Abtei lung V
E-33/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
alias B._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-33/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 6. Oktober 2009 mit dem Boot Richtung Barcelona verliess, sich
dort einen Monat lang aufhielt und dann am 6. November 2009 per
Lastwagen in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Dezember 2009 um
Asyl ersuchte,
dass er am 15. Dezember 2009 anlässlich der Kurzbefragung (...)
insbesondere geltend machte, an der Grossdemonstration in Conakry
am 28. September 2009 sei seine Mutter – wie viele andere Frauen
auch – vergewaltigt worden; ein Freund von ihm habe sie nackt
fotografiert und das Bild in der Nachbarschaft herumgezeigt,
dass er diesen Bekannten nach mehrmaligem Auffordern, dies zu
unterlassen, mit einem Messer verletzt habe,
dass er angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei, sich jedoch
bei seinem Onkel versteckt habe,
dass an seiner Stelle sein Vater und sein Bruder von der Polizei mit-
genommen worden seien,
dass ihm sein Onkel geraten habe, das Land zu verlassen, und dass
dieser seine Ausreise auch organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 einer radio-
logischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde,
dass ihm diesbezüglich am 15. Dezember 2009 das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nach eigenen Angaben knapp 15-jährig, die radio-
logische Knochenaltersanalyse habe jedoch ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben,
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dass der Beschwerdeführer die Behörden daher über seine Identität
getäuscht habe und auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer kopierten Eingabe vom
4. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Original der Beschwerde am 8. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass mit den Eingaben vom 4. und 8. Januar 2010 die Beschwerdefrist
gewahrt und die Beschwerdeschrift mit der erforderlichen Original-
unterschrift eingereicht wurde, womit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
das Alter umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer angibt, am (...) 1995 geboren zu sein und
somit im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung knapp 15-jährig wäre,
dass die in den Akten befindliche radiologische Knochenaltersanalyse
jedoch ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder
mehr ergeben hat,
dass gemäss immer noch zutreffendem Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) EMARK 2000 Nr. 19 eine Abweichung
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von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem
tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet
werden kann,
dass vorliegend jedoch – wie vom BFM korrekt festgestellt – eine Ab-
weichung von über vier Jahren und somit eine Abweichung ausserhalb
des Normalbereichs besteht,
dass diese Abweichung nach erwähntem EMARK eine genügende
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG bildet,
dass die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen
an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbe-
stimmung – wenn auch in knapper Form – vorliegend erfüllt wurden,
dass dem Beschwerdeführer wie erforderlich diesbezüglich das recht-
liche Gehör gewährt wurde (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass zur weiteren Begründung auf die angefochtene Verfügung ver-
wiesen wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auch die Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu
verändern mag, da sie keine Ausführungen zum Alter des Be-
schwerdeführers und somit zum Nichteintreten auf das Asylgesuch
enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Vorinstanz zutreffend davon ausging, angesichts der fest-
gestellten Identitätstäuschung bestehe kein Grund, allfällige Hinweise
auf die Flüchtlingseigenschaft anzunehmen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf die vergangenen politischen Ereignisse und die
Sicherheitslage in Guinea auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass aus der Beschwerdeschrift diesbezüglich ebenfalls nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer jung und
soweit aktenkundig gesund ist und in seinem Heimatland über ein
soziales Netz verfügt, ihm die Wiedereingliederung vereinfachen wird,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze
in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG),
welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es
deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass die Vorinstanz angesichts der festgestellten Täuschung des Be-
schwerdeführers über sein Alter zu Recht von dessen Volljährigkeit
ausgegangen ist, nachdem das behauptete Alter von angeblich knapp
15 Jahren nicht geglaubt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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