Abtei lung V
E-3322/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3322/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. September 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer
um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______, Jaffna. Seit
dem Jahre 2007 halte er sich in Colombo auf. Am 27. Juni 2008 sei er
in C._______ von der Armee verhaftet worden. Er sei während
insgesamt elf (recte: zehn) Monaten inhaftiert gewesen, wovon acht
Monate im D._______. Nach seiner Freilassung durch den E._______
am 29. April 2009 sei er von Unbekannten verfolgt worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
F._______ vom 30. April 2009 ein.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Oktober 2009 – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen be-
ziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. November 2009. Darin führte er aus, sein Schwager
sei am 10. Januar 2007 und sein Vater am 15. März 2007 entführt
worden. Beide würden heute noch vermisst, ebenso ein weiterer Ver-
wandter. Nach diesen Vorkommnissen habe er im Frühling 2007 Jaffna
verlassen und sich nach Colombo begeben. Am 27. Juni 2008 sei er
von der Armee verhaftet und während elf (recte: zehn) Monaten fest-
gehalten worden. Während der Haft sei er misshandelt worden, was er
einem Vertreter des ICRC anlässlich dessen Besuch im Gefängnis
auch mitgeteilt habe. Am 29. April 2009 sei er aus der Haft entlassen
worden. Nach seiner Freilassung durch den E._______sei er von
Unbekannten verfolgt worden. Sein Haus in Jaffna sei von der Armee
zerstört worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburts-
registerauszug, einen Haftbefehl vom 28. Juni 2008, eine Haft-
bestätigung des ICRC vom 20. April 2009, ein Schreiben des
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G._______ vom 29. April 2009 sowie eine Vermisstanzeige zu den
Akten.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, am
28. Dezember 2009 sei er in seiner Loge vom Criminal Investigation
Department (CID) kontrolliert worden. Sein Vater und sein Schwager
seien von der Armee getötet und sein Haus in Jaffna sei zerstört
worden.
E.
Am 21. Januar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei führte er aus, er gehe davon aus, dass die
Eelam People Democratic Party (EPDP) seinen Vater umgebracht und
seinen Schwager entführt habe. Er vermute dies einerseits, weil er –
der Beschwerdeführer – seinerzeit Mitglieder der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE), welche bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien,
verpflegt und ihnen Unterkunft gewährt habe. Andererseits habe sich
die EPDP, bevor sie seinen Vater erschossen habe, nach ihm er-
kundigt. Im April 2007 habe er sich deshalb nach Colombo begeben.
Dort habe er zunächst als Handlanger gearbeitet, dann sei er nach
einigen Monaten nach H._______ gezogen. Anlässlich einer Polizei-
kontrolle in C._______ sei er unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur
LTTE festgenommen worden. Zunächst sei er eineinhalb Monate auf
dem Polizeiposten inhaftiert gewesen. Danach sei er ins D._______
überführt worden, wo er auch misshandelt worden sei. Nach acht
Monaten sei er zurück nach Colombo transferiert und am 29. April
2009 ohne Anklage freigelassen worden. Er habe sich in eine Loge
begeben und sich registrieren lassen. Seither sei er einmal in der Loge
vom CID kontrolliert worden.
F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Befragungsprotokoll vom Tag zuvor.
G.
Mit Schreiben an die Botschaft vom 23. Februar 2010 teilte der Be-
schwerdeführer mit, am 19. Februar 2010 hätten fünf Mitarbeiter des
CID die Loge, in welcher er wohne, aufgesucht und ihm seine Identi-
tätskarte abgenommen. Ohne Identitätskarte könne er sich nicht frei
bewegen. Er könne auch nicht nach Jaffna zurückkehren.
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H.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
I.
Mit englischsprachiger, offensichtlich fälschlicherweise mit dem
23. Februar 2010 datierter Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 10. Mai 2010) beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte
Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
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vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 28. April 2010 bei
der Schweizer Botschaft in Colombo und am 10. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig er-
folgt ist.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer begründe sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der
rund elfmonatigen Haft, in welcher er misshandelt und schliesslich am
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29. April 2009 ohne Anklage freigelassen worden sei. Ferner mache er
geltend, der CID habe seine Identitätskarte beschlagnahmt. Dazu sei
festzustellen, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das Land erstmals
seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere
sich regional unterschiedlich. Insbesondere sei aber festzustellen,
dass die Anzahl von Gewaltereignissen sowie Entführungen und
„Killings“ erheblich zurückgegangen sei.
Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer sei weder politisch
aktiv, noch Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE einzig mit
Lebensmitteln und Unterkunft unterstützt, was gemäss den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion üblich ge-
wesen sei. Damit habe er sich aber keineswegs politisch exponiert.
Aus den Akten sei kein Zusammenhang zwischen dieser Unter-
stützung und der Festnahme in C._______ ersichtlich. Es sei somit
davon auszugehen, dass es sich bei der Festnahme und den beiden
Besuchen des CID um Schikanierungen gehandelt habe, welche viele
in Colombo wohnhafte Tamilen über sich hätten ergehen lassen
müssen beziehungsweise immer noch müssen. Dass der Be-
schwerdeführer nach der willkürlichen Verhaftung während elf (recte:
zehn) Monaten festgehalten worden sei, sei nicht legitim. Obschon
anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während der Haft un-
rechtmässig behandelt worden sei, seien diese Ereignisse für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nicht relevant, zumal die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Un-
rechts diene. Würde tatsächlich etwas gegen die Person des Be-
schwerdeführers vorliegen, wäre er erneut verhaftet worden und die
Behörden hätten sich nicht mit der blossen Beschlagnahmung der
Identitätskarte begnügt. Falls die Schikanen durch den CID nicht mehr
zumutbar seien, sei darauf zu verweisen, dass sich diese Nachteile
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab-
leiten würden. Diesen könne sich der Beschwerdeführer durch einen
Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen. In Anbetracht
dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstands, dass der Be-
schwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht ein-
reiserelevant.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
sein Gesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe seine
Identitätskarte noch nicht zurückerhalten. Seit seiner Entlassung
könne er in Colombo kein normales Leben mehr führen und nach
Jaffna könne er auch nicht zurückkehren.
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne An-
klage und ohne Auflage aus der Haft entlassen wurde, sich an-
schliessend in eine Loge in Colombo begab und dort registrieren liess.
Zudem liess er sich im Januar 2010 einen Reisepass ausstellen. In
Anbetracht der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers
sowie seiner Kontakte mit den heimatlichen Behörden ist davon aus-
zugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr der
Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigten. Es ist daraus vielmehr zu
schliessen, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Interesse
an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Haft-
entlassung Ende April 2009 bis heute zweimal vom CID kontrolliert
worden, wobei diese seine Identitätskarte konfisziert hätten. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem
offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig
war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flücht -
lingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage
der Tamilen aber im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Sie
können sich im Land freier bewegen, die Strasse A-9 wurde wieder
dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und
Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Sodann wurde die Polizei-
und Armeepräsenz insbesondere im Osten erheblich reduziert. Im
Grossraum Colombo sind die Sicherheitskräfte nach wie vor präsent
und führen entsprechende Kontrollen durch. Diese sogenannten „Anti-
Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der
Rügen des Supreme Courts – weiterhin als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet.
Solchen als blosse Schikanen zu qualifizierenden Massnahmen,
denen ein nicht unwesentlicher Teil der tamilischen Bevölkerung im
Grossraum Colombo ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
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AsylG zu. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus den ver-
gangenen sowie allenfalls befürchteten weiteren Kontrollen durch die
srilankischen Behörden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Asylvorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt
worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zu-
mutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer Ref. Nr._______ (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des
Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben
per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Ge-
richt anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein
zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
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