B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3319/2009
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 11
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien und Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Serbiens und Kosovos,
verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. August
2008 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 3. August 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am
22. August 2008 im Transitzentrum Altstätten zu ihren Asylgründen be-
fragt; die direkte Bundesanhörung fand am 23. April 2009 statt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten in ihrem Heimatland keine Bewegungsfreiheit und kei-
ne Arbeit. Da Kosovo nicht mehr zu Serbien gehöre, hätten sie dort nichts
mehr zu suchen. Die Beschwerdeführerin B._______ sei hochschwanger
gewesen und habe nach E._______ ins Spital gemusst. Sie seien in der
Folge von (…) albanisch sprechenden Polizisten der United Nations Inte-
rim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) angehalten worden. Sie
habe (…) bei ihnen warten müssen, weil die Warnblinkanlage eingeschal-
tet gewesen sei. Sie habe grosse Angst gehabt und später im Spital eine
Beruhigungsspritze erhalten. Das Kind könne nun deshalb seit dem zwei-
ten Lebensmonat morgens die Augen nicht mehr so gut öffnen, weil sie
verklebt seien. Im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Sohnes hät-
ten sie ähnliche Probleme mit Polizisten gehabt. Ausserdem sei ihnen ih-
re (...) gestohlen worden.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 - stellte das
BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liessen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht be-
antragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und auf die Wegweisung sei zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
mentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo
die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfas-
sung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Sta-
tuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgese-
hen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX -Mission sei
formal den Vereinigten Nationen unterstellt und werde unter deren Ober-
hoheit und innerhalb eines staatsneutralen Rahmens geführt. Die EULEX
- Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugs-
beamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police
(KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der La-
ge, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
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Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassen-
de Rechte zu.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ferner stehe fest, dass zwischen
den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfällen aus
dem Jahr (…) und ihrer Flucht vom 3. August 2008 kein genügend enger
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Des Weiteren vermute
der Beschwerdeführer A._______ selber, dass die Polizei sie am (…) aus
Sicherheitsgründen an der Fahrt zum Arzt nach E._______ gehindert ha-
be. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken
bestehe ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Ko-
sovos.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die in Kosovo herrschende
politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Kosovo habe sich die Si-
cherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest sta-
bilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch
für die Serben, zu deren Ethnie die Beschwerdeführenden gehören wür-
den, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden.
Für die Serben bestehe grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Ser-
bien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich inte-
graler Bestandteil Serbiens, weshalb die Serben aus Kosovo auch nach
der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden,
auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen könnten. Die Be-
schwerdeführenden seien jung und gesund, zudem würden sie über eine
solide Ausbildung verfügen. Es könne ihnen zugemutet werden, sich in
Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könnten ihnen auch die
Verwandten des Beschwerdeführers A._______ behilflich sein. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
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Seite 6
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo seit Jahrzehnten
in Angst vor albanischen Übergriffen leben würde. Aufgrund der einge-
schränkten Freiheit und der Diskriminierung würden keine Möglichkeiten
bestehen, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Die Beschwer-
deführenden hätten bis zur Ausreise aus Kosovo im serbischen Dorf
F._______ gelebt, welches ausschliesslich von albanisch besiedelten Re-
gionen umschlossen sei. Im (…) seien bewaffnete Albaner in die Häuser
eingedrungen, die von Serben und anderen Nichtalbanern bewohnt wor-
den seien, hätten die Einwohner belästigt, geschossen und Feuer gelegt.
Es habe damals viele Tote gegeben.
Am (…) hätten die Beschwerdeführenden ins Spital von E._______ (Ser-
bien) gemusst, um das Kind zur Welt zu bringen. Sie seien in der Folge
von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten gesagt, dass der
Fahrausweis und die Nummernschilder gefälscht seien. Die Polizisten
hätten weiter erklärt, dass man auch ins Spital nach G._______ (Kosovo)
gehen könnte, und sie hätten die Beschwerdeführenden erst (…) später
weiterfahren lassen. In der Nacht vom (…) sei ihnen ausserdem ihre (...)
gestohlen worden. Die Polizei sei der Spur nachgegangen und es habe
auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Doch Schadenersatz hätten sie bis
heute keinen erhalten. Zudem hätten ihnen Albaner gesagt, dass sie hier
nichts zu suchen hätten. Als Serben sei es praktisch unmöglich, durch ein
albanisches Dorf zu fahren, ohne gedemütigt, beleidigt oder bedroht zu
werden. Aufgrund des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzes für
ethnische Minderheiten sei es den Beschwerdeführenden weiterhin ver-
unmöglicht, in ihrer Heimat zu leben. Angriffe auf sie von Albanern hätten
sie in letzter Zeit nicht bei der Polizei gemeldet, da diese sie nicht schüt-
ze, sondern nur schikaniere und die Informationen an die Täter weiterge-
be.
Sie seien in die Schweiz geflüchtet, weil ihr Leben in der Heimat nicht
mehr zu ertragen gewesen sei. Serben hätten aufgrund der Diskriminie-
rung schlechte Chancen, Arbeit zu finden. Gewalt gegen Serben und die
restliche nichtalbanische Bevölkerung sei zum Alltag in Kosovo gewor-
den. Internationale Kräfte hätten die ethnischen Minderheiten bis jetzt un-
genügend geschützt. Die kosovarische Verfassung garantiere für deren
Angehörige keine Rechte und Freiheit, denn alles was auf Papier ge-
schrieben worden sei, werde im täglichen Leben nicht umgesetzt.
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Eine Rückweisung nach Belgrad sei nicht zumutbar, weil die Beschwer-
deführenden dort auch nicht zu Hause seien. Sie wären wieder nur
Flüchtlinge. In Serbien würden sich mehrere hunderttausende Flüchtlinge
aus Kroatien, Bosnien und aus Kosovo befinden, welche in unzumutba-
ren Verhältnissen leben würden. Serbien sei nach der Unabhängigkeits-
erklärung Kosovos ein fremder Staat mit eigenen Gesetzen. Der Staat sei
aufgrund der langjährigen Sanktionen und dem Bombardement durch die
North Atlantic Treaty Organization (NATO) nicht in der Lage, die Flüchtlin-
ge angemessen zu versorgen.
4.
4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ih-
rem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet sind.
Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zent-
ralsten Rechtsgüter macht zunächst klar, dass eine gewisse Intensität der
Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während
Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, un-
menschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität
ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die ge-
nannten Rechtsgüter – wie Freiheitsentzug, Schlägen und sexuellen Be-
lästigungen – die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation
zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter
Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen.
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufge-
führten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei
diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind ge-
mäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmass-
nahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass
damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28). Sodann bedarf es der Aktualität der Ver-
folgungssituation. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in die-
sem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung besteht und begründet ist, wobei
eine seit der Ausreise eingetretene Veränderung der objektiven Situation
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im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeit-
punkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer
stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kennt-
nisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die serbi-
sche Minderheit werde in Kosovo von den Albanern diskriminiert, beleidigt
und bedroht. In diesem Zusammenhang erwähnen sie insbesondere,
dass sie von Polizisten auf dem Weg ins Spital von E._______ (…) auf-
gehalten worden seien und dass kurz darauf ihre (...) gestohlen worden
sei. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass diese Vorfälle alleine
für sich aufgrund der fehlenden Intensität nicht geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Wie das BFM
in der angefochtenen Verfügung andererseits zu Recht feststellt, datieren
die obgenannten Vorkomnisse aus dem (…) beziehungsweise (…), also
(…) vor der Ausreise. Demzufolge fehlt es auch am erforderlichen Kau-
salzusammenhang.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
4.2 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 9
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer
konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerde insofern beizupflichten, als
ethnische Serben in Kosovo teilweise schikaniert und diskriminiert wer-
den. Jedoch kann offen bleiben, ob der Vollzug für die Beschwerdefüh-
renden nach Kosovo zumutbar ist. Schliesslich hat das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2010/41 festgestellt, dass der Vollzug
der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist. Individuelle Gründe, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den, sind keine ersichtlich. Wie das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung zu Recht feststellt, handelt es sich bei den Beschwerdeführen-
den um ein junges und gesundes Paar, welches über eine solide Ausbil-
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Seite 11
dung als (…) mit (…) verfügt. In Serbien leben ausserdem zwei Tanten
des Beschwerdeführers A._______, welche ihnen bei einer Integration
behilflich sein können.
Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kinds-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimat-
staat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dort-
hin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc
S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Familie seit
dem Jahre 2008 in der Schweiz wohnt und dass die Kinder (…) und (…)
alt sind. Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie
sich hinsichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der
Schweiz bereits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schuli-
sches Umfeld konnten sie sich in den drei Jahren, während derer sie nun
in der Schweiz leben, aufgrund ihres Alters noch nicht aufbauen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls
bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
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Seite 12
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist pra-
xisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons H._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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