Abtei lung V
E-3318/2010
luc/bos/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
Gambia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3318/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom
18. September 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2010 ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz stellte und dazu in den Befragungen im Transitzentrum
Altstätten am 15. April 2010 und durch das BFM am 4. Mai 2010
angab, er habe sich in der Zwischenzeit in Frankreich, Italien und der
Schweiz illegal aufgehalten,
dass er zuletzt in Italien gewesen sei, dort jedoch aufgrund der
medizinischen Probleme, welche er (...) habe, seit er von der
ghanaischen Polizei geschlagen worden sei, nicht habe bleiben
können, da er ohne Ausweis und Geld in Italien nicht zum Arzt gehen
könne,
dass er bezogen auf seinen Heimatstaat jedoch keine neuen Gründe
vorbrachte,
dass das BFM mit mündlich eröffnetem Protokollentscheid vom 4. Mai
2010 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM dabei im Wesentlichen in Erwägung zog, dass das erste
Asylverfahren des Beschwerdeführers seit dem 22. September 2009
rechtskräftig abgeschlossen sei und er keinerlei neue Asyl- oder
Wegweisungsgründe geltend mache,
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dass sich daher keine Hinweise auf Ereignisse ergäben, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Gambia zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2010 dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Be-
schwerdebegehren und -begründung eine dreitägige Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass er diese mit Eingabe vom 25. Mai 2010 fristgerecht nachsandte,
dass er dabei insbesondere geltend machte, er habe momentan keine
Möglichkeit, seine Identität zu beweisen, da er lediglich im Besitze der
Telefonnummer seines Schwagers sei und dieser ihm nicht helfen
könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-53 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch
zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist,
ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Er -
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eignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 sein erstes Asylgesuch
einreichte, welches durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 18. September 2009 letztinstanzlich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keinerlei neue
Ereignisse bezüglich seines Heimatlandes geltend machte, sondern
ausführte, diesbezüglich die selben Gründe wie im ersten
Asylverfahren zu haben (vgl. B1 S. 6; B12 S. 3),
dass aber auf den im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilten
Sachverhalt vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden kann, und
dass neue, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, die zu einem Eintreten auf das
erneute Asylgesuch führen könnten, nicht geltend gemacht wurden
und auch im Beschwerdeverfahren nicht genannt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der Vorinstanz
teilt und diese demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar in Gambia in der Tat eine nicht unproblematische
Menschenrechtsklage herrscht, dass aber nicht von einer Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt ausgegangen werden
muss, die einen Vollzug als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer in den Befragungen geltend machte, er
habe seit dem Zwischenfall mit der gambischen Polizei Probleme [Art
der Gesundheitsprobleme] (B1 S. 6, B12 S. 4), aus den Akten jedoch
nicht hervorgeht, ob er diesbezüglich im Rahmen seines zweiten
Asylverfahrens in der Schweiz einen Arzt aufgesucht habe,
dass sich aus den Akten lediglich ergibt, dass er aufgrund von
Zahnschmerzen am 16. April 2010 an einen Zahnarzt überwiesen
wurde (vgl. B8),
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dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer
im Falle von schweren Problemen [Art der Gesundheitsprobleme]
einen Arzt aufgesucht hätte und dies somit in den Akten vermerkt
wäre,
dass auch im Beschwerdeverfahren kein Arztzeugnis vorgelegt wurde,
dass daher nicht davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden
medizinische Gründe entgegen,
dass schliesslich auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat als [Beruf] tätig und
so seinen Lebensunterhalt verdienen konnte, und dass davon
ausgegangen werden kann, dies werde ihm auch nach der Rückkehr
wieder möglich sein,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend nach wie vor zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
kantonale Migrationsamt.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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