B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3316/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und dessen Kinder
B._______, geboren am (…)
und
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie,
verliess gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthaltsstaat D._______ zu-
sammen mit seinen beiden Kindern anfangs Dezember 2015 und gelangte
von dort über die Türkei, Mazedonien, Österreich und Deutschland am 19.
Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Asyl- und Emp-
fangszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte.
A.b Am 4. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 28. Mai
2018 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Be-
schwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, im Staat
D._______ als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen,
selbst aber nie in Afghanistan gewesen zu sein. Wegen seines politisch
aktiven Vaters, der in Afghanistan umgebracht worden sei, als er (…) Jahre
alt gewesen sei, hätte die Familie im Staat D._______ mehrmals den Woh-
nort wechseln müssen. Als sie in E._______ und F._______, im Staat
D._______, gewohnt hätten, sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht Dieb-
stahl vorgeworfen worden und er sei wegen fehlender Aufenthaltsbewilli-
gung (zweimal) verhaftet worden; weitere Konsequenzen seien indessen
ausgeblieben. Wegen der Feinde des Vaters sei eine Rückkehr nach Af-
ghanistan unmöglich. (…). In der Schweiz habe er Gefallen am Christen-
tum gefunden und sei nun überzeugter Christ.
Als Beweismittel legte er eine Bestätigung des (…) Innenministeriums im
Original – inklusive Übersetzung ins Deutsche –, welche ihm für einen ge-
wissen Zeitraum ([…]) eine Reisebewilligung innerhalb des Staats
D._______ attestierte, ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in ei-
genem Namen dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es
sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie
seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihnen sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Der Beschwerde legte er eine Arbeitsbestätigung der Anlauf- und Bera-
tungsstelle «(…)» bei.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR
142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden
Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
darauf, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass
zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Zu den angebli-
chen Problemen des Vaters, der umgebracht worden sei, habe der Be-
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schwerdeführer keinerlei Angaben machen können; auch wer ihn umge-
bracht haben soll, habe er nicht mit Sicherheit sagen können. Somit sei
diesem Vorbringen die Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen.
Insofern er angebe, vom Christentum überzeugt und in die Kirche gegan-
gen zu sein, seien weder seinen Angaben zum Glaubenswechsel noch den
Asylakten konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ernsthaft zum
Christentum konvertiert sei, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeig-
net sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Weiter seien die Nachteile, die er im Staat D._______ geltend gemacht
habe, nicht asylrelevant, denn sie seien nicht im Heimatstaat sondern in
einem Drittstaat (angeblich) erlitten worden. Die Formulierung in Art. 3 Abs.
1 AsylG beziehe sich jedoch gemäss Lehrmeinung sowie geltender Recht-
sprechung nur auf staatenlose Personen, womit eine asylrechtliche Verfol-
gungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanis-
tan, nicht bestehe. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation,
wonach er und seine Schwester in der Schweiz von (…) behelligt worden
seien, sei schliesslich ebenso wenig asylrelevant, da diesbezüglich die
schweizerischen Polizei- und Justizbehörden im Zusammenhang mit allfäl-
ligen Übergriffen Dritter oder dahingehenden Befürchtungen um Schutz er-
sucht werden könnten. Insgesamt hielten die Vorbringen somit den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
womit darauf verzichtet werden könne, auf vorhandene Unglaubhaftigkeit-
selemente einzugehen.
5.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen-
gehalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, (…)
Jahre auf den Asylentscheid zu warten. In der Beschwerdeschrift werden
sodann die bereits an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe wiederholt
(die zur Vermeidung von Wiederholungen – hier nicht weiter erläutert wer-
den). Weiter wird moniert, die Begründung für die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft sei sehr kurz ausgefallen. Zudem seien dem Beschwer-
deführer zur Konversion fast keine Fragen gestellt worden. Er sei jedoch
(…) zum Christentum konvertiert und habe ein entsprechendes Glaubens-
bekenntnis abgelegt. Überdies habe er über zwei Jahre freiwillig zu (…)%
im «(…)», einer christlichen Anlaufstelle für randständige Menschen, gear-
beitet. Er wisse nicht, wie er die Vorinstanz von der Ernsthaftigkeit seines
Glaubens überzeugen könne, denn sowohl die Kirche als auch alle seine
Bekannten würden bei entsprechender Nachfrage seinen christlichen
Glauben bestätigen. Dieser sei ihm sehr wichtig und er würde im Falle einer
Rückführung in den Staat D._______ oder nach Afghanistan auf jeden Fall
verfolgt werden und müsste ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen. Es sei
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klar, dass sie als afghanische Staatsangehörige keine Chance hätten, als
Staatenlose zu gelten, was sich jedoch trotzdem so anfühle: In Afghanistan
könnten sie aus Sicherheitsgründen nicht leben, während der Staat
D._______ keine afghanischen Flüchtlinge mehr aufnehme.
6.
6.1 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich die Auffassung
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, als zutreffend.
6.2 Zunächst erscheint – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – betreffend
Vorfluchtgründe wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer über die
Umstände der Ermordung seines Vaters nichts weiter zu berichten weiss.
Es wirkt lebensfremd, dass dieses einschneidende Lebensereignis den Be-
schwerdeführer nicht dazu veranlasste, mehr darüber in Erfahrung zu brin-
gen. So kennt er weder Hintergründe der angeblichen politischen Tätigkeit
seines Vaters noch die möglichen Beweggründe für dessen Ermordung. Im
Übrigen wird auch keineswegs ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh-
renden aus dem behaupteten Tod des Vaters beziehungsweise Grossva-
ters eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdungssituation für sich ab-
leiten. Daher ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass
dieses Vorbringen der Asylrelevanz entbehrt und es dem Beschwerdefüh-
rer somit nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzulegen.
6.3 Betreffend den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen, na-
mentlich der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum Chris-
tentum, kann vorab festgehalten werden, dass sich in Übereinstimmung
mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht überzeugend abzeichnet, dass
eine solche erfolgt ist; dass diesbezüglich zu wenig Fragen gestellt worden
wären, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Glaubhaftigkeit einer Konver-
sion hängt insbesondere von der «inneren Überzeugung» ab, welche auch
in diesem Sinne gelebt werden muss. So wird nicht in Abrede gestellt, dass
der Beschwerdeführer sich im «Christenhüsli» aktiv engagiert und ver-
schiedentlich die Kirche besucht hat, indessen fehlt es klar an einer sub-
stanziierten Darlegung der «inneren Überzeugung» beziehungsweise ei-
ner nachvollziehbaren Schilderung derselben. Seine Rüge, er wisse nicht,
wie er die Vorinstanz davon überzeugen könne, vermag der mangelnden
Substanziierheit auch keine Abhilfe zu schaffen, zumal auch kein Doku-
ment seines angeblichen Glaubensbekenntnisses vorliegt.
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Die Frage, ob die Konversion tatsächlich erfolgte, kann indessen offenblei-
ben, zumal sich alleine aus dem Bekenntnis zum Christentum keine asyl-
relevante Verfolgung in Afghanistan ergibt: Gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen konvertierte Christen in Afghanis-
tan keiner Kollektivverfolgung. Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle
Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt etwa
die Urteile D-7719/2015 vom 17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom
21. April 2016 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen auf die nicht-publizierte
Praxis und auf die analoge Beurteilung der Rechtslage durch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]). Aus den
Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung bei
einer Rückkehr nach Afghanistan. Insbesondere ist nicht davon auszuge-
hen, dass sein Glaubenswechsel in Afghanistan bekannt geworden ist, wo-
mit schon vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen wer-
den kann. Soweit er auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Staat
D._______ hinweist, ist festzuhalten, dass diese – ungeachtet ihrer Glaub-
haftigkeit – genauso wenig flüchtlingsrechtlich erheblich ist: Wie in der an-
gefochtenen Verfügung – unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3., wonach sich die For-
mulierung in
Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staaten-
lose Personen bezieht – zutreffend festgehalten wurde, kann eine Verfol-
gungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorlie-
gend Afghanistan, bestehen. Daran vermag auch das eingereichte Doku-
ment des (…) Innenministeriums nichts zu ändern.
6.4 Somit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. So-
wohl die angebliche Ermordung des Vaters in Afghanistan als auch die be-
hauptete Konversion zum Christentum in der Schweiz – sind ungeachtet
ihrer Glaubhaftigkeit – nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM sodann zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges in seiner Ver-
fügung vom 28. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos, womit folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
11.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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