Abtei lung V
E-3327/2006/
luc/thc/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
C_______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Ralph Wiedler Friedmann, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 5. Juli 2004 / N_______ .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3327/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Gesuchsteller vom 18. Juli 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das BFF stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache,
dass die Vorbringen der Gesuchsteller den Anforderungen an die Asyl-
relevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und sie demzufolge die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die ARK vom 18.
Juni 2001 wies diese mit Urteil vom 5. Juli 2004 ab.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Be-
schwerdeeingabe ausführlich dargestellten Ereignisse, welche der Ge-
suchsteller als „kleine Vorfälle“ auch bei der Anhörung erwähnt habe
und welche ihn gezwungen hätten, das Land zu verlassen, seien un-
glaubhafte nachgeschobene Vorbringen, um den bisherigen Sach-
verhalt mit relevanteren Ausreisegründen anzureichern. Bezüglich der
nachträglich eingereichten Fotografien von diversen Kundgebungen
handle es sich um private und offenbar gestellte Bilder, welche an-
scheinend in der Absicht entstanden seien, von den Kundgebungs-
teilnehmern in Asylverfahren verwendet zu werden. Ausserdem be-
stehe objektiv keine Veranlassung davon auszugehen, dass die ira-
nischen Behörden Kenntnis von diesen Kundgebungen haben könnten.
Der eingereichten Kopie eines angeblich vom Gesuchsteller verfassten
Zeitungsartikels sei jeglicher Beweiswert abzusprechen, und der Ge-
suchsteller habe bisher nie geltend gemacht, regimekritische Texte zu
publizieren. Den Gesuchstellern sei es somit nicht gelungen, irgend-
welche Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
C.
Mit einem als “Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten, an die ARK
adressierten Schreiben vom 8. September 2004 ersuchten die Ge-
suchsteller mittels ihres Rechtsvertreters um Aufhebung des Urteils
vom 5. Juli 2004. Sie beantragten weiter die Asylgewährung oder zu-
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mindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zudem sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der angeordnete
Wegweisungsvollzug sei bis zum definitiven Entscheid auszusetzen.
Die Gesuchsteller reichten einen vom Gesuchsteller mit Foto verse-
henen, fremdsprachig verfassten, regimekritischen Internetartikel, vier
Fotos des Gesuchstellers bei einer Demonstration vor der iranischen
Botschaft in Bern sowie ein Bestätigungsschreiben der International
Union of Refugees vom 19. August 2002 ein
D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 8. September 2004 reichten die Ge-
suchsteller als Ergänzung zu ihrem Revisionsgesuch die Zeitung Nim-
rooz (...) vom (...) 2002 im Original ein, worin der Gesuchsteller einen
Artikel verfasst hat, welchen er im ordentlichen Verfahren lediglich als
Kopie beigelegt hatte. Zudem reichten sie eine Übersetzung des
erwähnten Artikels ein.
E.
Mit Telefax vom 9. September 2004 setzte die ARK im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller
aus.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2004 hielt die ARK fest, dass es
sich beim eingereichten Gesuch nicht um ein Wiedererwägungs-, son-
dern um ein Revisionsgesuch handle. Weiter verfügte die ARK, dass
Vollzugshandlungen gegenüber den Gesuchstellern ausgesetzt blie-
ben und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könnten. Ebenso wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1200.-- zu leisten oder den Nachweis ihrer Bedürf-
tigkeit zu erbringen. Zudem sei der eingereichte Internetartikel in eine
offizielle Amtssprache zu übersetzen, und die Gesuchsteller wurden
ersucht, nähere Informationen zu den eingereichten Dokumenten zu
geben.
G.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 reichten die Gesuchsteller die
deutsche Übersetzung des eingereichten Internetartikels (...) zu den
Akten. Zudem wurde der Kostenvorschuss von den Gesuchstellern
fristgerecht geleistet.
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H.
Am 13. Oktober 2004 reichten die Gesuchsteller erneut eine deutsche
Übersetzung des eingereichten Internetartikels (...) nunmehr von
einem Übersetzungsbüro ein.
I.
Am 8. April 2005 reichten die Gesuchsteller Fotos von politischen
Kundgebungen im Februar 2005 in Bern, Zürich und Genf ein, an wel-
chen der Gesuchsteller teilgenommen hat. Zudem wurden verschie-
dene vom Gesuchsteller im Februar 2005 publizierte Internetartikel zu
den Akten gereicht. Weiter wurden im Internet publizierte Fotos einge-
reicht, auf denen der Gesuchsteller zu erkennen sei; die Fotos stam-
men von Kundgebungen im Februar und März 2005.
J.
Am 23. Mai 2005 reichten die Gesuchsteller das Original der persi-
schen Zeitung Nimrooz vom (...) 2005 ein, worin der Gesuchsteller im
Zusammenhang mit einem regimekritischen Artikel als Träger eines
politischen Transparentes zu sehen ist. Zudem wurde die deutsche
Übersetzung des entsprechenden Artikels eingereicht.
K.
Am 18. August 2005 reichten die Gesuchsteller eine weitere im Inter-
net publizierte Fotodokumentation zu den Akten, worauf der Gesuch-
steller an diversen politischen Kundgebungen im Juni 2005 zu sehen
ist.
L.
Am 27. Dezember 2005 reichten die Gesuchsteller unter anderem ein
Original der Zeitung Keyhan vom (...) 2005 zu den Akten, worin der
Gesuchsteller einen regimekritischen Artikel verfasst hat. Zudem folgte
eine weitere Internet-Fotodokumentation von vier Kundgebungen im
November und Dezember 2005, an welchen der Gesuchsteller
teilgenommen hat.
M.
Am 23. Februar 2007 reichten die Gesuchsteller zwei weitere Internet-
artikel des Gesuchstellers inklusive deutscher Übersetzung der zentra-
len Passagen, sowie einen Internetbericht über eine Demonstration
vom Februar 2007 in Bern mit zugehörigen Fotos des Gesuchstellers
zu den Akten. Weiter folgte ein Original der exiliranischen Wochen-
zeitung Kayhan vom (...) 2006, worin ein Bericht über eine Standaktion
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in Bern publiziert ist, an welcher der Gesuchsteller als Aktivist auf dem
Foto zu erkennen ist.
N.
Am 2. April 2007 reichten die Gesuchsteller weitere, offenbar im Feb-
ruar 2007 publizierte, Internetartikel des Gesuchstellers inklusive deut-
scher Übersetzung ein.
O.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 erkundigte sich der Gesuchsteller
beim Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Verfahrensstand
und danach, ob weitere Beweise notwendig seien und ob er eine Ar-
beitserlaubnis erhalten könne.
P.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuchsteller mit, dass man bemüht sein werde, sein Verfahren
schnellst möglichst zu erledigen. Weiter könne er neue relevante Be-
weise jederzeit einreichen. Hinsichtlich der Frage zur Erteilung einer
Arbeitsbewilligung solle er sich an seinen Rechtsvertreter wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art.
66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revi-
sion kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der
schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund der neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) gel-
tend; das Revisionsgesuch ist auch rechtzeitig im Sinne von Art. 67
VwVG. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
Das am (...) geborene Kind C_______ wird ins Verfahren seiner Eltern
einbezogen.
4
4.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)
geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die von den Gesuch-
stellern im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend
gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtssprechung an die
revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu,
wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht
waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht
zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet
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sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem an-
deren, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a
S. 207 und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hin-
weisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel:
Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordent-
lichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät-
ten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im
Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994
Nr. 27 E. 5c S. 199).
5.
5.1
Revisionsrechtlich beachtlich ist die von den Gesuchstellern einge-
reichte Zeitung Nimrooz (...) vom (...) 2002 im Original, da dieses
Beweismittel im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bereits
verwirklicht war, jedoch dazumal lediglich als Kopie eingereicht wurde.
Beim erwähnten Dokument ist jedoch fraglich, ob es sich um ein
neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt,
da seit der Veröffentlichung der Zeitung im (...) 2002 und der
Einreichung des Originals im September 2004 zwei Jahre vergangen
sind und es daher fragwürdig ist, ob deren rechtzeitige Gel-
tendmachung innerhalb des ordentlichen Verfahrens, welches bis Juli
2004 dauerte, für die Gesuchsteller nicht zumutbar gewesen wäre.
Selbst wenn das Beweismittel als neu im Sinne der revisionsrecht-
lichen Bestimmungen angesehen würde, enthält jedoch die einge-
reichte Zeitung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine
ausreichenden bzw. revisionsrechtlich erheblichen Hinweise auf eine
Gefährdung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller kann mit der Ein-
reichung der Originalzeitung einzig die Aussage aus dem Urteil der
ARK vom 5. Juli 2004 widerlegen, wonach die eingereichte Kopie jeg-
liche Verfälschungsmöglichkeiten zulasse und nicht einmal ersichtlich
sei, ob der Artikel tatsächlich aus besagter Zeitschrift stamme. Jedoch
sind sämtliche weiteren Erwägungen aus besagtem Urteil weiterhin zu
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bestätigen, wonach der Gesuchsteller zuvor nie geltend gemacht
habe, sich mit der Publikation von regimekritischen Artikeln zu
beschäftigen und er bei den Anhörungen stets jegliche politische
Aktivitäten verneint habe (vgl. Urteil der ARK vom 5. Juli 2004, E. 4. d.
bb, S. 9 f.) Die Einreichung eines einzigen, lediglich wenige Zeilen
umfassenden Artikels in einer in England erscheinenden Zeitung - alle
weiteren zu den Akten gereichten Publikationen des Gesuchstellers
sind erst nach dem ARK-Urteil vom 5. Juli 2004 veröffentlicht worden -
ist somit nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern. Auch wenn im Zeitpunkt
des revisionsweise angefochtenen Urteils die nunmehr vorgelegte
Original-Zeitung bereits vorgelegen hätte, hätte sie nicht zu einer
anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des
Gesuchstellers geführt.
5.2 Sodann reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben der
International Union of Refugees (IUR) vom 19. August 2002 ein. Im
Revisionsgesuch geht er davon aus, dieses sei bereits zuvor akten-
kundig gewesen, was indessen nicht zutrifft; weder in der vorinstanzli-
chen noch in der Beschwerdeakte findet sich ein solches Schreiben.
Ungeachtet der Frage der fehlenden Neuheit – ein vom 19. August
2002 datiertes, in Zürich ausgestelltes Bestätigungsschreiben hätte im
ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Ergehen des Urteils der
ARK vom 5. Juli 2004 vorgelegt werden können – ist das Schreiben
angesichts seines Inhaltes jedenfalls nicht erheblich. Es bestätigt le-
diglich die Mitgliedschaft des Gesuchstellers in der IUR sowie seine
Teilnahme an Demonstrationen; auch wenn es beim Ergehen des
ARK-Urteils schon vorgelegen hätte, wäre es nicht geeignet gewesen,
eine Gefährdung des Gesuchstellers wegen exilpolitischer Exponiert-
heit glaubhaft aufzuzeigen.
5.3
Die weiter vom Gesuchsteller eingereichten Fotodokumentationen,
Zeitschriften- und Internetauszüge dienen in erster Linie dem Zweck,
sein exilpolitisches Engagement, welches er seit seiner Einreise in die
Schweiz pflege, zu belegen. Die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Beteiligungen an Kundgebungen und die Textpublikationen
in Zeitungen und im Internet haben jedoch allesamt erst nach dem Ur-
teilsdatum der ARK vom 5. Juli 2004 stattgefunden. Dennoch erscheint
es als angebracht, sie vorderhand auch unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, da sie laut Rechts-
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vertreter des Gesuchstellers dazu dienen sollen, seine bereits im Iran
politisch aktive Rolle zu untermauern (vgl. Revisionsgesuch, S. 5; Ein-
gabe vom 8. April 2005, S. 2).
Im ordentlichen Verfahren stellte die ARK als Beschwerdeinstanz
rechtskräftig fest, dass der Gesuchsteller keine politisch motivierte
Verfolgung und kein politisches Engagement auf heimatlichem Boden
habe glaubhaft machen können. Die damals bereits eingereichten Fo-
tografien würden zudem nicht ausreichen, um subjektive Nachflucht-
gründe zu belegen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass
die iranischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme des Gesuch-
stellers haben könnten. Diese Erwägungen bleiben weiterhin zu-
treffend, und es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller
stets zu Protokoll gab, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A 5, S. 5;
A 13, S. 17). Diese Aussagen stehen in einem krassen Widerspruch zu
der erst im Revisionsverfahren geltend gemachten Aussage, wonach
der Gesuchsteller bereits im Iran politisch aktiv gewesen sei. Zwar ver-
mag der Gesuchsteller mit seinen neu eingereichten Beweismitteln
durchaus zu belegen, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz
aktiv oppositions-politisch tätig ist, jedoch vermögen diese Beweis-
mittel in keiner Weise darzulegen, dass er bereits vor dem ergangenen
Urteil der ARK vom 5. Juni 2004 in einer stark exponierten Rolle tätig
gewesen sei, weshalb diese Aktivitäten nicht als erheblich im revi-
sionsrechtlichen Sinn betrachtet werden können.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 5. Juli 2004 ist demzufolge abzuweisen.
7.
Die Geltendmachung von Tatsachen, welche sich nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind praxisgemäss als
Wiedererwägungsgesuch bzw. soweit sie sich auf die Flüchtlingseigen-
schaft beziehen als zweites Asylgesuch zu qualifizieren (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 insb. E. 6). Die entsprechende Zuständigkeit zur Behand-
lung liegt beim BFM (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1). Der Gesuchsteller
macht durch seine mit Beweismitteln dargelegten exilpolitischen Aktivi-
täten eine Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
geltend, die erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens
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eingetreten sei und grundsätzlich für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vant sein könne. Seine Vorbringen entsprechen den Kriterien, nach
denen von einem neuen Asylgesuch auszugehen ist. Entsprechend
sind seine Eingaben durch die Vorinstanz nach Art. 18 und 32 Abs. 2
Bst. e AsylG als neues Asylgesuch zu behandeln; dies mit den
möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder – im Falle
des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereig-
nisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind – des
Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens. Die von den
Gesuchstellern im Revisionsgesuch beantragte allfällige Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wird somit ebenfalls im Rahmen dieses Ver-
fahrens zu prüfen sein.
Die Eingaben seit dem 8. September 2004 sind diesbezüglich zur Be-
handlung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Vollzug der Weg-
weisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes
verfügt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 24. September 2004 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 7 zur Be-
handlung als zweites Asylgesuch an das BFM überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM etwas an-
deres verfügt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und E-3327/2006 unter Verweis auf Ziff. 2
des Dispositivs (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 11