Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3317/2009 und E3741/2009
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
(Beschwerdeführer 1; E3317/2009)
B._______,
(Beschwerdeführerin 2; E3741/2009)
C._______,
(Beschwerdeführer 3; E3741/2009)
D._______,
(Beschwerdeführerin 4; E3741/2009)
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. März 2009 / N (…).
E3317/2009 und E3741/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden,
ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 15. November 2008 in
einem Lastwagen und gelangten via ihnen unbekannte Länder am 16.
November 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl ersuchten. Am 5. Dezember
2008 wurden die Beschwerdeführenden im EVZ E._______ summarisch
befragt und am 11. März 2009 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise
am 14. April 2009 (Beschwerdeführende 2 und 3) zu den Asylgründen
durch das BFM angehört.
Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, infolge des
Krieges hätten er und seine Familie sich von 1992 bis 1996 in
Deutschland aufgehalten. Von 1999 beziehungsweise 2000 bis zur
Ausreise seien sie in F._______ (Gemeinde G._______, Provinz
Vojvodina) wohnhaft gewesen, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahr
2005 sei seinem Sohn H._______ vorgeworfen worden, eine Frau getötet
zu haben, worauf er für die Dauer von sieben bis acht Monaten in
Untersuchungshaft genommen worden sei. Während der Haft habe die
Polizei H._______ misshandelt und zwecks Erlangung eines
Geständnisses unter Druck gesetzt. Nach der Untersuchungshaft sei er
freigesprochen worden. In der Folge sei H._______ wiederholt behelligt
und bedroht worden, weshalb er im Jahre 2005 oder 2006 in der Schweiz
um Asyl ersucht habe. Nach der Ausreise von D. sei er, der
Beschwerdeführer, mehrmals für einige Stunden inhaftiert und dabei
misshandelt worden, um eine Rückkehr von H._______ nach Serbien zu
erzwingen. Infolge der Misshandlungen habe er, der Beschwerdeführer,
in einem Spital behandelt werden müssen, worauf sein Sohn im Jahr
2008 nach Serbien zurückgekehrt und erneut angeklagt, hingegen
wiederum freigesprochen worden sei. Aufgrund der erlittenen Haft habe
H._______ beim Obersten Gerichtshof eine Schadenersatzklage
eingereicht. Aus diesem Grund sei ihre Familie weiterhin behelligt
worden. Einige Tage vor ihrer Ausreise beziehungsweise im September
oder Oktober (2008) habe die Polizei sie zu Hause aufgesucht
beziehungsweise ihn, den Beschwerdeführer, für einige Stunden inhaftiert
und misshandelt sowie ihre Identitätspapiere beschlagnahmt, um sie an
der Ausreise zu hindern. Aus diesen Gründen und nicht aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten ersuche er um Asyl in der Schweiz.
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Die Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen aus, sie habe während
ungefähr achtundzwanzig Jahren bis zur Ausreise in F._______ gelebt.
Sie habe keine Schule besucht, sei Analphabetin und nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab 1991 oder 1992 habe sie sich für
zwei oder drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Ihr ältester Sohn
H._______ sei beschuldigt worden, eine Frau getötet zu haben, deshalb
während sieben oder acht Monaten in Haft genommen und von der
Polizei geschlagen worden. Auch ihr Ehemann sei mehrmals
beziehungsweise ständig von der Polizei geschlagen worden. Ebenso sei
ihr Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) von der Polizei sowie vom
Sohn, I._______, der getöteten Frau welcher mit der Polizei zusammen
arbeite beziehungsweise diese besteche, malträtiert und bedroht worden.
Sie selber sei – wie ihr Ehemann und ihre Söhne ebenfalls geschlagen
und beschimpft worden; dies sei letztmals geschehen, als die Polizei
eineinhalb oder zwei beziehungsweise drei oder vier Monate vor ihrer
Ausreise in die Schweiz ihren Mann zu Hause abgeholt und während
einiger Stunden beziehungsweise einen Monat festgehalten sowie ihre
Identitätspapiere beschlagnahmt habe und ein vorheriges Mal, als ihr
Sohn H._______ vor seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2006 zu
Hause verhaftet worden sei. I._______ habe ihren jüngeren Sohn mit
einem Messer verfolgt, ihre Kinder ständig bedroht und habe die Familie
nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie sich zur Flucht in die Schweiz
entschieden hätten.
Der Beschwerdeführer 3 brachte im Wesentlichen vor, er habe seit sechs
oder sieben Jahren bis zur Ausreise in F._______ gewohnt. Er habe vier
Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinen Vater bei der
Arbeit unterstützt. Sein Bruder H._______ sei von I._______ beschuldigt
worden, dessen Ehefrau getötet zu haben, weshalb er (der
Beschwerdeführer 3) vom Sohn, J._______, der Getöteten Ende 2004 mit
einem Messer bedroht worden sei. Als sein Bruder H._______ in der
Schweiz gewesen sei, um ein Asylgesuch zu stellen, seien er und sein
Vater von I._______ geschlagen worden, um den Aufenthaltsort von
H._______ zu erfahren. Sein Vater habe deshalb hospitalisiert werden
müssen, worauf H._______ nach Hause zurückgekommen sei. Das letzte
Mal sei er (der Beschwerdeführer 3) zwei oder drei Monate vor der
Ausreise von I._______ der Polizei und J_______ beziehungsweise von
I._______ und J._______ behelligt worden. I._______ habe ihn seit Ende
2007 neun bis zehn Mal mit einem Messer bedroht. Zudem habe er ihn
mit einem Auto verfolgt, so dass er es nicht mehr gewagt habe,
hinauszugehen oder die Schule zu besuchen. Sein Vater habe die
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Vorfälle der Polizei gemeldet, welche zwar davon Kenntnis genommen,
jedoch nichts weiter unternommen habe. Ungefähr einen Monat vor der
Ausreise habe I._______ auch seinen Vater mit dem Messer bedroht. Um
den Problemen mit I._______ zu entgehen, habe er sich entschlossen,
alleine in die Schweiz zu kommen, sei aber in Österreich von der Polizei
festgenommen worden, worauf er einige Tage an einem ihm
unbekannten Ort verbracht, jedoch nicht um Asyl ersucht habe.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden der am (…) 2008
ausgestellte serbische Führerausweis des Beschwerdeführers 1 (in
Kopie) sowie ein fremdsprachiges Dokument (im Original) zu den Akten
gereicht.
B.
Am (…) 2009 versetzte das Bundesamt für Justiz (BJ) den
Beschwerdeführer 1 aufgrund eines Haftersuchens von Deutschland in
Auslieferungshaft. Am (…) 2009 gab der Beschwerdeführer 1 sein
Einverständnis zu einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland,
welche am (…) 2009 vollzogen wurde.
C.
Am 4. März 2009 ersuchte das BFM Deutschland und Österreich um
Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs.
Mit Antwortschreiben vom 6. April 2009 teilten die österreichischen
Behörden mit, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien am 30. Oktober
2008 illegal nach Österreich eingereist und hätten dort gleichentags um
Asyl ersucht, was mit Entscheid vom 12. März 2009 verweigert worden
sei. Der Beschwerdeführer 3 habe am 5. März 2008 in Österreich um
Asyl ersucht. Das Verfahren sei am 9. April 2008 eingestellt worden, da
er sich in Deutschland aufgehalten und die freiwillige Rückkehr in das
Herkunftsland beabsichtigt habe. Am 21. Mai 2008 habe er sich erneut
bei den österreichischen Asylbehörden gemeldet, worauf das Verfahren
wieder aufgenommen worden sei. Infolge Abwesenheit des
Beschwerdeführers 3 sei das Verfahren am 9. Januar 2009 eingestellt
worden.
Die deutschen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 29. April
2009 mit, der Beschwerdeführer 1 sei am 29. März 1991 erstmals in
Deutschland eingereist und sein Asylgesuch sei am 11. Dezember 1992
abgelehnt worden. Am 16. Juni 2000 sei er fortgezogen beziehungsweise
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untergetaucht und seit dem 17. März 2009 befinde er sich in Berlin in
Haft.
Am 4. Mai 2009 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 2
und 3 zu diesen Erkenntnissen das rechtliche Gehör. Auf ihre
Stellungnahmen wird, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig stellte es fest, eine Wegweisung nach Serbien sei zulässig,
zumutbar und möglich und vermerkte, er sei am 16. März 2009 nach
Deutschland ausgeliefert worden.
Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 24 lehnte die Vorinstanz
aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 8. Mai
2009 – eröffnet am 12. Mai 2009 – ab. Gleichzeitig wurden die
Wegweisung und deren Vollzug angeordnet.
Auf die detaillierten Begründungen der beiden Verfügungen wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Telefaxdatum und Poststempel) erhob
der Beschwerdeführer 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 26. März 2009 und beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Weiter sei von einer Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 lud die Instruktionsrichterin das
BFM ein, das genaue Datum der Zustellung der Verfügung vom 26. März
2009 an den Beschwerdeführer 1 abzuklären und innert Frist mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte das BFM mit, gemäss Mitteilung
der Schweizer Botschaft in Berlin sei die angefochtene Verfügung dem
Beschwerdeführer 1 am 22. April 2009 ausgehändigt worden.
E3317/2009 und E3741/2009
Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Telefaxdatum und Poststempel) erhoben
die Beschwerdeführenden 24 Beschwerde gegen den Entscheid des
BFM vom 8. Mai 2009 und beantragen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter sei von
einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf den Inhalt und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden 24 um
unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2009 wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer 1 könne das Verfahren grundsätzlich in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
J.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein
Gesuch um Einreisebewilligung. Zur Begründung führte er unter anderem
an, er habe gute Aussichten, frühzeitig aus der Haft entlassen zu werden,
habe aber für die Rückschiebung in die Schweiz keine − von den
deutschen Behörden geforderte − Bewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe vom 12. August
2009 zwecks Regelung der Modalitäten einer allfälligen Rückkehr des
Beschwerdeführers 1 in die Schweiz zuständigkeitshalber an die
Vorinstanz.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte die Vorinstanz mit, für sie
bestehe mangels Zuständigkeit kein weiterer Handlungsbedarf.
Am 1. März 2010 wurde der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz
überstellt.
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Seite 7
K.
Am 7. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu
seinem durch die schweizerische Zollbehörde sichergestellten Reisepass
gewährt. Auf den Inhalt seiner Stellungnahme wird, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend eingegangen.
L.
Am 23. Juli 2010 wurden die Beschwerdeakten des Beschwerdeführers 1
(E3317/2009) sowie der Beschwerdeführenden 24 (E3741/2009) der
Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2010, welche den
Beschwerdeführenden am 30. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das BFM die Abweisung der beiden Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerden sind frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
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Seite 8
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4. Die beiden Beschwerdeverfahren E3317/2009 und E3741/2009
werden angesichts des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs vereinigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu
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genügen vermögen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen näher einzugehen. Die Beschwerdeführenden würden geltend
machen, sie hätten im Zusammenhang mit den Problemen ihres Sohnes
beziehungsweise Bruders H._______ und damit verbunden auch
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma sowohl
von Seiten Dritter als auch von Seiten lokaler Polizeibehörden wiederholt
Nachteile erlitten. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien
betreffe, namentlich auch der Roma, sei festzuhalten, dass sich diese im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das am 25.
Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten
und deren Rechte schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit
anerkannt worden. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die
Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht
auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf
Information in eigener Sprache. Zudem sei die proportionale Vertretung
von nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Gewisse
behördliche Schikanen und Diskriminierungen von Roma sowie
vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nach
wie vor nicht ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen
Benachteiligungen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem
billige oder unterstütze der Staat Übergriffe nicht. Die von den
Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien
Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Falls
Behördenvertreter niedriger Chargen die notwendigen Untersuchungen
trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten, bestehe die
Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Den
Beschwerdeführenden sei es folglich möglich und auch zumutbar, sich
gegen die geltend gemachten privaten Nachstellungen und polizeilichen
Übergriffe sowie eine allfällige Untätigkeit der lokalen Polizeibehörden zur
Wehr zu setzen. So sei den Vorbringen des Sohnes beziehungsweise
Bruders H._______ zu entnehmen, dass zwei Polizeibeamte, welche
H._______ misshandelt hätten, aus dem Dienst entlassen worden seien.
Zumindest auf der Stufe der vorgesetzten Polizeistellen sei somit vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen. Zudem könnten die geltend gemachten Übergriffe nicht als
ernsthafte Nachteile bezeichnet werden. Weiter seien die Übergriffe rein
lokaler Natur gewesen beziehungsweise vom lokalen Polizeiposten
ausgegangen, weshalb sich die Beschwerdeführenden diesen durch
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einen Wegzug in einen anderen Teil Serbiens entziehen könnten.
Schliesslich stellte die Vorinstanz Unglaubhaftigkeitselemente fest. So
habe sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich zu den Umständen
des Verlusts seiner Ausweispapiere und zum Zeitpunkt der polizeilichen
Beschlagnahmung seines Reisepasses und seiner Identitätskarte sowie
zum Zeitpunkt seiner letzten Festnahme geäussert. Weiter sei aufgrund
der Erkenntnisse aus dem Fingerabdruckvergleich mit Österreich davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden während einiger Zeit in
Österreich aufgehalten hätten und von dort aus gemeinsam in die
Schweiz gelangt seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Serbien, zumal die Beschwerdeführenden betont hätten, dort
vergleichsweise gut gelebt zu haben, und der Beschwerdeführer 1 (…)
besessen habe und über Berufserfahrung als (…) verfüge. Ferner hätten
die Beschwerdeführenden in Österreich einen auf den Beschwerdeführer
3 zugelassenen Personenwagen gehabt, was darauf hinweise, dass sie
über liquide finanzielle Mittel verfügen dürften. Schliesslich sei davon
auszugehen, dass sie sowohl innerhalb als auch ausserhalb Serbiens
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügten, weshalb sie in
der Lage seien, nach ihrer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.
4.2. Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Rechtsmitteleingaben, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
festgestellt und das Gesetz verletzt. Sie gehörten zur Minderheit der
Roma, welche in Serbien seit Jahrzehnten unter schlechten Bedingungen
leben würde. Roma würden in Serbien stark diskriminiert, ihrer
Grundrechte beraubt sowie in Armut und unter unmenschlichen
Bedingungen leben, was durch Vorfälle, welche die
Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln belegten,
bestätigt würde. Weiter wiederholen die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe den von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Sachverhalt. Der Argumentation der Vorinstanz,
Angehörige ethnischer Minderheiten würden durch das
Minderheitengesetz geschützt, halten sie entgegen, dieses Gesetz sei im
Alltag nicht umgesetzt worden und Diskriminierung, Armut und
Menschenrechtsverletzungen seien in Serbien weiterhin an der
Tagesordnung. Sie seien in die Schweiz geflüchtet, weil ihr Leben im
Heimatland aufgrund der Behelligungen durch die serbische Bevölkerung
und Behörden nicht mehr zu ertragen gewesen sei und sie wegen ihrer
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ethnischen Zugehörigkeit keine Arbeit hätten finden können. Hinsichtlich
eines Aufenthalts in einem anderen Teil Serbiens machen sie geltend,
dies würde an ihrer Situation nichts ändern, weil sie überall "Zigeuner"
seien und diskriminiert und schikaniert würden. NeonaziGruppen würden
Hetze gegen Roma betreiben, weshalb sie um ihr Leben fürchten
müssten. Als Beweismittel reichten sie verschiedene Presseartikel und
Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die Lage der Roma in
Serbien ein.
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
entgegen dem Rechtsmittelvorbringen der Beschwerdeführenden
rechtsgenüglich festgestellt hat. Die Rüge wird denn auch nicht weiter
begründet, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen,
zumal die Beschwerdeführenden selber in ihren Eingaben die
Sachverhaltsdarstellung aus den angefochtenen Verfügungen
übernommen haben.
5.2. Das BFM hat in den angefochtenen Verfügungen zu Recht gewisse
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
erkannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Täterschaft der geltend gemachten
Behelligungen widersprüchlich geäussert haben. So hat der
Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, er sei mehrmals auf einem
Polizeiposten festgehalten und dort misshandelt worden, was schliesslich
seine Einlieferung in ein Spital erfordert habe (vgl. A 35/S. 3 F 6 ff.),
während der Beschwerdeführer 3 zu Protokoll gab, sein Vater
(Beschwerdeführer 1) habe mit der serbischen Polizei bis auf die
Passabnahme keine Probleme gehabt (vgl. A46/9 S. 6 F 50) und habe in
einem Spital behandelt werden müssen, nachdem er von I._______
geschlagen worden sei (vgl. A1/9 S. 5). Die Vorinstanz hat aber ohnehin
zu Recht erkannt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – wie
nachfolgend dargelegt – nicht zu genügen vermögen, weshalb sich eine
umfassendere Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen ist betreffend Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen (vgl. E. 4.1.).
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Seite 12
6.
6.1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer
Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach
ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor
besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die
absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall
zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung
ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der
betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340
f.).
6.2. Am 25. Februar 2002 ist in Serbien das Bundesgesetz zum Schutz
und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die
anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten.
Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10
PunktePlan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten, einer internationalen
Initiative, welche sowohl Regierungs und Nichtregierungsorganisationen
als auch die RomaZivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung
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Seite 13
im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma
zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig
auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und
verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung
und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem
Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit
beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten
gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma
als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und
RomaGemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.1 und
E2444/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In neuerer Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz
verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti
Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das
Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse
Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und
am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt.
Die interethnische Situation in der Vojvodina, wo die
Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter verbessert und es
konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle verzeichnet werden.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber
weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder
unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich
grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle
strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche
Untersuchungen bei interethnischen Vorfällen Verbesserungen
verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich
und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es
aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer
Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In
solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von
ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur
zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen
Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA
RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the European Roma
Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of
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Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session
14 February To 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION,
Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country
Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).
6.3. Es ist somit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der serbische Staat fähig und willens ist, ethnischen Minderheiten einen
adäquaten Schutz zu gewähren. Es wäre den Beschwerdeführenden
zumutbar gewesen, sich für die Anzeige der geltend gemachten
Behelligungen durch Dritte beziehungsweise der Übergriffe durch die
lokalen Polizeibehörden an einen anderen Polizeiposten zu wenden oder
allenfalls die gerichtlichen Instanzen anzurufen.
6.4. Dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdeführenden auf
Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Vielmehr
beschränken sie sich auf eine erneute Darlegung ihrer Vorbringen sowie
Ausführungen zur allgemeinen Lage der Roma in Serbien. Bezüglich
Letzterem ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
verkennt, dass Roma in Serbien trotz der Bemühungen der Behörden zur
Förderung der Gleichbehandlung nach wie vor Opfer verschiedener
Diskriminierungen – namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit,
Wohnen und Gesundheit – werden. Hingegen wird allein mit der
Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma keine individuelle
Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D915/2011 E. 6.3.). Darüber
hinaus verfügen die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben
über Wohneigentum; die Beschwerdeführer 1 und 3 haben als (…)
gearbeitet und der Beschwerdeführer 3 besuchte im Alter von acht bis
dreizehn Jahren eine (…) Schule in seinem Heimatdorf (vgl. hierzu unten
E. 8.3.2.). Vor diesem Hintergrund vermag insbesondere das
Beschwerdevorbringen, sie könnten aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit keine Arbeit finden, nicht zu überzeugen.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser
Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
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7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).
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8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. In Serbien herrscht keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation oder
Situation allgemeiner Gewalt, die auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liesse. Zwar
werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim Zugang zu Bildung,
Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen
erreichen indessen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1).
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8.3.2. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien ist zusammen mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 über langjährige
Berufserfahrung als (…) verfügt (vgl. A3/10 S. 2 F8), eine (…) besessen
und gemäss eigenen Angaben keine finanziellen Probleme gehabt hat
(vgl. A35/7 S. 6 F31). Der Beschwerdeführer 3 hat zwar keinen Beruf
erlernt, hat aber seinen Vater bei seiner Arbeit als (…) unterstützt und
dürfte demzufolge ebenfalls über Berufserfahrung in dieser Branche
verfügen. Auch er hat hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie
betont, im Heimatstaat gut gelebt zu haben (vgl. A 46/9 S. 4 F25). Weiter
besitzen die Beschwerdeführenden in Serbien Wohneigentum (vgl.
a.a.O.). Schliesslich verfügen sie im Heimatstaat über ein familiäres
Beziehungsnetz, darunter ein Sohn beziehungsweise Bruder der
Beschwerdeführenden (vgl. A 3/10 S. 3), welches sie nach der Rückkehr
unterstützen kann. Bei dieser Sachlage ist es den Beschwerdeführenden
zuzumuten, sich in Serbien – trotz der dortigen wirtschaftlich schwierigen
Lage, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma – eine neue
Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten erweist sich selbst
unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene beigebrachten
Presseartikel und Berichte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2009 und 20. August 2009
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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