B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3316/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion (…), Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger christlichen
Glaubens mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen
Angaben zufolge im August 2015 aus seinem Heimatstaat aus und ge-
langte über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Staaten im
Dezember 2015 in die Schweiz. Am 10. Dezember 2015 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er
am 16. Dezember 2015 zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen be-
fragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Januar 2017 fand die
vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er wiederholt
vor, an Gedächtnisproblemen zu leiden, deswegen – und wegen anderer
gesundheitlicher Beschwerden – in der Schweiz in medizinischer Behand-
lung gewesen zu sein und Medikamente eingenommen zu haben. Seine
Flucht begründete der Beschwerdeführer in der BzP und der vertieften An-
hörung wie folgt:
Er sei wegen seines Engagements für die christliche Gemeinschaft und
wegen seiner politischen Aktivitäten in Pakistan von muslimischen Mitbür-
gern verfolgt worden, wobei die pakistanische Polizei ihm keinen Schutz
gewährt habe. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz sei er Präsident der
christlichen Glaubensgemeinschaft in seiner Gegend gewesen. [Ereignis,
bei dem sich der Beschwerdeführer viele Feinde gemacht habe]. Daraufhin
sei er wiederholt belästigt worden. Zudem sei er wegen des Baus einer
Kirche mit der muslimischen Gemeinschaft in Streit geraten. Er sei mehr-
mals von muslimischen Mitbürgern verprügelt worden. Kurz vor seiner
Flucht in die Schweiz habe er als Parteiloser für die Gemeinderatswahlen
kandidiert. Da er sich geweigert habe, mit der C._______, einer zu
D._______ gehörenden Partei, zusammenzuarbeiten, sei er von Anhä-
ngern der Partei so stark geschlagen worden, dass er ins Spital habe ein-
geliefert werden müssen. Nachdem er sich von diesem Vorfall erholt habe,
sei er aus seinem Heimatstaat geflohen. Die pakistanische Polizei habe er
nicht kontaktiert, da diese ihm nicht geholfen, sondern für ihn noch eine
zusätzliche Bedrohung dargestellt hätte. Aufgrund seiner Probleme in Pa-
kistan habe er bereits um das Jahr 2000 herum in Hongkong und später
nochmals in der Türkei Asylgesuche eingereicht, wobei er sich jeweils beim
UNHCR gemeldet habe. Das Asylgesuch in Hongkong sei abgelehnt, jenes
in der Türkei nie entschieden worden. Seine in Pakistan zurückgebliebene
Familie habe nach wie vor Probleme mit seinen Widersachern.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – ne-
ben seinem pakistanischen Pass (im Original) – beim SEM die nachfolgen-
den Dokumente ein: Ein Bestätigungsschreiben der christlichen Organisa-
tion E._______ vom 13. Februar 2004, wonach er Präsident dieser Orga-
nisation sei (in Kopie); ein Bestätigungsschreiben der Church of Pakistan
vom 23. November 2015 betreffend seine Mitgliedschaft bei der [Kirche] in
B._______ (in Kopie); einen Notfallpass, von der pakistanischen Botschaft
in Teheran am (…) 2000 auf seinen Namen ausgestellt (in Kopie); den To-
tenschein seiner Tochter, wonach diese im (…) 2007 an einer (…) gestor-
ben sei (in Kopie mit notariell beglaubigter englischer Übersetzung) sowie
einen vom ihm verfassten Lebenslauf mit seiner Fluchtgeschichte (in Ko-
pie). Ferner reichte er beim SEM folgende Unterlagen ein: Kopien von Aus-
schnitten aus pakistanischen Zeitungen, wonach seine Ehefrau (gemäss
Übersetzung G._______ genannt) aus religiösen und politischen Gründen
behelligt und aufgefordert worden sei, ihr Wohnquartier zu verlassen (mit
handschriftlicher Übersetzung); eine Anzeige seiner Ehefrau (gemäss
Übersetzung H._______ genannt) an den Friedensrichter von J._______,
wonach sie und ihre (…) Kinder – die wegen des Aufenthalts des Ehe-
manns in der Türkei alleine lebten – im Juni 2013 an ihrem Wohnort in
I._______, B._______, von Unbekannten bedroht worden seien und des-
wegen Angst hätten (in Kopie mit handschriftlicher Übersetzung); ein
Schreiben einer christlichen Schule in J._______ vom 15. Oktober 2014,
welche von den (…) Söhnen des Beschwerdeführers besucht werde (in
Kopie); ein Schreiben der deutschen Botschaft in Islamabad vom 10. März
2010 sowie ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Islamabad
vom 9. Juni 2010 betreffend seine Gesuche um Hilfe wegen seiner Prob-
leme in Pakistan (in Kopie); ein undatiertes Formular betreffend die Nomi-
nierung als Kandidat für die Gemeinderatswahl, wonach er als Minderheits-
vertreter, das heisst als Nicht-Muslim, kandidiert habe (in Kopie mit notariell
beglaubigter englischer Übersetzung); ein Schreiben eines Anwalts in Pa-
kistan (K._______) vom 18. Juni 2013, wonach dieser für die Ehefrau des
Beschwerdeführers eine Petition beim [Gericht], J._______, eingereicht
habe; Bestätigungsschreiben verschiedener Kirchen in der Schweiz und in
Pakistan, wonach er und seine Ehefrau aktive Christen seien und wegen
ihres Glaubens verfolgt würden (in Kopie); seinen Taufschein und ein Be-
gleitschreiben der reformierten Kirche M._______ vom 1. Februar 2018 (in
Kopie); diverse medizinische Berichte von Ärzten in der Schweiz, wonach
er im Wesentlichen an [gesundheitliche Beschwerden] sowie an einem
posttraumatischen Stresssyndrom leide und im Rahmen einer Computer-
tomographie habe festgestellt werden können, dass er kleine alte Hirnin-
farkte gehabt habe.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 – eröffnet am 7. Mai 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe keine gezielt gegen seine Person gerichteten Ver-
folgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) glaubhaft
machen können. Sollte er tatsächlich Opfer von Gewalt geworden sein, sei
nicht ersichtlich, inwiefern diese persönlich gegen ihn gerichtet gewesen
sei, denn seine Schilderung, weshalb Mitglieder der D._______ ihn ange-
griffen hätten, seien unlogisch und substanzarm und widersprächen auch
seiner ursprünglichen Aussage, er sei verprügelt worden, weil er an einer
Kirche gebaut habe. Weshalb Mitglieder besagter Partei ihn als Christen
hätten anwerben sollen, sei ohnehin nicht plausibel, habe er doch gemäss
seinen Angaben für den christlichen Sitz im Gemeinderat kandidiert. Ge-
zielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien folg-
lich nicht glaubhaft. Des Weiteren sei er nach dem Vorfall, bei dem er ver-
letzt worden sei, seinen Ausführungen zufolge noch sieben bis zwölf res-
pektive vier bis fünf Monate an seinem Wohnort verblieben, ohne dass es
zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Somit sei eine für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nötige Verfolgungsintensität zu vernei-
nen. Aus demselben Grund bestehe ebenso wenig ein in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht. An dieser Stelle werde trotz vorliegender Zweifel auf-
grund von Widersprüchlichkeiten auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Verfolgungsvorbringen verzichtet.
Ferner hätte sich der Beschwerdeführer den allfälligen Verfolgungsmass-
nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Pakistans entziehen
können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. So
sei die Begründung, weshalb er in Pakistan grossräumig bekannt sein soll,
wenig überzeugend. Es sei schwerlich vorstellbar, wie er durch seine be-
rufliche Tätigkeit oder das Kandidieren für den Gemeinderat einer Klein-
stadt einen nationalen Bekanntheitsgrad hätte erlangen sollen. Ebenso un-
wahrscheinlich sei, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit im gan-
zen Land bekannt und verfolgt gewesen sei. Auch seine Beteiligung [am
Ereignis, bei dem er sich viele Feinde gemacht habe] könnten schwerlich
dazu geführt haben, dass er noch Jahrzehnte danach einen überregiona-
len Bekanntheitsgrad hätte haben sollen. Folglich sei davon auszugehen,
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dass die von ihm geltend gemachten Nachteile lokal oder regional be-
schränkt seien, weshalb nicht ersichtlich sei, warum ein Wohnsitzwechsel
nach N._______, wo seine Ehefrau zeitweise lebe, nicht auch für ihn mög-
lich sein sollte. Zudem bestünden gemäss den Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) keine Anzei-
chen für eine systematische staatliche Verfolgung von Christen in Pakistan.
Wie in EMARK 1996 Nr. 23 E. 3 festgehalten, seien die von muslimischen
Gruppierungen ausgehenden Benachteiligungen oder Drohungen gegen
Christen in der Regel asylrechtlich nicht relevant, da die pakistanischen
Behörden diesen den Schutz nicht grundsätzlich verweigerten. Allein auf-
grund allgemeiner Benachteiligungen der christlichen Glaubensgemein-
schaft erscheine der Wegweisungsvollzug noch nicht als unzumutbar. Hin-
gegen sei im Fall eines leitenden Funktionsträgers, der sich besonders ex-
poniert habe, eine konkrete Gefährdung seitens radikaler Muslimgruppen
nicht auszuschliessen (vgl. EMARK 1996 Nr. 23 E. 5).
Überdies seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel un-
tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Bestä-
tigungsschreiben von christlichen Organisationen und christlichen Würden-
trägern, welche seine Schwierigkeiten aufgrund seines Engagements be-
zeugen sollen, hätten keine Beweiskraft, da es sich um Gefälligkeitsschrei-
ben handeln könne, die leicht fälschbar seien. Bei den zwei in Kopie ein-
gereichten Aufsetzern von Artikeln auf der Titelseite einer Zeitung gehe es
nicht um seine persönliche Bedrohungslage, sondern um diejenige einer
gewissen Frau G._______, die Ehefrau eines gewissen O._______. Dieser
O._______ werde zwar in beiden Aufsetzern erwähnt, es werde jedoch für
die Fortsetzung des Berichts just an jenen Stellen auf Folgeseiten in der
Zeitung verwiesen, welche der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
nicht eingereicht habe. Somit sei nicht ersichtlich, wie er selbst von einer
Verfolgung hätte betroffen sein sollen. Der Antrag für eine Anzeigeauf-
nahme sei von einer Frau mit dem Namen H._______ wegen einer Behel-
ligung durch Unbekannte am (…) Juni 2013 bei der lokalen Polizei einge-
reicht worden. Bezeichnenderweise habe sie in jenem Schreiben angege-
ben, ihr Ehemann lebe in der Türkei. Angenommen, bei der erwähnten
H._______ handle es sich tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, stelle sich die Frage, ob dieser denn überhaupt von seinem Türkei-
aufenthalt nach Pakistan zurückgekehrt sei, um dort während drei bis vier
Jahren zu leben, wie er es angegeben habe. Denn gemäss seinen Ausfüh-
rungen habe er sich zum Zeitpunkt vom (…) Juni 2013 längst wieder in
seinem Heimatstaat aufgehalten. Auch der Ausreisestempel aus Pakistan
vom 16. August 2015 in seinem Reisepass belege nicht, dass er sich davor
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für längere Zeit dort aufgehalten habe. Das Schreiben [einer Organisation],
in J._______ vom 15. Oktober 2014 habe ebenfalls nur eine geringe Be-
weiskraft, da es leicht fälschbar sei und es sich um ein Gefälligkeitsschrei-
ben handeln könne. Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen dem In-
halt dieses Schreibens bei der BzP angegeben, bis zu seiner Ausreise im
August 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern in
B._______ gewohnt zu haben. Auch dem in Kopie eingereichten Polizei-
rapport vom (…) Juni 2013 sei zu entnehmen, dass er sich bis im Juni 2013
in der Türkei aufgehalten haben müsse. Laut diesem Dokument habe ihm
dort ein Gerichtsverfahren gedroht. Der Taufschein vom reformierten
Pfarramt M._______ habe auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigen-
schaft schliesslich keinerlei Einfluss, da es, wie bereits ausgeführt, keine
Anzeichen für eine systematische Verfolgung der Christen in Pakistan
gebe.
B.c Ferner sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Pa-
kistan zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit führte
das SEM im Wesentlichen aus, dass weder die dort herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen seine Rückführung dorthin sprächen.
So habe er in seinem Heimatland ein intaktes Familiennetz, auf das er bei
einer Rückkehr zurückgreifen könne. Zudem stamme er aus einer gut situ-
ierten Familie, die auch finanziell für ihn aufkommen könne. Seine Frau sei
überdies bereits teilzeitig in N._______ wohnhaft, eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei somit bereits gegeben. Auch sein Gesundheitszu-
stand spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Pakistan. So
bestätige der von ihm eingereichte Arztbericht, dass die allfälligen Fehlleis-
tungen seines Gedächtnisses nicht auf ein Schädeltrauma zurückzuführen
seien, sondern auf eine Durchblutungsstörung, welche mit Aspirin Cardio
behandelt werden könne. Das darin angedeutete posttraumatische Belas-
tungssyndrom bedürfe gemäss Arztbericht weiterer Abklärungen durch ei-
nen Spezialisten. Sollte sich tatsächlich ergeben, dass der Beschwerde-
führer unter psychischen Problemen – die sich in Pakistan behandeln lies-
sen – leide, gebe es jedoch keine schlüssigen Hinweise darauf, dass diese
von Gewaltakten gegen ihn herrührten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer von seiner
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit der
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Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subsubeven-
tualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung ans SEM zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unent-
geltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung, zu gewähren.
C.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt,
das SEM habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt nur ungenügend ab-
geklärt und damit seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
Auch wenn sich die genaue Erstellung der Verfolgungsgeschichte des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Gedächtnisprobleme schwierig gestalte,
sei das SEM dadurch nicht von seiner Untersuchungspflicht entbunden. Da
der Beschwerdeführer in der Anhörung wiederholt auf seine Gedächtnis-
probleme hingewiesen und auch einen Arztbericht dazu eingereicht habe,
wäre es vor dem Hintergrund von Art. 26bis AsylG und BVGE 2009/50 E.
10.2.3 am SEM gelegen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen,
wenn es die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden
hätte. Aus der angefochtenen Verfügung sei aber nicht einmal ersichtlich,
ob seine Gedächtnisprobleme seitens des SEM als unglaubhaft erachtet
oder ob diese aufgrund von anderen Überlegungen nicht in die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung einbezogen worden seien. Da der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht in keiner Weise verletzt habe, hätte es aber am SEM
gelegen, abzuklären, wie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine
Glaubhaftigkeit beeinflusst hätten und welche seiner Vorbringen zutreffend
seien. Die Tatsache, dass sich die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung trotz
seiner Gedächtnisprobleme an seinen Aussagen orientiere, verletze die
Untersuchungspflicht.
Bei den eingereichten Beweismitteln habe sich das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zudem damit begnügt, festzuhalten, diese könnten reine
Gefälligkeitsschreiben sein, welche auch leicht fälschbar seien, weswegen
sie einen geringen Beweiswert hätten, oder darauf zu verweisen, dass die
Beweismittel aufgrund ihrer Datierung nicht mit der Erzählung des Be-
schwerdeführers zusammenpassten, obwohl er mehrmals darauf hinge-
wiesen habe, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme bei
den von ihm genannten Daten nicht sicher sei. So sei der Anzeige durch
seine Ehefrau bei der lokalen Polizei und dem Schreiben [einer Organisa-
tion] vom 15. Oktober 2014 klar zu entnehmen, dass er sich länger in der
Türkei aufgehalten haben müsse, als er angegeben habe. Da er mehrfach
vorgebracht habe, sich nicht richtig erinnern zu können und nicht sicher zu
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sein, wann er von der Türkei nach Pakistan zurückgekehrt sei, könne da-
von nicht auf eine Fälschung dieser Beweismittel geschlossen werden.
Wenn die Vorinstanz der Ansicht gewesen sei, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien substanzarm ausgefallen, sei es zudem an ihr ge-
legen, anlässlich der Anhörung vertieft nachzufragen. Stattdessen sei die
Anhörung sehr kurz ausgefallen und gemäss Hilfswerkvertretung (vgl. Un-
terschriftenblatt vom 20. Januar 2017) seien nicht alle Themen – insbeson-
dere die Probleme der Familie, die persönliche Gefährdung des Beschwer-
deführers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der christlichen Organisation
E._______, die Hindernisse für die Wegweisung in andere Städte sowie
unklare Aussagen zu seinen Verfolgern (zum Beispiel in A20/20 F82 oder
F151) – genügend abgedeckt worden.
Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass die
Organisation und Vernetzung der D._______ – von welcher der Beschwer-
deführer zur Mitarbeit aufgefordert worden sei (was durchaus Sinn mache,
da er für sie als christlicher Vertreter politisieren sollte) und aufgrund seiner
Weigerung, dies zu tun, verprügelt worden sei – vom SEM in keiner Weise
abgeklärt worden sei. Es sei daher durchaus möglich, dass der Beschwer-
deführer als Lokalpolitiker von B._______ im nur dreieinhalb Autostunden
entfernten N._______ bekannt sei. Der alleinige Verweis darauf, dass
seine Ehefrau schon zeitweise in N._______ gelebt habe, reiche jedenfalls
nicht aus, um ohne weitere Abklärungen von einer innerstaatlichen Flucht-
alternative auszugehen. Auf staatlichen Schutz könne er schon deshalb
nicht zählen, weil er Christ sei und daher von der Regierung massiv diskri-
miniert werde. Zudem lebten neunzig Prozent der Christen in Pakistan in
der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, weshalb es nur schwer vor-
stellbar sei, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in einem ande-
ren Landesteil Schutz finden würde. Wenn ihm, wie von ihm vorgetragen,
gar vorgeworfen werde, den Propheten beleidigt zu haben, würde er sogar
staatlich gesucht und müsse mit der Todesstrafe rechnen. Im Zusammen-
hang mit der innerstaatlichen Schutzalternative hätte das SEM ferner ab-
klären müssen, inwiefern es dem Beschwerdeführer mit seiner gesundheit-
lichen Beeinträchtigung überhaupt möglich wäre, sich eine neue Existenz
aufzubauen, da momentan nicht davon ausgegangen werden könne, dass
er wieder arbeitsfähig werde.
Auch mit Bezug zur Situation von Christen in Pakistan habe das SEM seine
Untersuchungspflicht verletzt, indem es sich diesbezüglich einzig auf ein
Urteil aus dem Jahr 1996 berufen habe, obwohl das UNHCR erst kürzlich,
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das heisst im Jahr 2017, zu diesem Thema festgestellt habe, dass Mitglie-
der der christlichen Gemeinschaft in Pakistan abhängig von den Umstän-
den des Einzelfalls wegen ihrer Religion Schutz als Flüchtlinge bräuchten.
Die Lage der Christen in Pakistan deute zusammen mit den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismitteln auf eine wahrscheinliche Ver-
folgungssituation hin.
Schliesslich habe das SEM auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
und insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Pakistan nicht richtig und vollständig abgeklärt. Ins-
besondere sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat die nötige medizinische Behandlung erhalten
werde – ein Erfordernis dafür, dass er wieder für seinen Lebensunterhalt
aufkommen könne.
C.c Zusammenfassend habe das SEM es unterlassen, den Sachverhalt
mittels eigener Recherchen rechtsgenüglich festzustellen, obwohl es an-
gesichts der Gedächtnisprobleme des Beschwerdeführers dazu angehal-
ten und dies aufgrund der zahlreich eingereichten Beweismittel auch ein-
fach möglich gewesen wäre.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe und auf die Rechtsbegehren zu einem spä-
teren Zeitpunkt zurückgekommen werde.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer in Ergänzung
zu seiner Rechtsmitteleingabe eine Schnellrecherche der SFH-Länderana-
lyse zum Thema „Pakistan: Situation von Christ_innen“ vom 8. Juni 2018
einreichen und dazu im Wesentlichen ausführen, dass Pakistan zu jenen
Ländern gehöre, in denen es am schwierigsten sei, der Religionsgemein-
schaft der Christen anzugehören. Die gewalttätige Verfolgung von Perso-
nen christlichen Glaubens sei in Pakistan üblich. Davon sei auch die Hei-
matregion des Beschwerdeführers nicht ausgenommen. Christinnen und
Christen seien Angriffen und Diskriminierungen durch extremistische Grup-
pen und die pakistanische Gesellschaft ausgesetzt, wobei die Regierung
ihnen keinen angemessenen Schutz biete, sondern sogar selbst für unge-
heuerliche Verletzungen der Religionsfreiheit verantwortlich sei. Zudem
würden Falschanklagen unter Blasphemiegesetzen häufig dazu benutzt,
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Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft zu terrorisieren, und
das Justizsystem fälle in solchen Verfahren oft widersprüchliche sowie will-
kürliche Entscheide. Dies fördere die Atmosphäre der religiösen Intoleranz
und die Institutionalisierung der Diskriminierung religiöser Minderheiten,
beispielsweise im Gesundheitsbereich. Durch die Gründung von neuen, oft
extremistischen Parteien im Vorfeld der nationalen Wahlen im Juli 2018
habe sich die Lage von religiösen Minderheiten zusätzlich verschärft.
Durch diese Schnellrecherche der SFH werde aufgezeigt, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers durchaus plausibel seien, in seinem Fall eine
reale Verfolgungsgefahr nicht auszuschliessen sei und seine Angaben im
Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beweismitteln genauer hät-
ten untersucht werden müssen. Zudem zeige die Schnellrecherche, dass
die aktuelle Situation der Christinnen und Christen in Pakistan vom SEM
hätte berücksichtigt werden müssen, statt nur darauf zu verweisen, dass
laut einem über zwanzig Jahre alten Urteil keine Kollektivverfolgung von
Personen christlichen Glaubens in Pakistan bestehe.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kürzlich in der
Schweiz an einer Demonstration gegen die Verfolgung von Christinnen und
Christen teilgenommen und auch gesprochen habe. Leider seien bisher
keine Videos gefunden worden, auf denen seine Reden zu sehen seien.
Allerdings sei er auf Videos zu sehen, die auf Facebook veröffentlicht wor-
den seien
([…]).
Schliesslich liess der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung
und die Kostennote seiner Rechtsvertreterin einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer einen USB-Stick
einreichen, auf dem ein Video seiner Rede anlässlich der Demonstration
gegen die Verfolgung von Christinnen und Christen zu sehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3316/2018
Seite 11
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, Rz. 1043 ff.).
E-3316/2018
Seite 12
Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrund-
satz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfah-
ren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn eine asylsuchende Person die erforder-
liche Mitwirkung verweigert. Gesundheitliche Probleme einer asylsuchen-
den Person müssen von dieser im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in ge-
eigneter Form unaufgefordert geltend gemacht werden, wobei dies spätes-
tens mündlich bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2
AsylG oder schriftlich bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 36 Abs. 1 AsylG zu erfolgen hat. Befindet sich die asylsuchende Per-
son bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu
machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen,
sind diese unaufgefordert einzureichen (vgl. Art. 26bis AsylG; BVGE
2009/50 E. 10.2.1 und 10.2.2 m.w.H.).
Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetz-
lichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt
worden sind, ist das SEM verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere
Abklärungen vorzunehmen. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht ins-
besondere dann eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.).
4.
4.1 Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt, machte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt geltend, er leide an
Gedächtnisproblemen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er –
in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht – ein ärztliches Zeugnis ins Recht,
das sich zwar nicht abschliessend zu diesem Leiden äussert, aber dennoch
festhält, dass die von ihm beklagten Symptome von einem posttraumati-
schen Belastungssyndrom herrühren könnten, eine genauere Diagnose
aber einer weiteren Abklärung durch einen Spezialisten bedürfe. Die Lek-
türe des Anhörungsprotokolls lässt Gedächtnisschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers denn auch plausibel erscheinen. So sind seine Antworten
oft wirr und lückenhaft, so dass sich daraus nur mit Mühe und Not ein zu-
sammenhängender, vollständiger Sachverhalt erstellen lässt. Bezeichnen-
E-3316/2018
Seite 13
derweise wurde – wie in der Beschwerde zu Recht vorgetragen – die Sach-
verhaltsabklärung mittels Anhörung denn auch von der Hilfswerkvertretung
als unvollständig empfunden. Vor diesem Hintergrund und weil es aus den
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sowie aufgrund der
Situation von Christen in Pakistan (vgl. dazu auch E. 4.2) Anzeichen dafür
gibt, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Ver-
folgung erleiden müsste, wäre das SEM verpflichtet gewesen, bei Zweifeln
an seinem Gesundheitszustand weitere medizinische Atteste einzuholen
oder den Sachverhalt anderweitig (vgl. dazu E. 5.2) abzuklären. Stattdes-
sen nahm es lediglich im Rahmen der materiellen Würdigung Bezug auf
die Gedächtnisprobleme des Beschwerdeführers und führte dazu aus, es
gebe keine schlüssigen Hinweise dafür, dass diese in Pakistan behandel-
baren Beschwerden von Gewaltakten herrührten.
Zur Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist festzu-
halten, dass den Bestätigungsschreiben verschiedener Organisationen
zwar tatsächlich keine allzu grosse Beweiskraft zukommt, die ins Recht
gelegten Dokumente in ihrer Gesamtheit aber – wie bereits gesagt – den-
noch einige nicht vernachlässigbare Hinweise auf eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers im Heimatland enthalten, die einer genaueren Abklärung
bedurft hätten. Die vom SEM angeführten Widersprüche zwischen seinen
Aussagen und dem Inhalt einiger Beweismittel vermögen angesichts sei-
ner gegenwärtig nicht ausschliessbaren Gedächtnisprobleme nicht zu
überzeugen. Auch geht es nicht an, dass das SEM mit Bezug zur Anzeige
einer Frau mit Namen H._______ daran zweifelt, dass es sich dabei um
die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ohne – in Beachtung seiner
Untersuchungspflicht – genauer abzuklären, wer diese Person ist, zumal
einer der Vornamen des Beschwerdeführers A._______ ist und er bei der
BzP angegeben hat, seine Ehefrau heisse Q._______ (A8/13, Rz. 1.14),
und ohnehin fraglich ist, ob die handschriftliche Übersetzung dieses Doku-
ments tatsächlich von hoher Qualität ist (vgl. A21/1 Beilage 2). Unklar ist
ferner, ob es sich bei den an den angeblichen Polizeirapport vom (…) Juni
2013 angehängten Schreiben tatsächlich um Übersetzungen dieses Rap-
ports handelt, sind diese in Englisch abgefassten Dokumente doch mit
„Lawyer Certificate“ betitelt (vgl. A21/1, Beilage 7).
4.2 Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer – insbesondere mit Blick auf
die von ihm beim Gericht eingereichte SFH-Schnellrecherche – zuzustim-
men, dass das SEM seine Untersuchungspflicht mit Bezug zu seiner Ab-
klärung der Situation von Christen in Pakistan offensichtlich verletzt hat,
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indem es dazu einzig auf ein Urteil der ARK, das zwanzig Jahre alt ist (E-
MARK 1996 Nr. 23 E. 3), abstellt. Im Übrigen liesse sich selbst gemäss
diesem Urteil – wie das SEM selber anmerkt – nicht ausschliessen, dass
Christinnen und Christen, die sich – wie das der Beschwerdeführer von
sich selbst behauptet – in Pakistan besonders exponieren, einer konkreten
Gefährdung seitens radikaler muslimischer Gruppierungen ausgesetzt sein
könnten. Wie sich die Situation heute darstellt, ist mangels Abklärungen
des SEM aber schlichtweg nicht bekannt. Es ist folglich davon auszugehen,
dass auch die Erwägungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf
einer aktuellen Lageanalyse fussen.
4.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass die
Zumutbarkeitskriterien für seinen Wegweisungsvollzug seitens des SEM
nur in ungenügender Weise abgeklärt wurden. Es ist nicht klar, ob seine
gesundheitlichen Probleme in Pakistan tatsächlich behandelt werden
könnten und er auch Zugang zum Gesundheitssystem seines Heimatstaa-
tes hätte. Unter anderem davon abhängig ist auch die Frage, ob seine Exis-
tenz bei einer Rückkehr nach Pakistan tatsächlich gesichert wäre.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Nach dem in E. 4 Gesagten und weil sich die Entscheidreife im vorlie-
genden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, erscheint
es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ans SEM zurückzuweisen.
Das SEM wird angewiesen, insbesondere abzuklären, ob dem Beschwer-
deführer aufgrund seines geltend gemachten Engagements für die christli-
che Gemeinschaft in Pakistan und als Lokalpolitiker eine staatliche respek-
tive private Verfolgung widerfahren ist und/oder droht, und ob sein Heimat-
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staat – im Fall einer privaten Verfolgung – ihm als Christ gegenüber schutz-
willig ist. Dabei hat das SEM unter anderem den Fragen nachzugehen, ob
es zutrifft, dass der Beschwerdeführer Präsident der christlichen Organisa-
tion E._______ war, allenfalls aufgrund von Verstössen gegen das Blas-
phemiegesetz vom Staat gesucht wird (vgl. A20/20, F116) und wegen sei-
ner politischen Aktivitäten tatsächlich in Konflikt mit der D._______ geraten
ist. Ferner hat es in diesem Zusammenhang, und sofern es am Argument
der innerstaatlichen Fluchtalternative festhalten will, die aktuelle Situation
der Christen in Pakistan und den Bekanntheitsgrad des Beschwerdefüh-
rers in seinem Heimatstaat abzuklären. Zudem hat es in Erfahrung zu brin-
gen, in welchem Zeitraum und zu welchem Zweck sich der Beschwerde-
führer im Ausland, namentlich in Hongkong und in der Türkei, aufgehalten
hat. Schliesslich hat es im Fall der erneuten Verneinung von Asyl und
Flüchtlingseigenschaft nach umfassender Abklärung des Sachverhalts den
Fragen nachzugehen, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers im Heimatstaat behandelbar sind und er Zugang zum pakistani-
schen Gesundheitssystem hätte, sowie inwiefern seine Existenz bei einer
Rückkehr nach Pakistan gesichert wäre.
Das SEM hat sich für diese Abklärungen geeigneter Mittel zu bedienen und
auf aktuelle Quellen abzustützen. Als nicht geeignet erscheint aufgrund
des aktuellen Kenntnisstands bezüglich seiner Gedächtnisprobleme eine
weitere Anhörung des Beschwerdeführers. Demgegenüber liesse sich über
die Schweizerische Botschaft in Pakistan allenfalls seine Familie kontak-
tieren und so mehr über deren Situation und die ihm drohende Verfolgung
im Heimatland in Erfahrung bringen. Zudem liesse sich mittels Botschafts-
anfrage zumindest ein Teil des Inhalts der eingereichten Beweismittel so-
wie deren Authentizität verifizieren, sowie abklären, ob der Beschwerde-
führer im Visier der pakistanischen Behörden oder anderer mächtiger Or-
ganisationen im Land steht. Über eine Anfrage beim UNHCR liesse sich
allenfalls auch herausfinden, ob und mit welcher Begründung der Be-
schwerdeführer in Hongkong und der Türkei um Asyl ersucht hatte. Zur
Untersuchung der aktuellen Situation von Christen in Pakistan und dem
pakistanischen Gesundheitssystem hat das SEM zudem aktuelle und ein-
schlägige Herkunftslandinformationen zu konsultieren. Im Übrigen ist im
neuen Entscheid das in der Eingabe vom 13. Juni 2018 (vgl. Bst. E) geltend
gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu berück-
sichtigen und im Lichte aktueller Berichte zur Reaktion Pakistans auf ein
solches Verhalten seiner Staatsbürger zu würdigen.
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6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
3. Mai 2018 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 13. Juni 2018
eine Kostennote ein. Der darin angegebene Stundenansatz von Fr. 200.–
ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das darin ausgewiesene
Honorar (inkl. Auslagen) von Fr. 1‘665.– ist überdies angemessen. Mehr-
wertsteuern sind keine geschuldet. Das SEM ist folglich anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘665.–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘665.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: