Abtei lung V
E-3320/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF) vom 11. Dezember 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3320/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 20. November 2002 und reiste am 23. November 2002 illegal
in die Schweiz ein, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Vallorbe ein Asylgesuch stellte.
Nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 11. Dezem-
ber 2002 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
B._______ zugeteilt. Am 7. November 2003 fand eine kantonale
Anhörung statt. Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer
einen Führerschein vom (...) zu den Akten
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am 1. November 2002 von Sicherheitsbe-
amten des CNS (Conseil National de Sécurité) festgenommen worden,
weil er als Taxichauffeur angehende Putschisten chauffiert habe, die
einen Mord am Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo ge-
plant hätten. Während seiner fünfzehn-tägigen Haft sei er befragt, ge-
schlagen und gefoltert worden. Gegen Bestechung eines Gefängnis-
wärters sei ihm am 16. November 2002 die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen, worauf er am 20. November 2002 unter falscher Identität per
Flugzeug sein Heimatland verlassen habe.
Im Übrigen habe er zwei Kinder, wovon ein Mädchen, C._______ mit
Jahrgang (...), welches am 12. November 2002 in die Schweiz
einreiste und ins Asylgesuch von dessen Mutter, mit welcher der
Beschwerdeführer nach Brauch verheiratet sei, eingeschlossen wurde
(E-_______), und ein Knabe, D._______ mit Jahrgang (...), welcher bis
zur Festnahme des Beschwerdeführers mit ihm in Kinshasa gelebt ha-
be. Seither gelte er als verschollen. Die Mutter seiner Kinder
E._______, welche am 7. Juni 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz
stellte, habe er seit dem Jahr 1998 nicht mehr gesehen, indessen im
Jahr 2001 einmal mit ihr telefoniert. Ihr Asylgesuch wurde mit
Verfügung vom 21. August 2000 vom BFF (heute: BFM) abgewiesen.
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 im Wegwei-
sungsvollzugspunkt gutgeheissen, wobei das Gericht die vorläufige
Aufnahme von E._______ und ihrer Kinder, darunter C._______,
anordnete (vgl. nachstehend Bst. I).
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C.
Mit am 15. Dezember 2003 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember
2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte sie aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb auf die
Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden könne. Ausserdem
erachtete sie den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2004 erhob der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren beziehungsweise die Verfügung sei aufzuheben und zur
ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er eine
ergänzende Anhörung, zwei Zeugeneinvernahmen und die Gewährung
einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der
Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel - insbesondere zwei
Internetartikel von Amnesty International aus dem Jahr 2003 - bei. Auf
die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 gewährte die ARK die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), lehnte hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten, sowie allen-
falls weitere Beweismittel innert dreissig Tagen nachzureichen.
F.
Am 27. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer diverse weitere In-
ternet-Artikel und am 25. Februar 2004 zwei handschriftliche Schrei-
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ben der von ihm in der Rechtsmitteleingabe als Zeugen angegebenen
Personen, sowie eine Heiratsurkunde vom 14. Januar 2004 in Kopie
nach. Eine weitere – korrigierte – Heiratsurkunde vom 7. Februar 2004
wurde am 10. März 2004 ebenfalls in Kopie zu den Akten gereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Entscheid fest und bemerkte, die beiden eingereichten, von Pri-
vatpersonen verfassten Schreiben könnten hinsichtlich der Asylvor-
bringen keine Beweiskraft entfalten, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen sei. Ferner würden die beiden zu den Akten gereichten Heiratsur-
kunden widersprüchliche Angaben enthalten, weshalb deren Authenti-
zität zu bezweifeln sei.
H.
Mit seiner Replik vom 26. April 2004 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde, welche die Heiratsur-
kunden ausgestellt habe, hinsichtlich dieser Urkunden mit der Bemer-
kung nach, das zweite Dokument vom 7. Februar 2004 enthalte die
korrekten Angaben. Auf die Begründung der Replik wird - soweit ent-
scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Urteil vom 29. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von E._______ ab und erteilte ihr und ihren drei Kindern,
geboren am (...) die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa).
J. Am 17. April 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers nach Aufforderung des Gerichts eine detaillierte Kostennote vom
17. April 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormalig zuständigen ARK hän-
gig gewesenen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Be-
fragungen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geäussert. So habe
er die Anzahl der angeblich von ihm chauffierten Personen, mit wel-
chen ihn Sicherheitsleute konfrontiert hätten, einmal mit vier (vgl. Akte
B1, S. 5), später mit fünf Personen angegeben (vgl. Akte B9, S. 7).
Weiter habe er die Umstände seiner Flucht aus der Haft vage und in-
kohärent beschrieben. Auch sei nicht glaubhaft, dass er mitten in der
Nacht mit Hilfe eines Wärters, den er mit USD 2000.-- (vgl. Akte B1,
S. 6) beziehungsweise mit USD 200.-- (vgl. Akte B9, S. 8) bestochen
haben wolle, entkommen sei. Ferner habe er an der Empfangsstelle
geschildert, sich nach seiner Flucht direkt zu einem Freund begeben
zu haben, um sich dort zu verstecken (vgl. Akte B1, S. 6), während er
an der kantonalen Anhörung angegeben habe, sich zuerst nach
Hause, dann in ein Hotel begeben zu haben, wobei er zu Hause seine
Tochter C._______ gesehen haben wolle, obschon sich diese zu
jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe. Schliesslich
hätte der Beschwerdeführer nach einer Flucht aus dem Gefängnis
nicht riskiert, über den schwer kontrollierten internationalen Flughafen
von Kinshasa auszureisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien folglich unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei und das Asylgesuch abgewiesen werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Un-
glaubhaftigkeitselementen des BFF im Allgemeinen entgegen, dass er
mit gezieltem Nachfragen während den Befragungen auf die Wider-
sprüche hätte aufmerksam gemacht werden müssen, um Erklärungen
dazu abgeben zu können, was indessen – bis auf die Anwesenheit der
Tochter C._______ – unterlassen worden sei.
Hinsichtlich der Anzahl Personen, mit welchen er von den Sicherheits-
leuten konfrontiert worden sei, erläuterte er, vom 27. September bis
1. November 2002 eine Gruppe von fünf Kunden zwischen deren Hotel
und einer Villa mit dem Taxi hin- und hergefahren zu haben, wobei er
sie nicht alle auf einmal habe transportieren können. Als er anlässlich
der Erstbefragung von vier Personen gesprochen habe, welche er
beim CNS gesehen habe, habe er lediglich die vier Kunden gemeint,
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welche er zuletzt transportiert habe. An der Zweitanhörung habe er es
unterlassen zu berichten, dass er zuerst an vier seiner Kunden vorbei-
geführt worden sei, bevor ihn die Sicherheitsleute in der Villa mit dem
fünften Kunden konfrontiert hätten. An der kantonalen Befragung habe
er sodann beschrieben, allen fünf Kunden beim CNS begegnet zu
sein, nicht nur jenen, die er zuvor transportiert habe. Damit bestehe in
diesen Aussagen kein Widerspruch.
In Bezug auf die Schilderungen seiner Flucht habe der Beschwerde-
führer diese in freier Erzählung kohärent und seinem Sprach- und Wie-
dergabevermögen entsprechend dargestellt. In der Folge seien ihm
diesbezüglich keine präzisen Fragen gestellt worden, weshalb ihm
nicht vorgehalten werden könne, er sei zu unbestimmt gewesen.
Bei der unterschiedlichen Wiedergabe des Betrags, den der Beschwer-
deführer für seine Freilassung bezahlt habe, handle es sich offensicht-
lich um einen Tipp- oder Übersetzungsfehler. Erheblich sei, dass bei-
den Aussagen ein Betrag mit einer zwei als erste Ziffer entnommen
werden könne. Als Taxichauffeur habe er überdies kaum USD 2000.--
auf sich führen können, weshalb dies bei der Befragung Anlass zur
Nachfrage hätte geben sollen.
Hinsichtlich seiner Aufenthalte nach der Flucht schilderte der Be-
schwerdeführer, er sei zuerst zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt, wo
er auf seine erwachsene Nichte und, nach seiner spontanen Erinne-
rung, auf seine beiden Kinder gestossen sei. Nachdem er seiner Nich-
te geraten habe, mit den beiden Kindern die Flucht zu ergreifen, habe
er Geld aus einem Versteck geholt und sei in ein Hotel geflohen, von
wo aus er seinen Freund kontaktiert habe, zu welchem er sich am dar-
auf folgenden Tag begeben habe. Bei der ersten Befragung habe er
die Frage, ob er nach seiner gelungenen Flucht wieder in seine Woh-
nung zurückgekehrt sei, deshalb verneint, weil er dabei verstanden
habe, ob er dort wieder seinen Wohnsitz bezogen habe. Im Übrigen
sei es seiner Stresssituation bei der Flucht zuzuschreiben, dass er ge-
meint habe, seine Tochter C._______ zu Hause gesehen zu haben. Er
müsse diese in seiner Hast mit einem anwesenden Nachbarsmädchen
verwechselt haben.
Schliesslich habe er Kinshasa dank Bestechungsgeldern und einem
auf einen falschen Namen ausgestellten Ticket über dessen Flughafen
verlassen können.
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Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
handschriftliche Zeugenaussage vom 26. Januar 2004, in welcher
bestätigt wird, der Zeuge habe den Beschwerdeführer nach dessen
Flucht aus dem Gefängnis beherbergt, sowie eine weitere Bestätigung
eines Zeugen vom 31. Januar 2004, wonach dieser von Nachbarn
erfahren habe, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden sei,
zu den Akten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit
eingeräumt worden, zu den in seinen Aussagen vorhandenen
Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er sei lediglich mit dem
Widerspruch betreffend die Anwesenheit seiner Tochter nach seiner
Rückkehr aus der Gefangenschaft konfrontiert worden.
5.1.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör be-
schlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die vom Beschwerdefüh-
rer gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abwei-
chen, dass sie im Sinne von Artikel 7 AsylG als Indiz für die Unglaub-
haftigkeit anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, wes-
halb kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht, auf die erkenn-
baren Widersprüche in den eigenen Aussagen ausdrücklich hingewie-
sen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Es gehört jedoch im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dazu, dass die Behör-
de den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen
konfrontiert und ihm Gelegenheit einräumt, die Widersprüche zu er-
klären. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in
den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist nicht eine Frage eines
verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur
Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. dazu ausführlich die
weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr.
13 E. 3 S. 113 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen).
5.1.2 Zwar wäre im vorliegenden Fall durchaus wünschbar gewesen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf weitere Widersprüche
angesprochen und ihm Gelegenheit gegeben hätte, diese zu erklären.
Aufgrund sämtlicher Schilderungen des Beschwerdeführers kann je-
doch von einer für die Entscheidfindung genügenden Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden, weshalb der
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Antrag betreffend Durchführung einer ergänzenden Anhörung abzu-
weisen ist.
5.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die in der Be-
schwerdeschrift gemachten Versuche des Beschwerdeführers, die von
der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente aufzulösen,
nicht zu überzeugen vermögen.
Bezüglich der angeblichen Putschisten, die der Beschwerdeführer in
seinem Taxi transportiert und mit denen er nach seiner Festnahme
durch die Sicherheitsbeamten in den Lokalitäten des CNS konfrontiert
worden sein will, bestehen weiterhin Ungereimtheiten. Anlässlich der
Erstbefragung gab er an, um 18h30 beim Taxistand (des Hotels) von
vier Sicherheitspersonen festgenommen und gezwungen worden zu
sein, sie zum Ort zu fahren, wo er seine Kunden abgeladen habe. Dort
angekommen hätten diese ihm vorgeworfen, vier Putschisten transpor-
tiert zu haben. In den Lokalitäten des CNS sei er in eine Folterkammer
gebracht worden, wo er die vier Kunden gesehen habe, wobei zwei
davon schon tot gewesen seien (vgl. Akte B1, S. 5). An der Zweitanhö-
rung beschrieb er, gegen 18h festgenommen und in einen Jeep zum
Ort gefahren worden zu sein, wohin er seine Kunden jeweils chauffiert
habe. Dort sei er in einen Gang des Hauses gebracht worden, wo er
mit einem seiner Klienten konfrontiert worden sei. Daraufhin sei er per
Jeep zum (Gebäude des) CNS gefahren worden, wo er in einem Büro
seine fünf Klienten habe identifizieren müssen (vgl. Akte B9, S. 7). Aus
diesen Schilderungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur
die Anzahl Putschisten unterschiedlich angab, sondern ebenfalls, wie
er nach seiner Festnahme am Taxistand mit den Sicherheitsleuten zum
Ort gelangt sei, wo er seine Klienten zuvor hingefahren habe (vgl. Akte
B1, S. 5: „sie zwangen mich, sie [...] zu fahren“; Akte B9, S. 7. „ils
m'ont couché dans [leur] jeep, ils m'ont conduit“), sowie wo er diesen
im Gebäude des CNS begegnet sei (vgl. Akte B1, S. 5: in einer Fol-
terkammer; Akte B9. S. 7: in einem Büro). Die in der Rechtsmittelschrift
bezüglich der Anzahl der Kunden vorgebrachten Erläuterungen wirken
konstruiert. Einerseits ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
die fünf Kunden in zwei Transporten so aufgeteilt hatte, dass er einmal
eine Person und ein anderes Mal vier Personen auf einmal mitnahm
(vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 f.). Ferner ist nicht plausibel, dass die Si-
cherheitsleute ihm den Vorwurf gemacht hätten, er habe vier angehen-
de Putschisten transportiert (vgl. Akte B1, S. 5), wenn im Innenhof des
Hauses, wo er das erste Mal mit einer dieser Personen konfrontiert
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worden sei, die restlichen vier beziehungsweise eventuell noch alle
fünf gestanden wären (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7). Damit hätten die
Sicherheitsleute bereits an diesem Ort wissen müssen, dass sich die
Gesamtzahl der Klienten auf fünf belief. Zusammenfassend erscheint
die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsleute des
CNS wegen des Transports von Personen, die angeblich einen Putsch
gegen den Staatspräsidenten geplant haben, unglaubhaft. Angesichts
der festgestellten Ungereimtheiten kann den zwei handschriftlichen
Schreiben von in der Rechtsmitteleingabe als Zeugen angegebenen
Personen vom 26. und 31. Januar 2004 kein Beweiswert zugesprochen
werden, zumal aus den darin enthaltenen Angaben über eine Haft und
gerichtlich angeordnete Untersuchungsmassnahmen („recherches ju-
diciaires“) keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ab-
zuleiten sind. Die Flucht aus der Haft wurde vom Beschwerdeführer
zwar übereinstimmend geschildert und es erscheint auch nachvollzieh-
bar, dass diese gegen Bestechung so hätte erfolgen können, hingegen
ist - wie oben erwähnt - unglaubhaft, dass die Haft aus den angegebe-
nen Gründen angeordnet wurde. Im Weiteren erscheint ungereimt,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht zum angegebenen Zeitpunkt,
nämlich am 16. November 2002 vor ein Uhr morgens (vgl. Akte B9, S.
10), gelungen ist und er nach seiner Flucht kurz zu Hause vorbeiging,
wobei er seine damals (...)-jährige Tochter C._______ (welche sich
zum fraglichen Datum bereits in der Schweiz befand) – wie in der
Rechtsmitteleingabe behauptet – mit einem Nachbarsmädchen
verwechselte, welches sich um ein Uhr morgens noch mit weiteren
Personen in wachem Zustand in diesem Haus aufgehalten haben soll.
Überdies wäre von Kindern im erwähnten Alter, deren Vater zuvor zwei
Wochen lang ohne vorherige Abmeldung nicht nach Hause
zurückkehrte und die mitten in der Nacht noch wach waren, zu
erwarten gewesen, dass sie diesen auf eine Art und Weise begrüsst
hätten, dass er sie hätte erkennen müssen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt ange-
sichts der zahlreichen hier nicht abschliessend aufgeführten Unge-
reimtheiten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det sind oder in dem die Gefahr besteht, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 10).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Ver-
hältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende
2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr
erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zu-
mutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders ver-
letzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor
der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer über einen Flugha-
fen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort
zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzel-
nen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt eben-
falls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für
die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Inzwischen
wurde, im Frühjahr 2006, die im Dezember 2005 per Volksabstimmung
angenommene Verfassung in Kraft gesetzt, welche unter anderem die
mehrmals verschobenen und am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen
ermöglichte. Die Präsidentschaftswahlen sowie die Wahl der Legislati-
ve verliefen relativ ruhig, doch kam es im Vorfeld zu Gewaltexzessen
seitens der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten der politi-
schen Opposition sowie gegenüber Journalisten und Menschenrechts-
aktivisten. Auch kam es nach Verkündung der Resultate der Präsident-
schaftswahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwi-
schen der Garde des wieder gewählten Präsidenten Kabila und den
Sicherheitskräften von Vizepräsident Jean-Pierre Bemba. Es ist indes-
sen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld
und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von
Juli 2006 beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner grundlegenden Än-
derung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abwei-
chen von der bisherigen Praxis nach sich ziehen könnte. Kabila wurde
am 6. Dezember 2006 für eine Dauer von fünf Jahren in seinem Amt
bestätigt und zusammen mit Premierminister Gizenga verkündete er
am 5. Februar 2007 die neue Regierung. Der allgemeine Fortschritt in
der Demokratischen Republik Kongo wird jedoch beeinträchtigt durch
die anhaltende Gewalt und Unsicherheit im Osten des Landes, wo sich
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die verbleibenden Rebellentruppen und die kongolesische Armee
schwere Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen.
Auch die ethnischen Spannungen haben sich im Osten und Nordosten
des Landes verschärft. Insbesondere in den Provinzen Nord- und Süd-
Kivu, in der nördlichen Provinz Katanga sowie im Ituri District ist die
Lage unverändert prekär. Bewaffnete Gruppen haben nach den Wah-
len damit begonnen, ihre Waffen im Zuge des Demobilisierungs-, Ent-
waffnungs- und Reintegrationsprozesses abzugeben, während Gerich-
te damit begonnen haben, Fälle von Kriegsverbrechen aufzuarbeiten.
In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse und in Überein-
stimmung mit der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik
Kongo unter bestimmten Umständen weiterhin als zumutbar, nämlich
dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt
Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug
ist dennoch nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (klei-
ne) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlech-
ten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S.237 f.).
8.5.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
der Hauptstadt Kinshasa, wo er seit seiner Geburt wohnhaft war. In
der Schweiz wohnt er mit seiner Lebenspartnerin oder Ehefrau
E._______ – ebenfalls eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo, welche in der Schweiz wegen unzumutbarem Weg-
weisungsvollzug nach teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde im
Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.
Januar 2008 (E-_______) vorläufig aufgenommen wurde – und deren
drei in den Jahren (...) geborenen Kindern zusammen. Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Vater
des am (...) geborenen – noch im selben Jahr verstorbenen – und des
am (...) geborenen Kindes ist, obschon unklar ist, in welchem
Verhältnis – Ehe oder Konkubinat – der Beschwerdeführer mit seiner
Lebenspartnerin E._______ steht. Hinsichtlich ihres Eheverhältnisses
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs im Jahr 2002 an, er sei mit E._______ nach Brauch verheiratet,
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was sich mit deren Angaben in den vorinstanzlichen Asylakten deckt.
Sie gab an, der Beschwerdeführer sei ihr Freund und sie hätten zwei
gemeinsame Kinder, die mit ihm wohnten (vgl. A1, S. 2). Demgegen-
über reichte der Beschwerdeführer zwei nicht übereinstimmende Ehe-
scheine zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass er mit
E._______ im Jahr 1977 beziehungsweise im Jahr 1997 eine Ehe
geschlossen habe. Gemäss Rechtsprechung ist der in einer dauer-
haften Beziehung lebende Konkubinatspartner indessen dem Ehe-
gatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 S. 162 ff., insbesondere
S. 169 f., E. 8e, EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 166), weshalb der
Zivilstand des Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich ist. Der Be-
schwerdeführer lebt seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002
mit seiner Partnerin zusammen und es ist aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass er gegenüber ihren drei Kindern die Vaterrolle
übernommen hat, auch wenn er allenfalls nicht der Vater aller dieser
Kinder ist.
8.5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und insbeson-
dere der familiären Verhältnisse ist demnach der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo
nicht als zumutbar zu bezeichnen. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.
Zusammengefasst hat das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt. Be-
züglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). So-
weit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene BFF-
Verfügung indessen aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen (vgl.
Dispositiv-Ziffern 4 bis 5) und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Be-
schwerdeführer als teilweise unterliegender Partei reduzierte Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktions-
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verfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und es ist aufgrund der Akten nicht vom Wegfall
seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb keine Kosten
zu erheben sind.
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'875.30 ein, wobei er
18 Stunden à Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 60.30 sowie eine
Mehrwertsteuer von Fr. 415.-- verrechnete. Dieser Aufwand erscheint
vorliegend angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch die
Partnerin des Beschwerdeführers vertrat und dabei gewisse Synergien
genutzt werden konnten, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand ist daher
um 3 Stunden zu kürzen und das Honorar auf Fr. 4900.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird demnach
angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Obsiegen für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem
Obsiegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______(per Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt), in Kopie
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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