B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3329/2012
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge zur Verbesse-
rung seiner wirtschaftlichen Lage im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen
habe, und mit einem italienischen Arbeitsvisum nach Italien gereist sei,
wo er sich fünf Jahre aufgehalten und bisweilen gearbeitet habe,
dass er in der Hoffnung, hier Arbeit zu finden, am 23. Januar 2012 in die
Schweiz eingereist sei, und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am 30. Janu-
ar 2012 zur Person befragt wurde,
dass ihm im Anschluss an die Anhörung zu seinen Asylgründen am
19. Juni 2012 vom BFM dessen Entscheid mündlich mitgeteilt und eröff-
net (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) wurde (vgl. Entscheidprotokoll A23/12 S. 9 - 12), in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG werde auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten, er werde aus der Schweiz weggewiesen, der Kanton
Zürich werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wür-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass der Beschwerdeführer mit unsignierter, handschriftlich ausgefüllter
Formulareingabe vom 22. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruck-
ten Begehren beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu ge-
währen, (eventualiter) sei ihm unter Feststellung des unzulässigen, un-
zumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen und eventualiter er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde im vorliegenden Fall zwar keine Unterschrift ent-
hält,
dass hingegen in Anbetracht der Praxis der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne ei-
gentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den
Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet wer-
den konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, wonach vorliegend Vor- und
Nachname des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des
BFM in der Eingabe erwähnt sind, aus prozessökonomischen Gründen
auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und – mit Ausnahme der fehlen-
den Unterschrift – formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht
erfüllen – d.h. in denen eine Person nicht zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachsucht –
nicht eingetreten wird (Art. 32 Abs. 1 AsylG),
dass eine Person somit zum Ausdruck bringen muss, sie werde in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich wirt-
schaftliche Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht und ersuche die
Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wes-
halb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde vom 22. Juni
2012 nicht bestreitet, dass er ausschliesslich wirtschaftliche Gründe gel-
tend mache, sondern vielmehr handschriftlich seine Beschwerde im We-
sentlichen damit begründet, seine familiären Umstände und seine prekäre
wirtschaftliche Lage in Marrokko hätten ihn dazu bewogen, die Schweiz
um finanzielle Unterstützung zu bitten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18
AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das
BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu
bezeichnen ist, da vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
wurde, und einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt
auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen ( vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche
Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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