B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3331/2013
E-7321/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
1. Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3602/2010 vom 19. April 2012;
2. Asyl und Wegweisung; Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 21. April 2010 / N (…).
E-3331/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2007 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Er wurde am 14. September 2007 zur Person befragt
und am 29. Oktober 2007 zu seinen Fluchtgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
D.
Mit Urteil vom 19. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde ab (Verfahren E-3602/2010). Gleichzeitig hiess das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und er-
hob keine Verfahrenskosten.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 19. April 2012. Er
beantragte die Aufhebung des Beschwerdeurteils und die Wiederaufnah-
me des Verfahrens E-3602/2010. Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab.
F.
F.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht erneut um Revision des Beschwerdeurteils
vom 19. April 2012.
F.b Für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides beantragte er die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache ans BFM zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht wurde, unter Hinweis auf eine beigelegte
E-3331/2013
Seite 3
Nothilfebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragt sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 wurde das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der
Vollzug der Wegweisung ausgesetzt.
H.
Das BFM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 und der
Gesuchsteller replizierte mit Eingaben vom 26. Mai und 16. Juni 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
Im Revisionsverfahren
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revi-
sion von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
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Seite 4
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass neue und erhebliche Tatsachen
und Beweismittel vorlägen. Das Urteil, mit dem er sein Revisionsgesuch
begründet, wurde am 6. April 2013 im Irak abgeschickt und erreichte ihn
nach seinen eigenen Angaben Mitte April 2013. Damit wurde mit dem Re-
visionsgesuch vom 12. Juni 2013 die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Re-
visionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen
den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen und zu einer Gutheis-
sung des Revisionsgesuchs führen. Der Gesuchsteller beruft sich in sei-
nem Revisionsgesuch ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent-
scheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erheb-
liche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2
2.2.1 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG enthält zwei al-
ternative Tatbestandsvarianten: Das Revisionsgesuch kann sich entweder
auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene
Beweismittel stützen. In beiden Tatbestandsvarianten müssen die geltend
gemachten Tatsachen respektive Beweismittel bereits vor der in Revision
zu ziehenden Entscheidung bestanden haben. Zudem müssen sie
rechtserheblich sein, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sach-
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Seite 5
verhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung an-
ders ausfällt. Schliesslich ist bei beiden Tatbestandsvarianten erforderlich,
dass es der ersuchenden Partei nicht möglich war, die vorgebrachten Tat-
sachen oder Beweismittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen.
2.2.2 Ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes Revisionsge-
such kann nur gutgeheissen werden, wenn sich diese Tatsachen bereits
vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unech-
te Noven). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes
Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE
2013/22). Dies ergibt sich daraus, dass mit Revisionsgesuchen nach
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss,
dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde ge-
legt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die ent-
scheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als
falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon be-
kannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel be-
reits aufgefunden gewesen wären. In beiden Fällen wäre es objektiv be-
trachtet möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig fest-
zustellen, denn die Tatsache hatte sich bereits verwirklicht respektive das
Beweismittel existierte bereits. Dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt
wurde, hat zudem weder die entscheidende Behörde noch die ersuchen-
de Partei zu verschulden, insbesondere war es der ersuchenden Partei
unverschuldet nicht möglich, die vorgebrachten Tatsachen oder Beweis-
mittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen. Wird ein Revisionsge-
such mit einer neu erfahrenen, vorbestandenen Tatsache begründet, sind
zum Beweis dieser Tatsache alle Beweismittel zugelassen, unabhängig,
ob diese vor oder nach dem ursprünglichen Entscheid entstanden sind.
Daraus ergibt sich die alternative Natur der beiden Revisionstatbestände:
Die Gutheissung des Revisionsgesuchs beruht darauf, dass eine vorbe-
standene Tatsache geltend gemacht wird, womit der (einschränkende)
Zweck der Revision – Geltendmachung von bereits vor dem Urteil existie-
renden Elementen – erfüllt ist, unabhängig davon, wann die Beweismittel
entstanden sind, die zu deren Beweis herangezogen werden.
2.3 Der Gesuchsteller stützt sein vorliegendes (zweites) Revisionsgesuch
auf ein Urteil des Strafgerichts B._______, mit dem er zu 15 Jahren Ge-
fängnis wegen Entführung verurteilt wurde. Das Urteil erging am 11. April
2012, das hiesst, wenige Tage vor dem Beschwerdeurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet. Es
E-3331/2013
Seite 6
handelt sich damit um eine vorbestandene Tatsache, womit ein zulässiger
Revisionsgrund gegeben ist. Dass die vorliegende Urteilsausfertigung
erst nach dem Beschwerdeentscheid gemacht wurde (im März 2013),
ändert daran nichts. Das Urteil erscheint auch geeignet, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt in einer Art und Weise verändert darzustellen, die zu
einem anderen Entscheid führen könnte. Der Gesuchsteller war zudem
nicht in der Lage, die Tatsache seiner Verurteilung durch das Strafgericht
B._______ bereits im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, da das
Urteil lediglich acht Tage vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts gefällt wurde und er glaubhaft vorbringt, er habe nicht ge-
wusst, dass der Erlass des Urteils kurz bevorstehe.
2.4
2.4.1 Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 reichte der Gesuchsteller ein erstes
Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses stützte er
auf ein (angebliches) Urteil des Appellationsgerichts in B._______ vom
11. April 2012. In seinem Urteil vom 4. März 2013 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, das eingereichte Urteil sei gefälscht. Das
Gericht hielt fest, das eingereichte Strafurteil stamme angeblich von ei-
nem Appellationsgericht. Da entsprechend auch ein erstinstanzliches Ur-
teil vorliegen müsste, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von
diesem Verfahren nichts gewusst habe. Zudem fehle es dem Urteil an
einschlägigen Echtheitsmerkmalen und Papierqualität, Druckart, Format
und Farbe würden vom Üblichen abweichen. Schliesslich fehlten auf dem
eingereichten Dokument lokal übliche Stempel.
2.4.2 Diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 4. März 2013, das damals eingereichte Dokument, vom Gericht (na-
mentlich aufgrund einer unkorrekten Übersetzung, da als "Urteil des Ap-
pellationsgerichts in B._______" erkannt, sowie aufgrund fehlender
Stempel) sei gefälscht, ist rechtskräftig und steht im vorliegenden Verfah-
ren nicht zur Disposition.
2.4.3 Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht von der Echtheit des
im vorliegenden Verfahren eingereichten Strafurteils des Strafgerichts
B._______ vom 11. April 2012 aus. Darauf deuten verschiedene Hinweise
hin: Erstens handelt es sich beim nunmehr eingereichten Urteil um das
Urteil eines erstinstanzlichen Strafgerichts, was mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren – im Irak sei eine Klage ge-
gen ihn eingereicht worden – übereinstimmt. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 422 des irakischen Straf-
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Seite 7
gesetzbuches (I-StGB; Entführung einer Minderjährigen ohne Gewaltan-
wendung) verurteilt wurde und nicht wegen des Verstosses gegen
Art. 397 I-StGB (Verführung eines Minderjährigen ohne Gewaltanwen-
dung) – im Beschwerdeverfahren hatte er eine Anklage wegen Verletzung
dessen Art. 397 geltend gemacht –, kann damit erklärt werden, dass die
Anklage in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens geändert wurde, was
gemäss dem irakischen Strafprozessrecht möglich ist (vgl. DAN. WAR-
NOCK, The Iraqi Criminal Justice System, An Introduction, in: Denver
Journal of International Law and Policy, Vol. 39 Nr. 1, S. 1 ff., S. 47 f.) und
sich mit dem späteren Verschwinden des Opfers erklären mag. Zweitens
wurde das eingereichte Urteil mit mehreren Stempeln der kurdischen Re-
gionalbehörden und der irakischen Zentralbehörden versehen und damit
mehrfach beglaubigt. Insbesondere enthält das eingereichte Urteil unter
anderem Stempel des irakischen Innen- und Aussenministeriums, des
irakischen Justiz-Generaldirektors sowie des Innen- und Aussenministeri-
ums der Region Kurdistan im Irak, die auf dem im ersten Revisionsge-
such eingereichten Urteil fehlten. Der Umstand, dass – wie das BFM in
seiner Vernehmlassung vorbrachte – die (englischsprachigen) Stempel
teilweise Rechtschreibfehler enthalten, dürfte – wie der Gesuchsteller in
seiner Replik zu Recht ausführt – darauf zurückzuführen sein, dass Eng-
lisch keine irakische Amtssprache ist und von diesen Rechtschreibefeh-
lern damit nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Stempel ge-
fälscht sind. Im Sinne eines Indizes ist drittens festzustellen, dass jeden-
falls zwei der am Strafurteil mitwirkenden Richter im Internet unter Einga-
be ihrer Namen in lateinischer Schrift als irakische Strafrichter identifiziert
werden können. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen
werden, dass das mit Revisionsgesuch vom 12. Juni 2013 eingereichte
Strafurteil des Strafgerichts B._______ echt ist.
Der Gesuchsteller hat damit substantiiert dargelegt, inwiefern eine neu er-
fahrene, vorbestandene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG vorliegt. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3602/2010 vom 19. April 2012 ist aufzuheben
und das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
3.
3.1 Mit dem Urteil vom 19. April 2012 wurden keine Verfahrenskosten
auferlegt, welche zurückzuerstatten wären.
3.2 Dem im Revisionsverfahren obsiegenden und vertretenen Gesuch-
steller ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihm er-
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Seite 8
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten des Gerichts eine Parteientschä-
digung von pauschal Fr. 1750.– (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteueranteil
und einschliesslich der Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren) zu-
zusprechen.
II.
Im Beschwerdeverfahren
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
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Seite 9
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich al-
lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist be-
ziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides
über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei
allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende
begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 vor,
die Verfolgung durch die irakischen Behörden wegen angeblicher Entfüh-
rung seiner damaligen Freundin sei klar religiös und fundamentalistisch
motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Das Strafgericht habe of-
fenbar lediglich der Familie seiner Freundin geglaubt und nicht akzeptiert,
dass er (ohne seine Freundin) im Ausland weile und nichts mit deren Ver-
schwinden zu tun haben könne. Er habe die Frau nicht entführt, womit
klar sei, dass er in Abwesenheit für ein Delikt verurteilt worden sei, für das
er nicht schuldig gemacht werden sollte. Auch könne er nicht mit einem
Verfahren rechnen, sollte er in den Irak zurückkehren und eine Neubeur-
teilung des Falles verlangen. Es dürfte ihm bei einer Rückkehr kaum ge-
lingen, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen. Vielmehr drohten
ihm ein willkürlicher Prozess und eine langjährige Haftstrafe unter un-
menschlichen Bedingungen.
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Seite 10
Zudem drohten ihm Nachstellungen der Familie seiner Freundin, die seit
2007 verschwunden sei. Offenbar sei ihr Aufenthalt immer noch nicht be-
kannt und ihre Familie werde sich mit der Bestrafung des Gesuchstellers
nicht zufrieden geben. Die Familie habe ihr Gewaltpotential schon mehr-
fach offenbart. Der Beschwerdeführer beruft sich zum Beleg dieser Ge-
fährdung auf den im ersten Revisionsverfahren geltend gemachten Um-
stand, dass sein Vater im Irak am 25. Mai 2012 angeschossen worden
sei. Die Urheberschaft der Tat sei unklar, da eine Person aus einem vor-
beifahrenden Auto auf ihn geschossen habe und der Vater die Person
nicht habe erkennen können. Der Vater habe Anzeige erstattet und eine
polizeiliche Untersuchung sei im Gange. Der Verdacht, dieser Angriff ha-
be mit ihm zu tun und könnte von der Familie seiner ehemaligen Freundin
ausgegangen sein, liege nahe. Deshalb drohe ihm von privater Seite Ver-
folgung, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne. Er verweist dabei
auf die Gefahr von Ehrenmorden im Irak und der milden Bestrafung der
Täter. Die Verletzungen des Vaters des Beschwerdeführers durch mehre-
re Kugeln sind durch zwei Dokumente belegt, die der Beschwerdeführer
am 4. Juli 2012 im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens beim Bun-
desverwaltungsgericht einreichte (ein Schreiben der Polizei von
B._______ an das Spital C._______ in B._______ und ein Schreiben des
Gesundheitsbüros in B._______). Da das Bundesverwaltungsgericht sei-
nen Entscheid aufgrund des zum Zeitpunkt des Urteils vorliegenden
Sachverhaltes fällt (BVGE 2010/57 E. 2), ist der geltend gemachte Vorfall
vom 25. Mai 2012 vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts B._______
vom 11. April 2012 in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jah-
ren verurteilt und das Gericht ordnete die Ausstellung eines Haftbefehls
an. Die Verurteilung stützt sich auf Art. 422 I-StGB. Dieser sah bis am
9. September 2003 für die Entführung einer Frau unter 18 Jahren ohne
Gewaltanwendung eine Gefängnisstrafe von maximal 15 Jahren vor. Mit
der "Coalition Provisional Authority Order Number 31" vom 10. September
2003 wurde die maximale Strafandrohung auf lebenslängliche Gefäng-
nisstrafe erhöht. Mit dem "Decree Number 3" vom 8. August 2004 wurde
unter anderem für den Tatbestand der Entführung die Todesstrafe einge-
führt (Angaben gemäss "Global Justice Projekt: Iraq" der S.J. Quinney
Law School at University of Utah,
111-of-1969/, besucht am 17.6.2014, und Amnesty International, Unjust
and unfair: the death penalty in Iraq, April 2007, S. 10 f.). Das Gericht hat
bereits festgestellt, dass es das eingereichte Urteil als echt ansieht. Ent-
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Seite 11
sprechend gilt die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheits-
strafe von 15 Jahren als bewiesen, zumal trotz der absoluten Formulie-
rung des im Jahr 2004 revidierten Art. 422 I-StGB ein irakisches Strafge-
richt nicht zwingend die Todesstrafe hätte aussprechen müssen, sondern
auch zur Verhängung einer milderen Massnahme befugt war (vgl.
/country-search-post.cfm?country=Iraq#f49-3,
besucht am 18.6.2014.
7.2 Entgegen den Vorbringen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zieht das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits im (aufgehobenen) Be-
schwerdeurteil vom 19. April 2012 – die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Zweifel. Die
eingereichten und als echt befundenen Beweismittel lassen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als grundsätzlich glaubhaft erscheinen.
Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 den Irak verliess
und sich seit dem 4. September 2007 in der Schweiz befindet. Nach den
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hatte er seit 2005 eine Lie-
besbeziehung mit seiner Freundin. Im Laufe des Jahres 2007, nachdem
die Familie seiner Freundin eine Heirat abgelehnt hatte, sei die sexuelle
Komponente dazugekommen, wobei sie auch Geschlechtsverkehr gehabt
hätten. Als die Familie der Freundin dies erfahren habe, sei sie aus der
Schule genommen worden und habe ihr Haus nicht mehr verlassen dür-
fen. Im Mai 2007 habe er ein Treffen mit seiner Freundin vor ihrem Haus
organisieren können. Dabei habe sie der Bruder der Freundin überrascht
und auf ihn geschossen. Danach habe er (der Beschwerdeführer) sich
zuhause versteckt. Nachdem ein Vermittlungsversuch seines Vaters mit
der Familie seiner Freundin gescheitert sei, habe er B._______ und im
Juli 2007 den Irak verlassen. Die Freundin des Beschwerdeführers ist
nach dessen Angaben seither verschwunden, niemand aus seiner Familie
habe sie seither gesehen oder etwas von ihr gehört. Im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der
Gemeindepolizei D._______ vom 17. Dezember 2007 und vom 7. Januar
2008 ein sowie einen Haftbefehl vom 13. Januar 2008. Gemäss dem
Haftbefehl wurde er wegen eines Verstosses gegen Art. 397 des iraki-
schen Strafgesetzbuches gesucht (sexueller Übergriff gegenüber einem
oder einer Minderjährigen ohne Gewalt, Drohung und Täuschung).
7.3 Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer erging in seiner Abwe-
senheit. Dieses Vorgehen entspricht Art. 147 der irakischen Strafpro-
zessordnung (I-StPO), welcher vorsieht, dass ein Strafverfahren in Abwe-
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Seite 12
senheit des Angeklagten stattfindet, wenn dieser flüchtig ist oder ohne
rechtswesentliche Begründung vom Prozess abwesend bleibt. Nach
Art. 149 Bst. B i.V.m. Art. 143 Bst. C I-StPO erfolgt die rechtsgültige Er-
öffnung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils aufgrund eines Verbre-
chens dadurch, dass das Urteil am Wohnsitz der verurteilten Person auf-
gehängt, in zwei lokalen Zeitungen veröffentlicht sowie eventuell über
Radio und Fernsehen bekannt gemacht wird. Nach Art. 243 I-StPO be-
kommt ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Strafurteil sechs
Monate nach seiner Eröffnung die Wirkung eines in Anwesenheit des An-
geklagten ergangenen Strafurteils, wenn die verurteilte Person sich nicht
innert dieser sechsmonatigen Frist beim Gericht oder bei einer Polizeista-
tion persönlich meldet und gegen das Urteil Einspruch erhebt. Ab diesem
Zeitpunkt hat die verurteilte Person nach Art. 252 Bst. A I-StPO eine Frist
von 30 Tagen, um gegen das Urteil Beschwerde zu erheben.
Das vorliegende Strafurteil datiert vom 11. April 2012. Wann und wie das
Urteil eröffnet wurde, geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervor. Es ist anzunehmen, dass das Strafurteil im Irak als rechtskräftig
angesehen wird und der Beschwerdeführer angesichts der abgelaufenen
und ungenutzten Einsprachefrist im heutigen Zeitpunkt weder Anspruch
auf ein Beschwerde- oder ein Kassationsverfahren gegen das Urteil noch
auf ein Neuaufnahme des in Abwesenheit ergangenen Urteils hat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung stelle einen
ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, da es ihn an Leib
und Leben gefährde. Der Nachteil beruhe zudem auf einem asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiv, da die Verurteilung religiös und fundamenta-
listisch motiviert sei.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland für ein gemeinrechtli-
ches Delikt gemäss nationalem Recht (Entführung einer minderjährigen
Frau) zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hätte die junge Frau
bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak als verschwunden ge-
golten, so hätte die Anklage wohl nicht "nur" auf Zuwiderhandlung gegen
Art. 397 I-StGB (sexueller Übergriff gegenüber einer oder einem Minder-
jährigen ohne Gewaltanwendung, Drohung oder Täuschung) gelautet. Die
offensichtlich nach seiner Ausreise erfolgte Ausweitung der Anklage auf
Entführung einer Minderjährigen und die Verurteilung wegen dieser Straf-
tat erfolgte nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts zu Un-
recht. Daraus folgt allerdings nicht ohne Weiteres, dass diese Verurtei-
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Seite 13
lung flüchtlingsrechtlich relevant ist. Eine zu Unrecht ergangene Verurtei-
lung zu einer strafrechtlichen Sanktion, die ihrer Intensität nach grund-
sätzlich einen ernsthaften Nachteil darstellt, ist unter dem Aspekt des
Flüchtlingsrechts nicht per se von Bedeutung. Dies zeigt allein schon der
Umstand, dass blosse Fehlurteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung darstellen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die sexuelle
Beziehung zu seiner damaligen Freundin, die sich nach nationalem Recht
noch im Schutzalter befunden hat – und das heisst in der Sprache des
irakischen Strafrechts: des sexuellen Übergriffs auf eine Minderjährige im
Sinne von Art. 397 des irakischen Strafgesetzes (Strafrahmen bis sieben
Jahre Gefängnis) – nicht in Abrede stellt.
8.2 Art. 3 Abs. 2 AsylG konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile:
Der Begriff umfasst Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Haftstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Dies stellt klarerweise eine "Gefährdung der Freiheit" und damit
einen Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Aufgrund der Dauer der aus-
gesprochenen Freiheitsstrafe ist auch von einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Intensität des Nachteils und damit von dessen "Ernsthaftigkeit"
auszugehen.
Flüchtlingsrechtlich relevant ist die Verurteilung des Beschwerdeführers
jedoch nur, wenn es sich dabei nicht – oder nur teilweise – um eine legiti-
me Strafverfolgung handelt, die ihm drohenden ernsthaften Nachteile viel-
mehr vollständig oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv (vgl. vorn E. 5.1) entspringen.
Diese zwei Elemente sind im Folgenden zu prüfen (E. 8.3 und 8.4).
8.3
8.3.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft
vor allem dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölke-
rungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale ge-
radezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu
verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale
Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began-
E-3331/2013
Seite 14
gen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerwei-
se nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschli-
cher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen
Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinne). Auch in den letztgenann-
ten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingsei-
genschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismäs-
sige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation be-
ruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein
Indiz dafür dar, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch
oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters tref-
fen wollte. (Zu dieser Konstellation vgl. die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Desertion und Refraktion von eritreischen Dienstpflich-
tigen, die auf dem Urteil EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 [m.w.H.] beruht.)
Wurde eine Person – wie vorliegend – für ein Delikt verurteilt, das sie in
Tat und Wahrheit nicht begangen hat, und wäre die Strafe selbst unter der
Annahme, dass sie sich der Tatbegehung (oder allenfalls einer anderen
Straftat, in casu: einverständlicher sexueller Übergriff auf eine Minderjäh-
rige) tatsächlich schuldig gemacht hat, als unverhältnismässig zu be-
zeichnen, kann auf die eine wie auf die andere Benachteiligung – Unter-
schiebung des Delikts beziehungsweise Verschärfung der Sanktion – ab-
gestellt werden, sofern und soweit die Benachteiligung auf einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv beruht. Die beiden Tatbestandsvarianten
müssen jedoch separat betrachtet werden; nicht zulässig ist es, vom
blossen Umstand, dass die Person das Delikt nicht begangen hat, auf die
Unverhältnismässigkeit der Strafe zu schliessen, sofern das Delikt nicht
aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv untergeschoben wurde.
Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer strafrechtlichen Verurteilung sind also in jedem Fall zwei Ele-
mente notwendig: Die Verurteilung muss erstens illegitim erscheinen, da
die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhält-
nismässig ist, oder das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen An-
E-3331/2013
Seite 15
sprüchen nicht genügte beziehungsweise weil im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation
beruhen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3, EMARK 1996
Nr. 29 E. 2g; EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 104; ANDREAS ZIMMER-
MANN/CLAUDIA MAHLER, in: Andreas Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Con-
vention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A
Commentary, Art. 1 A, para. 2, Rz. 333 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion,
Basel/Genf/ München 2004, S. 50).
8.3.2 Es wird anerkannt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
Unrecht erfolgte, da er das ihm zu Last gelegte Delikt nicht begangen hat.
Unabhängig davon erscheint die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe
von 15 Jahren für die (gewaltlose) Entführung einer minderjährigen Per-
son sehr hoch. Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht für Entführun-
gen durch Gewalt, List oder Drohung oder wenn die entführte Person
noch nicht 16 Jahre alt ist, eine Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahre vor
(Art. 183 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]); liegen erschwerende Umstände vor (unter ande-
rem, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert) wird das
Delikt mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft
(Art. 184 StGB). Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte wegen
Entführung ohne Gewalt, wobei das angebliche Opfer zum Zeitpunkt der
angeblichen Entführung ungefähr 17 Jahre alt war (vgl. BFM-Akte A10
F60 ff.). Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 15-jährigen
Freiheitsstrafe erscheint unter diesen Umständen aus eurozentrischer
Sicht als hart. Es wird aber anerkannt, dass der Ehre und namentlich der
Familienehre in vielen aussereuropäischen, nichtwestlichen Gesellschaf-
ten ein sehr hoher Wert zukommt und deren Verletzung dementspre-
chend ein schweres Delikt sein kann. Ob der Beschwerdeführer, der die
sexuelle Beziehung mit seiner noch nicht 18-jährigen Freundin im
schweizerischen Asylverfahren eingestanden hat, nach irakischem Recht
den Tatbestand von Art. 397 des irakischen Strafrechts (sexueller Über-
griff auf eine Minderjährigen ohne Gewalt, Drohung und Täuschung) er-
füllt haben könnte, ob der Strafrahmen, welcher bis zu sieben Jahren Ge-
fängnis reicht, seinerseits übermässig erscheint, und inwiefern die Sitt-
lichkeit und die Familienehre aus einer objektivierten, eine grundsätzliche
Gleichwertigkeit der Moral- und Ethikvorstellungen der diversen Gesell-
schaften anerkennenden Sicht durch hohe Strafandrohung zu schützende
E-3331/2013
Seite 16
Rechtsgüter sein können, bleibe hier dahingestellt, da eine solche Verur-
teilung nicht vorliegt.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob für die Strafverfolgung des Beschwerde-
führers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorhanden ist.
8.4
8.4.1 Art. 1 A FK und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähn-
ten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Be-
deutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt (vgl. E. 5.1). Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des
Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder
sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person
abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des
Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei
Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer
Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden
Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
8.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift ist in der allfälligen politischen, religiösen, religiös-funda-
mentalistischen oder ethischen Motivation des Staates gewisse Handlun-
gen gesetzlich als Straftaten zu definieren, grundsätzlich keine Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine solche wäre höch-
stens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden wären,
um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen.
8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Vorliegens eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zudem vor, die Verfolgung
durch die irakischen Behörden wegen angeblicher Entführung seiner da-
maligen Freundin sei klar religiös und fundamentalistisch motiviert. Das
Strafgericht habe offenbar lediglich der Familie seiner Freundin geglaubt
und nicht akzeptiert, dass er (ohne seine Freundin) im Ausland weile und
nichts mit deren Verschwinden zu tun haben könne. Er macht damit gel-
tend, er werde wegen seiner Religion verfolgt. Der Beschwerdeführer be-
zeichnete sich in der Befragung zur Person als Muslim, macht aber an-
sonsten keine Ausführungen zu seinem Glauben.
E-3331/2013
Seite 17
Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, er habe mit seiner Be-
ziehung zu seiner damaligen Freundin eine politische Äusserung abge-
ben wollen und sei deshalb verfolgt worden. Auch den Akten kann in kei-
ner Weise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner
Weise eine politische Überzeugung hätte äussern wollen. Zu prüfen ist
entsprechend einzig das Verfolgungsmotiv der Religion, welches denn
auch in der Beschwerdeschrift als das relevante Motiv des irakischen
Staates und der Familie seiner damaligen Freundin bezeichnet wird.
8.4.4 Die Flüchtlingskonvention spricht in den massgebenden Sprachfas-
sungen Französisch und Englisch davon, dass ein Flüchtling "du fait […]
de sa religion" respektive "for reasons of […] religion" begründete Verfol-
gungsfurcht haben muss. Zumindest der französische Wortlaut nimmt da-
mit direkt Bezug darauf, dass die betroffene Person wegen ihrer Religion
verfolgt sein muss (so auch der deutsche Text in der Version der Syste-
matischen Rechtssammlung: "wegen ihrer […] Religion"). Dies folgt auch
aus der einschlägigen Literatur, in der sich keine andere Meinung findet
(vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 92; MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/LISA OTT,
Migrationsrecht, 2. Auflage, Bern 2011, Rz. 665).
Nach der einschlägigen UNHCR-Richtlinie kann eine Verfolgung aufgrund
der Religion auf drei verschiedenen Elementen beruhen: Erstens auf dem
Glauben einer Person, wobei theistische, atheistische und nicht-
theistische Überzeugungen erfasst sind, solange diese Überzeugungen
oder Werte das Göttliche, eine endgültige Realität oder das spirituelle
Schicksal der Menschheit betreffen. Zweitens kann Religion weniger
durch den individuellen Glauben betroffen sein, sondern mehr als Identität
dadurch, dass eine Person als Teil einer Gemeinschaft betroffen ist, die
durch einen gemeinsamen Glauben oder gemeinsame Rituale oder Tradi-
tionen definiert wird. Drittens kann Religion als eine Lebensart betroffen
sein, wenn sich die religiösen Überzeugungen darin äussern, wie sich
Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten (z.B. durch Kleiderregeln, re-
ligiösen Praktiken, Feiertagen oder Essensvorschriften). Geschützt ist
auch das Recht, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder ei-
nen Glauben nicht zu besitzen; das heisst, ohne Glauben zu leben oder
einen Glauben zu haben, der ausdrücklich den Glauben an einen Gott
ablehnt (UNHCR, Guidelines on Internationale Protection: Religion-Based
Refugee Claims under Article 1 A (2) of the 1951 Convention and/or the
1967 Protocol relating to the Status of Refugees, Ziff. 5 ff.; ZIMMERMANN/
MAHLER, a.a.O., Rz. 362 ff.).
E-3331/2013
Seite 18
8.4.5 Der Beschwerdeführer ist in keiner dieser Formen in seiner Religion
betroffen.
Die Verfolgung wegen der Religion muss auf das abzielen, was die betrof-
fene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Auszugehen ist dabei von
der Sichtweise des Verfolgers, entscheidend ist also, was der Verfolger
meint, die betroffene Person glaube (oder was sie nicht glaube). Der
Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betrof-
fenen Person liegen, in einem Element, das für seine persönliche Identität
grundlegend ist. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Be-
schwerdeführer führte die Beziehung mit seiner Freundin nicht aufgrund
seiner Religion. Ebenso wenig wurde er wegen seiner Religion verurteilt.
Er wurde entweder für die Entführung verurteilt (die er nicht begangen
hat); in diesem Fall handelt es sich um ein Fehlurteil. Oder der Grund für
seine strafrechtliche Verurteilung lag – obwohl ein anderer strafrechtlicher
Tatbestand zur Anwendung kam – in seiner ausserehelichen Beziehung
mit einer minderjährigen Frau und darin, dass die Gesellschaft, in der er
lebt, solche Beziehungen nicht toleriert und der Staat diese Einstellung
schützt. Die Ansichten und Werte, die dieser gesellschaftlichen (und
staatlichen) Ansicht zugrunde liegen, mögen religiös begründet sein (oder
zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber lediglich eine Aussa-
ge über die religiöse Überzeugung der im Irak für die Rechtsetzung zu-
ständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der) Gesellschaft,
was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse Überzeugung
des Beschwerdeführers aussagt. Auch wenn der Staat den Beschwerde-
führer verurteilte, weil er gegen eine gesellschaftliche Norm verstiess, die
zumindest teilweise religiös begründet wird, zeigt dies nicht ohne Weite-
res auf, dass er wegen seiner religiösen Anschauungen verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer führte die Beziehung zu seiner Freundin nicht, weil
es seinen religiösen (muslimischen oder nicht-muslimischen) Überzeu-
gungen entsprach, eine Freundin zu haben oder mit ihr intim zu sein.
Entsprechend kann die Verurteilung auch nicht auf seine religiösen Über-
zeugungen abgezielt haben. Seine religiösen Überzeugungen hatten mit
der Beziehung nichts zu tun, ausser, dass sie ihr nicht im Wege standen.
Verfolgung erfolgt immer wegen des Seins (nämlich des Anders-Seins),
nicht wegen des Tuns. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zielte
nicht auf seine Identität und Persönlichkeit (einschliesslich seines Den-
kens und Glaubens) ab, sondern auf sein Handeln: die Beziehung mit
seiner damaligen Freundin.
E-3331/2013
Seite 19
Die Verurteilung beruht auch nicht auf einem Zwang zu einer religiösen
Handlung (oder Unterlassung). Auch wenn die gesellschaftlichen Werte,
welche die Beziehung des Beschwerdeführers gesellschaftlich als ver-
pönt darstellen, auf religiösen Überzeugungen beruhen, haben sie doch
keinen direkten Zusammenhang mit dieser religiösen Überzeugung. Der
Zwang zur Unterlassung einer aussereheliche Beziehung ist deshalb
nicht vergleichbar mit dem Zwang zu einer Handlung, beispielsweise reli-
giösen Unterricht oder religiösen Handlungen folgen zu müssen oder auf
Gott zu schwören. Im vorliegenden Fall verstösst es nicht gegen die
Überzeugungen des Beschwerdeführers, keine aussereheliche Bezie-
hung zu einer minderjährigen Frau zu haben, seine Überzeugungen hal-
ten ihn lediglich nicht davon ab. Es war ihm damit zumutbar, sich an die
Regel zu halten, da er damit nicht gegen seine religiösen Überzeugungen
verstossen musste.
Die angewendete strafrechtliche Norm ist zudem nicht diskriminierend.
Sie trifft Muslime genauso wie Angehörige anderer Religionen, Atheisten
oder Agnostiker. Dass ein streng gläubiger Muslim – der Beschwerdefüh-
rer bezeichnete sich als Muslim, macht aber nicht geltend, er sei sehr re-
ligiös – bevorteilt sei, da es ihm leichter falle, die Regel zu befolgen, da
sie in seiner Religion verankert sei, kann nicht mit Fug angeführt werden,
da Strafnormen zwangsläufig solche Personen stärker treffen, denen es
aus welchem Grund auch immer schwerer fällt, sie einzuhalten.
8.5 Zusammenfassend zielt die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren für die Entführung seiner ehemaligen
Freundin – eine Handlung, die er nicht begangen hat –, nicht auf seine re-
ligiösen Überzeugungen ab und stellt damit keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung dar. Dies gilt mutatis mutandis auch für die geltend
gemachte private Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freun-
din: Selbst wenn ihm eine solche drohen sollte, kann weder die Verfol-
gung selber noch eine eventuelle Schutzunwilligkeit der irakischen Be-
hörden als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv be-
ruhend betrachtet werden.
Die Beschwerde ist deshalb bezüglich Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung abzuweisen.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-3331/2013
Seite 20
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ei-
ne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeord-
net wurde.
10.
Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
(oben E. 8.5), kommt das Refoulement-Verbot von Art. 33 FK und Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung.
11.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr
in sein Heimatland eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Be-
E-3331/2013
Seite 21
dingungen, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung in sein Heimatland
gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
11.4 Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland die von einem irakischen Strafgericht aus-
gesprochene Freiheitsstrafe von 15 Jahren verbüssen müsste. Zu prüfen
ist, ob dies eine unmenschliche oder erniedrigenden Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK darstellen würde.
11.4.1 Art. 3 EMRK enthält ein absolutes Verbot von Folter sowie von
unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung. Damit eine
Behandlung oder Strafe in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss
sie ein bestimmtes Mindestmass an Schwere erreichen. In die Beurtei-
lung, ob dieses Mindestmass an Schwere erreicht ist, müssen alle rele-
vanten Umstände des Einzelfalles einbezogen werden, insbesondere die
Art und die Umstände der Behandlung oder Strafe, die Art und Weise ih-
rer Ausführung, ihre Dauer, deren physische und psychische Auswirkun-
gen und in gewissen Fällen das Geschlecht, das Alter und der Gesund-
heitszustand der betroffenen Person (Urteil des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte [EGMR] Soering gegen das Vereinigte Kö-
nigreicht vom 7. Juli 1989, 14038/88, § 100, m.w.H.).
Gemäss der Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür be-
stehen, dass sie in ihrem Heimatland der ernsthaften Gefahr ("real risk")
einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstösst.
Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allge-
meine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen
Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kam-
mer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 125 und
130, m.w.H.).
11.4.2 Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeich-
nen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einher-
gehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime
Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (Urteil des EGMR Soering ge-
gen das Vereinigte Königreicht vom 7. Juli 1989, 14038/88, § 101).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedin-
gungen in den offiziellen Gefängnisse des Nordirak grundsätzlich genü-
gend. Auch Unterkunft und Essen sind grundsätzlich zufriedenstellend.
E-3331/2013
Seite 22
Hingegen sind die Gefängnisse teilweise überfüllt und die Hygienestan-
dards werden nicht immer eingehalten. Vorwürfe von Misshandlungen
sind jedoch selten (vgl. Finnish Immigration Service/BFM, Report on Joint
Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional
Government (KRG) Area, May 2011, > Themen > Mi-
gration > Weltweite Migration/Analysen > Herkunftsländerinformationen >
Asien > Irak, besucht am 13.6.2014, S. 29; United Nations Office of the
High Commissioner for Human Rights/United Nations Assistance Mission
for Iray (Unami) Human Rights Office, Report on Human Rights in Iraq:
January – June 2013, > Resources > Publications,
besucht am 13.6.2014, S. 4 ff.).
Damit muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Haftbedingungen
seines langjährigen Freiheitsentzugs einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung ausgesetzt wäre.
11.4.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR verstösst die Rückführung
einer Person in ihr Heimatland auch gegen Art. 3 EMRK, wenn ihr dort ei-
ne deutlich unverhältnismässige Strafe droht ("grossly disproportionate
sentence", "peine nettement disproportionnée"), dies obwohl die Ange-
messenheit von Strafen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der
EMRK fällt. Die Schwelle für die Annahme einer solchen deutlichen Un-
verhältnismässigkeit der Strafe liegt jedoch hoch, so dass diese nur in
seltenen und einzigartigen Konstellationen überschritten ist, was nur in
sehr aussergewöhnlichen Fällen der Fall ist. Liegt ein Fall deutlicher Un-
verhältnismässigkeit vor, verletzt eine Rückführung Art. 3 EMRK. In seiner
bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR die Annahme einer deutlichen
Unverhältnismässigkeit lediglich für lebenslange Freiheitsstrafen in Be-
tracht gezogen (Körperstrafen und die Todesstrafe verstossen per se ge-
gen Art. 3 EMRK bzw. das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK), obwohl er nicht
ausschloss, dass auch kürzere Freiheitsstrafen diesen Tatbestand erfül-
len könnten (vgl. Urteil des EGMR i.S. Gatt gegen Malta vom 27. Juli
2010, 28221/08, § 29). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass selbst le-
benslange Haftstrafen ohne die Möglichkeit einer bedingten Entlassung
nicht ohne Weiteres deutlich unverhältnismässige Strafen darstellen. Bei
der Beurteilung, ob in Fällen von lebenslangen Freiheitsstrafen eine deut-
lich unverhältnismässige Strafe vorliegt, stellt der EGMR insbesondere
darauf ab, ob das urteilende Gericht bei der Festlegung der Strafe auch
strafmildernden Umstände berücksichtigt, ob (zu einem späteren Zeit-
punkt) der andauernde Freiheitsentzug nicht mehr länger durch pönologi-
E-3331/2013
Seite 23
schen Gründe gerechtfertigt werden kann und ob der Freiheitsentzug de
facto und de iure reduzierbar ist (Urteile des EGMR i.S. Vinter und andere
gegen das Vereinigte Königreich vom 9. Juli 2013 [Grosse Kammer],
66069/09, §§ 102 ff.; i.S. Babar Ahmad und andere gegen das Vereinigte
Königreich vom 10. April 2012, 24027/07, §§ 237 ff., und i.S. Kafkaris ge-
gen Zypern vom 12. Februar 2008, 21906/04, §§ 95 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland zu einer Freiheits-
strafe von 15 Jahren verurteilt, die er bei einer Rückkehr verbüssen
müsste. Trotz der langen Dauer des Freiheitsentzugs ist unabhängig da-
von, ob und unter welchen Umständen eine frühzeitige Entlassung mög-
lich ist – und unter Weglassung der Erkenntnis, dass die Veurteilung we-
gen Entführung zu Unrecht erfolgt sein dürfte (vgl. E. 8.1) – festzustellen,
dass sie die Schwelle einer deutlich unverhältnismässigen Strafe im Sin-
ne der dargelegten Rechtsprechung des EGMR nicht erreicht.
Die Beurteilung, ob eine Strafe im Heimatland im Falle einer Rückkehr
gegen Art. 3 EMRK verstösst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt erreicht jedoch die Bestrafung des Beschwerdeführers mit ei-
ner Freiheitsstrafe von 15 Jahren für Entführung und unter schwierigen,
aber nicht per se unmenschlichen Bedingungen, nicht die Intensität, um
eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
11.5
11.5.1 Eine Ausweisung kann unter gewissen Umständen auch gegen
Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstossen, wenn die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland Opfer einer offenkundigen Rechtsver-
weigerung ("flagrant denial of justice", "déni de justice flagrant") geworden
ist oder zu werden droht. Eine derartige Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn ein Strafverfahren offenkundig den Bestimmungen oder Prinzipien
von Art. 6 EMRK widerspricht. Der EGMR legt die Schwelle für eine of-
fenkundige Rechtsverweigerung hoch an und stellt fest, dass eine solche
nur bestehe bei einer Verletzung von Art. 6 EMRK, die so grundlegend
sei, dass sie einer absoluten Ausschaltung des Kerngehalts von Art. 6
EMRK gleichkomme (Urteil des EGMR i.S. Othman [Abu Qatada] gegen
das Vereinigte Königreich vom 17. Januar 2012, 8139/09, §§ 258 f.).
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine solche offenkundige
Rechtsverweigerung grundsätzlich vorliegen, wenn eine Person in Abwe-
senheit verurteilt wird und es ihr in der Folge nicht möglich ist, eine neue
E-3331/2013
Seite 24
gerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurtei-
lung zu erhalten, ausser sie hat unmissverständlich darauf verzichtet, am
Verfahren teilzunehmen und sich selber zu verteidigen (Urteil des EGMR
Othman gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., § 259, mit Verweis auf
die Entscheidung des EGMR i.S. Einhorn gegen Frankreich vom
16. Oktober 2001, 71555/01, § 33). Dies folgt daraus, dass der Anspruch
auf rechtliches Gehör als Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens
im Sinne von Art. 6 EMRK ein Recht auf Teilnahme am Verfahren enthält.
Art. 6 EMRK garantiert der angeklagten Person, das Recht, wirksam am
Strafverfahren mitwirken zu können. Der EGMR sieht die Anwesenheit
der angeklagten Person in der Hauptverhandlung eines Strafprozesses
als im Interesse eines fairen und gerechten Strafverfahrens von entschei-
dender Bedeutung an (Urteile des EGMR i.S. Hermi gegen Italien vom
18. Oktober 2006, 18114/02, § 58; i.S. V. gegen das Vereinigte Königreich
vom 16. Dezember 1999, 24888/94, § 85). Ein Verfahren in Abwesenheit
der angeklagten Person ist zwar nicht per se konventionswidrig, verstösst
aber gegen Art. 6 EMRK, wenn es nicht möglich ist, dass ein Gericht in
einem Verfahren, das Art. 6 EMRK entspricht, über die Anklage in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht neu entscheidet (Urteil des EGMR i.S.
Krombach gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, 29731/96, § 85).
11.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland in Abwesen-
heit für ein Delikt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Wie
festgestellt (E. 7.3), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
das Urteil rechtskräftig ist, dem Beschwerdeführer dagegen keine Be-
schwerde- oder Kassationsmöglichkeiten offen stehen und er auch keinen
Anspruch auf eine Neuaufnahme des Verfahrens hat. Berücksichtigt man
zudem, dass die inkriminierte Tat von Verführung auf Entführung ausge-
weitet und die Verurteilung wegen Entführung zu Unrecht erfolgt ist, kann
von einer offenkundigen Rechtsverweigerung im Sinne des EGMR zu
Art. 6 EMRK ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dem Beschwerdeführer im Strafprozess ein Pflichtverteidiger
zur Seite gestellt wurde. Dieser war offensichtlich nicht in der Lage, die
Verurteilung des abwesenden Beschwerdeführers für ein Delikt, dass er
nicht begangen haben kann, zu verhindern. Zudem wiegt schwer, dass
der Beschwerdeführer über die Durchführung des strafrechtlichen Pro-
zesses gegen ihn und über die Verschärfung der Anklage unter einem
neuen Tatbestand, der einen viel höheren Strafrahmen vorsieht, offenbar
nicht informiert worden war – weder vom Gericht noch von seinem
Pflichtverteidiger. Damit ist offensichtlich, dass er in keiner Weise in der
Lage war, seine prozessualen Mitwirkungsrechte im Rahmen des gegen
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ihn geführten Strafverfahrens wahrzunehmen. Zudem kann auch ein
Pflichtverteidiger nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Irak weder eine Beschwerde- oder Kassationsmög-
lichkeit noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens offensteht.
11.5.3 Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Irak in Abwesenheit
stellt damit eine offenkundige Rechtsverweigerung im Sinne der Recht-
sprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in den Irak würde gegen den Grundsatz des fai-
ren Verfahrens nach Art. 6 EMRK verstossen und ist damit unzulässig.
11.5.4 Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass die schweizerischen
Behörden einem Auslieferungsbegehren zur Strafverfolgung oder zum
Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion – hätte der Staat Irak ein
solches gestellt und gäbe es ein Auslieferungsabkommen mit ihm – wohl
mit der gleichen Argumentation nicht entsprechen würden, so dass es
sachgerecht erscheint, in einer gewissen Parallelität zu einem potentiel-
len Auslieferungsentscheid den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers als unzulässig zu erachten. Art. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes
vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) sieht vor, dass Ersuchen um Zu-
sammenarbeit in Strafsachen (wozu auch Auslieferungsbegehren gehö-
ren) unter anderem dann nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland der EMRK oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
16. Dezember 1966 (RS 0.103.2) widerspricht. Zudem sieht Art. 37 Abs. 2
IRSG vor, dass eine Auslieferung abgelehnt wird, wenn dem Ersuchen
ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfah-
ren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die
anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu-
stehen, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen der ersuchende Staat
eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das
Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die
Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Auf dieser rechtlichen Grundla-
ge würde ein irakisches Auslieferungsgesuch selbst dann, wenn es ein
entsprechendes Abkommen gäbe, von der Schweiz kaum gutgeheissen,
da das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, gegen
Art. 6 EMRK verstiess, in dem es in Abwesenheit erging und dem Be-
schwerdeführer weder Rechtsmittel noch die Möglichkeit einer Neuauf-
nahme des Verfahrens offenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2).
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11.5.5 Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Anordnung des Vollzugs
gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11.5.6 Sollte sich allerdings zu einem späteren Zeitpunkt bewiesener-
massen ergeben, dass das besagte irakische Urteil entgegen der heuti-
gen Erkenntnis des urteilenden Gerichts eine Fälschung darstellt, wäre
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Erschleichens
eines Rechts – beziehungsweise da die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) – aufzuheben.
12.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei
aufzuerlegen; unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten entspre-
chend ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im gleichen Verhältnis bemisst
sich eine allfällige Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das teil-
weise Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist an-
gesichts des Unterliegens bezüglich Asyl und Wegweisung und dem Ob-
siegen im Vollzugspunkt praxisgemäss als hälftig zu veranschlagen.
12.1 Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung sind keine Kosten zu erheben.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines teilweisen Obsiegens
im Beschwerdeverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (Art. 64 VwVG; Art. 7 VGKE).
Die seinerzeitigen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren E-3602/2010
haben keine Kostennoten eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indes
verzichtet werden, da der notwendig gewesene Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt und aufgrund der Akten fest-
gelegt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die damaligen Auf-
wendungen sind auf Fr. 2400.– zu schätzen. Diejenigen des aktuellen
Rechtsvertreters wurden im Rahmen der Parteientschädigung im Revisi-
onsverfahren abgegolten (E. 3.2). In Anwendung der genannten Bestim-
mung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. April 2012 (E-3602/2010) wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Dem Ge-
suchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah-
ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1750.– ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 19. Mai 2010 wird gutgeheissen. Die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. April 2010 werden aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– auszu-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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