B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3324/2013
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______,
Iran,
beide vertreten durch Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
E-3324/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
24. Juni (...) und reiste in den Iran. Zusammen mit seiner iranischen Ehe-
frau (der Beschwerdeführerin) verliess er am 16. Juli (...) auch den Iran und
gelangte über die Türkei und Griechenland nach Italien. Am 6. Oktober (...)
reisten die Beschwerdeführenden illegal in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags Asylgesuche einreichten. Im Transitzentrum Altstätten wurden
sie am 28. Oktober und 4. November (...) zu ihrer Person befragt (BzP,
Protokolle in den BFM-Akten: A1/14 und A2/11). Am 25. November (...)
wurde mit dem Beschwerdeführer ein Lingua-Gespräch durchgeführt; die
Fachperson stützte mit Bericht vom 12. Januar (...) die Herkunftsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Die einlässlichen Anhörungen zu den Aus-
reise- und Asylgründen der Beschwerdeführenden fanden am 25. April
2013 statt (Protokolle in den BFM-Akten: A18/16 und A19/11). Anlässlich
seiner Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklä-
rungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör.
B.
Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus,
er sei als ethnischer C._______ in Herat geboren. Als er ein Kleinkind ge-
wesen sei, sei seine Familie nach D._______ im Iran ausgewandert, wo er
aufgewachsen sei. Dort habe er auch die Beschwerdeführerin kennenge-
lernt; (…) hätten sie geheiratet. (…) sei er mit seinen Eltern nach Herat
zurückgekehrt und habe als (...) im gutgehenden (…)betrieb seines (...) ge-
arbeitet. In der Nacht vom (...) seien er und seine Eltern von fünf unbe-
kannten bewaffneten Männern im Haus seines (...) überfallen worden. Die
Männer hätten ihn mit der Waffe bedroht und eigentlich entführen wollen;
nur auf Bitten seiner Mutter hin und nach der Übergabe von 15'000 US-
Dollars sowie einem halben Kilo Goldschmuck, hätten sie davon abgese-
hen und das Haus verlassen. Am (...) sei er zusammen mit seinen Eltern
in den Iran zurückgekehrt, da sie sich in Herat nicht mehr sicher gefühlt
hätten. Den Iran habe er mit seiner Ehefrau verlassen, nachdem sie vom
Cousin seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht worden seien, weil dieser be-
reits vor ihm die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen und nun auf Ra-
che sinne. Im Übrigen sei er im Iran als Afghane diskriminiert worden, etwa
indem er nicht eingebürgert worden sei, obwohl er 25 Jahre im Iran gelebt
habe, oder indem er nicht an Wettbewerben habe teilnehmen dürfen, ob-
wohl er ein guter (...) gewesen sei.
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Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Cousin müt-
terlicherseits, ein Mitarbeiter E._______ ([…]), habe seit (…) (…) wieder-
holt um ihre Hand angehalten. Weil sie abgelehnt und sich mit jemand an-
derem verheiratet habe, habe er sie und ihren Ehemann mit dem Tode be-
droht, was sie von ihrer Mutter erfahren habe, wo der Cousin vorbeigegan-
gen sei, um die Drohung kundzutun. Sie seien zu jenem Zeitpunkt nicht zu
Hause gewesen und hätten dann bis zur Ausreise während rund zwei Wo-
chen bei einer Tante in D._______ gewohnt, bevor sie illegal das Land ver-
lassen hätten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die afghanische Taz-
kera des Beschwerdeführers, die iranische Identitätskarte der Beschwer-
deführerin sowie den Eheschein, alle Dokumente im Original, zusammen
mit der jeweiligen Übersetzung ins Deutsche zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – den Beschwerdeführenden am 11. Mai
2013 eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwer-
deführenden geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. So seien etwa die Schilderungen des Beschwerdeführers zum
geltend gemachten Überfall in Herat äusserst stereotyp und allgemein ge-
blieben. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer von Anfang an betont,
dass die Männer versucht hätten, ihn zu entführen. Bei genauem Nachfra-
gen habe er aber keine konkreten Hinweise machen können, welche auf
eine eventuelle Entführung hindeuten würden. Insgesamt entstehe der Ein-
druck, beim geltend gemachten Überfall in Herat handle es sich um eine
konstruierte Geschichte. Auch zu den geltend gemachten Problemen bei-
der Beschwerdeführenden im Iran hielt das BFM fest, sie erschienen kon-
struiert, und zwar weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprächen. So sei etwa nicht nach-
vollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Vermählung ge-
genüber der Mutter des Cousins so leichtfertig erwähnt haben solle, nach-
dem diese Information jahrelang geheim gehalten worden sei. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, sowohl in Bezug auf
Afghanistan als auch auf den Iran.
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Seite 4
D.
Gegen die Verfügung des BFM liessen die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Eingabe im Wesentlichen da-
mit, entgegen der Auffassung des BFM seien die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum Überfall in Herat sehr wohl detailliert und ausführlich
ausgefallen und von zahlreichen Realzeichen geprägt; ausserdem stimme
die Schilderung mit zahlreichen Berichten zur im fraglichen Zeitpunkt herr-
schenden allgemeinen Lage in Herat überein und viele Afghanen erzählten
von nächtlichen Überfällen in den Jahren (...)/(...) durch Taliban oder be-
waffnete Gruppen. Auch die Vorbringen zur Bedrohungssituation im Iran
seien plausibel ausgefallen. So sei der Cousin als Mitarbeiter (…) äusserst
regimetreu und gegen Afghanen eingestellt. Die Trauung habe mehrere
Jahre lang verheimlicht werden können, weil die Beschwerdeführerin, an-
ders als ihr Cousin, aus einer liberalen Familie stamme und die beiden Fa-
milien kaum Kontakte gepflegt hätten. Nach der Rückkehr des Beschwer-
deführers aus Afghanistan hätten die Beschwerdeführenden im Zeichen ei-
nes Neuanfangs nach dem Überfall ihre Heirat feiern wollen. Die Gefahr
seitens des Cousins sei inzwischen als geringer eingestuft worden, weil
dieser sich schon lange nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet
habe, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin der Mutter des Cousins
auch von der geplanten Hochzeitsfeier berichtet habe. Nur zwei Tage spä-
ter sei der Cousin dann bei der Mutter der Beschwerdeführerin erschienen
und habe nach der Wohnadresse der Beschwerdeführenden gefragt, die
er töten wolle, gleichzeitig habe er auch die Mutter selbst bedroht.
Neu auf Beschwerdestufe brachten die Beschwerdeführenden vor, sie
seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. Insbesondere die Beschwerdefüh-
rerin sei ausgesprochen aktiv, indem sie (...) die Menschenrechtsverletzun-
gen im Iran anprangere oder "Mitkämpfer" zum Widerstand aufrufe. Auch
der Beschwerdeführer kritisiere sowohl die afghanische als auch die irani-
sche Regierung (...), wobei er bereits 2011 damit begonnen habe. Insbe-
sondere im Iran würden Online-Aktivitäten von Zivilpersonen aber zuneh-
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mend von der Regierung beobachtet, es sei dort strafbar, sich (...) regie-
rungskritisch zu äussern und der Blogger Sattar Bheshti sei deswegen ver-
haftet, gefoltert und umgebracht worden.
Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, sie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Iran auch bereits aufgrund ihrer
illegalen Ausreise, drohten ihnen doch bei einer allfälligen Wiedereinreise
deswegen harte Strafen, wie Peischenhiebe oder Gefängnis, wobei im
Rahmen des Gefängnisaufenthalts mit Folter und Tod gerechnet werden
müsse.
In Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs machten die
Beschwerdeführenden geltend, ihnen drohe ein "real risk" im Sinne der
Praxis des EGMR; im Hinblick auf Afghanistan sei ferner festzuhalten, dass
ihre Wohnsituation nicht gesichert wäre, nachdem das (...) nicht über Ge-
schäftsräumlichkeiten verfüge, die zu Wohnzwecken genutzt werden könn-
ten.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführen-
den unter anderem Auszüge aus ihren (...) aus dem Jahr 2013, Berichte
zur allgemeinen Lage in Herat und eine Fürsorgebestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Gerichts unter anderem das Gesuch der Beschwerdefüh-
renden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig lud
sie das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt es fest, die iranischen
Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer
Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig
profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und
die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als
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einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Die
Tätigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht von solcher Qualität, sondern
vergleichbar mit jener zahlreicher iranischer Staatsangehöriger in der
Schweiz. In Bezug auf Afghanistan habe der Beschwerdeführer die geltend
gemachten regimekritischen Äusserungen nicht präzisiert, weshalb auch
diesbezüglich nicht von einer drohenden Gefährdung ausgegangen wer-
den könne. Was die geltend gemachte ungesicherte Wohnsituation in He-
rat betreffe, könnten die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts dar-
aus ableiten, weil die Vorbringen zum geltend gemachten Überfall nicht als
glaubhaft erachtet worden seien.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 gab die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik.
F.c Nach erstreckter Frist machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rep-
lik vom 26. Juli 2013 geltend, entgegen der Auffassung des BFM gehe der
EGMR in einem Urteil vom 15. Mai 2012 (S.F. u.a. gegen Schweden, Be-
schw. - Nr. 52077/10, E. 63) davon aus, dass auch Regimekritiker, die keine
konkrete Bedrohung für das politische System darstellten, im Iran Opfer
von Verfolgung werden könnten. Insbesondere Internet-Aktivisten seien
gefährdet und hunderte von ihnen seien in den vergangenen beiden Jah-
ren verhaftet, einige davon später zum Tode verurteilt worden. Erneut lies-
sen die Beschwerdeführenden Ausdrucke aus (...) zu den Akten reichen.
Sie gaben ferner an, an Veranstaltungen F._______ in G._______ (…) teil-
genommen zu haben und reichten dazu Auszüge aus dem Internet (y-
outube), insbesondere Fotos, auf denen sie zu sehen seien, zu den Akten.
Schliesslich gaben sie beglaubigte Kopien der Reisepässe der Eltern des
Beschwerdeführers zu den Akten, die belegen würden, dass diese Afgha-
nistan kurz nach dem geltend gemachten Überfall im Jahre (...) verlassen
hätten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 verwiesen die Beschwerdeführenden auf
ihre nach wie vor ausgeprägte politische Aktivität in der Schweiz. So hätten
sie am (…) an einer weiteren Kundgebung in G._______ teilgenommen,
die vom F._______ aufgenommen worden sei. Thema sei der Protest ge-
gen die 300 Hinrichtungen gewesen, die seit dem Amtsantritt von Präsident
Rohani im Iran stattgefunden hätten. Die Sendung sei auf youtube abruf-
bar. Auch (...) seien sie nach wie vor äusserst präsent, sowohl in Bezug auf
den Iran aber auch in Bezug auf Afghanistan. Insbesondere die von der
Beschwerdeführerin (...) erreichten einen beträchtlichen Personenkreis,
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nachdem sie dort bereits (…) habe; diesbezüglich werde auf ein Urteil des
Zürcher Obergerichtes verwiesen, welches einen Kommentar auf (...) als
öffentlich qualifiziert habe.
Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden unter an-
derem Ausdrucke der youtube-Homepage und Fotos betreffend die Kund-
gebung vom (…), weitere (...) der Beschwerdeführenden für den Zeitraum
von Ende November 2013 bis März 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der
Folge: das Gericht) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Gericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
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Seite 8
3.
Die Kognition des Gerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen rich-
ten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2
4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar
2014 in Kraft getreten).
4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befin-
den und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit, gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland be-
gonnenen politischen Aktivität usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E 2.2, 2010/ 57 E. 2.3, Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom
Beschwerdeführer in Bezug auf Afghanistan geltend gemachten Nachteile
seien insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil seine Schilderungen un-
substantiiert ausgefallen seien. Unabhängig davon, dass es diesen Nach-
teilen bereits mangels einschlägigem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG an
asylrechtlicher Relevanz fehlen dürfte, teilt das Gericht diese Auffassung.
In Bezug auf die geltend gemachte Entführung fällt nicht nur auf, dass kon-
krete Schilderungen und Hinweise, wie sie von einer Person üblicherweise
gemacht werden können, die einen solchen Überfall tatsächlich erlebt hat,
fehlen, sondern die Formulierungen des Beschwerdeführers verdeutlichen
geradezu, dass er seine Informationen aus allgemeinen Berichten und Mel-
dungen zu solchen Vorfällen bezogen zu haben scheint. So etwa, wenn er
auf die Frage, wie er sich gefühlt habe und wann er realisiert habe, was
geschehe, antwortet "Ich wusste sofort was die Männer wollten. Wie ge-
sagt, in Herat geschehen täglich solche Entführungen" (A18/16 F46 S. 6)
oder wenn er kurz später auf die Frage, wie er auf einen Betrag von 100
oder 200 Tausend komme, angibt, es sei eine Vermutung, "Sie fangen beim
Lösegeld mit 500 an. So viel, wie sie kassieren können. Ich habe Ihnen
diesbezüglich etwas mitgebracht. Ich habe es von BBC heruntergeladen."
(ebd. F50 S. 7). Bezeichnenderweise verweist er auch auf Beschwerde-
stufe vorab wieder ausführlich auf die damals allgemein oft vorkommenden
Entführungen in Herat. Dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts Ent-
führungsfälle in Herat häufig sind und naheliegenderweise Personen, die
in vergleichsweise guter wirtschaftlicher Situation leben, davon vermehrt
betroffen sind, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer mit
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dem Verweis auf die Länge seiner Ausführungen anlässlich der Anhörung
und dem Hinweis, der Überfall habe 30 bis 40 Minuten und nicht, wie vom
BFM behauptet, eine Stunde gedauert, auch auf Beschwerdestufe nicht
gelingt, glaubhaft darzutun, man habe ihn entführen wollen. Die behaupte-
ten Realzeichen kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen. Worin etwa
die Besonderheit, an die sich der Beschwerdeführer beispielsweise im
Rahmen der Anhörung habe erinnern können, liegen soll, indem er ange-
geben hatte, die mutmasslichen Entführer hätten Farsi, und zwar den He-
rati Dialekt, gesprochen (A18/16 F41 S.6), ist nicht ersichtlich, zumal sich
das Ganze ja gerade in Herat abgespielt habe. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Argumente, weshalb die Schilderungen entgegen der zutreffen-
den Einschätzung des BFM doch glaubhaft ausgefallen seien, weiter ein-
zugehen, weil sie nichts Entscheidendes zu bewirken vermögen. Vielmehr
ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe noch ein eklatanter Widerspruch
zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers, wenn nun plötzlich im
Rahmen des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht wird, das (…)unter-
nehmen seines (...) verfüge nicht über Geschäftsräumlichkeiten, die auch
zu Wohnzwecken benützt werden könnten (Beschwerdeeingabe S. 11, Ziff.
6), nachdem aus den Schilderungen zum Überfall stets zweifelsohne zu
schliessen war, die Wohnräumlichkeiten hätten sich ebenfalls im Betrieb
des (...) befunden (u.a. A18/16 F8ff. 2).
Zusammenfassend hat das BFM zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer
habe die in Bezug auf Afghanistan geltend gemachte Vorverfolgung nicht
glaubhaft gemacht.
5.2 Auch in Bezug auf die im Iran angeblich bereits im Zeitpunkt der Aus-
reise drohenden ernsthaften Nachteile fällt vorab ins Auge, dass es ihnen
an einer asylrechtlich erheblichen Motivation fehlen dürfte. Unabhängig da-
von hat das BFM aber auch diesbezüglich zu Recht festgestellt, die geltend
gemachte Bedrohung sei nicht glaubhaft dargetan. So ist das Verhalten der
Beschwerdeführenden, den Iran überstürzt zu verlassen, nachdem sie nur
indirekt von der einmaligen Drohung des Cousins der Beschwerdeführerin
erfahren hätten, tatsächlich realitätsfremd. Auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des BFM kann verwiesen werden. Auch hier vermögen die Ein-
wände in der Beschwerde nicht zu überzeugen, sondern unterstreichen
vielmehr noch die Unlogik des überstürzten Handelns, wenn nun betont
wird, die Beschwerdeführenden hätten nach der Rückkehr des Beschwer-
deführers aus Afghanistan ein neues Leben beginnen und deshalb die län-
ger geplante Hochzeit doch noch im grösseren Kreis feiern wollen; es sei
nämlich in der iranischen Tradition fast undenkbar, dass eine Vermählung
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nicht zumindest mit der engeren Verwandtschaft (wobei damit rund 200
Gäste gemeint seien) gefeiert werde (Beschwerdeeingabe S. 8 f.). Wes-
halb vor diesem Hintergrund die einmalige und dazu noch indirekte Bedro-
hung des Cousins genügt haben sollte, um die Beschwerdeführenden um-
gehend zur Ausreise zu bewegen, noch dazu, nachdem sich der Cousin
seit langem nicht mehr gemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Den all-
gemeinen Hinweisen des Beschwerdeführers, er werde als afghanischer
Staatsangehöriger diskriminiert, kommt offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbrin-
gen in der Beschwerde erübrigt sich auch hier, weil diese an der zutreffen-
den Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend hat das BFM auch in Bezug auf den Iran zu Recht er-
kannt, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachte Vorverfol-
gung nicht glaubhaft zu machen vermocht.
6.
Es verbleibt nun, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen, die die Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene unter dem Titel "Neue Tatsachen" vorbringen.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
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flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe (...) die iranische
Regierung dafür kritisiert, dass diese den Blogger Sattar getötet habe und
die Meinungsfreiheit im Iran nach wie vor in keiner Art und Weise existiere.
Sie habe auch mehrmals verschiedene regierungskritische Karrikaturen
veröffentlicht und rufe ihre "Mitkämpfer" zum Widerstand gegen die Regie-
rung auf. Sie kritisiere die Menschenrechtsverletzungen im Iran und
schreibe seitenweise Texte, in denen sie die Folterpraktiken der Regierung
und von ihr organisierte Morde kritisiere. Namentlich prangere sie auch
Mitglieder des Ministeriums für die Sicherheit des Landes für ihre jeweiligen
Taten (...) an. Sie rufe auch zum Wahlboykott auf und es fänden sich auf
ihrer Seite verschiedene Bilder, auf denen zu sehen sei, wie iranische Si-
cherheitskräfte Menschen misshandelten. Immer wieder sei (...) der Slogan
"Free Iran" zu lesen, der bereits (…) gross geschrieben stehe. Sie mache
sich auch insbesondere für die Rechte von Frauen stark und thematisiere
die Gewalt an ihnen. Insgesamt äussere sie sich sehr deutlich und äusserst
aktiv, was die zu den Akten gereichten (...) zeige, gegen die iranische Re-
gierung.
Auch der Beschwerdeführer macht geltend, sich regelmässig (...) gegen
die iranische Regierung zu äussern, insbesondere prangere er dort an,
dass nach dreimaligem Alkohol die Todesstrafe ausgesprochen und auch
vollzogen werde, wobei er in einem konkreten Fall (...) aufgerufen habe,
die internationalen Behörden aufmerksam zu machen. Er veröffentliche Bil-
der von entstellten Folteropfern und erhängten Personen und kritisiere den
Iran wegen Wahlmanipulationen. Er äussere sich aber auch kritisch zur
Lage und zur Regierung in Afghanistan.
Die Beschwerdeführenden hätten zudem an Protestveranstaltungen der
F.______ in der Schweiz vom (…) sowie (…) teilgenommen und seien auf
entsprechenden Bildern auf Internet erkennbar.
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Insgesamt sei aufgrund ihrer erheblichen exilpolitischen Tätigkeit und nach
ihrer illegalen Ausreise davon auszugehen, es drohten ihnen bei einer
Rückkehr in ihre jeweiligen Heimat- bzw. Herkunftsstaaten ernsthafte
Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
6.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts riskieren iranische Asylsu-
chende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfäl-
ligen Ausschaffung in ihr Heimatland unter Umständen eine strafrechtliche
Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Gericht
davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden
vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch
ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Dementsprechend
geht das Gericht in seiner Praxis davon aus, dass sich die Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwi-
ckeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erschei-
nen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppo-
sitionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen De-
monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die
Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die betref-
fende Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass
sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrge-
nommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann bei-
spielsweise die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E.
6.4, D-5729/(...) vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November
2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober (...) E. 3.4.2).
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführen-
den mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement gegen das
iranische Regime keine subjektive Nachfluchtgründe darzutun vermögen.
Dabei fällt bereits entscheidend ins Gewicht, dass sie nicht nur keine flücht-
lingsrechtlich erhebliche Vorverfolgung darzutun vermochten, sondern
ausserdem nie geltend machten, vor ihrer Ausreise politisch interessiert o-
der gar tätig gewesen zu sein bzw. dies auf Nachfrage ausdrücklich ver-
neinten (vgl. A1/14 S. 9, A2/11 S. 6). Der Beschwerdeführer hatte bezeich-
nenderweise noch im Rahmen der Anhörung angegeben, sie hätten sich
nach der Hochzeit im Iran niederlassen wollen (A18/16 F113f. S. 13). Es
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liegen deshalb keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden bereits vor dem Verlassen ihrer Herkunfts-
und Heimatstaaten als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der irani-
schen bzw. afghanischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wä-
ren. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens, das erst mit der an-
gefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 seinen Abschluss fand, sahen
sich die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht veranlasst, auch nur an-
deutungsweise darauf hinzuweisen, dass ihr politisches Interesse inzwi-
schen erwacht sei und sie diesbezüglich auch aktiv tätig geworden seien.
Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch gerade
kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung an der ersten exilpoliti-
schen Veranstaltung teilgenommen und die einschlägigen Beweismittel
stammen überwiegend aus dem Jahr 2013 und später. Dass bereits vorher,
nämlich seit 2011, kritische Beiträge auf Internet veröffentlicht worden
seien, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermag nichts daran zu
ändern, dass bereits aufgrund dieser Umstände darauf zu schliessen ist,
die Beschwerdeführenden hätten es vorab darauf angelegt, sich durch ihre
Aktionen bekannt zu machen und nicht, es handle sich bei ihnen effektiv
um politisch engagierte Personen, die das Regime zu gefährden vermöch-
ten bzw. von diesem als staatsgefährdend eingestuft würden, zumal nicht
ersichtlich ist, weshalb sie dies nicht schon vor Ergehen der vorinstanzli-
chen Verfügung geltend gemacht haben und das Nachschieben von Tatsa-
chen sich gerade negativ auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen auswirkt.
Hinzu kommt, dass die Rollen der Beschwerdeführenden bei den beiden
exilpolitischen Aktionen in der Schweiz und im Rahmen (...) offensichtlich
nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehöriger hin-
ausgingen bzw. -gehen. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführe-
rin, mit (…) hätten ihre Äusserungen als öffentlich zu gelten, nichts zu än-
dern. Selbst wenn die iranischen Behörden die Aktivitäten der Beschwer-
deführenden wahrgenommen hätten, ist demzufolge nicht davon auszuge-
hen, sie hätten sie als aus der Masse hervorstechende ernsthafte Regime-
gegner erkannt. Bezeichnenderweise fehlen im vorliegenden Fall jegliche
aktenkundigen Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten exil-
politischen Aktivitäten gegen die Beschwerdeführenden ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was
ebenfalls gegen eine entsprechende Verfolgungsgefahr spricht. Das BFM
kam in seiner Vernehmlassung demzufolge zu Recht zum Schluss, das
Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermöge keine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in ihren Heimat- und Herkunftsstaaten
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zu begründen. Der Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Mai 2012
(vgl. Sachverhalt F.c) im Rahmen der Replik, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal es sich bei jenem Fall schon deshalb um eine
andere Konstellation handelte, weil die Beschwerdeführenden dort bereits
vor ihrer Ausreise politisch aktiv waren.
Mit dem allgemeinen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls
gegen das afghanische Regime geäussert, vermag er offensichtlich auch
in Bezug auf seinen Heimatstaat keine subjektiven Nachfluchtgründe dar-
zutun, zumal sich seine exilpolitische Tätigkeit in einigen allgemeinen kriti-
schen Äusserungen zur allgemeinen Lage und zur Regierung Karzai, der
heute nicht mehr Präsident des Landes ist, erschöpfen und in Bezug auf
Afghanistan ohnehin nicht von einer mit dem Iran vergleichbaren Situation
in Bezug auf die Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten seiner Staatsan-
gehörigen gesprochen werden kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch
aufgrund ihrer angeblich illegalen Ausreise für sich alleine genommen
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchten müssen
(BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwer-
deführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerde-
führenden ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt sind. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den demzufolge zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
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in den Iran oder nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den in den Iran oder nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran oder in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
kann.
9.4.2 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungs-
hindernisse entnehmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine gut ausgebildete junge Frau (gemäss ihren Angaben mit Maturaab-
schluss, mehreren Sprach- und PC-Kursen sowie […]). Der Beschwerde-
führer ist grösstenteils im Iran aufgewachsen, hat ebenfalls während 8 Jah-
ren die Schule besucht, einen (…)kurs absolviert und in D._______ wäh-
rend 5 Jahren in derselben Firma gearbeitet. Die iranischen Behörden ha-
ben ihm für seine Reisen nach und aus Afghanistan wiederholt Visa erteilt.
Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden im Iran über ein breit-
gefächertes Beziehungsnetz, darunter die Eltern des Beschwerdeführers,
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zwei seiner Onkel und eine Tante sowie die Mutter und die Brüder der Be-
schwerdeführerin sowie mehrere Tanten. Bei dieser Ausgangslage ist of-
fensichtlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden,
viel eher ist von günstigen Umständen auszugehen, und die vom Be-
schwerdeführer pauschal geltend gemachte Diskriminierung gegenüber
iranischen Staatsangehörigen fällt auch unter dem Aspekt der Unzumut-
barkeit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht.
Dasselbe gilt aber auch in Bezug auf Herat, weil auf begünstigende indivi-
duelle Umstände, zu schliessen ist, nachdem der (...) des Beschwerdefüh-
rers laut dessen Angaben in der Stadt ein angesehener Mann sei und dort
eine gutgehende Firma besitze, die der Beschwerdeführer während vier
Jahren geleitet hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Hinweisen
auf die Rechtsprechung, insbesondere BVGE 2011/38 verwiesen werden.
Der Einwand auf Rechtsmittelstufe, den Beschwerdeführenden stehe in
Herat kein Wohnraum zur Verfügung, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, hatte doch der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gungen etwas anderes geltend gemacht (vgl. u.a. A18/16 F7 S. 2). Das-
selbe gilt für den Einwand, die Eltern lebten inzwischen nicht mehr in Herat,
kann doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerde-
führenden könnten über den in Herat offenbar angesehenen (...) Beziehun-
gen reaktivieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführenden als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 19
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit
der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Juni
2013 gutgeheissen. Nach den Akten ist auch im heutigen Zeitpunkt von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: