch zu urteilen
und erst danach die Sache zur Behandlung eines neuen Asylgesuchs an
das BFM zu überweisen.
B.h
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2011 informierte das Gericht die
Beschwerdeführenden, dass es die vorinstanzliche Vernehmlassung ab-
warten und sich erst anschliessend zu einem eventuellen neuen Asylge-
such äussern werde.
B.i
In Ihrer Botschaftsantwort vom 14. November 2011 stellte die Schweizeri-
sche Botschaft in Damaskus fest, dass die Beschwerdeführerin einen Pass
besitze und Syrien über den Flughafen von Damaskus verlassen habe (in
der EVZ-Befragung gab sie an, nie einen Pass besessen zu haben und
Syrien im Auto in die Türkei verlassen zu haben und weiter über ihr unbe-
kannte Länder bis in die Schweiz gefahren zu sein [vgl. Akte Vorinstanz A1
Ziffer 16 und A1 Ziffer 13.1]). Ausserdem ergab die Botschaftsabklärung,
dass das eingereichte Gerichtsurteil den Ehemann betreffend gefälscht sei
und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann durch die syrischen
Behörden gesucht würden.
B.j
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2011 hielt die Vorinstanz den
Inhalt der Botschaftsantwort fest, nahm die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder aber in Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. März
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2010 wegen der allgemeinen Lage in Syrien in der Schweiz wiedererwä-
gungsweise vorläufig auf.
B.k
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rerin zur Vernehmlassung und Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör
gewährt.
B.l
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur
Botschaftsabklärung Stellung. Darüber hinaus monierte sie erneut, dass
mit Eingabe vom 22. August 2011 und 11. Oktober 2011 ein Asylgesuch
betreffend die Gesuchstellerin gestellt worden sei, worüber bis anhin nicht
entschieden worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Revisions-
verfahren gegenüber dem neuen Asylgesuch subsidiär sei und die Sache
daher von Amtes wegen an das BFM zu überweisen sei.
B.m
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu den vorangehenden Botschaftsermittlun-
gen gewährt, ihnen mitgeteilt, dass das eingereichte Urteil vom 23. Februar
2010, selbst wenn es authentisch wäre, als verspätet zu beurteilen sein
dürfte. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zum allfälligen Rückzug der Re-
vision ohne Kostenfolge eingeräumt und beim Aufrechterhalten der Revi-
sion ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.– einverlangt.
B.n
Nachdem der angeforderte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wor-
den war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8352/2012 vom
22. März 2012 auf das am 2. Dezember 2010 erhobene Revisionsgesuch
nicht ein.
C.
C.a
Mit Schreiben vom 2. März 2012 stellte der Rechtsvertreter beim BFM ein
neues Asylgesuch, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin, den er
auch vertrete, am 18. August 2011 in die Schweiz eingereist sei und sich
aus dessen Aussagen ergeben habe, dass er in Syrien Probleme habe und
asylrelevant verfolgt werde. Somit würden sich neue Hinweise auf die mit
ihm zusammenhängende Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben,
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weshalb sie gezwungen sei, im Rahmen eines neuen Asylgesuchs die
Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen.
C.b
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Verfügung vom
19. März 2010 sei in Rechtskraft erwachsen, und die Eingabe vom 2. März
2012 werde nach erster Prüfung als Wiedererwägungsgesuch behandelt.
C.c
Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 hielt der Rechtsvertreter an seiner Ein-
gabe als neues Asylgesuch vom 2. März 2012 fest.
C.d
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 teilte das BFM
der Beschwerdeführerin mit, dass es an der Behandlung des Gesuchs vom
2. März 2012 als Wiedererwägungsgesuch festhalte, da die nachträglichen
Asylgründe die bereits bestätigten nochmals wiederholen würden.
C.e
Am (…) wurde das Kind D._______ geboren.
C.f
Mit Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Eheman-
nes abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, indessen wurde er infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen.
D.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem
beantragen, die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben und
die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2016 wurde zur Deckung der Ver-
fahrenskosten ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.– erhoben.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2014 wurde unter Einreichung einer Für-
sorgebestätigung vom 4. September 2014 um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Befreiung von den Verfahrenskosten er-
sucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Erlass der verfahrenskosten sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses. Der einverlangte Kostenvorschuss
wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um ver-
nehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
2.
Das am (…) geborene Kind D._______ wird in das Beschwerdeverfahren
seiner Mutter und der beiden Geschwister einbezogen.
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Seite 8
3.
3.1 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Gemäss Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die
Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt unter anderem bei Wiedererwä-
gungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfah-
ren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Die neurechtli-
che Regelung von Art. 111b ff. AsylG findet somit vorliegend keine Anwen-
dung.
3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weite-
ren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche
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Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem for-
mellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
5.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wie-
dererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist
auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid
zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im
konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen: Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Verfü-
gung des BFM vom 6. Mai 2014. Die Beschwerde beschränkt sich somit
auf die Frage, ob die Vorinstanz – unter Berücksichtigung der Aktenlage im
Urteilszeitpunkt – zu Recht davon ausgegangen ist, ihre Verfügung vom
19. März 2010 sei nach wie vor korrekt.
6.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung fest, es sei der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern bereits in der Zwischenverfügung
vom 15. Mai 2012 mitgeteilt worden, dass ihre am 2. März 2012 als zweites
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Seite 10
Asylgesuch bezeichnete Eingabe nicht als solche, sondern als ein Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommen werde. Dieses werde in der Folge
parallel mit dem am 22. August 2011 gestellten Asylgesuch ihres Eheman-
nes behandelt. Das Asylgesuch des Ehemannes sei mit Verfügung vom
6. Mai 2014 (folglich am gleichen Tag wie das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin) abgelehnt worden. Somit würden alle Gründe, die
sie für ihr Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht habe, ebenfalls weg-
fallen.
6.3 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe den Anspruch auf
Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in schwer-
wiegender Weise verletzt. Weiter wurde die Verletzung insbesondere von
Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) sowie Art. 3 und 9 BV
gerügt. Sodann unterstrich der Rechtsvertreter, dass die gleichzeitig ver-
fasste Beschwerde betreffend den Ehemann mit dem exakten Wortlaut bei-
gelegt werde, womit jene Ausführungen integralen Teil der vorliegenden
Beschwerde bilden würden. Die angefochtene Verfügung müsse daher
aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs der beiden Fälle sowie auf-
grund der zwingenden Notwendigkeit der Neubeurteilung im Fall des Ehe-
mannes zwingend aufgehoben werden.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin vorgängig behandelt und mit Urteil vom heutigen Datum
(E-3354/2014) wegen unglaubhafter Vorbringen abgelehnt wurde. Sodann
ist hervorzuheben, dass die vorliegende Beschwerde die Beschwerdefüh-
rerin betreffend lediglich aus fünf Seiten besteht, welche die Rechtsbegeh-
ren, formelle Rügen ohne konkrete Ausführungen, sowie eine Zusammen-
fassung bisheriger Geschehnisse (Schriftenwechsel) beinhaltet. Dazu
wurde die 46-seitige Beschwerde des Ehemannes beigelegt. Die in dieser
Eingabe enthaltenen, meist formellen Rügen die Beschwerdeführerin be-
treffend wurden in jenem Urteil bereits behandelt. Nachdem vorliegend ein-
zig geltend gemacht wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde des
Ehemannes integraler Teil der Beschwerde betreffend die Beschwerdefüh-
rerin seien, und sie selbst nichts Eigenes geltend macht, kann nach der
Abweisung der Beschwerde des Ehemannes auch der Inhalt dieser Be-
schwerde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das BFM lehnte das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht ab. Vor die-
sem Hintergrund ist auf die Erwägungen im Beschwerdeentscheid ihres
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Seite 11
Ehemannes zu verweisen und die Beschwerde mangels Wiedererwä-
gungsgründe abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 19. März 2010
bleibt ebenso rechtskräftig in Bezug auf die Ziffern 1-3 des Dispositivs wie
die am 30. November 2011 verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder.
7.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich zu überprüfen, ob das BFM das
am 2. März 2012 gestellte zweite Asylgesuch zu Recht als Wiedererwä-
gungsgesuch behandelt und abgewiesen hat. Denn selbst wenn dem nicht
so wäre und das BFM das genannte Gesuch als zweites Asylgesuch hätte
entgegennehmen sollen, ist der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil
erwachsen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu zusätzlichen Verzögerungen
führen, die mit einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom
27. September 2014 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3316/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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