B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-332/2015
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2015 / N (…).
E-332/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus Derîk (kurdisch bzw. Al-Malikiya arabisch), Provinz al Hasaka, mit letz-
tem Wohnsitz in Derîk – verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner
Ehefrau und seinen zwei Kindern eigenen Angaben zufolge am 24. Januar
2014, reiste in die Türkei und gelangte anschliessend mit einem Besucher-
visum auf dem Luftweg am 14. November 2014 legal in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Seine Ehefrau und seine Kinder
reichten keine Asylgesuche ein. Deren Aufenthalte in der Schweiz wurden
später auf Antrag des Kantons B._______ ausländerrechtlich geregelt.
Am 17. November 2014 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am
gleichen Tag mandatierte er seinen Rechtsvertreter. Am 24. November
2014 verzichtete er auf eine Rechtsvertretung durch den Testbetrieb des
VZ Zürich. Am 3. Dezember 2014 fand im VZ Zürich die Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Am 18. Dezember 2014 fand die Anhörung des Beschwer-
deführers gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe zu Beginn der syrischen Revolution an ver-
schiedenen Demonstrationen teilgenommen. Anfang Juni 2011 hätten Ver-
treter des syrischen Regimes bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Seither
habe er nicht mehr bei seinen Eltern gelebt und sich in einer Kellerwohnung
von Bekannten aufgehalten. Anfang 2012 habe er diese Wohnung offiziell
gemietet. Nachdem die „Partei der Demokratischen Union“ (PYD) die Kon-
trolle über Derik übernommen habe, habe er sich gegenüber der PYD kri-
tisch geäussert. Am 21. beziehungsweise 22. Januar 2014 sei er vor seiner
Wohnung von vermummten Personen aufgesucht worden. Dabei habe es
sich mutmasslich um PYD-Mitglieder gehandelt. Er sei daraufhin zu seinem
Onkel gefahren. Später habe er erfahren, dass sein Auto in Brand gesetzt
worden sei. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner
Ausreise sei es zu Gefechten zwischen dem Islamischen Staat (IS) und
der PYD gekommen. Er könne auch deshalb nicht nach Syrien zurückkeh-
ren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen meh-
rere Fotos als Beweismittel ein.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2015 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hinge-
gen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton B._______ wurde mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz nicht standhalten würden. Auf die weitere Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer-
de und beantragte, es sei in die Akten A1/1, A2/2, A17/2, A22/2 sowie die
von ihm eingereichten Beweismittel (insbesondere Fotos), den internen
VA-Antrag und den Entscheidentwurf Einsicht zu gewähren; eventualiter
sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren; es sei ihm nach
der Gewährung der Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs und der Zustel-
lung der schriftlichen Begründung Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen; es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtwirkungen der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. Februar 2015 an sei-
nen Anträgen fest.
G.
Mit Eingaben vom 10. August 2015, 23. Dezember 2015 und 7. Oktober
2016 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen sowie ein fremdsprachi-
ges Beweismittel (Parteibestätigung der PDKS in Derik) ein.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2017 wurden die Anträge
des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten A1, A2 und A25 samt Fo-
tos gutgeheissen und ihm entsprechende Kopien zugestellt. Das Gesuch
um Einsicht in die Akten A17, A22 und A26 wurde abgewiesen. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Gleichzeitig reichte er die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos erneut zu den Akten. Diese
habe er mit handschriftlichen Erklärungen ergänzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der gesetzlichen Frist
von zehn (Kalender-)Tagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Januar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochte-
nen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen
erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuwei-
sen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingun-
gen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatz-
massnahme für die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl.
dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten
Eventualanträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grundsätzlich im Wider-
spruch steht mit dem erstgenannten Antrag – ist nicht einzutreten, da es
an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese
Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeeingabe (vgl.
S. 38) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft
bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit
E-332/2015
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des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK
wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerde-
führers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität
der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechts-
schutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag eben-
falls nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 6. Ja-
nuar 2015 im Wesentlichen damit, es könne gestützt auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers von keiner persönlichen Verfolgungsgefahr aus-
gegangen werden. Es bestehe keine begründete Furcht, dass der Be-
schwerdeführer künftig Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Da-
her hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im
Juni 2011 durch die syrischen Behörden wegen Teilnahme und Organisa-
tion von Demonstrationen zu Hause aufgesucht worden sei, sei mangels
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eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusam-
menhangs asylrechtlich nicht relevant. So habe der Beschwerdeführer,
nachdem er seinen Wohnort im Jahre 2012 gewechselt und diesen regis-
triert habe, keine weiteren Probleme mehr mit dem Regime gehabt. Auch
seien die Behörden, obwohl seine Eltern weiterhin an derselben Adresse
wohnhaft gewesen seien, nicht erneut vorbeigekommen, um nach ihm zu
fragen. Diese Umstände würden dafür sprechen, dass er auch in Zukunft
keine Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden zu be-
fürchten habe. Überdies hätten seit dem Ausbruch der Unruhen in Syrien
zahlreiche Personen an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei das
Augenmerk der syrischen Behörden insbesondere auf Personen gefallen,
welche sich in eine exponierte Stellung gebracht hätten. Davon könne in
seinem Fall nicht ausgegangen werden. Daran würden auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern. Die Fotos würden die Annahme des
SEM stützen, wonach er sich nicht derart exponiert habe, dass eine be-
gründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde. Er habe
zudem erwähnt, dass er sich lediglich vor der PYD in Syrien fürchte. Weiter
basiere sein Vorbringen, wonach es sich bei den vermummten Personen,
die ihn im Jahre 2012, nachdem er sich kritisch zur PYD geäussert habe,
angegriffen und sein Auto in Brand gesetzt hätten, um PYD-Mitglieder ge-
handelt habe, auf einer blossen Vermutung. Die Aussage, wonach ihn die
PYD für seine kritischen Äusserungen strafen wolle, stamme von einer Pri-
vatperson und könne nicht als offizielle Drohung seitens der PYD gewertet
werden. Zudem habe es seit dieser Drohung keine weiteren Drohungen
oder Behelligungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe zudem er-
wähnt, dass sich die PYD bei seinen Nachbarn erkundigt habe, weshalb
sein Auto in Brand gesetzt worden sei und ob er Anzeige erstattet habe.
Es seien somit keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich bei den Angreifern
und den Personen, die sein Auto in Brand gesetzt hätten, um Personen
des PYD gehandelt habe. Weiter sei zu bezweifeln, dass die vom Be-
schwerdeführer geführten kritischen Diskussionen mit seinen Cousins und
Nachbarn bereits zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hätten füh-
ren können, insbesondere auch, da er angegeben habe, lediglich Sympa-
thisant und nicht Mitglied von anderen kurdischen Parteien gewesen zu
sein. Eine Verfolgung seitens der PYD oder deren Sicherheitskräfte auf-
grund der kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der
PYD und seinen Sympathien zur Partei Al-Parti und Yekiti Partei sei wenig
wahrscheinlich. Zwar seien Ängste vor dem IS nachvollziehbar; indessen
handle es sich bei den geltend gemachten Ereignissen nicht um gezielt
gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Massnahmen.
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Seite 8
4.2 Demgegenüber werden in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar
2015 zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz gerügt, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Konk-
ret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht
inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
Insbesondere habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht ver-
letzt. Dabei werde die Aktenführung beanstandet. Offenbar sei es zu einer
Änderung der Editionsklassen gekommen und dem Rechtsvertreter sei
keine Legende der Klassifizierungsbuchstaben beigelegt worden. Weiter
wird vorgebracht, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrensbestimmun-
gen betreffend den Testbetrieb verletzt, indem es keinen Entwurf erstellt
und dem unterzeichnenden Rechtsvertreter einen solchen auch nicht zu-
gestellt habe. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht
sei festzuhalten, dass das SEM in die Akten A1 und A2 (rudimentäres Per-
sonalienblatt und Personalienblatt) rechtswidrig verweigert habe, wobei es
sich um entscheidwesentliche Akten handle. Hinsichtlich der verweigerten
Einsicht in die Akte A17 (Checkliste) sei nicht ersichtlich, worum es sich
dabei handle. In Bezug auf die Akte A22 (Abklärung beim Nachrichten-
dienst des Bundes) hätte zumindest das rechtliche Gehör gewährt werden
müssen. Weiter habe die Vorinstanz die eingereichten Fotos nicht pagi-
niert. Ferner falle auf, dass das SEM keinen internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme erstellt oder erfasst habe. Dem Beschwerdeführer sei nach Ge-
währung der Einsicht in die erwähnten Akten eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei,
sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das
SEM in Verletzung der Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die Sicherheitslage in
Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenom-
men worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das SEM Kriterien der
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Sodann habe es das SEM weitge-
hend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
zu würdigen, was zusätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Willkür-
verbots darstelle. Weiter habe das SEM den Bruder C._______, der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht erwähnt. Es habe auch
die übrigen Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz und deren
Aufenthaltsstatus nicht aufgeführt und keine weiteren Abklärungen vorge-
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nommen. Ferner habe das SEM unerwähnt gelassen, dass der Beschwer-
deführer im Jahre 2011 von der „Militärsicherheit“ gesucht und von der
Asyesh vorgeladen worden sei. Überdies habe es nicht erwähnt, dass bei
einem Vorfall am 22. Januar 2014 nach seiner Identifizierung durch unbe-
kannte Personen Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien. Nicht aufge-
führt sei auch, dass der Beschwerdeführer von der PYD bedroht worden
sei und viele seiner Bekannten und Freunde gezielt bedroht und erschos-
sen worden seien. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass die PYD die
Befehle des Regimes durchgesetzt beziehungsweise mit dem syrischen
Regime zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe dazu
eine sehr präzise und ausführliche Analyse der Situation der PYD und des
syrischen Regierung abgegeben. Ausserdem habe das SEM weder er-
wähnt noch gewürdigt, dass der Beschwerdeführer in der Stadt und in der
Region bekannt sei und in der Nähe des militärischen Sicherheitsdienstes
gewohnt habe. Schliesslich habe das SEM nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer einen zweiten Namen getragen habe, mit dem er auch auf
Facebook politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe nicht aufgeführt,
dass der Beschwerdeführer direkt von einem Mitarbeiter der politischen Si-
cherheitsbehörden erfahren habe, beim politischen Sicherheitsdienst er-
fasst worden zu sein. Überdies habe das SEM nicht erwähnt und gewür-
digt, dass er jahrelang Demonstrationen organisiert habe. Das SEM habe
mit keinem Wort gewürdigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
gesucht worden sei. Aus diesen Gründen habe das SEM den Anspruch auf
rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Weiter habe es das
SEM unterlassen, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den eingereich-
ten Fotos vollständig und richtig abzuklären. Diese müssten nach der
Rückweisung an die Vorinstanz zwingend gewürdigt werden. Weiter habe
es die Vorinstanz unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung betref-
fend die Unzumutbarkeit vorzunehmen. Im Falle der Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung müsse dem Beschwerdeführer weiterhin der Status
als vorläufig Aufgenommener zuerkannt werden. Sodann habe die Prüfung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derjenigen der Unzumutbar-
keit vorzugehen, was von den schweizerischen Asylbehörden zwingend zu
beachten sei. In diesem Zusammenhang sei von zentraler Bedeutung,
dass er durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht schlechter gestellt
werden dürfte, und es sei zu gewährleisten, dass der ihm aufgrund der
vorläufigen Aufnahme zugesprochene Status auch während des Be-
schwerdeverfahrens und bei einer allfälligen Kassation der angefochtenen
Verfügung beibehalten werde. Die Rechtswirkung der vorläufigen Auf-
nahme sei ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu
gewährleisten.
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In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, der
Umstand, dass seine Familie den Behörden bekannt sei und sein Bruder
C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, stelle einen
konkreten Hinweis auf eine asylrelevante Reflexverfolgung dar. Zudem sei
er in den letzten Jahren in Syrien ebenfalls politisch aktiv gewesen und
habe sich bei der Organisation von Demonstrationen gegen die syrische
Regierung engagiert. Nach dem Machtzuwachs der PYD in der Region und
deren Zusammenarbeit mit dem syrischen Regime habe sich seine Kritik
auch gegen die PYD gerichtet. Deshalb sei er von der PYD bedroht und
verfolgt worden, wobei ein Brandanschlag und eine Schussabgabe auf ihn
verübt worden seien. Er habe die konkreten Umstände der Verfolgung und
die Entwicklung der letzten Jahre detailliert und ausführlich geschildert. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb in Bezug auf seine Vorbringen kein Ge-
samtzusammenhang und keine Kausalität bestehen sollten. Immerhin
seien in den letzten Jahren Abertausende von Personen wegen ihrer De-
monstrationsteilnahme in Syrien gezielt und asylrelevant verfolgt und dabei
verhaftet, misshandelt und getötet worden oder verschwunden. Entgegen
der Argumentation des SEM habe der Beschwerdeführer ausdrücklich ge-
schildert, dass die PYD nach seiner Flucht erneut nach ihm gesucht habe.
Es sei willkürlich zu behaupten, es bestünden keine konkreten Hinweise
dafür, dass die PYD hinter dem Brandanschlag und der Schussabgabe
stehen würden. Weiter handle es sich bei der Verfolgung der Kurden sei-
tens des IS um eine asylrelevante Verfolgung aus ethnischen, politischen
und religiösen Gründen. Hinsichtlich der Frage, ob die Kritik am PYD be-
reits zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne, wird auf ein Bericht
des UNHCR, Update III, vom 27. Oktober 2014, hingewiesen. Es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von
der PYD aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt worden sei. Im Falle
einer Rückkehr nach Syrien müsse er als Oppositioneller gegenüber Re-
gierung und PYD mit Verhaftung, Misshandlung, Hinrichtung oder Ver-
schwindenlassen und damit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Wie einem
Artikel der NZZ entnommen werden könne, setze die PYD mit totalitären
Mitteln ihren Machtanspruch durch und unterstütze die PKK. Es werde
auch von Drohungen, Übergriffen und Festnahmen durch die PYD und vom
Waffeneinsatz durch die YPG gegen Demonstranten berichtet. Es seien
weiteren Berichten zufolge im gewaltsamen Konflikt in Syrien seitens der
beteiligten Parteien schwere Verletzungen und Missbräuche internationa-
len humanitären Rechts, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen worden. Diese würden an ganzen Bevölkerungs-
gruppen aufgrund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- oder ethnischen
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Seite 11
Zugehörigkeit oder an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften be-
gangen. Das UNHCR habe in seinem Update von Oktober 2014 auch be-
stimmte Personengruppen aufgeführt, welche ein Risikoprofil aufweisen
würden, so auch Oppositionelle der PYD/YPG in Regionen, welche in de-
ren Herrschaftsbereich fallen würden. Das SEM habe sich zur Frage der
Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen nicht geäussert. Die Opposi-
tion in Syrien werde auch im Exil überwacht. Dabei verweist der Beschwer-
deführer auf verschiedene in- und ausländische Medien, welche von der
Überwachung der syrischen Exilopposition und deren asylrelevanten Kon-
sequenzen berichten würden. Schliesslich müsste der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr auch mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens des
IS rechnen. Das SEM habe sich bei der Frage der Kollektivverfolgung von
Kurden in Syrien nur pauschal geäussert und dies nicht weiter abgeklärt.
Deshalb müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und dem SEM
zur Abklärung der Frage, ob die Kurden heute in Syrien Opfer einer Kollek-
tivverfolgung seien, zurückgewiesen werden. Allenfalls sei die Kollektivver-
folgung der Kurden aufgrund der jüngsten Vorkommnisse in der Region
Kobani zu bejahen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die
aktuelle Situation und die Entwicklungen in Syrien, welche zu berücksich-
tigen seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er im Fall einer
Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse, sei
es durch das syrische Regime, durch radikale Islamisten oder durch die
PYD.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 im
Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Bezüglich der bemängelten Akten-
führung weist sie darauf hin, dass der Testbetrieb seit Mai 2014 mit elekt-
ronischen Dossiers arbeite. Dabei seien diejenigen Akten, die frei zur Edi-
tion seien, mit dem Buchstaben F klassifiziert worden. Das SEM habe es
versäumt, eine Legende der Klassifizierungsbuchstaben dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers beizulegen. Indessen handle es sich dabei
um keinen schwerwiegenden Fehler, da dem Rechtsvertreter in diese Ak-
ten F Einsicht gewährt worden sei. Die Vollmacht sei mit dem Buchstaben
C anstelle E klassifiziert worden, wobei es sich um einen Kanzleifehler
handle und daraus keine Rechtsnachteile entstanden seien. Bei der Akte
A17 handle es sich um ein internes Triageblatt ohne Akteneinsichtsrecht.
Der interne Antrag zur vorläufigen Aufnahme sei am gleichen Tag wie der
Asylentscheid erstellt und später paginiert worden. Dieser unterstehe nicht
dem Akteneinsichtsrecht. Aus der verspäteten Paginierung sei dem Be-
schwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel seien im Asylentscheid gewürdigt worden.
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Sie seien auch erst zu einem späteren Zeitpunkt paginiert worden. Diese
würden aus ökologischen Gründen ohne ausdrücklichen Antrag nicht zu-
gestellt. Aus der verspäteten Paginierung sei dem Beschwerdeführer kein
Rechtsnachteil erwachsen. Weiter sei mit der in der TestV erwähnten
Rechtsvertretung der Leistungserbringer gemeint. Das SEM gewähre ge-
stützt auf die TestV der externen Rechtsvertretung keine Möglichkeit zur
Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV
wäre schon aufgrund der kurzen Fristen nicht anwendbar.
In materieller Hinsicht hält die Vorinstanz fest, hinsichtlich des in der Be-
schwerdeschrift erwähnten Berichts des UNHCR vom 22. Oktober 2013
und des Updates vom 27. Oktober 2014 sei festzuhalten, dass Flüchtling
sei, wer der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG geltenden Definition entspreche.
Grundlage zur Festlegung des materiellen Flüchtlingsbegriffs sei im We-
sentlichen der Flüchtlingsbegriff des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Die schweizerische
Gesetzgebung fasse dessen Umfang weiter. Das SEM sei sich der Risi-
koprofile in Syrien bewusst. Deshalb würde im Rahmen der Einzelfallprü-
fung auch die Zugehörigkeit zu kollektiv bedrohten sozialen Gruppen un-
tersucht. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv reiche in der Regel
nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr würden
nebst der Zugehörigkeit zu einem Kollektiv die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwen-
dung kommen. Die Schweizer Asylpraxis würde nicht davon ausgehen,
dass in Syrien eine Kollektivverfolgung von Demonstranten, der PYD ge-
genüber kritisch eingestellte Personen oder Kurden vorherrsche.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik vom 19. Januar 2015
entgegen, bei der Akteneinsicht handle es sich um eine grundlegende Ver-
fahrensgarantie. Die verweigerte Akteneinsicht sei eine schwerwiegende
Einschränkung der Verfahrensrechte. Mit der erst nach der Akteneinsicht
vorgenommenen Paginierung sei die Aktenführungspflicht verletzt worden.
Zudem seien die Beweismittel nicht eingehend gewürdigt worden. Im Wei-
teren sei der Entwurf dem Rechtsvertreter zu Unrecht nicht zugestellt wor-
den. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung insbesondere der Risikopro-
file vorgenommen. Es habe diesbezüglich keine Quellen aufgeführt, wel-
che seine Schlussfolgerungen stützen würden. Schliesslich wurde erneut
auf das Update III des UNHCR vom 27. Oktober 2014 hingewiesen.
E-332/2015
Seite 13
4.5 In der am 10. August 2015 als Beweismittel eingereichten Bescheini-
gung der PDKS, am 5. Dezember 2013 in Derik ausgestellt, wird die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers in dieser Partei bestätigt.
4.6 In einer weiteren Eingabe vom 23. Dezember 2015 wird gestützt auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015) um Einholung einer erneuten Vernehm-
lassung ersucht. So seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher
Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, der die Schwelle
zur einfachen Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen längst
überschritten habe. Es sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor-
handen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Yekiti-Partei, der der Be-
schwerdeführer angehöre, zu den wichtigsten Oppositionsparteien der
PYD gehöre. Personen, die mit dieser Partei in Verbindung gebracht wür-
den, riskierten willkürliche Verhaftung.
In seiner weiteren Eingabe vom 7. Oktober 2016 weist der Beschwerde-
führer in Bezug auf den Verfolgungszusammenhang von Familienangehö-
rigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2352/2015 vom
22. August 2016 sowie E-4122/2016 vom 16. August 2016 hin. Der ange-
fochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, ob die Asylverfah-
rensakten der Familienangehörigen, insbesondere derjenigen des Bruders
C._______ beigezogen und berücksichtigt worden seien.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit verfahrensleitender Verfügung
vom 27. April 2017 das Gesuch um Einsicht in verschiedene Akten teil-
weise ab. Indessen wurden die Akten A1, A2 und A25 samt Fotos dem
Beschwerdeführer in Kopie zugestellt und ihm Gelegenheit für eine Stel-
lungnahme gegeben.
4.8 Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017
fest, die Fotos würden belegen, dass er von der PYD und dem syrischen
Regime wegen seiner Kritik und seines politischen Engagements verfolgt
worden sei. Diese hätten vom SEM korrekt gewürdigt werden müssen. Zur
Gefährdungslage in Syrien habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
einen Bericht betreffend Rückkehrende nach Syrien veröffentlicht („Syrien:
Rückkehr“, SFH, 21. März 2017). Darin würden deren frühere Feststellun-
gen bestätigt und auf die Einschätzungen des UNHCR zur Lage und zur
Verfolgungsgefährdung in Syrien verwiesen. Diese seien vorliegend bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Im Weiteren
E-332/2015
Seite 14
wird auf die aktuellen Ereignisse in Syrien, welche weiteren Berichten in-
ternationaler Organisationen entnommen werden können, hingewiesen.
E-332/2015
Seite 15
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vor-
instanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Be-
gründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbeson-
dere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn
nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder
wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch
daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49
E-332/2015
Seite 16
Rz. 39; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49
Rz. 28; Urteil des BVGer D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Die
Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vor-
instanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen
Situation in Syrien. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile
D-2352/2015 und E-4122/2016, in welchen das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung der Vorinstanz kassierte und diese unter anderem auffor-
derte, die Verfahren mit denjenigen von näher bezeichneten Verwandten
zu koordinieren, betreffen einen anderen Sachverhalt. So wurde in jenen
Verfahren vom betreffenden Beschwerdeführer ein Verfolgungszusam-
menhang mit diesen Verwandten bei dessen Anhörung vorgebracht, was
die Vorinstanz in dessen Asylentscheid nicht erwähnt hatte. Diese Verfah-
ren können der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht entgegenge-
halten werden, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner Anhörun-
gen nie vorgebracht, dass seine Verfolgung im Zusammenhang mit seinen
Verwandten stünde. Das Gericht gelangt zur gleichen Einschätzung bezüg-
lich dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteil D-7234/2013 und
D-7233/2013 vom 2. Juli 2014, in welchem das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung der Vorinstanz kassierte und diese aufforderte, die aktuelle
Situation der Kurden in Syrien zu überprüfen. Zwar setzte sich das SEM im
angefochtenen Entscheid nicht mit der kurdischen Abstammung des Be-
schwerdeführers auseinander. Indessen hat es die vom Beschwerdeführer
angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzogen.
5.1.2 Soweit in der Beschwerdeschrift gerügt wird, die Vorinstanz habe we-
sentliche Verfahrensbestimmungen betreffend den Testbetrieb verletzt, in-
dem es keinen Entwurf erstellt habe und dem unterzeichnenden Rechts-
vertreter einen solchen auch nicht zugestellt habe, kann vorab auf die Fest-
stellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015
hingewiesen werden, wonach Art. 27 Abs. 2 TestV dahingehend zu verste-
hen ist, dass ein Entscheidentwurf der Rechtsvertretung der Leistungser-
bringer zugestellt wird, nicht aber dem externen Rechtsvertreter. Dies ent-
spricht auch Sinn und Zweck des im Testverfahren vorgesehenen be-
schleunigten Verfahrens und der dort geltenden kurzen Fristen (vgl. Art. 17
Abs. 1 TestV). Eine Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids für externe Rechtsvertreter würde dem entgegenstehen. Dasselbe
E-332/2015
Seite 17
gilt für die in Art. 17 Abs. 2 Bst. c TestV allfälligen weiteren Stellungnahmen.
Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter
auf Beschwerdeebene genügend Gelegenheit, die Beschwerde zu ergän-
zen und weitere Eingaben zu machen.
5.1.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe ihm nicht
vollumfänglich Einsicht in die Akten und die eingereichten Beweismittel ge-
währt. Zudem habe es keinen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme er-
stellt. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass
der interne Antrag auf vorläufige Aufnahme am gleichen Tag wie der Asyl-
entscheid verfasst und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt paginiert
worden sei. Deshalb sei diese Akte im Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewäh-
rung, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Asylentscheid
vom 6. Januar 2015 zugestellt worden war (vgl. A24 mit Briefkopie im An-
hang), noch nicht im Aktenverzeichnis erschienen. Aus dieser verspäteten
Paginierung ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Schliess-
lich war in diese Akte A26, wie mit verfahrensleitender Verfügung vom
27. April 2017 festgehalten worden ist, keine Einsicht zu gewähren. Es
wurde in jener Verfügung erwogen, dass die Vorinstanz diese Akte A25 wie
auch die Akte A17 – in welche ebenfalls um Einsicht ersucht wurde – zu
Recht und (in ihrer Vernehmlassung) mit zutreffender Qualifikation als in-
terne Akte bezeichnet und die Edition dieser Akten verweigert habe, wes-
halb das entsprechende Einsichtsgesuch auch vom Gericht abgelehnt wor-
den ist.
Hinsichtlich des Antrags um Einsicht in die Akten A1, A2 und A25 (zwei
Personalienblätter und als Beweismittel eingereichte Fotos) sind diese
dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April
2017 in Kopie nachträglich zugestellt worden, wobei er Gelegenheit erhielt,
eine Stellungnahme dazu einzureichen. Wie sich dabei herausgestellt hat,
verfügte der Beschwerdeführer gemäss seiner Stellungnahme vom 12. Mai
2017 bereits über die Fotos, welche er bei dieser Gelegenheit handschrift-
lich ergänzte. Zudem machte er zu den Aktenstücken A1 und A2 keine er-
gänzenden Bemerkungen, sondern wies darauf hin, diesbezüglich korrekte
Angaben gemacht zu haben, was bei der Prüfung seiner Vorbringen zu
berücksichtigen sei und die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestätige.
Die erst später erfolgte Akteneinsicht stellt – entgegen der Argumentation
in der Replikeingabe – keine schwerwiegende Verletzung formellen Rechts
dar. Es ist dem Beschwerdeführer damit kein Rechtsnachteil erwachsen,
der eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
E-332/2015
Seite 18
5.1.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Replikeingabe weiter rügt, das
SEM habe es bei seiner Argumentation unterlassen, Quellen zu nennen,
ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, das SEM hätte im
vorliegenden Verfahren fallspezifische Abklärungen getätigt. Zudem be-
steht für die Vorinstanz keine Pflicht, allgemeine und öffentlich zugängliche
Quellen, auf welche es sich dabei offensichtlich bezogen hat, offenzulegen,
handelt es sich dabei doch um Quellen, die auch für die Parteien zugäng-
lich sind. Damit kann diesbezüglich auch nicht von einer Verletzung des
Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs ge-
sprochen werden.
5.1.5 Im Übrigen lässt sich aus dem vom SEM in seiner Vernehmlassung
erwähnten Säumnis, eine Legende der Klassifizierungsbuchstaben dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beizulegen, ebenfalls kein
schwerwiegender Verfahrensfehler entnehmen. Dasselbe gilt für die mit
dem falschen Buchstaben erfolgte Kennzeichnung auf der eingereichten
Vollmacht – E statt C – zumal aus diesem offensichtlichen Kanzleifehler
dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden ist.
5.1.6 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht (vgl. E. 4.2) anzuführen, dass die Vorinstanz in Beach-
tung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tat-
sächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung
berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen
niederschlug (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im ange-
fochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher
Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation – einerseits der
Besuch der syrischen Behörden im Jahre 2011, die Benachteiligungen
durch die PYD sowie die Ängste vor Nachteilen durch den IS – als nicht
asylrelevant zu erachten sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht
nötig erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE
126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich un-
ter anderem gerügt wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt,
indem es die Geschwister des Beschwerdeführers, insbesondere dessen
E-332/2015
Seite 19
Bruder, der in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling
verfüge, in seinem Entscheid nicht aufgeführt habe, kann dieser Auffas-
sung nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer diese Geschwis-
ter nie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation erwähnt oder
eine allfällige Reflexverfolgung geltend gemacht, weshalb diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Entgegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung kann auch aus dem Um-
stand, wonach sich die Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Fotos auf
wenige Fragen beschränkt hat, nicht auf eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht geschlossen werden. Dass das SEM diese Fotos im Aktenverzeich-
nis (vorerst) nicht aufgeführt hat, lässt nicht auf eine fehlende Würdigung
derselben schliessen, wurden diese doch in der angefochtenen Verfügung
im Sachverhalt und auch in den rechtlichen Erwägungen erwähnt.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erken-
nen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachge-
recht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.1.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einge-
hender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen
in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin angeru-
fenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entspre-
chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Umstand, wonach seine
Familie den Behörden bekannt sei und sein Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, stelle einen konkreten Hinweis auf eine
asylrelevante Reflexverfolgung dar, kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden. So machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
nicht geltend, seine Familie wäre politisch speziell aufgefallen oder habe
E-332/2015
Seite 20
mit den Behörden Probleme gehabt. Vielmehr hätten sich die syrischen
Behörden wegen Teilnahme an Demonstrationen für den Beschwerdefüh-
rer interessiert und ihn deswegen bei seinen Eltern gesucht haben. Weiter
erwähnte er nie, wegen seines Bruders mit den Behörden in Schwierigkei-
ten geraten zu sein und nannte diesen auch nicht im Zusammenhang mit
seinen Asylvorbringen.
6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Teilnahmen an
Demonstrationen, welche er organisiert und deshalb im Jahre 2011 – ein-
mal im Mai 2011 (vgl. Akte A21 S. 11) – von den Behörden zu Hause ge-
sucht worden sein will, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dies-
bezüglich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend en-
ger Kausalzusammenhang besteht. So machte er geltend, nach seinem
Wohnortwechsel im Jahre 2012, den er auch offiziell registrieren liess, von
den Behörden nicht mehr gesucht worden zu sein, so auch nicht bei seinen
Eltern, die weiterhin an derselben Adresse wohnhaft gewesen seien. Hät-
ten die syrischen Behörden weiterhin ein Interesse an ihm gehabt, hätten
sie ihn somit jederzeit dort aufsuchen können. Dazu hatten sie sich offen-
bar nicht veranlasst gefühlt. Schliesslich ist auch kein Zusammenhang zwi-
schen den damaligen Demonstrationen, welche sich ausschliesslich gegen
die syrische Regierung gerichtet haben sollen, und den späteren kritischen
Äusserungen des Beschwerdeführers gegen die PYD, ersichtlich. Abgese-
hen davon erweist sich das vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung geschilderte Mitorganisieren, welches sich auf das Schreiben von
Transparenten, das Anwerben von jungen Leuten, die finanzielle Unterstüt-
zung – beispielsweise den Kauf von kurdischen Flaggen – und das Orga-
nisieren von Lautsprechern (vgl. Akte A21 S. 10) beschränkt hat, als nie-
derschwellig. Bezüglich der von ihm geäusserten Befürchtungen, wegen
Unterstützung von Demonstrationen wie viele andere Personen wegen ih-
rer Demonstrationsteilnahme in Syrien im Fokus der syrischen Behörden
zu stehen, sind überdies folgende Feststellungen zu machen: Die in Syrien
herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil
publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde,
ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
E-332/2015
Seite 21
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt. Vorliegend war der Beschwerdeführer jedoch wie hievor festge-
stellt worden ist, seit 2011 offenbar keinen behördlichen Nachfragen mehr
ausgesetzt. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos, auf denen der
Beschwerdeführer zusammen mit zahlreichen weiteren Personen an einer
Demonstration abgebildet ist, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend gemacht hat, nach Mai 2011 an weiteren derartigen Ver-
anstaltungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer vermag da-
mit auch keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die
syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Soweit in diesem Zusammen-
hang in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Vorinstanz habe eine
mögliche Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen nicht geprüft, und
dabei auf in- und ausländische Medien hingewiesen wird, welche von der
Überwachung der syrischen Exilopposition berichten würden, ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer keine exilpolitische Tätigkeit geltend ge-
macht hat. Daher vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei wegen sei-
ner Kritik an der PYD von diesen bedroht worden, indem Angehörige dieser
Organisation einen Brandanschlag auf ihn verübt und Schüsse abgegeben
hätten, ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach es sich
dabei um blosse Vermutungen handelt, welche auf Aussagen von Drittper-
sonen basieren (vgl. Akte A21 S. 8 f.). Zudem war der Beschwerdeführer
seither offenbar keinen weiteren Drohungen oder Behelligungen ausge-
setzt. Er erwähnte überdies, dass Angehörige der PYD bei seinen Nach-
barn nachgefragt hätten, weshalb sein Auto in Brand gesetzt worden sei
und ob er deswegen Anzeige erstattet habe. Ein solches Vorgehen spricht
wiederum gegen eine Täterschaft von Seiten der PYD.
Aus diesen Gründen ist wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wor-
den ist, wenig wahrscheinlich, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner
kritischen Äusserungen gegenüber der PYD und seiner Sympathien für die
Partei Al-Parti und die Yekiti Partei seitens der PYD Benachteiligungen zu
befürchten. Schliesslich vermag auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Bescheinigung der PDKS in Derîk, in der am 5. Dezember 2013
seine angebliche Mitgliedschaft bei dieser Partei bestätigt worden ist, zu
keiner solchen Schlussfolgerung zu führen. So hat der Beschwerdeführer
E-332/2015
Seite 22
im vorinstanzlichen Verfahren nie eine derartige Mitgliedschaft vorge-
bracht. Er verneinte anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2014 die
Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Dagegen sei er
Sympathisant der Yekiti-Partei und der demokratischen kurdischen Partei
al-Parti gewesen (vgl. Akte A21 S. 10). Die im Laufe dieser Befragung ge-
stellte Frage, ob er Mitglied einer Organisation gewesen sei, verneinte er
ebenfalls (vgl. a.a.O. S. 14). Schliesslich wurde ihm das rechtliche Gehör
zu seinen früheren Angaben bei der summarischen Anhörung vom 3. De-
zember 2014 erteilt, wo er angegeben habe, Mitglied der Organisation „die
kurdische Jugend von Derik“ gewesen zu sein und nun angebe, kein Mit-
glied irgendeiner Organisation oder Partei gewesen zu sein. Darauf er-
klärte der Beschwerdeführer, es habe sich dabei um eine inoffizielle
Gruppe von Freunden gehandelt (vgl. a.a.O. S. 18). Aus diesen Gründen
muss die Bescheinigung der PDKS vom 5. Dezember 2013 als Gefällig-
keitsschreiben mit beschränktem Beweiswert qualifiziert werden,
6.4 Im Weiteren ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Kollektivverfolgung, denen die Kurden in Syrien ausgesetzt sein
sollen, vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kol-
lektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E.5 je
m.w.H.).
Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer
Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hät-
ten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl.
zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014
vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt
daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht,
um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt
auch in Bezug auf islamistische Gruppen insbesondere den IS. Diese ge-
hen gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein
aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht
vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich gel-
tend gemachte Gefährdung ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen
Rechnung getragen wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
IS und andere islamische Gruppierungen bis auf kleine Teile im Süden der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers kaum präsent sind (vgl. Referenz-
urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016).
E-332/2015
Seite 23
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben.
Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die
übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
E-332/2015
Seite 24
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-332/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: