B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3326/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben Ende September oder Anfangs Oktober 2018. Am 12. Mai 2019 reiste
er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am
20. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 5. Juni 2019
die Erstbefragung. Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Juni 2019 einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei persischer Ethnie und stamme
aus B._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter gelebt. Er habe
zwei Schwestern und einen Bruder. Die Schule habe er im Alter von
18 Jahren mit der Matura abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe
er sechs oder sieben Monate lang Militärdienst geleistet. Aufgrund seines
schwachen (…) sei er vom Dienst freigestellt worden. Danach habe er mit
seinem Bruder ein (…) eröffnet.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, sieben oder acht Monate vor seiner
Ausreise habe er durch seinen Bruder vom Bahai Glauben erfahren. Sein
Bruder habe aufgrund dieses Glaubens Probleme mit seiner Frau und de-
ren Familie bekommen, welche der C._______ angehörten. Als er – der
Beschwerdeführer – eines Abends auf dem Nachhauseweg gewesen sei,
habe er vor dem Haus seiner Mutter seine Schwägerin, deren Eltern und
Bruder sowie Angehörige der C._______ gesehen, die seinen Bruder zur
(…) der C._______ hätten mitnehmen wollen. Er – der Beschwerdeführer
– habe sich vor seinen Bruder gestellt. Er sei geschubst worden, worauf er
die anderen Personen ebenfalls geschubst habe. Nachbarn seien zugegen
gewesen und hätten vermitteln wollen. Schlussendlich hätten sie sich da-
rauf geeinigt, dass der Bruder sich am folgenden Tag auf der (…) melden
würde. Von diesem Zeitpunkt an hätten seine Probleme begonnen. Auf
dem Weg ins Geschäft habe er jedes Mal das Gefühl gehabt, verfolgt zu
werden. Einmal sei er auf dem Nachhauseweg vom Schwager seines Bru-
ders und dessen C._______-Freunden angehalten worden. Sie hätten be-
gonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorgeworfen, dass er unrein geworden
sei und den Islam verlassen habe. Entweder solle er sich beim (…) der
C._______ melden oder sie würden ihn töten. Er habe gehört, dass die
C._______ Waffen, Tränengas und Elektroschock einsetzen würden, um
Personen zu bestrafen. Zwei Tage später, als er wiederum an der (…) vor-
beigefahren sei, hätten sie ihn erneut beleidigt, bedroht und gezwungen,
mit in die (…) zu kommen. Nachdem er seinen Onkel telefonisch informiert
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habe, sei dieser zur (…) gekommen und habe mit dem (…) gesprochen,
welchen er persönlich gekannt habe. Daraufhin sei er freigelassen worden.
Am nächsten Morgen sei er ins Geschäft gegangen, um die Rechnungen
der Inhaber des (…) zu bezahlen. Danach habe er sich zur Zweitresidenz
seines Onkels begeben und die Ausreise organisiert.
Als Beweismittel gab er seine Shenasnameh, seine Melli-Karte, einen Füh-
rerausweis, einen Militärausweis, ein Maturitätszeugnis, eine Mitgliederbe-
stätigung und –karte der Schweizer Bahai Gemeinde sowie zwei Einladun-
gen von Privatpersonen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig
händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Ferner liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die gewünschten Protokollauszüge der Erstbefragung des Bruders des Be-
schwerdeführers zukommen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederhergestellt.
E.
Am 18. Juli 2019 sistierte die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfah-
ren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das Asylgesuch des Bru-
ders des Beschwerdeführers, D._______ (N […]).
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F.
Mit Urteil E-3790/2019 vom 20. September 2019 wurde der Bruder des Be-
schwerdeführers als Flüchtling anerkannt und die Vorinstanz angewiesen,
ihm Asyl zu gewähren.
G.
Am 26. September 2019 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens auf, gewährte dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 24. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
4.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Probleme hätten
nach dem Weggang seines Bruders D._______ nach einer Auseinander-
setzung zwischen ihnen und der Schwiegerfamilie seines Bruders begon-
nen. Während dieser Auseinandersetzung habe er sich vor seinen Bruder
gestellt und verhindert, dass dieser von den C._______ mitgenommen
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werde. Sein Bruder habe versucht, die Atmosphäre zu beruhigen. An-
schliessend sei er – der Beschwerdeführer – in seine Wohnung gebracht
worden. Nur wenig später seien sein Bruder und seine Mutter in die Woh-
nung gekommen.
Dem Asyldossier des Bruders sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht
erinnern könne, ob der Beschwerdeführer während der Auseinanderset-
zung anwesend gewesen sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte Schlüs-
selfunktion und Interaktion liege hier ein erheblicher Widerspruch vor. Mit
dem Hinweis auf das schlechte Gedächtnis des Bruders und der Anwesen-
heit vieler Personen, die versucht hätten zu vermitteln, vermöge der Be-
schwerdeführer nicht zu erklären, weshalb seine Version bezüglich seiner
Anwesenheit anlässlich der Auseinandersetzung nicht mit derjenigen sei-
nes Bruders übereinstimme. Zudem hätten er und sein Bruder unterschied-
liche Zeitangaben bezüglich der Dauer der Auseinandersetzung gemacht.
Aufgrund dieser schwerwiegenden Widersprüche würden starke Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen.
Ferner gestalte sich die allgemeine Lage der Bahai im Iran schwierig. Nach
Kenntnis des SEM würden seit der islamischen Revolution im Iran im Jahr
1979 die Bahai systematisch von der Regierung verfolgt. Auch nach der
Machtübernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Si-
tuation für die Bahai nicht wesentlich verbessert. Bezüglich seine Konver-
sion zum Bahaitum sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die Situation der Bahai im Iran bekannt sei. Seinen Aussagen sei zu ent-
nehmen, dass er sich der Nachteile durchaus bewusst gewesen sei, wel-
chen die Bahai im Iran unterliegen würden. Dennoch würden seine Ausfüh-
rungen keinerlei Überlegungen zum genannten Spannungsverhältnis ent-
halten. Im Rahmen der Befragung sei es ihm nicht gelungen, seinen Glau-
benswechsel in den Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu setzen.
Seine Aussage, wonach er mit seiner Schwägerin und dem Schwager sei-
nes Bruders und dessen C._______-Freunden offen über seinen Glau-
benswechsel gesprochen habe, erstaune angesichts der fundamentalisti-
schen Einstellungen dieser Personen. Nicht zu überzeugen vermöge, dass
er bei einem Glaubenswechsel und damit der Abwendung vom Islam keine
Schwierigkeiten seitens dieser Personen erwartet habe.
Weiter sei nicht nachzuvollziehen, dass er nach der Ausreise seines Bru-
ders versucht habe, sein Leben normal weiterzuführen, obschon zu diesem
Zeitpunkt alle über seinen Glaubenswechsel Bescheid gewusst hätten und
sein Bruder aufgrund des Glaubenswechsels den Iran habe verlassen
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müssen. Er habe angegeben, nach der Auseinandersetzung auf dem Weg
ins Geschäft das Gefühl gehabt zu haben, verfolgt zu werden. Er sei unge-
fähr zehn Tage nach der Ausreise des Bruders von dessen Schwager und
seinen C._______-Freunden vor dem C._______-Gebäude das erste Mal
angehalten worden. Diese (…) liege auf seinem Nachhauseweg. Die
C._______ würden Leute mit Peitschenhieben und Elektroschocks bestra-
fen, wenn sie sich nicht normkonform verhalten würden. In Anbetracht sei-
nes Wissens über die Nachteile der Bahai in der iranischen Gesellschaft
erstaune sein Verhalten nach dem Weggang des Bruders. Die Nachricht
über seinen Glaubenswechsel sei bis zum (…) der C._______ gelangt.
Dass er zum Alltag übergegangen sei und versucht habe, sein Leben nor-
mal fortzuführen, befremde angesichts dieser Aussage. Nicht nachzuvoll-
ziehen sei zudem, dass er immer wieder an der (…) vorbeigefahren sei,
selbst nachdem er dort von seinem Schwager und dessen C._______-
Freunden angehalten worden sei. Seine Aussagen seien somit unplausi-
bel.
4.3 Wie bereits ausgeführt, sei die Konversion des Beschwerdeführers
zum Bahaitum im Iran unglaubhaft. Die Aufnahme in der Bahai Gemeinde
der Schweiz könne lediglich als Beweis dafür dienen, dass er aktuell dieser
Gemeinde angehöre. Daraus liessen sich jedoch keine Schlüsse ziehen,
dass er bereits im Iran vom Islam zum Bahaitum konvertiert sei.
Schliesslich seien die religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz als niederschwellig einzustufen. Die blosse Mitgliedschaft in der
Bahai Gemeinde Schweiz und die Teilnahme an Bahai-Treffen vermöge
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den
Iran zu begründen. Er verfüge demnach nicht über ein Profil, das ihn bei
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG
aussetzen würde.
4.4 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von
Art. 7 AsylG. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
nicht als Flüchtling anerkannt.
Entgegen der Ansicht des SEM habe er seine Vorbringen widerspruchsfrei
vorgetragen. Der wesentliche und wichtige Teil seiner Aussagen würde mit
denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Sodann sei er bereits in Grie-
chenland mit der Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten. In der Schweiz sei
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er dieser beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Es sei all-
gemein bekannt, dass Religionsfreiheit im Iran nicht existiere. Die iranische
Regierung diskriminiere und belästige alle anderen Glaubensrichtungen,
welche nicht schiitische Gemeinschaften seien. Der Bahai Glaube werde
von den iranischen Behörden als politische Sekte betrachtet und deren An-
gehörige würden systematisch diskriminiert, belästigt und verfolgt. Laut in-
ternationalen Berichten würden nach einem negativen Asylentscheid zu-
rückkehrende iranische Konvertiten von den Behörden verhört und falls sie
ihre Konvertierung preisgeben, würden sie gemäss «Amnesty Internatio-
nal» wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit bestraft.
4.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige
Reflexverfolgung aus, allein aufgrund der Tatsache, dass dem Bruder Asyl
gewährt worden sei, sei nicht per se von einer Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers auszugehen. Er habe nicht glaubhaft machen können, im
Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen
zu sein beziehungsweise das Interesse der iranischen Behörden geweckt
zu haben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat sei festzuhal-
ten, dass weder den Asylakten noch der Beschwerdeschrift entnommen
werden könne, dass die nahen Familienangehörigen, namentlich die Mut-
ter und die Schwestern des Beschwerdeführers, aufgrund der Probleme
des Bruders D._______ jemals Nachteilen ausgesetzt gewesen seien.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer
als auch sein Bruder nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt mit
der Familie im Iran stehen würden. Folglich würden keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Bezie-
hung zu D._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft eine Verfolgung drohen könnte.
5.
5.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit
dem Beschwerdeführer ist zwar vorab festzuhalten, dass seine Aussagen
in gewissen Punkten mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. Dies
betrifft indes nicht die Kernpunkte seiner Asylvorbringen. In der angefoch-
tenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb diese
Kernvorbringen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, unplausibel und da-
mit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere fest-
zustellen, dass bezüglich der Anwesenheit und der Rolle des Beschwerde-
führers bei der Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und dessen
Schwager sowie den C._______ ein eklatanter Widerspruch besteht. Na-
mentlich führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich als Schutzschild
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vor seinen Bruder gestellt. Dieser habe ihn dann zu beruhigen versucht.
Ein solches Eingreifen erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers im
Rahmen seiner ausführlichen Schilderung zum Vorfall mit keinem Wort
(vgl. Akten D._______ N […], Befragung vom 28. März 2019 F98 ff.). Einzig
gab er an, er wisse nicht, ob sein Bruder an jenem Abend schon zu Hause
gewesen sei oder nicht (a.a.O. F151). Auch im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bruder die Version des Beschwer-
deführers nicht. Vielmehr führte er aus, er habe nicht bemerkt, dass sich
sein Bruder in der Menschenmenge befunden habe. Auch könne er sich
nicht erinnern, mit diesem gesprochen zu haben (vgl. Akten D._______,
Stellungnahme vom 11. Juni 2019).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, An-
gehörige des Bahai Glaubens würden im Iran systematisch diskriminiert,
belästigt und verfolgt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere er-
scheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer seine Konversion im Wissen um derartige Konsequenzen
seiner Schwägerin und dem Schwager des Bruders sowie dessen
C._______-Freunden, welche eine fundamentalistische Einstellung hätten,
kommunizierte. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er sein Leben nach
der Ausreise seines Bruders – dessen Glaubenswechsel Grund für die
Ausreise gewesen sein soll – normal habe weiterführen wollen, obwohl alle
im Quartier und insbesondere das (…) der C._______ über seinen Glau-
benswechsel informiert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die
Konversion des Beschwerdeführers im Iran zum Bahaitum nicht glaubhaft.
Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist unbegründet.
5.3 Im Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Beschwerdeführers alleine aufgrund der Verfolgung seines Bruders vor.
Aus objektiver Sicht sind keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfol-
gung zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen,
dass er wegen der Konversion seines Bruders zum Bahaitum Probleme mit
den Behörden gehabt hat. So führte er aus, er habe sein Leben nach der
Ausreise seines Bruders normal weiterleben wollen. Er sei einige Tage
nach seinem Bruder ausgereist, weil er noch Rechnungen von den Inha-
bern des (…) habe bezahlen müssen (vgl. Erstbefragung F61). Sodann
führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass weder
den Akten noch der Beschwerde entnommen werden könne, dass die Mut-
ter und Schwestern des Beschwerdeführers aufgrund der Konversion ihres
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Sohnes respektive Bruders jemals ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen sein sollen.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in der Schweiz dem
Bahai-Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen, wo-
mit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden.
6.2 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen:
Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimi-
schen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politi-
sche Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende
Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach
der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren.
Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritan-
niens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt:
Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium
an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressi-
onsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetz-
kampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig
aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpra-
xis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.3.2.2).
6.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der Bahai-Gemeinde der Schweiz belegt. Den Doku-
menten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Grie-
chenland innerhalb der Bahai-Gemeinde bei verschiedenen Aktivitäten en-
gagiert und an Kursen teilgenommen habe. Diese Kurse und Aktivitäten
würden auch in der Schweiz durchgeführt werden. Sodann ist der Bruder
des Beschwerdeführers im Iran als Angehöriger der Bahai registriert und
es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. In Anbetracht dessen, dass die
iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwa-
chen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom
25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017
E. 8.2) und ihrer vorstehend dargelegten harten Gangart gegenüber religi-
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ösen Minderheiten (Erw. 5.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu attestieren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da es sich dabei
um subjektive Nachfluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlos-
sen (Art. 54 AsylG).
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
9.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat glaubhaft machen können, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich demzu-
folge wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des
Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig.
10.
Die Beschwerde ist demnach, soweit die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 ist in den Dispo-
sitivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei der vorliegenden Konstellation ist praxisgemäss von einem Ob-
siegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Sodann wur-
de mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demzufolge
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln ist dem Beschwerdefüh-
rer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für
die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachfor-
derung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. (inkl. Auslagen)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 24. Juni 2019 wird in den Dispositivziffern 1, 4 und 5
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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