B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3317/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
beide vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 6. Mai 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2009 in Spanien ein Asylge-
such eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienst-
lich erfasst worden war,
dass am 21. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten
eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand und ihr
dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Spaniens
für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr in
Spanien gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden, die spanischen
Behörden hätten sie nicht unterstützt und sie habe keine Arbeitsbewilli-
gung erhalten,
dass das BFM am 24. Mai 2012 an die spanischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin II-VO) richteten und Spanien sich mit Schreiben vom
7. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklär-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin habe nach-
weislich am 23. Januar 2009 in Spanien um Asyl nachgesucht und die
spanischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der Beschwer-
deführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO
zugestimmt,
dass somit Spanien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung
der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 7. Dezember 2012 zu erfol-
gen habe,
dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu von
der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht geeignet seien, die
Zuständigkeit Spaniens in Frage zu stellen,
dass ferner keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Spa-
nien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
21. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde erhoben und beantragten, diese sei aufzuheben und es
sei das Bundesamt anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihnen
das Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchten,
dass sie ferner beantragten, es seien alle Akten der spanischen Behör-
den zu edieren und es sei ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
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dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzu-
lässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten An-
fechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE
110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
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schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Spanien
feststeht und sie diesen nicht bestreiten,
dass das BFM die spanischen Behörden am 24. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 7. Juni 2012 zu-
stimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der Dublin II-
Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwer-
deführenden bei Spanien,
dass sie somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Spanien)
ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsver-
traglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, sie
hätten keine Unterstützung durch die spanischen Behörden erhalten und
hätten dort unter prekären Bedingungen leben müssen,
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dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Notsituation durch eine Men-
schenhandelsorganisation zur Prostitution gezwungen worden sei,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt, auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müs-
sen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-
411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerde-
führenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass die Lebensbedin-
gungen in Spanien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land
die EMRK verletzen würde,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach die spanischen
Behörden sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
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gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S.°18) verstösst, welche materielle Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende garantiert,
dass es sich beim Einwand, der Beschwerdeführerin drohe in Spanien die
Zwangsprostitution, um eine nicht weiter konkretisierte oder belegte Be-
hauptung handelt, welche sie überdies im erstinstanzlichen Verfahren in
keiner Wiese erwähnte, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens zu zweifeln ist,
dass es jedenfalls den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spani-
schen Behörden vorzubringen und sie sich um Schutz gegen allfällige
Übergriffe gegen ihre persönliche Integrität an diese wenden können (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass insgesamt – auch unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindes-
wohls − keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Spanien entgegenstehen und aus
diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen wür-
den,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) gibt,
dass bei dieser Sachlage der Antrag der Beschwerdeführenden auf Editi-
on der Akten der spanischen Behörden abzuweisen ist, da nicht ersicht-
lich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung zu
führen,
dass ferner das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdesache keinen ausserge-
wöhnlichen Umfang und keine besondere Schwierigkeit aufweist, die dies
als erforderlich erscheinen lassen würden (Art. 53 VwVG),
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls
zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: