Abtei lung V
E-3322/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
(...[Asien]),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai
2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3322/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 27. April 2008 (...)
um Asyl nachsuchte,
dass (...)
dass der Beschwerdeführer (...) durch das BFM am 27. April 2008 und
am 7. Mai 2008 zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nachdem im Rahmen eines Bauprojek-
tes, an dem er als Privatunternehmer beteiligt gewesen sei, an den
Chef des städtischen Bauamtes ein Schmiergeld in der Höhe von
120`000 Euro hätte ausgerichtet werden sollen, habe er gegen diesen
im Juni und Juli 2007 drei Anzeigen beim (erstinstanzliche Behörde)
eingereicht,
dass diese Anzeigen keine Wirkung gezeigt hätten, weshalb er sich im
August 2007 mit einer Anklage gegen den Chef des Bauamtes an das
(...gericht der Stadt) gewandt habe,
dass dieser Anklage offenbar nicht nachgegangen worden sei, son-
dern vielmehr Leute vom Gericht den Beschwerdeführer aus seiner
Wohnung heraus hätten verhaften wollen,
dass er der Verhaftung habe entgehen können, da er sich zu dieser
Zeit auf der Baustelle befunden habe und er von seinem Onkel, der
sich zu Hause aufgehalten habe, über die Suche nach ihm benachrich-
tigt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge ein halbes Jahr bei ei-
nem Freund in einer anderen Stadt versteckt habe,
dass ihn im Februar 2008 ein Grossonkel, der in (...[europäischer
Staat]) lebe, kontaktiert und ihm zur Ausreise ins Ausland geraten
habe,
dass sich der Beschwerdeführer am 21. März 2008 ein Visum für Thai-
land besorgt habe und die Ausreise aus dem Heimatland von seinem
Grossonkel von (...[europäischer Staat]) aus organisiert worden sei,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen auf
seinen Namen ausgestellten (heimatlichen) Reisepass zu den Akten
gab, bei dem gemäss Analysen des Urkundenlabors der Kantonspoli-
zei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
konnten und zudem einen auf einen anderen Namen ausgestellten
(heimatlichen) Reisepass sowie einen Reisepass aus Hong Kong auf
sich trug, bei denen sich Inhaltsverfälschungen feststellen liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Mai 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge-
nügen,
dass es nicht überzeugend erscheine, wenn es der Beschwerdeführer
als Unternehmer und Bauprojektleiter mit bis zu 60 Mitarbeitern unter-
lassen haben soll, bezüglich der eingereichten Anzeigen zur Aufde-
ckung eines Korruptionsskandals Kopien oder Belege zu dessen Doku-
mentierung zu erstellen,
dass auch unglaubhaft sei, wenn ein Mann in der Position und Situati-
on des Beschwerdeführers eine Anklage gegen den Chef des Bauam-
tes einreichen würde, ohne auch nur über einen einzigen Beweis für
die Schmiergeldhandlungen zu verfügen,
dass es im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer
sich aus Furcht, die Behörden könnten ihn gefangen nehmen, ein hal-
bes Jahr bei einem Freund versteckt, gleichzeitig aber dort auf ein Rei-
sebüro ginge, ein Visum für Thailand beantragen und hiezu auch noch
seinen Pass hinterlegen würde,
dass er sich auch in mehreren Punkten widersprochen habe, so etwa,
wenn er in der Erstbefragung angebe, nur sein Vater habe mit dem
Grossonkel in (...[europäischer Staat]) Kontakt gehabt und in der
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Zweitbefragung vorbringe, der Grossonkel habe ihn persönlich telefo-
nisch kontaktiert,
dass es zudem nicht glaubhaft sei, dass er als Leiter eines grösseren
Unternehmens seine Flucht allein von seinem Grossonkel und seinem
Vater habe organisieren lassen und bei seiner Ausreise nicht einmal
wissen wolle, wie der Grossonkel heisst und wo er wohnt,
dass sich der Beschwerdeführer auch zu den Umständen der Organi-
sation der Ausreise widersprochen habe,
dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf de-
ren Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit vom 16. Mai 2008 in (heimatlicher)
Sprache verfassten und am 20. Mai 2008 eingereichten Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai
2008 die Beschwerde in die deutsche Sprache übersetzt wurde und
die Übersetzung (...) am 22. Mai 2008 dem Gericht übermittelt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und im We-
sentlichen vorbringt, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Anga-
ben wären einerseits im unverständlichen Verhalten der (heimatlichen)
Behörden begründet und andererseits müssten sie auf Missverständ-
nisse aufgrund des (heimatlichen) und mitteleuropäischen sehr unter-
schiedlichen kulturellen Verständnisses zurückgeführt werden,
dass er zwar nicht im Stande sei, überzeugendes Beweismaterial vor-
zulegen, jedoch beteuert, der Sachverhalt habe sich so wie von ihm
geltend gemacht abgespielt,
dass er ersucht, den Entscheid der Vorinstanz zu überdenken und die
Argumentation und Sichtweise der Vorinstanz aus einem anderen
Blickwinkel zu betrachten,
dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die der Vorins-
tanz unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären ver-
sucht,
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dass er vorbringt, er habe es aus Mangel an Erfahrung unterlassen,
von den Anzeigen Kopien oder andere Belege sicherzustellen und
habe auch nicht geahnt, dass die (heimatlichen) Behörden den Kläger
zum Angeklagten machen würden,
dass er seinen Vater kontaktiert habe, um vom Gericht oder der Si-
cherheitspolizei entsprechende Belege erhältlich zu machen, diese
ihm jedoch gedroh hätten, ihn zu verhaften, falls er erneut nach Doku-
menten verlangen würde,
dass er kürzlich einen Freund zu Hause angerufen und von ihm erfah-
ren habe, es sei auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt und es seien Vertreter
der Mafia kontaktiert worden, ihn gegen Geld umzubringen,
dass auf die weitere Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind
und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen
zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in
überzeugender Weise den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Er-
klärungen entgegenhalten zu können,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in (Heimatstaat)
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- Y._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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