B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3319/2019
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch MLaw Rena Portmann,
Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum
Region Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom
19. Juni 2019 (recte 21. Juni 2019) / N (…).
E-3319/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. April 2019 um Asyl in der
Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen. In
ihrer summarischen Befragung vom 29. April 2019 teilten sie mit, in Grie-
chenland einen Schutzstatus erhalten zu haben.
B.
Im Rahmen der Befragung vom 29. April 2019 gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden daraufhin das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Griechenlands und der Wegweisung dorthin. Der Beschwerde-
führer erklärte, er würde lieber nach Syrien zurückkehren als nach Grie-
chenland. Sie seien dort von Rechtsextremen bedroht worden und hätten
Angst vor Gewalt und Misshandlungen gehabt. Seine Frau und die Kinder
seien krank gewesen und hätten keine Hilfe erhalten. Sie hätten Hilfsorga-
nisationen angefragt, aber diese hätten kein Geld und die griechischen Be-
hörden hätten sie immer wieder abgewiesen. In der Schweiz lebten Ver-
wandte seiner Ehefrau, in Griechenland dagegen hätten sie niemanden.
Sie hätten ungefähr vor zwei Monaten ein Schreiben der griechischen Be-
hörden erhalten, wonach die Hilfszahlungen eingestellt würden und sie ihre
Wohnung räumen müssten. Viele Familien hätten ein solches Schreiben
erhalten. Der Beschwerdeführer reichte das Schreiben (in arabischer Spra-
che) in Kopie ein. Man habe ihnen die Hilfszahlung, die Wohnung und die
Schulbildung für die Kinder weggenommen. Damit sei für ihn klar gewesen,
dass er Griechenland verlassen müsse. Die Behörden hätten ihnen gesagt,
sie sollten woanders hingehen. Er habe nicht warten wollen, bis man sie
aus dem Land werfe. Er habe psychische Probleme und leide unter Schlaf-
störungen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehe-
mannes und brachte ausserdem vor, in Griechenland am 12. März 2019
eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Die Beschwerdeführenden legten zum
Beleg ihrer Identität ihre ID-Ausweise vor.
C.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführen-
den am 5. April 2018 in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden
war. Am 6. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden
gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über
die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
E-3319/2019
Seite 3
(SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am
31. Mai 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu.
D.
Beginnend mit dem 13. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019 reichte die Rechts-
vertreterin verschiedene Arztzeugnisse und Formularblätter mit medizini-
schen Informationen (Formular F2 «medizinische Informationen») betref-
fend alle Familienmitglieder beim SEM ein. Aus diesen geht folgendes her-
vor:
Der Bericht vom 23. Mai 2019 hält fest, dass beim Beschwerdeführer wahr-
scheinlich bis zu dessen Ankunft in der Schweiz eine ausgeprägte
Traumapsychopathologie bestanden habe, er leide an einer Panikstörung
sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen
und Schlafstörungen, was mit Psychopharmaka behandelt werde. Seit der
Ankunft in der Schweiz hätten sich die Symptome verbessert, so dass die
diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung ge-
genwärtig nicht erfüllt seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen er-
scheine gut (vgl. act. 1039312-62/4). Aus einem Behandlungsbericht des
Stadtspitals E._______, (…), vom 31. Mai 2019 geht hervor, dass beim Be-
schwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom
nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall bestehe (vgl. act.
1039312-61/3).
Die Beschwerdeführerin wurde infolge der erlittenen Fehlgeburt gynäkolo-
gisch untersucht und beraten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht zudem
der Verdacht einer Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4).
Der ältere Sohn C._______ leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und einer
Mikrozephalie unklarer Ursache. Er weist hyperaktives Verhalten auf. Er
habe keinen Appetit und habe Gewicht verloren (vgl. act. 1039312-63/4;
vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Das Kind sei noch nie eingeschult gewesen
und könne weder Lesen noch Schreiben.
Dem jüngsten Sohn D._______ wird ein guter Allgemeinzustand attestiert,
allerdings wurde ein Eisen- und Vitamin-D-Mangel festgestellt (vgl. act.
1039312-64/4).
E.
Am 19. Juni 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretens-
entscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellung-
E-3319/2019
Seite 4
nahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2019 erklärte die Rechtsver-
treterin, die Beschwerdeführenden wollten nicht nach Griechenland zu-
rückkehren. Im Lager auf der Insel Kos hätten sie unter äusserst prekären
Bedingungen gelebt; es habe zu wenig Wasser gegeben und sie hätten
lediglich verdorbenes Essen erhalten. Sie hätten nur die Kleider gehabt,
die sie am Leib getragen hätten, so dass sie diese nach der Wäsche nass
hätten wieder anziehen müssen. Als die Beschwerdeführerin krank gewor-
den sei, habe man erst sehr spät eine Ambulanz gerufen. Zudem hätten
sie später die Unterkunft verlassen müssen und keine Unterstützung erhal-
ten. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei unter diesen Um-
ständen unzulässig und mit Art. 3 EMRK, Art. 3 der UN-Folterkonvention
und den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Zur Un-
termauerung dieser Argumentation berief sich die Rechtsvertreterin auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den
UN-Folterausschuss sowie auf Urteile deutscher Gerichte, welche die
Rückführung auch von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland als
unzulässig erachteten. Die Rechtsprechung anerkenne, dass die Rückfüh-
rung eines Flüchtlings eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch durch den
rückführenden Staat bedeuten könne, sofern bekannt sei, dass im anderen
Staat gegen Art. 3 EMRK verstossende Bedingungen herrschten. Für die-
sen Fall hätten die zuständigen Behörden eine Aufklärungspflicht und
seien, sofern Kinder betroffen sind, gehalten, Zusicherungen betreffend die
Aufnahmebedingungen einzuholen. Die Beschwerdeführenden seien psy-
chisch stark angeschlagen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien mehrmals
inhaftiert und Folter sowie Gewalt ausgesetzt gewesen; er benötige drin-
gend eine Traumatherapie und habe wiederholt Suizidgedanken geäus-
sert. Aufgrund der erheblichen Probleme der Gesundheitsversorgung in
Griechenland sei mehr als fraglich, ob der Zugang zur nötigen Behandlung
im Fall der Rückkehr gesichert sei.
F.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (fälschlicherweise datiert auf den 19. Juni
2019, eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei
E-3319/2019
Seite 5
die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate
Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen
Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer
Kostenvorschusspflicht abzusehen. Zur Begründung verwies die Rechts-
vertreterin auf die Urteile europäischer und deutscher Gerichte sowie der
UN-Organe, wonach eine Rückführung nach Griechenland auch für aner-
kannte Flüchtlinge nicht in jedem Fall möglich sei, sondern im Einzelfall zu
prüfen sei, ob ihnen dort eine unmenschliche und menschenrechtswidrige
Behandlung drohe. Sie zitiert des Weiteren Berichte betreffend die unzu-
reichenden Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechen-
land. Die Annahme, Griechenland sei ein für die Beschwerdeführenden si-
cherer Drittstaat könne vorliegend – insbesondere auch angesichts deren
gravierender gesundheitlicher Probleme – nicht aufrechterhalten werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig oder zumindest
unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertretung einen wei-
teren ärztlichen Kurzbericht vom 14. Juni 2019 betreffend den Beschwer-
deführer zu den Akten.
H.
In der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten dürfen.
I.
Am 23. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom
17. Juli 2019 betreffend die Beschwerdeführerin ein, wonach diese wegen
einer bisher unbehandelten Gastritis Medikamente erhalten habe. In einem
weiteren Arztbericht vom 30. Juli 2019 wurde festgehalten, die Therapie
werde fortgesetzt, falls keine Besserung eintrete, sei eine Gastroskopie
vorzunehmen.
J.
Mit Eingabe vom 9. August 2019 brachte die Rechtsvertreterin in Ergän-
zung der Beschwerde vom 28. Juni 2019 vor, dem Entscheid des UN-Fol-
terkomitees vom 3. August 2018 in Sachen A.N. gegen die Schweiz sei zu
entnehmen, dass die Staaten einem Folteropfer ein Recht auf Rehabilita-
tion gewährleisten müssten. Der Entzug der medizinischen Versorgung,
die zur Behandlung der psychischen und physischen Folgen der Folter not-
wendig sei, könne Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
E-3319/2019
Seite 6
Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) widersprechen und
eine Verletzung von Art. 16 FoK darstellen. Eine Überstellung nach Grie-
chenland würde demnach vorliegend das Refoulement-Verbot verletzen.
Der Beschwerdeführer sei ein Folteropfer, sein Zustand habe sich – ge-
mäss ärztlicher Auskunft – während des Aufenthalts in der Schweiz gebes-
sert. Im Fall einer Rückkehr nach Griechenland werde die ihm attestierte
gute Prognose hinfällig sein, da ihm dort die nötige Behandlung verwehrt
bleibe.
K.
Am 16. August 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Vorlage eines Arzt-
berichts vom 13. August 2019 mit, dass die Beschwerdeführerin zu einer
Gastroskopie angemeldet wurde.
L.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht für
die Beschwerdeführerin vom 27. August 2019 eingereicht; darin wird eine
Gastritis, eine Hepatitis A sowie der Verdacht auf ein Magengeschwür di-
agnostiziert.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden auf, eine aktualisierte ärztliche Ein-
schätzung betreffend den Entwicklungs- und Gesundheitszustand des äl-
teren Sohnes C._______ vorzulegen, da aus den Akten hervorgehe, dass
der Junge dem Kinderarzt unter einem falschen Geburtsdatum ([…] 2011
statt richtigerweise […] 2014) vorgestellt worden war. Die pädiatrische Di-
agnose (vgl. Bst. B) sei daher in der Annahme erstellt worden, der Junge
sei achtjährig, obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht wor-
den sei. Insbesondere die festgestellte Mikrozephalie bedürfe neuer Be-
gutachtung.
N.
Am 17. September 2019 informierte die Vorinstanz das Bundesverwal-
tungsgericht, dass ein Arztzeugnis vom 16. September 2019 in das E-Dos-
sier der Beschwerdeführenden aufgenommen wurde. Aus dem Arztzeug-
nis eines Hausarztes in (…) geht hervor, dass C._______ für ein fünfjähri-
ges Kind sowohl motorisch als auch geistig normal entwickelt ist.
O.
In der Eingabe vom 19. September 2019 verwies die Rechtsvertretung auf
E-3319/2019
Seite 7
das Arztzeugnis vom 16. September 2019. Weitere ärztliche Berichte lägen
nicht vor, da trotz anderslautender Informationen im letzten Bericht des
Stadtspitals E._______ keine weiteren ärztlichen Kontrollen durchgeführt
worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art.108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3319/2019
Seite 8
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
5.
5.1. Vorab ist an dieser Stelle eine Unklarheit betreffend das Alter des älte-
ren Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, zu berichtigen; die Un-
klarheit beruht nicht unwesentlich auf einer unsorgfältigen Sachverhaltsab-
klärung durch die Vorinstanz.
Das Kind wurde zunächst unter dem Geburtsdatum (…) 2011 erfasst; be-
reits dies beruhte auf einer unsorgfältigen Lektüre des von den Beschwer-
deführenden ausgefüllten Personalienblatts, wo im arabischsprachigen
Text das Geburtsdatum mit (…) 2014 notiert und im transkribierten Text die
Zahl «2014» schlecht leserlich notiert wurde (vgl. act. 1039312 – 3/2). Dem
SEM hätte eine Geburtsurkunde des Kindes vorgelegen, die das Geburts-
jahr 2014 ausweist; dieses Beweismittel hat die Vorinstanz jedoch nicht
übersetzt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach bei einer ärztlichen
Konsultation davon, ihr älteres Kind sei im Jahr (…) geboren (vgl. act.
1039312 – 59/2). Zu dieser Unstimmigkeit wurden keine Nachfragen oder
weitere Nachforschungen getätigt.
Unter dem Geburtsdatum (…) 2014 ist das Kind C._______ auch bei den
griechischen Behörden registriert (vgl. act. 1039312 – 50/1). Das SEM hat
das Geburtsdatum schliesslich entsprechend korrigiert; seither ist das Kind
mit seinem Geburtsdatum des Jahres 2014 erfasst (vgl. act. 1039312 –
55/2 und 27/2).
Hingegen wurde C._______ offenbar beim Kinderarzt unter dem falschen
Geburtsdatum angemeldet. Der pädiatrische Bericht vom 22. Mai 2019
geht denn auch davon aus, der Junge sei achtjährig (vgl. act. 1039312 –
E-3319/2019
Seite 9
63/4), obwohl in Wirklichkeit ein fünfjähriges Kind untersucht worden ist.
Ursächlich für die ärztliche Diagnose des Kleinwuchses, des Unterge-
wichts und der Mikrozephalie unklaren Ursprungs (vgl. act. 1039312 –
63/4) war offenkundig das Missverständnis betreffend des Geburtsdatums.
Diese Annahme wurde durch die erneute – auf Anweisung des Gerichts
erfolgte – ärztliche Konsultation vom 16. September 2019 und das entspre-
chende Arztzeugnis des Hausarztes Dr. F._______, (…), bestätigt (vgl. Bst.
N); das Kind sei für sein Alter sowohl motorisch als auch geistig normal
entwickelt. Auch die zunächst in der Sozialanamnese eruierten Angaben,
das Kind habe noch nie die Schule besucht und könne nicht lesen und
schreiben, erweisen sich angesichts des tatsächlichen Alters des Kindes
von fünf Jahren als nicht alarmierend.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Stelle fest, dass die
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betreffend das Alter des Kin-
des C._______ und damit auch betreffend die Erstellung der pädiatrischen
Diagnosen nicht genügend war. Zur Klärung der offenen Fragen waren Sei-
tens des Gerichts weitere Instruktionsmassnahmen nötig.
6.
6.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
6.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die
Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren
durchlaufen, es wurde ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie haben
auch entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die griechischen
Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C).
6.3. Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdefüh-
renden nicht behauptet, ihr Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft ge-
wesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren
Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen.
Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass
E-3319/2019
Seite 10
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das
Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
7.
7.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung
und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen,
weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien.
8.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
E-3319/2019
Seite 11
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere
Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter
anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März
2017 E. 4).
9.
9.1. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im an-
gefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfol-
gungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland
habe sie als Flüchtlinge anerkannt, es stünden ihnen damit alle Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Griechenland an die Qualifikati-
onsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit
Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum
E-3319/2019
Seite 12
Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen
wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen
Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die
ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Es sei nicht Aufgabe der schwei-
zerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in
Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige
Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsor-
geleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch be-
züglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden
bei den zuständigen Behörden in Griechenland geltend zu machen. Die
Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur
Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flücht-
ling, die nötige medizinischen Versorgung sei demnach auch in Griechen-
land gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich an die
zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde ihrem
Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen.
Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine ent-
sprechende Zusicherung Griechenlands liege vor.
9.2. In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass die besonders ver-
letzlichen Beschwerdeführenden in Griechenland unter sehr prekären Be-
dingungen in einem Lager auf der Insel Kos gelebt hätten, wo sie keine
Hilfe und kaum medizinische Unterstützung erhalten hätten. Mit der Aner-
kennung als Flüchtlinge sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Unterkunft
verlassen müssten und die Unterstützung eingestellt würde, weil sie nun
selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssten. Dies sei für den phy-
sisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführer unmöglich
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2019 eine Fehlgeburt er-
litten, der ältere Sohn leide unter Kleinwuchs, Untergewicht und Mikroze-
phalie (zu dieser Diagnose, die auf einem Missverständnis betreffend das
Alter des Kindes beruhte, vgl. oben E. 5), auch der jüngere Sohn habe
Mangelerscheinungen gehabt. Alle Familienmitglieder seien besonders
verletzlich, weshalb ihre Rückführung nach Griechenland weder zulässig
im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
sei noch als zumutbar erachtet werden könne. Die angezeigte Einzelfall-
prüfung müsse zum Ergebnis kommen, dass für die besonders verletzli-
chen Beschwerdeführenden ein hohes Risiko bestehe, im Fall der Rück-
kehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation zu geraten, aus
der sie mit eigener Kraft keinen Ausweg zu finden vermöchten. Es lägen
demnach substanziierte individuelle Vollzugshindernisse vor. Sofern die
E-3319/2019
Seite 13
Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden,
seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusi-
cherungen betreffend eine kindgerechte adäquate Unterbringung einzuho-
len.
9.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Grie-
chenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann
nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern be-
troffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016,
sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4;
E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019
E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6).
Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu-
gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Ga-
rantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich
der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom
26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
E-3319/2019
Seite 14
9.4. Die Beschwerdeführenden waren am 5. April 2018 in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme,
es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten lie-
gen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären.
Auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben der grie-
chischen Behörden (vgl. 1039312-44/1), welches sie zum Beleg vorlegten,
dass sie in Griechenland bald keine Unterstützung mehr erhalten würden
und das Lager verlassen müssten, ist nicht geeignet um diese Einschät-
zung zu widerlegen. Das Gericht hat das in arabischer Sprache verfasste
Schreiben übersetzen lassen. Aus dem Informationsschreiben geht nicht
hervor, dass sie selbst das Lager wie behauptet bereits zum Ende Mai
2019 hätten verlassen müssen, da sie ihren Schutzstatus erst nach dem
im Schreiben genannten Stichtag des 31. Dezember 2017 erhalten haben
(nämlich am 5. April 2018, vgl. Bst. C) und daher noch weiterhin im Lager
hätten bleiben können.
Die Beschwerdeführenden hatten auch geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschwerdeführer wurde im Arzt-
bericht vom 23. Mai 2019 festgestellt, dass sich die bis zu dessen Ankunft
in der Schweiz ausgeprägte Traumapsychopathologie, sowie die Panikstö-
rung und die posttraumatischen Belastungsstörung mit Gedankenkreisen
und Schlafstörungen, verbessert hätten, so dass die diagnostischen Krite-
rien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegenwärtig nicht erfüllt
seien. Die Prognose in einem sicheren Rahmen erscheine gut (vgl. act.
1039312-62/4). Im Bericht des Stadtspitals E._______, (…), vom 31. Mai
2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verdacht auf ein lumboradikuläres
Schmerzsyndrom nach einem in Syrien erlittenen Bandscheibenvorfall at-
testiert (vgl. act. 1039312-61/3). Die Beschwerdeführerin wurde infolge der
in Griechenland erlittenen Fehlgeburt gynäkologisch untersucht und bera-
ten (vgl. act. 1039312-59/2). Es besteht bei ihr zudem der Verdacht einer
Leberzirrhose (vgl. act.1039312-63/4), sowie eines Magengeschwürs
(vgl. Beschwerdeakten act. 9). Die Kinder dagegen erscheinen gesund,
E-3319/2019
Seite 15
nachdem das Gericht klären konnte, dass die zunächst besorgniserre-
gende Diagnose betreffend den älteren Sohn C._______ auf einem Miss-
verständnis beruhte, weil zunächst sein Geburtsdatum falsch erfasst wor-
den war (vgl. E. 5).
Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht
unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016
(Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very excep-
tional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und
Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei
denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung
nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem
Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausge-
setzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewähr-
leistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärun-
gen verzichtet werden; weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden
noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die gel-
tend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart
gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat
Griechenland nicht gegeben wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist
demnach abzuweisen.
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.
10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
10.2. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage für
Flüchtlinge in Griechenland sei insgesamt desolat. Die ärztliche Versor-
gung sei ungenügend, so hätten sie keine Hilfe bekommen, als die Be-
E-3319/2019
Seite 16
schwerdeführerin oder die Kinder krank gewesen seien. Weiter ist festzu-
stellen, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es
wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Perso-
nen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist,
häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssys-
tem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen
Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den
Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung –
insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu för-
dern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten
Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen
Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierun-
gen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsange-
hörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen
Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwie-
sen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR obser-
vations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31
ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und
Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Okto-
ber 2010).
10.3. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtli-
nie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen
zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung],
Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art.
30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingun-
gen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht ein-
fach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen
Notlage ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwar-
tet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Be-
hörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg
einfordern.
E-3319/2019
Seite 17
10.4. Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht
an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren
Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutz-
status in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entspre-
chende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt
(vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019
vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom
1. April 2019). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
10.5. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi-
vidueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
10.6. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über
Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
E-3319/2019
Seite 18
ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Auf-
enthalts im Bundeszentrum unterliegen sie einem Arbeitsverbot und sind
mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1
VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen.
Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3319/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: