B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-33/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
E-33/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 13. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am
4. März 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und
das nationale Verfahren aufgenommen. Sodann folgte am 14. November
2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
habe in B._______, Iran, gelebt. Er sei Mitglied der Partei Hizbi Demokrati
Kurdistan (Kurdistan Democratic Party, KDP) gewesen. Nach Abschluss
seines Studiums habe er als (…) gearbeitet. Am 16. November 2015 habe
er im Auftrag der Partei drei Peshmergas transportiert. Ein Kollege sei aus
Sicherheitsgründen vorausgefahren und habe keine Probleme festgestellt.
An einem Kontrollposten sei er, der Beschwerdeführer, jedoch angehalten
und kontrolliert worden. Als der kontrollierende Beamte sich zum Koffer-
raum (…) begeben habe, sei er losgefahren. Anschliessend sei er verfolgt
worden, weshalb ihm die Peshmergas aufgetragen hätten, anzuhalten, um
zu Fuss weiter zu flüchten. Er habe sich nach einer Weile von den
Peshmergas getrennt. Am nächsten Tag sei er zu Fuss zurück nach
B._______ gelangt. Er habe seinen Bruder angerufen und gemeinsam
seien sie zu einem Onkel gegangen. Dort habe er sich drei Tage lang auf-
gehalten. Sein Bruder habe ihm sodann berichtet, dass Personen in zivil
nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach
C._______ gelangt, von wo aus er mit Hilfe eines Bekannten des Bruders
am 21. November 2015 in die Türkei gereist sei.
Vor diesem Ereignis am 16. November 2015 habe er nie Probleme mit den
Behörden gehabt.
In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der Demo-
kratischen Partei Kurdistans teil. Diesbezüglich reichte er diverse Fotogra-
fien und Fotoausdrucke ein.
Als weitere Beweismittel reichte er seinen Führerschein, zwei Parteimit-
gliedsbestätigungen, eine DVD, Kopien seiner Shenasnameh, seines Be-
rufsausweises, seiner Militärentlassung, seines Fahrzeugausweises und
des Kaufvertrags seines Fahrzeugs zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, ihm sei Einsicht in die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu ge-
währen, eventualiter sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, so-
dann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung des SEM
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläu-
fig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventuali-
ter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor-
schusses anzusetzen.
Der Beschwerde wurden vier Onlineartikel zur Situation von Kurden im Iran
beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde die Vorinstanz ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die DVD zu gewähren.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergän-
zenden Beschwerdeeingabe nach Erhalt der Akten angesetzt. Auf einen
Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 3. Januar 2018 nach. Ferner legte er Fotoausdrucke
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unter anderem seines Berufsausweises und Fahrzeugausweises mit teil-
weiser Übersetzung sowie eine Quittung bezüglich Abstellen eines Fahr-
zeugs in einem Parkhaus in B._______ mit Übersetzung bei. Sodann fügte
er einen selbst verfassten Onlineartikel vom 6. Januar 2018, zahlreiche
Ausdrucke von Zeitungs- / Onlineartikeln und Fotografien sowie drei Vi-
deos zu Demonstrationen oder Parteiveranstaltungen in der Schweiz
hinzu, auf denen er teilweise namentlich erwähnt werde oder abgebildet
sei. Schliesslich legte er eine Parteimitgliedsbestätigung der National
Union of Kurdish Students vom 27. Dezember 2017 sowie ein Flugblatt be-
treffend eine Demonstration in der Schweiz bei.
G.
Am 26. Januar 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie
der DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3) zu.
H.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
mit, die vom SEM erhaltene DVD sei ohne Inhalt, weshalb ihm erneut Ak-
teneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei.
I.
Am 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein,
namentlich eine Quittung betreffend den Parkplatz seines Fahrzeugs sowie
ein Parteimitgliedsschreiben der Kurdistan Democratic Party, International
Relations, vom 26. Januar 2018.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2018 wies das Gericht das SEM
erneut an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die oberwähnte DVD zu
gewähren.
K.
Nach gewährter Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Eingabe vom 26. Februar 2018 ein, inklusive Printscreen-Ausdrucke
der Videos auf obgenannter DVD und Ausdruck der Rede, die der Be-
schwerdeführer an der auf den Videos erkennbaren Demonstration gehal-
ten habe.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung ersucht.
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Seite 5
M.
Die Vernehmlassung des SEM vom 22. März 2018 wurde dem Beschwer-
deführer am 3. April 2018 zugestellt. Dieser replizierte am 18. April 2018.
Gleichzeitig reichte er drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgege-
bene Onlineartikel ein, in denen er namentlich oder bildlich erwähnt werde.
Zudem fügte er mehrere Screenshots von Google Maps bezüglich der
Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe, hinzu.
N.
Am 23. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Aus-
weises der KDP-Iran, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Ferner sei seine geltend gemachte exilpolitische Tätig-
keit nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer
Rückkehr in den Iran zu begründen. Daher könne er nicht als Flüchtling
anerkannt werden.
4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe mit drei Peshmergas
einen Kontrollposten passiert und sei danach geflohen. Diesbezüglich
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Seite 7
habe er widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausge-
sagt, er sei auf den Kontrollposten zugefahren und habe bemerkt, dass
dort Personenkontrollen durchgeführt würden (SEM-Akte A4 S. 7). Des-
halb sei er, ohne anzuhalten, durch den Kontrollposten gefahren. An der
Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am Kontrollposten angehalten
worden (SEM-Akte A22 S. 7 f.). Die Erklärung für diesen Widerspruch, er
habe sich an der BzP kurz halten müssen, sei als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Weiter habe er an der BzP erwähnt, er sei ohne einen voraus-
fahrenden Freund Richtung Kontrollposten gefahren. An der Anhörung
habe er hingegen erklärt, ein Freund sei vorausgefahren, um die Lage aus-
zukundschaften (SEM-Akten A4 S. 7, A22 S. 3). Festzuhalten sei sodann,
dass der freie Bericht an der Anhörung ausführlich und mit zahlreichen De-
tails versehen ausgefallen sei. Die Antworten des Beschwerdeführers auf
konkrete Fragen seien hingegen meist unsubstantiiert, detailarm und ober-
flächlich ausgefallen. Dies zeige sich deutlich, indem er zur Situation am
Kontrollposten trotz mehrmaliger Nachfrage immer wieder das bereits Ge-
sagte wiederholt habe. Dasselbe gelte für die geltend gemachte anschlies-
sende Verfolgung. Insgesamt seien keine Anzeichen persönlicher Betrof-
fenheit oder Realkennzeichen zu erkennen. Sodann habe der Beschwer-
deführer geltend gemacht, als (…) tätig gewesen zu sein, weshalb er über
das Prozedere an einem Kontrollposten Bescheid gewusst haben müsse.
Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer Kontrolle auf
sich genommen habe und mit den Peshmergas Richtung Kontrollposten
gefahren sei. Die Erklärung, normalerweise würden an besagtem Kontroll-
posten nur Waren kontrolliert werden, überzeuge nicht. Ferner habe dem
Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er sofort identifiziert werden
würde, wenn er sein Auto stehen lasse. Daher sei dieses unplausible Vor-
gehen zu bezweifeln. Insgesamt seien seine Ausführungen unglaubhaft
ausgefallen.
4.1.2 Zu den exilpolitischen Tätigkeiten hält die Vorinstanz fest, es sei da-
von auszugehen, dass sich die iranischen Behörden auf Personen kon-
zentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regime-
kritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte
Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (mit Verweis
auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Aktivitäten und den Akten sei indes nicht zu entnehmen, dass er sich in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Das zeige sich insbesondere
bei der von ihm gehaltenen Rede, die Bezug auf eine vor Jahren erfolgte
Ermordung eines kurdischen Iraners in Europa nehme. Der Beschwerde-
führer habe sich auf den Text konzentrieren müssen, weshalb darauf zu
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Seite 8
schliessen sei, dass er an der Verfassung des Texts nicht mitgewirkt habe.
Im TV-Beitrag zu dieser Demonstration werde sein Name nicht erwähnt.
Zudem seien vom Beschwerdeführer nur Standbilder zu sehen, dessen
Qualität so mangelhaft sei, dass er nicht identifizierbar sei. Die eingereich-
ten Partei-Bestätigungsschreiben müssten sodann als Gefälligkeitsschrei-
ben gewertet werden. Die Antworten des Beschwerdeführers seien stere-
otyp und allgemein ausgefallen. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte,
dass im Iran Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor-
den seien. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb
verfolgt werden würde. Eine konkrete Gefährdung aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe liege somit nicht vor.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das SEM habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend
verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie
Art. 9 BV verletzt.
4.2.1 Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere
auf Akteneinsicht verletzt, indem ihm die DVD (SEM-Akte 16 Beilage 3)
ohne Inhalt zugestellt worden sei. Weiter habe es das SEM praktisch voll-
ständig unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was das
rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletze. Sodann habe das SEM
die Begründungspflicht verletzt, indem nicht gewürdigt worden sei, dass er
zur geheimen Parteiorganisation der Hizbi Democrati Kurdistan gehört
habe und für AJANS (Nachrichtenagentur) aktiv gewesen sei. Auch das
geltend gemachte Erdbeben vom 12. November 2017 zwischen dem Iran
und Irak habe das SEM nicht berücksichtigt. Aufgrund des Gesagten sei
der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb eine weitere An-
hörung hätte durchgeführt werden müssen. Ferner habe der Dolmetscher
an der Anhörung einen anderen Dialekt gesprochen. Der Befrager sei dem
Beschwerdeführer gegenüber negativ eingestellt und befangen gewesen.
Er habe den geschilderten Sachverhalt nicht verstehen wollen und ihn, den
Beschwerdeführer, keine Skizze machen lassen. Die Anhörung, die mit fünf
Stunden zu lange gedauert habe, sei erst beinahe zwei Jahre nach Einrei-
chung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Sodann habe das SEM
keine Übersetzung der eingereichten Beweismittel angeordnet. Damit liege
auch eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots vor. Die
Verfügung sei daher zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
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Seite 9
4.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG
vor. Zunächst habe das SEM die behaupteten Widersprüche in seinen Aus-
führungen konstruiert. Diese seien aktenwidrig und willkürlich. Er habe sich
bezüglich der Situation am Kontrollposten an der Anhörung und an der BzP
übereinstimmend geäussert. Auch an der BzP habe er erklärt, er sei durch
den Kontrollposten durchgefahren, was bedeute, dass er sich nicht habe
kontrollieren lassen. Damit habe er jedoch nicht gesagt, dass er nicht an-
gehalten sei. Zudem habe glaubhaft geschildert, dass er zunächst von ei-
nem Freund und nachdem dessen Fahrzeug eine Panne erlitten hatte, von
einem anderen Freund begleitet worden sei. Seine Ausführungen zu die-
sem kurzen Erlebnis am Kontrollposten seien insgesamt – entsprechend
der ihm gestellten Fragen – ausführlich, umfangreich und mit Realkennzei-
chen versehen, wie beispielsweise Erzählungen in direkter Rede, ausge-
fallen. Auch habe er nachvollziehbar geschildert, weshalb er als (…) und
Parteimitglied diese drei Peschmergas transportiert habe und dass es auch
Kontrollposten gebe, die nicht immer besetzt seien. Ferner könne ihm das
unlogische Verhalten der iranischen Behörden an diesem Kontrollpunkt
nicht vorgeworfen werden. Schliesslich habe er überzeugend dargelegt,
dass er sei Fahrzeug habe zurücklassen müssen, um sein Leben zu retten,
auch wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er dadurch identifiziert werden
würde. Insgesamt habe er sich somit glaubhaft geäussert. Sodann sei er
nach dem Vorfall am Kontrollpunkt und seiner Flucht zuhause von Regie-
rungsleuten gesucht worden. Seine politische Tätigkeit für die KDP (Trans-
port der Peshmergas) sei den Behörden bekannt geworden. Ihm drohe mit-
hin eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) bei einer Rückkehr in den
Iran (mit Verweis auf die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
22. Januar 2016 zu Iran).
4.2.3 Die Verfolgung politisch aktiver Kurden im Iran und solcher im Aus-
land verstärke sich zunehmend (mit Verweis auf vier Onlineartikel zur Situ-
ation politisch aktiver Kurden). Daher erfülle er zumindest die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er engagiere sich in
der Schweiz äusserst aktiv gegen das iranische Regime. Er gehe an De-
monstrationen und Parteianlässe (untermauert mit zahlreichen Onlinearti-
keln, Fotoausdrucken und drei Videos, auf denen er namentlich oder bild-
lich zu erkennen sei, zudem mit einem von ihm verfassten Onlineartikel
bezüglich Demonstrationen im Iran). Zudem sei er in einem iranischen TV-
Bericht erschienen. In dem Bericht halte er eine von ihm verfasste Rede.
Er sei identifiziert worden, was die Reaktion vieler Personen auf diesen
Bericht zeige. Die Würdigung der eingereichten Bestätigungsschreiben als
Gefälligkeitsschreiben sei zudem willkürlich.
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4.3 In der Beschwerdeergänzung nach Sichtung der obgenannten DVD
macht der Beschwerdeführer geltend, auf den Videos auf der DVD sei er
eindeutig erkennbar. Er halte eine politische Rede vor Publikum, was von
kurdischen TV-Sendern übertragen worden sei. Daher sei davon auszuge-
hen, dass die iranische Regierung diese Rede mitbekommen habe und er
dadurch gefährdet sei.
4.4 Das SEM führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, eine Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht liege nicht mehr vor, nachdem dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der obgenannten DVD mit Inhalt ausgehändigt
worden sei. Der auf Beschwerdeebene gerügte Dialekt des Dolmetschers
sei nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer mehrmals angegeben
habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Wenig behilflich seien die Aus-
führungen zur negativen Einstellung des Befragers an der Anhörung. Zu-
nächst hätte eine Skizze des Kontrollpostens keine Aussagekraft gehabt,
da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis als (…) mehrmals solche Pos-
ten passiert habe. Zudem sei aus dem Protokoll keine Gereiztheit des Be-
fragers zu erkennen. Vielmehr habe er dem Beschwerdeführer, indem er
darauf hingewiesen habe, dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe,
Gelegenheit gegeben, sich verständlich und nachvollziehbar zu äussern.
Die Anhörungsdauer sei nicht zu beanstanden, zumal zwei Pausen statt-
gefunden hätten. Zur fehlenden Übersetzung der Beweismittel sei festzu-
halten, dass die eingereichten Fotoausdrucke der Shenasnameh, des Be-
rufsausweises, des Fahrzeugausweises, der Bestätigung zur Entlassung
aus dem Militärdienst und des Kaufvertrags des Fahrzeugs des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit seinen Vorbringen keine Beweiskraft zu
entfalten vermöchten. Die auf der DVD festgehaltene Rede des Beschwer-
deführers liege in deutscher Übersetzung vor. Der Bericht des kurdischen
TV-Senders sei von einem sprachkundigen Dolmetscher des SEM ange-
hört worden. Der Beschwerdeführer werde in dem Beitrag nicht namentlich
genannt. Sodann könne er mit den Erklärungen in der Beschwerdeschrift
die Widersprüche bezüglich seiner Reaktion am Kontrollposten und hin-
sichtlich der Frage, ob er alleine oder mit einem vorausfahrenden Freund
in Richtung des Kontrollpostens unterwegs gewesen sei, nicht ausräumen.
Der Hinweis auf die Kürze der BzP sei nicht hilfreich. Ferner zeigten auch
die in der Beschwerdeschrift zitierten Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers keine Realkennzeichen auf. Das eingereichte Schreiben bezüglich Ab-
stellen seines Fahrzeugs in einem Parkhaus lasse Zweifel aufkommen.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahrzeug erst einein-
halb Tage nach dem Vorfall in ein Parkhaus hätte gebracht werden sollen
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Seite 11
und nicht von den Behörden konfisziert worden sei. Sodann habe der Be-
schwerdeführer dieses Schreiben als Original (alle anderen Beweismittel
seien Kopien) eingereicht. Es sei nicht verständlich, wie er an das Original
gekommen sei und weshalb er dieses erst auf Beschwerdeebene einge-
reicht habe. Daher komme dem Schreiben, das leicht zu beschaffen oder
herzustellen sei, keine Beweiskraft zu. Zur exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1426/2015 vom 23. Februar 2017 zu verweisen. Zudem sei der vom Be-
schwerdeführer gehaltenen Rede keine politische Brisanz zu entnehmen,
zumal sich diese auf ein Ereignis beziehe, das fast 30 Jahre zurückliege
und über das schon sehr viele Leute berichtet hätten.
4.5 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Inhalt der
Vernehmlassung zeige, dass die Vorinstanz seine mit Eingabe vom 23. Ja-
nuar 2018 eingereichten Beweismittel (teilweise mit Übersetzung) erneut
nicht gewürdigt habe. In den eingereichten Onlineartikeln werde er na-
mentlich genannt. Es sei offensichtlich, dass er durch den TV-Bericht und
diese Artikel identifiziert worden sei, weshalb er unmittelbar gefährdet sei.
Die vom SEM behauptete Anhörung der DVD durch einen Dolmetscher sei
nicht protokolliert worden und daher als Parteibehauptung zu werten. Zu
erwähnen sei ferner, dass der Fernsehsender, der den entsprechenden TV-
Bericht ausgestrahlt habe, im Iran verboten sei. Zwar liege ihm, dem Be-
schwerdeführer, mittlerweile eine lesbare Kopie der obgenannten DVD vor.
Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei damit aber nicht
geheilt worden. Ferner habe er während der Anhörung eine Skizze machen
wollen, da es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben
habe. Es sei unverständlich, weshalb man ihm dies nicht ermöglicht habe.
Offen bleiben könne, ob die ihn befragende Person befangen gewesen sei,
zumal das SEM den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe. Die Gereizt-
heit des Befragers gehe aber offensichtlich aus dem Anhörungsprotokoll
hervor, im Gegensatz zur korrekten Erfassung der Pausenzeiten. Insge-
samt liege eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor. Die weiteren Ausführungen des SEM, insbesondere
zu den fehlenden Realkennzeichen in seinen glaubhaften Erzählungen,
seien erneut zu bestreiten. Das Vorgehen an einem Kontrollposten sei den
Sicherheitskräften freigestellt. Entsprechend könne nicht darauf geschlos-
sen werden, deren Vorgehen sei undenkbar. Das Abstellen seines Fahr-
zeugs im Parkhaus nach eineinhalb Tagen sei sodann nicht unglaubhaft.
Die Polizei habe es vor dem Abstellen zuerst beschlagnahmen und kon-
trollieren müssen (untermauert mit vier Screenshots von Google Maps be-
treffend der Stelle, an der er sein Auto zurückgelassen habe). Sodann
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Seite 12
könne das SEM nicht beurteilen, welche Angaben die iranischen Behörden
auf solchen Quittungen vermerkten. Die Quittung habe seine Familie er-
halten. Aus Sicherheitsgründen habe sie diese aber nicht früher in die
Schweiz schicken können.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht des Be-
troffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erheb-
liche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid be-
deutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. u.a. Urteil
des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, un-
vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, indem ihm keine Akteneinsicht in das Beweis-
mittel in Form der DVD (SEM-Akte A16 Beilage 3) gewährt worden sei, ist
festzuhalten, dass das SEM die Einsicht in besagtes Beweismittel vollum-
fänglich nachgeholt hat. Ferner konnte der Beschwerdeführer im Rahmen
einer Beschwerdeergänzung dazu Stellung nehmen. Eine vorinstanzliche
Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich demnach – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen
E-33/2018
Seite 13
der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine weitere
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin,
dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel auch auf Beschwerde-
ebene nicht übersetzt und nicht gewürdigt habe. Zwar ist dem Beschwer-
deführer beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht alle Beweismittel auf dem
Beweismittelumschlag (SEM-Akte A16) genau beschrieben hat. Daraus
kann aber nicht auf fehlende Würdigung derselben geschlossen werden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, Übersetzun-
gen seiner Beweismittel einzureichen, sofern er dies für relevant erachtet
hätte. Sodann erklärt die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zutref-
fend, weshalb den eingereichten Beweismitteln (wie dem Berufsausweis
oder dem Führerschein des Beschwerdeführers) bezüglich der Vorbringen
des Beschwerdeführers teilweise keine Beweiskraft beigemessen und da-
her keine Übersetzung derselben angeordnet worden sei. Ferner weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die Rede des Beschwerdeführers in deutscher
Sprache vorliege und sie den auf DVD eingereichten TV-Bericht von einem
sprachkundigen Dolmetscher habe anhören und in ihre Gesamtwürdigung
miteinfliessen lassen. Die eingereichten Fotoausdrucke und Artikel zur Un-
termauerung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers ha-
ben zudem Eingang in die angefochtene Verfügung (S. 5) gefunden. Dem-
nach ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den ihr vorliegenden Be-
weismitteln ausreichend auseinandergesetzt und diese entsprechend ge-
würdigt hat.
5.4 Sodann habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur KDP und seine Aktivität für
AJANS (SEM-Akte A22 F8) sowie das Erdbeben vom 12. November 2017
im Iran nicht berücksichtigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz seine Parteizugehörigkeit in der angefochtenen Verfügung er-
wähnt hat (S. 3). Da der Beschwerdeführer aber keine ausschlaggebenden
politischen Aktivitäten im Heimatstaat oder Probleme mit den iranischen
Behörden aufzeigen konnte (vgl. dazu nachfolgend) und nicht darlegt, in-
wiefern er für AJANS aktiv gewesen sein soll, hat die Vorinstanz zu Recht
keine weiteren Ausführungen diesbezüglich vorgenommen. Sodann zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Parteizugehörigkeit respek-
tive das geltend gemachte Erdbeben im vorliegenden Fall für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
E-33/2018
Seite 14
5.5 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung
des Beschwerdeführers fünf Stunden gedauert und zudem beinahe zwei
Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass während der Anhörung zwei Pausen durchge-
führt worden sind (SEM-Akte A22 S. 4 und S. 13). Mithin ist die Dauer der
Anhörung nicht zu beanstanden. Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht
dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Umstände in Be-
zug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die Gel-
tendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll.
Ebenso ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
substantiiert ausgeführt, weshalb eine weitere Anhörung hätte durchge-
führt werden sollen. Weiter sei der Befrager gereizt und befangen gewe-
sen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll nichts her-
vorgeht, dass auf eine Gereiztheit oder Befangenheit des Befragers hin-
deutet. Vielmehr lassen die Nachfragen den Schluss zu, dass dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen und schlüssigen Schilde-
rung seiner Asylvorbringen geboten worden ist. Die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung
zu bewirken. Zudem habe der Dolmetscher einen anderen Dialekt gespro-
chen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung erklärt, er ver-
stehe den Dolmetscher gut. Bei der Rückübersetzung des Anhörungspro-
tokolls hat er ferner dessen Richtigkeit bestätigt, ohne Hinweis auf ein
Übersetzungsproblem oder Missverständnisse während der Anhörung.
Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
eine Skizze aufgrund von Verständigungsproblemen hätte anfertigen sol-
len. Aus dem Protokoll geht sodann nicht hervor, dass es ihm verwehrt
worden sei, eine Skizze zu machen. Entsprechend sind auch diese Ein-
wände nicht zu hören.
5.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das
Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen
hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG
überprüfen kann.
5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Akteneinsicht
und Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ist im Laufe des Beschwerde-
verfahrens bereits gewährt worden (vgl. oben E. 5.1.3). Ferner besteht
keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache
E-33/2018
Seite 15
zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
6.
In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Da-
ran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsäch-
lich in der Behauptung ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Wiederholung
von bereits Gesagtem wenig entgegensetzen, nichts zu ändern.
6.1 Die Vorinstanz zeigt mit überzeugender Begründung auf, weshalb dem
Beschwerdeführer das geltend gemachte Ereignis am Kontrollposten so-
wie die Flucht und Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht ge-
glaubt werden können. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer an der BzP erklärte, er sei mit drei Peshmergas im Auto auf einen
Kontrollposten zugefahren, an dem normalerweise nur Waren kontrolliert
würden. An diesem Tag seien aber auch Personenkontrollen gemacht wor-
den. Als er dies bemerkt habe, habe er nicht anhalten können und sei
durchgefahren. Zudem habe sein vorausfahrender Freund eine Panne ge-
habt, weshalb er alleine weitergefahren sei (SEM-Akte A4 S. 6 f.). Im Wi-
derspruch dazu gab er an der Anhörung an, er habe am Kontrollposten
angehalten und sei während der Kontrolle losgefahren und geflüchtet. Aus-
serdem habe sein Freund vor ihm den Kontrollposten passiert, ohne kon-
trolliert zu werden. Er habe ihn, den Beschwerdeführer, danach angerufen
und ihm mitgeteilt, dass der Kontrollposten nicht besetzt sei (SEM-Akte
A22 F8, F16, F35). Diese Widersprüche in zentralen Punkten vermag der
Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
auszuräumen. Auch der Hinweis auf die Kürze der BzP vermag daran
nichts zu ändern (SEM-Akte A22 F40 ff.), zumal erwartet werden kann,
dass ein Beschwerdeführer auch bei einer summarischen Befragung die
ihm gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens lediglich ober-
flächliche Wiederholungen des bereits Gesagten, nicht aber substantiierte
und mit Realkennzeichen versehene Ausführungen zu dieser behaupteten
Kontrolle machen konnte. Auch die Beschreibung der Flucht und seiner
persönlichen Empfindungen währenddessen ist detailarm und ohne per-
sönlichen Bezug ausgefallen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angebliche Flucht im Auto
E-33/2018
Seite 16
oberflächlich, diejenige zu Fuss gar nicht beschrieben hat. Auch auf Nach-
fragen hin vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht zu sub-
stantiieren oder nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ei-
nige ausführliche Angaben zur Region und zum generellen Ablauf an ei-
nem Kontrollposten machen konnte. Dies dürfte aber darauf zurückzufüh-
ren sein, dass er als (…) gearbeitet und die Gegend gekannt habe. Die
Kontrolle und die Flucht von dem Kontrollposten vermochte der Beschwer-
deführer aber nicht glaubhaft darzulegen, weshalb eine Verfolgung durch
die iranischen Behörden und Identifizierung des Beschwerdeführers mit-
hilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs jeglicher Grundlage entbehrt.
Vielmehr vermitteln seine Angaben zu diesen fluchtauslösenden Ereignis-
sen einen realitätsfremden und konstruierten Eindruck. Dafür spricht auch
die erst im Februar 2018 nachgereichte Original-Quittung des in einem
Parkhaus abgestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Mit der Vor-
instanz ist festzuhalten, dass zunächst nicht nachvollziehbar ist, wie der
Beschwerdeführer an das Original dieser Quittung gekommen sein will und
weshalb er diese erst im Beschwerdeverfahren einreichen konnte. Hätte
obgenannte Verfolgung stattgefunden und hätte der Beschwerdeführer im
Zuge dessen sein Fahrzeug stehen lassen müssen, so ist davon auszuge-
hen, dass dieses Fahrzeug von den Behörden beschlagnahmt und nicht
nach eineinhalb Tagen in einem Parkhaus abgestellt und die Quittung an
die Familie des Beschwerdeführers geschickt worden wäre. Entsprechend
hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diesem leicht zu beschaf-
fenden Beweismittel die Beweiskraft abzusprechen sei. Auch die einge-
reichten Screenshots von Google Maps zur Stelle, an der das Fahrzeug
abgestellt worden sei, vermögen dieses Vorbringen nicht plausibel darzu-
stellen. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer – bis auf eine äusserst
knapp und unsubstantiiert beschriebene angebliche Durchsuchung seines
Hauses durch Zivilpersonen – keinerlei Probleme mit den iranischen Be-
hörden geltend. Insgesamt ist daher weder davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der obgenannten Ereignisse ins Blickfeld der
iranischen Behörden geraten ist noch dass diese ihn in Verbindung mit all-
fälligen politischen Aktivitäten (Transport von Peshmergas) für die KDP
bringen oder in Kenntnis von seiner behaupteten Parteizugehörigkeit sein
könnten. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus den einreichten
Beweismitteln in Form von Parteiausweis und Parteimitgliedsbestätigun-
gen – ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft – nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden.
E-33/2018
Seite 17
6.2 Da keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen ist, ist zu
prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten
haben und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe erfüllen könnte.
6.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung
der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3, u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018
E. 9.3.2 und E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.6, je m.w.H.).
6.2.2 Nach Prüfung der Akten und der zahlreichen diesbezüglichen Be-
weismittel des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass
keine exilpolitische Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne der ge-
nannten Rechtsprechung festgestellt werden kann. Die von ihm geltend
gemachten Parteiaktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstratio-
nen und Versammlungen der KDP) sind nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Daran
vermögen die der Beschwerde beigelegten Onlinezeitungsartikel zur Situ-
ation von Kurden im Iran nichts zu ändern, zumal sie nicht den Beschwer-
deführer persönlich betreffen. Auch der Hinweis auf Beschwerdeebene, er
sei in einigen Onlineartikeln namentlich erwähnt oder bildlich, zum Teil mit
dem Parteivorsitzenden, zu erkennen, vermag nichts an den vorstehenden
Erwägungen zu ändern (vgl. auch Urteil E-5071/2018 E. 9.3.3). Dies gilt
auch für die drei Videos (Beilage 31 der Eingabe vom 23. Januar 2018),
auf denen der Beschwerdeführer, nebst vielen weiteren Personen, als Teil-
nehmer an einer Demonstration zu sehen ist sowie für den von ihm ver-
fassten Onlineartikel (Beilage 27), der auf besagter Internetseite nicht auf-
findbar ist. Sodann gibt der Beschwerdeführer selbst an, er habe innerhalb
der Partei keine spezielle Funktion (SEM-Akte A22 F64). Hinsichtlich des
TV-Berichts (SEM-Akte A16 Beilage 3 [DVD]) zu einer Demonstration in
E-33/2018
Seite 18
Bern, an der der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe, ist festzu-
halten, dass aufgrund der Bildqualität des Videos nicht erkennbar ist, um
wen es sich bei den gefilmten Personen handelt. Mithin kann auch nicht
gesagt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf einem der Standbilder
des Berichts befindet. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass er im
Bericht nicht namentlich genannt werde, was vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird. Von einer Identifizierung des Beschwerdeführers bloss auf-
grund des TV-Berichts und der Onlineartikel, in denen er namentlich ge-
nannt werde, ist folglich nicht auszugehen.
6.2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der ira-
nischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte, weshalb auch das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
6.3 Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-33/2018
Seite 19
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
E-33/2018
Seite 20
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar
2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Voll-
zug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätz-
lich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom
24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ge-
sunden Mann mit (…) Berufserfahrung als (…). In seiner Heimat kann er
auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verlobte) und
eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Entsprechend bestehen
keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 21
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2018 ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-33/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: