Abtei lung V
E-3317/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch lic.iur. Matthias Münger, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. Dezember 2003 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3317/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ein der ethni-
schen Gemeinschaft der Tadschiken zugehöriges Ehepaar, suchten
am 2. Mai 2000 in der Schweiz zusammen mit ihren vier Kindern um
Asyl nach. Am 10. Mai 2000 fanden in der Empfangsstelle Kreuzlingen
erste summarische Befragungen des Ehepaares und des ältesten
Sohnes statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe
nach der Matur während zwanzig Jahren für den Staat gearbeitet, da-
von 17 Jahre für die [...]-Gewerkschaft. Während sieben Jahren sei er
[Funktion] dieser Gewerkschaft gewesen. Das Amt habe er bis ein-
einhalb Monate nach der Machtübernahme der Taliban im Jahre 1996
ausgeübt. Ende 1997 sei die [...]-Gewerkschaft aufgelöst und einige
Mitglieder seien festgenommen worden.
Dann sei er „einfach Mitglied“ der Nagib- beziehungsweise Vatan-Par-
tei (Hezb-e-Vatan) gewesen, dies, obwohl die Taliban alle Parteien ver-
boten hätten. Für die Partei habe er zusammen mit zwei weiteren Mit-
gliedern während eineinhalb Jahren im Geheimen gearbeitet. Sie hät-
ten jeweils um Mitternacht Kassetten und Flugblätter verteilt.
Zirka ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban sei er von diesen
festgenommen worden und für einen Tag in ein Gefängnis beziehungs-
weise an einen geheimen Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn un-
ter dem Vorhalt, dass er nicht bete, mit einer Kalaschnikov geschlagen.
Seine Frau sei zuvor ebenfalls von einer Gruppe von Taliban-Leuten
geschlagen worden.
Zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban habe er sich
selbständig gemacht, indem er [ein Geschäft] eröffnet habe. Zirka am
6. März 2000 seien laut Aussagen seines Nachbarn die Taliban in
seinen Laden gekommen. Er habe sich damals gerade nicht dort,
sondern zu Hause aufgehalten. Ein Ladennachbar habe ihm gesagt,
dass die Taliban "die Kasse und alles" durchsucht hätten. Da er seine
geheimen Parteiunterlagen im Laden aufbewahrt habe, habe er weg-
gehen müssen. Er sei zu seinem Bruder gegangen und habe diesen
über die Vorfälle informiert. Der Bruder habe dann die Ehefrau und die
Kinder zu sich geholt. In seinen Laden sei er nach der Durchsuchung
nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie habe sich in der Folge innerhalb
Kabuls für zirka fünf Tage verstecken müssen.
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Nach der Machtübernahme der Taliban beziehungsweise seit zirka
1997 hätten sie sich in einem Quartier ausserhalb Kabuls aufgehalten,
wo sie etwas sicherer gewesen seien. Eine Gefährdung habe sich für
sie auch daraus ergeben, dass sie mit [Name eines Politikers]
verwandt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits anlässlich der
Empfangsstellenbefragung vom 10. Mai 2000 zu Protokoll, sie habe in
ihrer Heimat während 16 Jahren als Lehrerin gearbeitet, dies letztmals
im Jahre 1996, als die Taliban angegriffen hätten. Sie hätten aber
bereits vor der Machtübernahme der Taliban Probleme gehabt. Im
Jahre 1993 sei es vor ihrem Haus in Kabul zu einem Raketenbeschuss
gekommen. Sie seien deshalb für sechs Monate nach G._______
gegangen. Während dieser Zeit habe sie dort zusammen mit einer
Französin und einer Niederländerin für die UNO als [Funktion]
gearbeitet. [Aufzählung der Tätigkeiten]. Noch im selben Jahr seien sie
wieder nach Kabul in ihr Haus zurückgekehrt. Dieses sei jedoch
geplündert gewesen, selbst die Türen hätten gefehlt. Auch sei es von
Raketen getroffen gewesen. Später seien sie dann in ein anderes
Quartier gezogen.
Am 28. Februar 2000 seien die Taliban sowohl in den Laden ihres
Mannes als auch in die Wohnung gekommen. Die Taliban hätten die
Wohnung lange durchsucht, jedoch keine Unterlagen gefunden. Sie
hätten nach ihrem Mann gefragt, welcher sich in diesem Zeitpunkt bei
seinem Bruder befunden habe. Danach sei dieser Bruder gekommen
und habe sie alle mitgenommen. Die Beschwerdeführerin erwähnte
weiter, sie sei nach der Machtübernahme der Taliban unterdrückt
worden. Zweimal sei sie auf Kabuls Strassen von den Taliban
geschlagen worden, weil man ihre Augen beziehungsweise ihre Füsse
gesehen habe.
Der Sohn C._______ führte aus, die Familie habe Afghanistan verlas-
sen, weil der Vater in Gefahr gewesen sei. Am 28. Februar 2000, als
dieser habe arbeiten gehen wollen, sei sein Ladennachbar gekommen
und habe ihm erzählt, dass die Taliban gerade seinen Laden durch-
suchten. Auch die Wohnung sei durchsucht worden, während er sich in
der Schule befunden habe. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei
sein Onkel gekommen und habe alle zu sich genommen. Ihm selbst
sei nie etwas passiert, da er nicht viel hinaus gegangen sei.
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Zur Untermauerung der Aussagen reichten die Beschwerdeführenden
einen Gewerkschaftsausweis, drei Bestätigungen über den Besuch
von Gewerkschaftskursen, einen Militärausweis, einen Arbeitnehmer-
ausweis, zwei Identitätsausweise der Kinder, einen Lehrerausweis so-
wie die Ausbildung betreffende Dokumente der Beschwerdeführerin zu
den Akten.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF am 2. Mai 2000 unter Hin-
weis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefor-
dert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu rei-
chen.
B.
Am 3. (Ehemann) und 5. Juli 2000 (Ehefrau und Sohn C._______) wur-
den die Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behör-
de einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe eineinhalb Monate nach der Ankunft der
Taliban auf seinen Posten als [Funktion] und sei in ein weiter
entferntes Quartier von Kabul gezogen. Während sechs Monaten sei
er ohne Arbeit gewesen. Dann habe er die Arbeitslosigkeit nicht mehr
ertragen und im Zentrum Kabuls ein [Geschäft] eröffnet. Eines Tages
sei ein Taliban im Laden erschienen und habe gefragt, weshalb er
nicht bete. Er sei dann von diesem mitgenommen und von Mittag bis
Abend auf dem Posten festgehalten worden. Dort sei er geschlagen
und an der Stirne verletzt worden. Eines Tages sei er von einem
früheren Kollegen der Gewerkschaft aufgesucht worden. Gemeinsam
hätten sie beschlossen, etwas gegen das Misstrauensregime der
Taliban zu unternehmen. Der Kollege habe ihm erzählt, dass sich die
früheren Mitglieder der Vatan-Partei, deren Führer Dr. Najibullah
gewesen sei, versammeln würden. Der Kollege habe vorgeschlagen,
Flugblätter zu verteilen. Zusammen mit einem weiteren Kollegen
hätten sie dann in der Folge handschriftliche Flugblätter erstellt und
Audiokassetten aufgenommen. Die Sachen habe er in seinem Laden
in einem Tresor aufbewahrt. Einmal alle zwei, drei oder vier Monate
hätten sie die Flugblätter durch Mittelsmänner verteilen lassen,
insgesamt etwa drei- bis viermal. Diese hätten sie konzeptlos gut
sichtbar vor Türen gelegt. Am 23. Februar 1999, als er gerade mit dem
Fahrrad auf dem Weg zu seinem Laden gewesen sei, habe ihn ein
Geschäftsnachbar angehalten und ihm gesagt, dass er nicht in den
Laden gehen solle, da dieser von den Taliban durchsucht werde. Er
habe sich in diesem Moment daran erinnert, dass sich 20 bis 25 Flug-
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blätter und drei Audiokassetten im Geschäft befänden. Er sei deshalb
nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern habe sich umgehend zu
seinem Bruder begeben. Von seiner Ehefrau, welche seit der Macht-
übernahme der Taliban nicht mehr als Lehrerin habe arbeiten dürfen,
habe er später erfahren, dass die Taliban auch die Wohnung durch-
sucht hätten. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er aufgrund der Er-
eignisse nicht mehr im Land bleiben könne. Er müsse nämlich
schlimmstenfalls damit rechnen, von den Taliban exekutiert zu werden.
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der kantonalen Behörde zu
Protokoll, die Taliban hätten täglich Leute geschlagen und auch ver-
schwinden lassen. Ihr Wohnquartier, welches sich nahe der
[Örtlichkeit] befunden habe, sei von den Taliban strikt kontrolliert
worden. Diese hätten dort Waffen vermutet. In der Tat hätten sie selbst
auch Waffen zu Hause gehabt. Die Taliban hätten sie als Feinde
angesehen, da ihr Mann halb Schiite und halb "Sayed" sei, und sie
zudem mit [Name eines Politikers] verwandt seien. Ihr Mann sei
übrigens in einer Gruppe Intellektueller gegen die Taliban aktiv
gewesen. Dass dieser Flugblätter verteilt habe, habe sie jedoch nicht
gewusst. Eines Tages sei dann ein Nachbar verschwunden. Eineinhalb
Monate nach dem Einmarsch der Taliban hätten sie aufgrund der
Ereignisse ihr Quartier verlassen. Auf der Strasse sei sie insgesamt
zweimal von den Taliban geschlagen worden. Auch ihr Ehemann sei
einmal geschlagen worden. Am 1. März 2000 hätten vormittags drei
Taliban an ihre Türe geklopft. Sie habe geöffnet und sei zuerst
aufgefordert worden, ein Kopftuch anzuziehen. Sie sei nach dem
Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Sie habe geantwortet,
dass dieser die Wohnung morgens zwecks Arbeitsaufnahme verlassen
habe. In der Folge sei die Wohnung durchsucht worden. Die Taliban
seien insbesondere an Schriftstücken interessiert gewesen. Ab-
gesehen von ärztlichen Rezepten hätten sie jedoch nichts gefunden
und seien wieder gegangen. Am Nachmittag sei der Schwager zu den
Nachbarn gekommen. Diese hätten die Familie zu sich bestellt. Vom
Schwager habe sie dann von den Vorfällen des Morgens erfahren. Er
habe sie aufgefordert, das Nötigste mitzunehmen und zu ihm zu kom-
men, da sie in Gefahr seien. Spät am Nachmittag seien sie dann zu
ihm gegangen.
Der Sohn C._______ gab an, über die Aktivitäten seines Vaters nichts
zu wissen. Er habe einzig mitbekommen, dass dieser gegen die Tali-
ban gewesen sei. Eines Tages, als der Vater zur Arbeit gegangen sei,
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sei dieser von einem Kollegen über die Durchsuchung seines Ge-
schäftes informiert worden. Nach weiteren erlittenen Nachteilen ge-
fragt, erwähnte C._______, es sei zu Schlägen durch die Taliban
gekommen. Gleichzeitig gab er an, mit den Taliban selbst jedoch keine
Probleme gehabt zu haben.
C.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 informierte der frühere Rechtsvertre-
ter der Familie das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte um
Einsicht in die Akten. In einem weiteren Schreiben vom 17. März 2003
wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen
Problemen leide. Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 reichten die Be-
schwerdeführerenden auf Aufforderung des BFF hin drei Entbindungs-
erklärungen betreffend Arztgeheimnis sowie zwei ärztliche Berichte zu
den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 reichte der frühere Rechtsvertre-
ter ein Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers im Original samt
Zustellcouvert (Poststempel 18. August 2003) und Übersetzung ins
Deutsche zu den Akten. Darin machte der Neffe geltend, der Be-
schwerdeführer werde aufgrund des Auffindens von talibanfeindlichen
Flugblättern und Tonbändern in seinem Laden auch heute noch ge-
sucht. Die Unterlagen seien nun im Besitz des Hauptgerichts, und der
Vorsitzende habe den Befehl erteilt, den Beschwerdeführer zu verhaf-
ten und für sein Verbrechen zu bestrafen.
E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 kam das BFF auf das Aktenein-
sichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 3. März 2003 zurück und
edierte die Akten im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht.
F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003, eröffnet am 12. Dezember
2003, wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen seien aufgrund
der Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan heute nicht mehr
asylrelevant. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
vom neuen Regime wegen des Auffindens von talibanfeindlichem Ma-
terial im Jahre 2000 zur Rechenschaft gezogen werden solle. Das
Schreiben des Neffen wertete das BFF deshalb als Gefälligkeitsschrei-
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ben ohne Beweiswert. Den Wegweisungsvollzug befand das BFF für
zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 ersuchte der vormalige
Rechtsvertreter um Zustellung der gesamten Akten einerseits und
Übersetzung des in Französisch abgefassten BFF-Entscheides vom
10. Dezember 2003 ins Deutsche andererseits.
H.
Mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2003 gewährte das BFF er-
neut Einsicht in die Akten im Rahmen der Offenlegungspflicht. Mit se-
paratem Schreiben gleichen Datums wies das BFF das Gesuch um
Übersetzung der BFF-Verfügung ins Deutsche unter Hinweis auf Art.
16 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; 142.31), bein-
haltend u.a. die Möglichkeit der Ausfertigung des Entscheides in der
Sprache der kantonalen Anhörung (vorliegend fand diese auf Franzö-
sisch statt), ab.
I.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Zustellung ihrer Akten an [den neuen Rechtsvertreter]. Das
BFF wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die bereits erfolgte
Aktenedition gegenüber dem früheren Rechtsvertreter mit Verfügung
vom 23. Dezember 2003 ab.
J.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 legte der vormalige Rechtsvertreter
sein Vertretungsmandat nieder.
K.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2004 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den BFF-Entscheid
vom 10. Dezember 2003. Sie beantragten darin die Aufhebung der Ver-
fügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Be-
schwerdeführenden sei sodann Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführenden sei sodann die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag eine Voll-
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macht bei. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
Am 12. Januar 2004 wurden eine Honorarnote sowie ein handschriftli-
cher Brief des ehemaligen Vorsitzenden der kommunistischen Partei
im Bezirk Kabul, H._______, zu den Akten gereicht, in welchem dieser
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei bestätigt.
L.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 21. Januar 2004 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge
Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung abgewie-
sen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Den
Beschwerdeführenden wurde sodann eine Frist zur Einreichung eines
ausführlichen ärztlichen Berichts sowie einer Entbindungserklärung
(gegenüber dem behandelnden Arzt) eingeräumt.
M.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung zu den Ak-
ten. Im Arztbericht vom 2. Februar 2004 wurden der Beschwerdeführe-
rin [diverse Krankheiten und Beschwerden] attestiert. Der Eingabe lag
des Weiteren ein Schreiben des afghanischen Landsmannes
I._______ vom 10. Februar 2004 bei. Dieser bestätigte darin, dass der
Beschwerdeführer ein Ex-Mitarbeiter im Vorstand [Vereinsname] sowie
politisches Mitglied dieses Vereins gewesen sei. Der
Beschwerdeführer sei ein sehr aktiver und zuverlässiger Arbeiter
gewesen und habe die täglichen politischen Aufgaben bestens
erledigt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2004 wies die Vorinstanz auf die
wenig exponierte Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei
Najibullahs hin, welche eine Gefährdung ausschliessen lasse, und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Die zwei eingereichten Refe-
renzschreiben qualifizierte sie sinngemäss als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert. Sodann erwog sie, die gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen der Beschwerdeführerin seien nicht derart schwerwiegend,
dass ihr Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre.
O.
Mit Eingabe vom 19. April 2004 nahmen die Beschwerdeführenden zur
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Vernehmlassung vom 29. März 2004 Stellung. Der Eingabe lag eine
Kopie eines behördeninternen, die Verhaftung des Beschwerdeführers
anordnenden Schreibens samt Übersetzung ins Deutsche bei, welche
dem Neffen des Beschwerdeführers zugekommen sei. Aus diesem Do-
kument gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner anti-
islamischen Aktivitäten auch unter der heutigen Regierung gesucht
werde und ihm eine Verhaftung drohe.
P.
Am 16. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden einen
BBC-Bericht in englischer Sprache (über die Inhaftierung eines Jour-
nalisten wegen Blasphemie) samt deutscher Übersetzung sowie einen
Internetbericht in deutscher Sprache (über die Ermordung einer ehe-
maligen Fersehmoderatorin) zu den Akten. Diese Berichte zeigten auf,
welches Schicksal ihnen drohen könnte.
Q.
Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung vom 5. April 2006 zog
das Bundesamt seinen Entscheid vom 10. Dezember 2003 teilweise in
Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Familie infolge Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des
zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 aAsylG an (Fassung
vom 1. Oktober 1999). Der Migrationsdienst des Kantons Bern regelte
den Aufenthalt der einzelnen Familienmitglieder in der Folge mittels B-
Bewilligungen.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2006 wurde den Beschwerde-
führenden die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde angesichts der
zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme unter Kostenerlass
zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 hielten sie jedoch an
ihrer Beschwerde im Asylpunkt fest.
S.
Am 9. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kosten-
note zu den Akten.
T.
Am 7. Juni 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Be-
schwerdeführers zu den Akten. Darin teilte dieser mit, dass der Familie
die vorläufige Aufnahme nicht genug Sicherheit biete und sie politi-
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sches Asyl anstrebten. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin,
dass sich das Propagandamaterial, das man bei ihm gefunden habe,
nun in den Händen der neuen Regierung befinde. Diese erscheine
zwar äusserlich demokratisch, beherberge jedoch auch extreme Muja-
heddin. Konvertiten würden heute beispielsweise zum Tode verurteilt.
Sein Problem sei, dass er wegen Propaganda gegen den Islam ange-
klagt sei. Der Eingabe lag ein Zeitungsartikel der NZZ vom 22. März
2006 betreffend den Prozess gegen einen Konvertiten bei, welchem
die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend,
er gelte als Angehöriger des früheren kommunistischen Regimes und
sei ein bekanntes Gesicht für die Leute der heutigen Regierung. Er
habe deshalb keinen Platz mehr in Afghanistan. Gemäss der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Update vom Februar 2006) könnten
Personen, die mit der kommunistischen PDPA (People's Democratic
Party of Afghanistan) in Verbindung gebracht würden, heute immer
noch einer Gefährdung unterliegen. Es sei nicht auszuschliessen,
dass Verantwortungsträger des kommunistischen Regimes heute noch
Nachstellungen zu gewärtigen hätten, wenn sie sich früher entspre-
chend exponiert hätten.
U.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli
2008 wurde den Beschwerdeführenden in Anbetracht des Umstandes,
dass der Familie zwischenzeitlich durch den Zuweisungskanton Jah-
resaufenthaltsbewilligungen erteilt worden sind, letztmals Gelegenheit
eingeräumt, den noch hängigen Teil der Beschwerde innert Frist unter
Kostenerlass zurückzuziehen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert,
ihre Kostennote zu aktualisieren. Mit Schreiben vom 19. August 2008
teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführenden an ihrer
Beschwerde festhielten. Auf die Eingabe einer aktualisierten Kostenno-
te wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfü-
gung in Französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführenden jedoch
eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht haben.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
Seite 11
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3.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
mit der Begründung ab, dass die Taliban mit der Intervention der Ver-
einigten Staaten und ihrer Allierten im Oktober 2001 ihre Macht verlo-
ren hätten. Am 22. Dezember 2001 sei eine Übergangsregierung ein-
gesetzt worden, und im Juni 2002 habe die Loya Jirga, die traditionelle
Ratsversammlung, einen Präsidenten gewählt. Die aktuelle Regierung
sei bestrebt, die Normalisierung der Lage zu bewirken und für Sicher-
heit zu sorgen. Auch habe der Wiederaufbau der Wirtschaft hohe Prio-
rität. Im Dezember 2003 werde das Land seine erste Verfassung erhal-
ten. Die Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei deshalb ge-
genwärtig nicht mehr aktuell. Zum Versuch der Beschwerdeführenden,
das Fortbestehen einer Verfolgungsfurcht trotz der veränderten Ver-
hältnisse mittels eines Schreibens des Neffen zu belegen, hielt das
BFF Folgendes fest: Dieses Beweismittel sei nicht ernst zu nehmen.
Es sei unrealistisch, dass das aktuelle Regime Kabuls eine Untersu-
chung in einer Sache führe, die vier Jahre zurückliege und die keiner-
lei Bedrohung für die Regierung vor Ort darstelle, habe diese doch kla-
rerweise andere Prioriäten als hypothetische frühere Mitglieder der
Hezb-e-Vatan zu verfolgen. Abgesehen davon handle es sich beim ein-
gereichten Beweismittel um ein privates Schreiben eines mit der Sa-
che verbundenen Familienmitgliedes. Dieses Vorbringen vermöge des-
halb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
zu genügen.
3.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift Folgendes ent-
gegengehalten: Gemäss der Position der SFH vom 10. März 2003,
welche sich auf diejenige des UNHCR abstütze, seien Personen, die
mit dem kommunistischen Regime in Verbindung gebracht würden, be-
sonders gefährdet, Opfer von Gewalttaten, Schikanen oder Diskrimi-
nierungen zu werden. Der Grad der Gefährdung hänge vom Identifika-
tionsgrad mit der kommunistischen Ideologie, dem Bekannheitsgrad,
der Position, den familiären Beziehungen, dem Bildungsgrad und den
Auslandaufenthalten ab. Eine offizielle Stellungnahme der Übergangs-
regierung in Bezug auf diese Personen sei bis anhin nicht vorhanden.
Gemäss der Lageanalyse der SFH vom März 2003 sei die Sicherheits-
lage in Afghanistan zudem katastrophal. Die Regierung besitze kein
Gewaltmonopol. Es gebe weder einen landesweit funktionierenden
Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem. Die Si-
cherheit der Zivilbevölkerung könne nicht gewährleistet werden. Immer
wieder komme es zu gewaltsamen Aktionen gegen lokale und interna-
tionale Akteure. Seit Ende 2002 habe sich die Sicherheitssituation lau-
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fend verschlechtert. Die afghanische Regierung kontrolliere nur die
Hauptstadt Kabul. Trotzdem sei die Sicherheitslage auch dort sehr un-
stabil. Bedrohte Personen wagten sich aus Angst vor Repressalien
nicht zur Polizei. Auch sei die sozio-ökonomische Lage katastrophal,
nachdem Millionen von Menschen aufgrund des jahrzehntelangen
Konflikts ihre Existenzgrundlage verloren hätten.
Die Vorinstanz habe zu Recht bemerkt, dass die Taliban inzwischen
nicht mehr in der Regierung seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch in
der kommunistischen Zeit Angehöriger der Vatan-Partei und auch nach
deren offiziellem Verbot weiterhin in deren Sinn politisch tätig gewe-
sen. Gemäss der eingangs erwähnten Position der SFH seien solche
Personen bei einer Rückkehr besonders in Gefahr, Opfer von Gewalt-
taten zu werden, da die Anhänger dieser Partei als Kommunisten gäl-
ten. Der Beschwerdeführer müsse heute konkret damit rechnen, auf-
grund seiner früheren Tätigkeit politisch verfolgt zu werden und keinen
staatlichen Schutz zu erhalten. Er erfülle somit heute die Flüchtlingsei-
genschaft. Aufgrund des Schreibens des Neffen, welches der Be-
schwerdeführer sehr ernst nehme, sei davon auszugehen, dass "Mit-
glieder der heutigen Machthaber" noch immer gegen ihn vorgingen. Da
der Beschwerdeführer eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, sei
dies - im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz - keineswegs un-
wahrscheinlich.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus nachfolgenden
Gründen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung an, welche für den Zeitpunkt des Entscheides das Bestehen ei-
ner begründeten Frucht vor Verfolgung verneint hat:
Hinsichtlich der veränderten Verhältnisse seit der Ausreise der Be-
schwerdeführenden, nämlich der Ablösung der Taliban-Herrschaft
durch die Übergangsregierung (2001) und die spätere Regierung
Karzai (2002), kann einerseits auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid und andererseits auf den Abriss der Ereignisse durch die
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2003 Nr.
10 E. 8a, verwiesen werden.
Die ARK hat sich des Weiteren in EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18
einlässlich mit der Gefährdung von ehemaligen Funktionären der
kommunistischen Regierung in Afghanistan unter der Regierung
Karzai auseinandergesetzt. Für ehemalige Kommunisten hat sie
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namentlich dann eine, trotz Machtwechsels fortbestehende
Gefährdung festgestellt, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung im
kommunistischen Regime exponiert haben und für Folterungen
beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden. Damit seien insbesondere ehemalige hochrangige
Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint.
Gleichzeitig stellte die ARK fest, dass es einzelne hochrangige
Kommunisten geschafft hätten, einen Posten in der gegenwärtigen
Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu
den Mujaheddin aufgebaut hätten oder durch die Zugehörigkeit zu
einem einflussreichen Clan von diesem geschützt würden. Nebst den
genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen
kommunistischen Regimes könnten auch weniger hochgestellte
Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Eine mögliche
Gefährdung dieser Leute sei abhängig von unterschiedlichen Faktoren
wie beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie
sowie der individuellen, politischen und menschenrechtlichen
Vergangenheit.
Nachfolgend ist das berufliche und politische Profil des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die genannten
Gefährdungsfaktoren näher zu betrachten: Der Beschwerdeführer war
eigenen Angaben zufolge während insgesamt [...] Jahren im
Staatsdienst. [...] Jahre lang war er im Dienst der [...]-Gewerkschaft als
[Funktion] tätig, davon sieben Jahre als [Funktion] dieser
Gewerkschaft (A2/10, S. 2 u. 5). Gemäss Aussagen an der
Empfangsstelle ist der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner
Tätigkeit für die Gewerkschaft im Jahre 1996 "einfach“ noch
Parteimitglied bei der Nagib-Partei gewesen. Er hat dann begonnen,
aktiv in der Partei mitzuarbeiten, jedoch nicht öffentlich, sondern im
Geheimen, zusammen mit zwei Kollegen. Gemeinsam haben sie
während der Herrschaft der Taliban Flugblätter und Audiokassetten
zwecks Parteiwerbung hergestellt und diese sporadisch unter die
Leute gebracht (A2/10, 4f.).
Ein Vergleich des dargestellten beruflichen und politischen Profils des
Beschwerdeführers mit den in den erwähnten EMARK-Entscheiden
angeführten, möglichen Gefährdungsfaktoren lässt keine Gefährdung
erkennen: Der Beschwerdeführer konnte nach dem Sturz des
kommunistischen Regimes 1991 seine Stelle bis zum Einmarsch der
Taliban in Kabul im Jahre 1996 beibehalten. Die berufliche
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Vergangenheit im Staatsdienst wurde danach von keiner Seite zum
Vorwurf gemacht, dies, obwohl er weitere vier Jahre in Kabul verbracht
hat und gar einmal für wenige Stunden von den Taliban (wegen
Missachtens der Gebetszeiten) festgehalten wurde. Es ist ihm
gelungen, in Kabul ein eigenes Geschäft zu gründen, ohne dass er
dabei von den Taliban wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit
beeinträchtigt worden wäre. Die durch die Taliban erlittenen,
geringfügigen Benachteiligungen des Beschwerdeführers und seiner
Frau hatten ihren Ursprung ebenfalls nicht in der beruflichen
Vergangenheit des Beschwerdeführers, sondern im Verstoss gegen
die Sitten. Von den Verhaftungen von Gewerkschaftsmitgliedern nach
der Auflösung der Gewerkschaft war der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht betroffen. Auch ein öffentliches Engagement für die Partei
Najibullahs hat der Beschwerdeführer schliesslich keines zu
verzeichnen.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem Fehlen von
menschenrechtsverletzenden, polizeilichen oder militärischen Aktionen
im Sinne der erwähnten EMARK-Urteile, kann nahezu
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund
seiner früheren beruflichen oder politischen Tätigkeit Feinde
geschaffen hätte, die nach Vergeltung trachteten (und diese bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2000 nicht verwirklichen
konnten). Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch
ausgeschlossen werden, dass die Regierung Karzai nach Jahren ein
von den Taliban iniziiertes Strafverfahren wegen Auffindens von
kommunistischem Propagandamaterial wieder aufgegriffen hätte.
In Ergänzung zur vorinstanzlichen Verfügung stellt das
Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich auch unter der Herrschaft der Taliban keiner
Verfolgungsgefahr wegen seiner beruflichen Vergangenheit ausgesetzt
war. Die vom Beschwerdeführer und seiner Frau erlittenen Nachteile in
Form von Schlägen hatten wie erwähnt andere Ursachen und gehen
nicht über das hinaus, was ein Grossteil der Bevölkerung in
Afghanistan auch heute noch zu ertragen hat. Diese Nachteile werden
von den Asylbehörden praxisgemäss als zu wenig intensiv eingestuft,
als dass sie asylrechliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu
entfalten vermöchten.
Ebenfalls keine Asylrelevanz vermag sodann auch das gegenüber den
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Frauen verhängte Verbot, als Lehrerin tätig zu sein, zu entfalten. Die
ARK hat sich im erwähnten EMARK-Entscheid 2004 Nr. 24 E. 4c
eingehend zu dieser Frage geäussert und ist zum Schluss gekommen,
dass dieser gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligung
der Frau jeweils im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung durch die
Taliban (und später auch durch die Nachfolgeregierung) als Folge der
Durchsuchung seines [...]-Geschäftes behauptet, ist weiter auch
diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten,
welche dieses Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert hat. Es kann
hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die auf
Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer behördeninternen
Anweisung, den Beschwerdeführer festzunehmen, nichts zu ändern.
Der Umstand, dass das Dokument nur in Form einer leicht
manipulierbaren Kopie vorliegt, der behördeninterne Charakter des
Schreibens sowie das Fehlen jeglicher Erklärung, wie der Neffe in den
Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, führen dazu, dass dieses
Dokument als nicht beweiskräftig zu qualifizieren ist. In diesem Kontext
sei schliesslich erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim
Vergleich der Protokolle zahlreiche Ungenauigkeiten und
Unstimmigkeiten sowohl hinsichtlich des ohnehin nur marginalen
politischen Engagements als auch des fluchtauslösenden Ereignisses
festgestellt hat, welche für sich alleine auf Unglaubhaftigkeit dieses
Teils des Sachvortrages schliessen liessen.
Diese Feststellung der fehlenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban
im Zeitpunkt der Ausreise ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil
sich die Verhältnisse seit der letzten Lageanalyse der ARK im Jahre
2003 wieder deutlich verändert und die Taliban in weiten Teilen
Afghanistans wieder zunehmend an Einfluss gewonnen haben.
Nachdem eine gezielte Verfolgungsgefahr durch die Taliban bereits im
Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen ist, kann vorliegend darauf
verzichtet werden, das Mass der Wiedererstarkung der Taliban einer
genaueren Analyse zu unterziehen.
Schliesslich sei erwähnt, dass die eingereichten Referenzschreiben an
der obstehenden Einschätzung nichts zu verändern vermögen, da
diese bloss die berufliche und parteipolitische Zugehörigkeit
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bestätigen, welche jedoch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wurde.
Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten
Medienberichte (vorwiegend betreffend Blasphemie) zum Nachweis
einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden dienlich sein
könnten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl für den
Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahre 2000 als
auch für die Zeitspanne nach der internationalen militärischen
Intervention (ab 2001) das Bestehen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die
Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Das BFM hat seinen Entscheid vom 10. Dezember 2003 mit Verfü-
gung vom 5. April 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die
vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. Damit ist die Beschwer-
de, soweit sie den Wegweisungsvollzug (Ziffer 4 der angefochtenen
Verfügung) betrifft, gegenstandslos geworden. Mit der Erteilung von
Jahresaufenthaltsbewilligungen gegenüber sämtlichen Familienmitglie-
dern in den Jahren 2007 und 2008 ist sodann auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos
geworden (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
4.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me beziehungsweise durch die spätere Erteilung von Jahresaufent-
haltsbewilligungen gegenstandslos geworden ist.
5.
5.1 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit In-
struktionsverfügung vom 21. Januar 2004 infolge Bestehens eines Si-
cherheitskontos mit ausreichender Deckung abgewiesen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführenden ein Teil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind angesichts
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des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Obsiegens um die Hälfte
zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen.
5.2 Nachdem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer
Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grund-
sätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entspre-
chend dem Grad des Obsiegens um die Hälfte der ausgewiesenen
Kosten zu kürzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat am 9. Mai 2006 eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 1'750.- zu den Akten gereicht. Gleichzeitig machte er darauf
aufmerksam, dass die Beratungsstelle nicht mehrwertsteuerpflichtig
sei. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Kostennote vom 9. Juli
2008 ist er nicht nachgekommen. Der seitherige Aufwand – es handelt
sich um drei kurze Eingaben im Umfang von wenigen Zeilen bis zu ei-
ner Seite – wird vom Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 200.- einge-
schätzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu
entrichtende Parteienschädigung auf Fr. 975.- (inkl. Auslagen) festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen; hinsichtlich der Weg-
weisung und deren Vollzugs wird sie infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben.
2.
Den Beschwerdeführenden werden hälftige Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.- auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 975.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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