B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-332/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
E-332/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Oktober 2014. Am 13. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 30. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Zoba
C._______. Die (…) Klasse habe er im Jahr 2010 abgeschlossen, aber die
Generalprüfung nicht bestanden. Danach habe er sich um die im Familien-
besitz befindenden Tiere, rund (…), (…) und (…), gekümmert und (…) ge-
spielt.
A.c Zu seinen Asylgründen führte er anlässlich der BzP aus, er sei im (…)
2014 auf einem Markt anlässlich einer Razzia festgenommen und nach
D._______ gebracht worden. Dort habe er die Grundausbildung absolviert.
Im (…) Monat des Jahres 2014 habe er diese beendet und sei in der Folge
als (…) in E._______ aufgeboten worden. In derselben Nacht als er die
Grundausbildung abgeschlossen habe, sei er aus dem Camp geflüchtet
und nach Hause gegangen. Eine Woche nach seiner Desertion sei er Zu-
hause von Soldaten aufgesucht worden. Er habe sich mit dem (…) auf dem
Feld aufgehalten. Seine Mutter habe ihm vom Besuch der Soldaten erzählt,
und zu diesem Zeitpunkt habe er begriffen, dass die Situation zu gefährlich
für ihn werde. Er habe mitbekommen, wie hart das Leben als Soldat sei
und nicht sein ganzes Leben lang Militärdienst leisten wollen. Eine Woche
nach seiner Desertion sei er ausgereist. Da er nicht nach E._______ ge-
gangen sei, sei er noch nicht militärisch eingeteilt gewesen.
A.d Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, als er
im (…) 2014 auf dem (…) gewesen sei, sei er festgenommen worden. Er
habe versucht, vor den Soldaten zu flüchten, sei jedoch von einem (…)
getroffen worden und umgefallen. Nach der Festnahme sei er nach
D._______ gebracht worden. Dort sei er zirka (…) inhaftiert gewesen. Er
sei geschlagen und schikaniert worden. Nachdem seine Tante für ihn ge-
bürgt habe, sei er entlassen worden. Danach habe er die militärische
Grundausbildung absolviert, ebenfalls in D._______. Sein Vorgesetzter sei
ein Nachbar aus B._______, der mit seinem (…) zerstritten gewesen sei.
Er wisse nicht, ob dies der Grund sei, weshalb dieser es auf ihn abgesehen
habe. Der Vorgesetzte habe ihm befohlen, für den Bau eines (…) zu sam-
meln und zu schleppen. Vor lauter (…) sammeln und schleppen sei er –
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der Beschwerdeführer – manchmal wütend geworden und habe den Vor-
gesetzten beschimpft. Daraufhin habe er jeweils eine Strafe erhalten. Der
Vorgesetzte habe ihn durch andere Militärmitglieder schlagen lassen. Nach
der Grundausbildung sei er – der Beschwerdeführer – als (…) eingeteilt
worden. Diese Arbeit habe er ungefähr (…) lang ausgeübt. Zuletzt sei ihm
vorgeworfen worden, den Häftlingen zu viel (…) gegeben zu haben, wes-
halb er von morgens bis abends habe Wache stehen müssen. Zufälliger-
weise sei ein Fahrzeug der Vorgesetzten in der Nähe gestanden. Er sei in
dieses Fahrzeug, wo sich mehrere Militärmitglieder aufgehalten hätten,
eingestiegen und nach Hause gefahren. Er habe so getan, als würde er in
den Ferien gehen. Dies sei im (…) oder (…) 2014 gewesen. Nach seiner
Flucht aus D._______ sei er zwei oder drei Mal Zuhause gesucht worden.
Im Oktober 2014 habe er Eritrea schliesslich illegal verlassen. Von 2010
bis 2014 habe er sich in der Einöde versteckt gehalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ein
Schulzeugnis, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie eine Kopie
eines Fotos ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Unstimmigkeiten in sei-
nen Aussagen.
B.b Am 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stel-
lung.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die
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unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche,
die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Ge-
samtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
E-332/2018
Seite 6
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Das SEM zweifle nicht an, dass der Beschwerdeführer die militärische
Grundausbildung in D._______ durchlaufen habe. Über deren zeitlichen
Rahmen habe er sich zwar einerseits widersprüchlich geäussert. Anderer-
seits sei er in der Lage gewesen, vereinzelt Details zu seiner Einheit, seiner
Ausbildung und seinen Vorgesetzten zu nennen. Ferner habe er ein Foto
eingereicht, auf welchem er zusammen mit anderen Personen in Uniform
zu sehen sei. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob er sich seiner Pflicht gegen-
über dem Staat durch Desertion entzogen habe.
In der BzP habe er angegeben, dass die Razzia im (…) 2014 stattgefunden
und er danach bis im (…) 2014 in D._______ die militärische Grundausbil-
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Seite 7
dung absolviert habe. Am Ende sei er als (…) in E._______ eingeteilt wor-
den. Er sei jedoch in der Nacht seines Ausbildungsabschlusses nach
Hause zurückgekehrt. Da er nicht nach E._______ gegangen sei, sei er
auch noch nicht militärisch eingeteilt worden.
Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, die Razzia habe sich im (…)
2014 zugetragen. Die militärische Grundausbildung habe er im (…)
oder (…) 2014 abgeschlossen. Danach habe er etwa (…) als (…) gearbei-
tet. Dabei habe er (…) gestanden, Essen verteilt und die (…) zur Toilette
begleitet. Er sei bereits militärisch eingeteilt beziehungsweise Armeemit-
glied gewesen. Nachdem er einmal zu einem 24-stündigen respektive von
Morgen bis Abend dauernden Wacheinsatz bestraft worden sei, habe er
sich unerlaubt nach Hause begeben. Den Ort E._______ habe er anläss-
lich der Anhörung nicht erwähnt.
Seine Begründung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach diese Un-
stimmigkeiten darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der BzP
krank gewesen sei und an (…) gelitten habe, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Weder aus den Akten noch aus seinen Aussagen gehe hervor, dass
er bei der BzP an (…) gelitten habe. Er habe zwar anlässlich der BzP an-
geben, dass er an (…) leide und eine (…) habe. Er sei jedoch in der
Schweiz geheilt worden und es gehe ihm jetzt gesundheitlich gut. Zudem
sei eine Woche zwischen seiner Einreise und der BzP vergangen, womit
er genügend Zeit gehabt habe, sich von den Strapazen der Reise zu erho-
len und sich für die Befragung zu sammeln. Bezeichnenderweise sei er im
Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht darauf eingegangen, weshalb
er in der BzP seinen zukünftigen Stationierungsort genannt habe und an-
lässlich der Anhörung nicht.
Eine weitere wesentliche Unstimmigkeit betreffe seine Aussage, wonach
er – gemäss BzP – noch nicht militärisch eingeteilt worden sei, respektive
– gemäss Anhörung – eben doch. Dies sei in Bezug auf seine angebliche
Desertion erstaunlich, habe er doch anlässlich der BzP erklärt, in derselben
Nacht des Ausbildungsabschlusses und vor einer militärischen Einteilung
geflohen zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt,
gegen 17 oder 18 Uhr in einem Fahrzeug von Vorgesetzten mitgefahren zu
sein. Er sei damals ja bereits eingeteilt und Armeemitglied gewesen. Auf
Vorhalt habe er anlässlich der Anhörung angegeben, anlässlich der BzP
nur gesagt zu haben, dass er gesund sei, damit die Befragung schnell be-
endet werde. Er habe auch nicht gewusst, was Sinn und Zweck der Befra-
gung sei. Diese Erklärung weise das SEM als Schutzbehauptung zurück.
E-332/2018
Seite 8
Es sei wenig nachvollziehbar, dass er gegenüber den Asylbehörden einen
besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle, zumal er an entsprechen-
der Stelle und mit Hinweis auf Art. 26 AsylG darauf aufmerksam gemacht
worden sei, dass er dem SEM ihm bekannte gesundheitliche Probleme
mitzuteilen habe. Im Übrigen habe er sich auch hinsichtlich seines Aufent-
halts und der Geschehnisse nach seiner angeblichen Desertion unverein-
bar geäussert.
7.2
7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und erklärt die Unstimmigkeiten in sei-
nen Aussagen betreffend die Umstände seiner Flucht aus D._______ da-
mit, dass er anlässlich der BzP krank gewesen sei und an (...) gelitten habe.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ex-
plizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde. Dabei gab er zur
Protokoll, er habe eine (...) und (...) gehabt. Er sei jedoch in der Schweiz
behandelt worden und jetzt gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Ak-
ten A11/11 S. 7 Ziff. 8.02). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, er-
scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Asylbe-
hörden gegenüber einen besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle,
zumal er explizit auf die Wichtigkeit dieser Angaben hingewiesen wurde.
Ferner lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine (...)erkrankung des
Beschwerdeführers entnehmen und hat er im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG auch keine Arztberichte eingereicht, welche
eine solche bestätigen würden. Schliesslich hat er die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei sei-
nen Aussagen zu behaften lassen hat. Insoweit vermag sein Erklärungs-
versuch nicht zu überzeugen.
7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in der Eingabe nicht
ansatzweise substantiiert wird, inwiefern dies der Fall sein sollte. Die Vor-
instanz hat denn auch in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen
genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Be-
schwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.
Ferner stellt der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhalt-
liche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die Rüge er-
weist sich als unbegründet.
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Seite 9
7.2.3 Schliesslich hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbingen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die
Vorinstanz habe anerkannt, dass er die militärische Grundausbildung ab-
solviert habe und im Rahmen derer gefoltert und inhaftiert worden sei. Die
Vorinstanz stütze sich lediglich auf die BzP, um die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen in Frage zu stellen. Die Angaben zur Desertion während der An-
hörung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien massgebend.
Diese seien nicht widersprüchlich und glaubhaft.
Das Protokoll der Befragung hat unbetrittenermassen summarischen Cha-
rakter. Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die darin ent-
haltenen Angaben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie
mit späteren – anlässlich der Anhörung – zu Protokoll gegebenen Aussa-
gen nicht übereinstimmen. Vielmehr ist der summarische Charakter des
Befragungsprotokolls dahingehend zu beachten, dass sich Ungereimthei-
ten, Widersprüche und andere Unvereinbarkeiten, welche sich zwischen
den beiden Protokollen ergeben, auf wesentliche und zentrale Sachver-
haltselemente beziehen und die Vorbringen einander diametral entgegen-
stehen beziehungsweise allfällige Widersprüche klar und eindeutig sein
müssen. Unter diesen Voraussetzungen können die anlässlich der Befra-
gung gemachten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Be-
deutung sein.
Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der von ihm in D._______ absol-
vierten militärischen Grundausbildung sowie zu den dortigen Verhältnissen
insgesamt glaubhaft sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Ein-
gabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz indes nicht anerkannt, dass er
während der Grundausbildung inhaftiert und misshandelt worden ist. So-
dann erachtete sie die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft. In
der angefochtenen Verfügung hat sie hinreichend begründet, weshalb die
Vorbringen unstimmig, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit
insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe wird dem nichts
Substanzielles entgegengesetzt, zumal der Beschwerdeführer lediglich da-
ran festhält, seine Aussagen zur Desertion seien glaubhaft. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der Verfügung verwiesen werden.
7.3 Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet,
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu
stellen.
E-332/2018
Seite 10
8.
8.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum
Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
8.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entge-
gen seiner Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Aus-
reise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung
seines Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhal-
ten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion
nicht glaubhaft sind. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung ist fest-
stellen, dass er entlassen wurde. Eine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich
somit als unbegründet.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-332/2018
Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
11.4
11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 mit der
Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne.
Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
11.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
E-332/2018
Seite 12
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfäl-
ligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine
Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmensch-
licher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusam-
menhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung
nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende
dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes
Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-332/2018
Seite 13
11.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
11.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung zu führen.
11.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
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11.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesun-
den Mann mit einer (…)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und
familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 5
Ziff. 3.01). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt viel (…) und betreibt
(…) (vgl. SEM-Akten A23/18 F17). Zuletzt ist der Beschwerdeführer als
(…) tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A23/18 F16). Seine Familie war sodann
in der Lage (…) US-Dollar für die Ausreise aufzubringen
(vgl. SEM-Akten A23/18 F102). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde.
11.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch
keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
13.3 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw
Céline Benz-Desrochers als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechts-
vertreterin macht in ihrer Honorarnote von Januar 2018 einen Aufwand von
7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der
Höhe von Fr. 20.– (total Fr. 1‘420.–) geltend. Der zeitliche Aufwand er-
scheint nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Zudem ist für
nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszu-
gehen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018). Unter Berücksich-
tigung der Eingabe vom 20. August 2018 ist das vom Bundesverwaltungs-
gericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 920.– (inklusive Auslagen) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
MLaw Céline Benz-Desrochers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 920.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin