B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-33/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2015
und der Anhörung vom 6. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei eritreischer Staatsbürger der Ethnie der Saho mit Geburtsort in
B._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe.
Um seine Familie zu unterstützen, habe er sich während seiner Schulzeit
des Öfteren um Nutztiere gekümmert. Da er jeweils seinen Schülerausweis
habe vorweisen können, sei er bei Razzien von den Militärbehörden in
Ruhe gelassen worden. Ende 2014 seien zwei seiner Freunde beim illega-
len Grenzübertritt verhaftet worden. Daraufhin sei er durch die Polizei zwei-
mal bei ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei er nicht anwesend gewe-
sen sei. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, er müsse sich bei der Polizei-
station melden. Die Polizei habe Fotos von ihm zusammen mit seinen
Freunden dabei gehabt, weshalb er davon ausgegangen sei, auch er solle
im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seiner Freunde verhaftet
werden. Er sei nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich während
eines Monats auf den Feldern aufgehalten, wobei er jeweils um zwei Uhr
nachts nach Hause zurückgekehrt sei. Von Schulkameraden habe er er-
fahren, dass auch in der Schule nach ihm gesucht worden sei. Um einer
drohenden Verhaftung zu entgehen, sei er aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien von Identitätsdokumenten seiner El-
tern ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2016, eröffnet am 30. November 2016,
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember
2016 (Poststempel: 30. Dezember 2016) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und
seine Anerkennung als Flüchtling. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amt-
lichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Einschränkung (E. 4.1) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl
sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nach-
dem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend. Sodann seien seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich nicht relevant, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In wesentlichen Punkten seien
seine Schilderungen vage, nicht hinreichend substanziert und unlogisch
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ausgefallen. Er habe den gescheiterten Fluchtversuch und die Verhaftung
seiner Kollegen nicht präzisieren können, obwohl er dies als zentrales Ele-
ment seiner Verfolgungsfurcht dargestellt habe. Seine Erläuterungen be-
züglich der von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen seien nicht über-
zeugend. So habe er sich nach dem ersten Hausbesuch der Polizei jeweils
nachts ausserhalb des Hauses aufgehalten, obwohl der erwähnte Hausbe-
such tagsüber stattgefunden habe. Nach dem ersten Besuch der Polizei
habe er sich noch über einen Monat teilweise zu Hause aufgehalten. So-
dann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren, die
eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei
Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Diaspora-
steuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangs-
weisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Na-
tionaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritrei-
schen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als minder-
jährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person verlassen, weshalb er
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen
habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz verkenne, dass ihm eine
unrechtmässige Verhaftung sowie eine unmenschliche Behandlung unmit-
telbar bevorgestanden hätten. Er habe in nachvollziehbarer Weise geschil-
dert, dass ihm ähnliche Fälle bekannt sein, in denen unbeteiligte Angehö-
rige von geflüchteten Personen verhaftet und gefoltert worden seien, weil
sie verdächtigt worden seien, ebenfalls ausreisen zu wollen. Seine
Freunde hätten ihn sodann nicht über ihre Flucht informiert, weshalb er
wenig über die genauen Umstände von deren Ausreise habe berichten
können. Es würden sodann klare Indizien vorliegen, dass er aufgrund des
Fluchtversuchs seiner Freunde gesucht worden sei. Die Polizisten hätten
ein Foto dabei gehabt, welches ihn zusammen mit den Festgenommenen
gezeigt habe. Er sei jeweils nur kurz nach Hause zurückgekehrt und zu
Zeiten, bei denen er wusste, dass ein Auftauchen der Polizei sehr unwahr-
scheinlich sei. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea habe er zudem
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe
die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarer-
weise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne
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Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es
unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzu-
stellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem be-
wusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewi-
chen werde. Zudem nehme die Vorinstanz keinen Bezug auf die relevante
geltende Praxis.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde kürzlich aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6–
4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach alleine eine illegale
Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
7.
Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die Zu-
lässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung be-
stätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zuge-
stimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Die Vorinstanz hat zudem die Praxis-
änderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch
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die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
8.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht
genügen und seine geltend angeblichen illegale Ausreise sei asylrechtlich
unbeachtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusam-
menfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrach-
tungsweise. Nicht zu überzeugen vermögen insbesondere die Vorsichts-
massnahmen, welche der Beschwerdeführer ergriffen haben soll, um einer
Verhaftung zu entgehen. So erscheint es nicht plausibel, dass die Polizei
lediglich das erste Mal tagsüber und danach immer spät in der Nacht auf-
tauche, um Personen unerwartet zu verhaften. Dieses vorhersehbare Ver-
halten würde einer überraschenden Festnahme entgegenstehen. Trotz der
Vorladung durch die Polizei blieb der Beschwerdeführer noch einen Monat
in Eritrea und sei jeweils erst nach zwei Uhr nachts nach Hause gegangen;
dies würde jedoch gerade der Zeit entsprechen, zu welcher die Polizei an-
geblich die Verhaftungen durchführt. In einer Gesamtwürdigung sind seine
Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen. Angesichts der oben erwähn-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann auf eine
eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, wel-
che zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden,
liegen nicht vor. Als Minderjähriger war er noch nicht militärdienstpflichtig,
weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine
asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht annehmen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw
Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nach
Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne An-
waltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand
zu Lasten des Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt
Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast