Abtei lung V
E-3327/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______ geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im August 2007 verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in
Niger und einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Marokko am 2. No-
vember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2007 um
Asyl ersuchte,
dass am 5. November 2007 eine Knochenaltersbestimmung erfolgte,
wonach der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Knochenalter von
(...) Jahren aufweise statt des angegebenen Alters von fast (...)
Jahren,
dass die Kurzbefragung des Beschwerdeführers am 13. November
2007 (...) stattfand und dem Beschwerdeführer hierbei das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2009 in Anwesenheit der ihm
beigeordneten Vertrauensperson vom BFM angehört wurde,
dass der aus B._______, C._______ stammende und der Ethnie der
Igbo angehörende Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei bei seinen Eltern zusammen mit seinem
Bruder aufgewachsen,
dass sowohl seine Mutter als auch sein Vater Mitglieder in der Organi-
sation MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign
State of Biafra) gewesen seien,
dass auch der Beschwerdeführer und sein Bruder während ihrer Kind-
heit MASSOB-Mitglieder geworden seien,
dass im Jahr 2003 ein Treffen der MASSOB stattgefunden habe, an
welchem sein Vater teilgenommen habe,
dass die Polizei bei diesem Treffen aufgetaucht sei und seinen Vater
sowie die anderen Veranstaltungsteilnehmer umgebracht habe,
dass im Juni 2006 die Polizei von Tür zu Tür gegangen sei und alle
MASSOB-Mitglieder, darunter auch die Mutter des Beschwerdeführers,
festgenommen habe, welche sich zum Zeitpunkt der Befragung und
Anhörung weiterhin in Haft befinde,
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dass er einer Festnahme habe entgehen können und anschliessend
bei seinem Nachbarn gelebt habe und nicht mehr zur Schule gegan-
gen sei,
dass die nigerianische Polizei seinen Bruder Ende 2006 bei einem
Aufruhr erschossen habe,
dass ihm sein Nachbar geraten habe, zu fliehen, da der Beschwerde-
führer wegen seiner MASSOB-Mitgliedschaft und des Schicksals sei-
ner Familie gefährdet sei,
dass er im August 2007 mit dem Sohn des Nachbarn erst nach Niger,
später dann nach Marokko gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er eine MASSOB-Mitgliedskarte, eine aus mehreren Pressebe-
richten bestehende Dokumentation über die Situation der Igbo und ei-
nen Internetausdruck einer Liste von Todesopfern einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 18. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in
zentralen Punkten Ungereimtheiten aufwiesen und daher als unglaub-
haft zu qualifizieren seien,
dass auch die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht belegten,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Poststem-
pel: 23. Mai 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass er um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unent-
geltlicher Rechtsverbeiständigung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses ersuchte,
dass er eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragte,
dass er ersuchte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
dass er den Eventualantrag stellte, ihn bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung entspre-
chend zu informieren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, hochrangige
MASSOB-Mitglieder könnten die Echtheit seiner eingereichten Mit-
gliedskarte bestätigen,
dass er geltend machte, der Name seines Vaters befinde sich deshalb
nicht auf der eingereichten Liste der getöteten MASSOB-Mitglieder,
weil seine Leiche nicht mehr habe identifiziert werden können, und
sein Vater keine bekannte Persönlichkeit gewesen sei,
dass aber langjährige Mitglieder und Freunde seines Vaters dessen
Tod bestätigen könnten,
dass er als Igbo und MASSOB-Mitglied willkürlichen Übergriffen des
des Staates ausgesetzt sei,
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dass er zum Reiseweg wenig berichten könne, da er bei der Ausreise
von seinem Nachbarn abhängig gewesen sei, und aus Respekt die-
sem gegenüber keine Angaben machen könne,
dass er aber der festen Überzeugung sei, dass er bei den Befragun-
gen erwähnt habe, durch Algerien gereist zu sein,
dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, da er
im Heimatland ohne Familie und soziales Netz sei,
dass er am 25. Mai 2009 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums
nachreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und
dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die
Gutheissung des Asylgesuches beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass es sich beim einzigen eingereichten Dokument, dem MASSOB-
Mitgliedsausweis, nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1a Bst. 2 und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE
2007/8),
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers somit un-
bestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren
damit begründete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte besessen (vgl. act. A1 S. 3; A 16, S. 3),
dass die Vorinstanz zu Recht anmerkte, dass es erfahrungswidrig er-
scheint, der Beschwerdeführer wolle die gesamte Reise ohne jegliche
Identitätspapiere und ohne Kontrollen zurückgelegt haben (vgl. act. A1,
S. 7),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz kei-
nerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unter-
nommen hat, obwohl er beispielsweise mit seinem Nachbarn über eine
Kontaktperson im Heimatland verfügte,
dass sodann die Angaben zu seinem Reiseweg realitätsfern anmuten,
da er Algerien als Transitland zwischen Niger und Marokko, entgegen
den Behauptungen in der Beschwerde, nicht erwähnte (vgl. act. A1,
S. 7),
dass es auch wirklichkeitsfremd erscheint, der Beschwerdeführer wolle
die europäischen Länder nicht kennen, durch welche er auf seinem
Weg in die Schweiz gereist sei,
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dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden
nicht ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 13. November 2007 und der Direktanhörung vom 28. April 2009
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf zahlreiche
Widersprüche in den zentralen Bereichen der Verfolgungsvorbringen
hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, er sei
nach der Festnahme seiner Mutter im Jahr 2006 nicht mehr zur Schule
gegangen (vgl. act. A1, S. 2, 4), in der Direktanhörung aber als Zeit-
punkt für den Schulabbruch den Tod seines Vaters im Jahr 2003 vor-
brachte (vgl. act. A16, S. 6, 10),
dass sich auch die in den Befragungen gemachten Angaben zum Zeit-
punkt des Beitritts zur MASSOB-Vereinigung widersprechen, da er zu-
erst das Jahr 2004 als Zeitpunkt für den Beitritt nannte (vgl. act. A1, S.
5), später dann das Jahr 2002 (vgl. act. A16, S. 7),
dass er sich zudem hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte bei der Festnah-
me seiner Mutter widersprach, gab er bei der Erstanhörung zu Proto-
koll, er sei zusammen mit seiner Mutter festgenommen, aber sogleich
wieder freigelassen worden (vgl. act. A1, S. 4), bei der Direktanhörung
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jedoch die Angabe machte, er sei ausser Hauses gewesen, als seine
Mutter festgenommen worden sei (vgl. act. A16, S. 8),
dass er auch unterschiedliche Aussagen bezüglich der Umstände der
Verhaftung seines Bruders machte, da er einmal behauptete, sein Bru-
der sei von der Polizei auf der Flucht vor seiner Festnahme
erschossen worden (vgl. act. A1, S. 5), das andere Mal aber als Grund
für dessen Tötung durch die Polizei angab, dass die Polizei beim Bru-
der eine MASSOB-Identitätskarte und andere MASSOB-Artikel gefun-
den habe (vgl. act. A16, S. 5),
dass er sich auch beim Zeitpunkt der Tötung seines Bruders wider-
sprach, da er einmal von November 2006 sprach (vgl. act. A1, S. 5),
das andere Mal von Dezember 2006 (vgl. act. A16, S. 5),
dass sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefra-
gung noch seine Heimatadresse anzugeben vermochte (vgl. act. A1, S.
1), bei der Direktanhörung jedoch aussagte, Strasse und Hausnummer
seiner Heimatadresse vergessen zu haben (vgl. act. A16, S. 6),
dass der Beschwerdeführer sein vermeintliches Engagement für die
MASSOB nur unsubstantiiert zu beschreiben vermochte (vgl. act. A16
S. 8, 9),
dass der Vorinstanz sodann Recht zu geben ist, dass die eingereich-
ten Dokumente zur MASSOB-Vereinigung sowie der Mitgliedsausweis
nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die ein-
zelnen Widersprüche nicht eingeht, sondern sich auf die blosse Be-
hauptung seiner Gefährdung als MASSOB-Mitglied beschränkt,
dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich auch jegliche flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG abzusprechen ist,
dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche Behand-
lung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten,
dass das BFM auch zu Recht ausgeführt hat, dass sich der Beschwer-
deführer nicht auf das Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) berufen kann, da er seine Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft machen konnte,
dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 5. November
2007, wonach ein Knochenalter von etwa (...) Jahren vorliegt (vgl. act.
A6), ein geringer Beweiswert beizumessen ist, weil keine wissen-
schaftlich zulässigen Aussagen über das Erreichen des 18. Altersjah-
res möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), und dem
Beschwerdeführer folglich der Beweis bzw. das Glaubhaftmachen sei-
ner behaupteten Minderjährigkeit obliegt,
dass der Beschwerdeführer aber seiner Beweislast nicht nachgekom-
men ist und die geltend gemachte Minderjährigkeit angesichts fehlen-
der Identitätspapiere sowie widersprüchlicher Zeit- und Altersangaben
als unglaubhaft zu erachten ist,
dass er neben unterschiedlichen Zeitangaben zum Abbruch der Schu-
le auch abweichende Angaben zu seinem Alter bei der Flucht aus dem
Heimatland machte (vgl. act. A16, S. 6),
dass der Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig er-
achtet wurde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
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dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, der junge und gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbe-
drohende Situation, zumal er sich auf die Hilfe seines Nachbarn wird
stützen können (vgl. act.16, S. 9),
dass sodann vom Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes
auszugehen ist, da der Tod seiner Eltern und seines Bruders als un-
glaubhaft erachtet wurden,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der An-
trag, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird,
dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus
den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinwei-
se auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden ergeben,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
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Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand: >
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