B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3331/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit Herkunft aus der Provinz F._______ und letztem Wohnsitz in
G._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am
(…) (Ehemann) beziehungsweise am (…) (Ehefrau) und gelangten am
5. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur
Person (BzP) fanden am 19. Juni 2012 statt; die direkten Anhörungen er-
folgten am 21. Oktober 2013.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei als (…) tätig gewesen und habe in seinem Wohnquartier
H._______ ein eigenes Geschäft geführt. Sein Onkel sei Mitglied der
I._______ und als solches für die Kommunikation und Logistik zuständig
gewesen. In dessen Haus im H._______ seien (…). Gleichzeitig habe er
(der Beschwerdeführer) dort Arbeitsmaterial für sein Geschäft gelagert. Auf
Wunsch seines Onkels habe er jeweils (…) nach J._______ transportiert
und dort einem Parteifunktionär namens K._______ übergeben. Diesen
Kurierdienst habe er während fünf bis sechs Monaten ausgeführt. Am (…)
sei K._______ an einer Demonstration festgenommen worden. Am (…)
seien Personen bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekom-
men, während er bei der Arbeit gewesen sei, und hätten sich nach ihm
erkundigt. Nachforschungen seines Vaters hätten ergeben, dass er wegen
der Demonstrationen gesucht werde. Er sei deshalb nach L._______ ge-
gangen und habe sich dort bis zu seiner illegalen Ausreise versteckt gehal-
ten. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Vater unter Druck ge-
setzt und verlangt, dass er ihn an die Behörde ausliefere. Daraufhin seien
seine Eltern nach M._______ gegangen und später (…) N._______ aus-
gereist.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie selber habe keine Probleme
gehabt.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie Kopien ih-
res Familienbüchleins, der UNHCR-Bestätigung zum Aufenthalt ihrer Fa-
milienangehörigen und den (ihren Angaben gemäss) Marschbefehl des Be-
schwerdeführers im Original zu den Akten.
E-3331/2014
Seite 3
B.
Am (…) wurde C._______ in der Schweiz geboren und von der Vorinstanz
ins Verfahren einbezogen.
C.
Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 7. Mai 2014 zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben Stel-
lung. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, als seine Ehefrau ihn über
das Auftreten der syrischen Behörden bei ihm zu Hause informiert habe,
habe er zuerst gedacht, er werde wegen seines Militärdienstes gesucht,
weil er zuvor einen Marschbefehl (als Reservist) erhalten habe. Er habe
sich deshalb versteckt gehalten, bis sein Vater mehr Informationen heraus-
gefunden habe.
D.
Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz
weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin D._______.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge
davon seien die Beschwerdeführenden vorläufig als Flüchtlinge aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
Als Beilage reichten sie eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerde-
führers zu den Akten.
G.
Der damals zuständige Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Juli 2014
E-3331/2014
Seite 4
ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu
leisten; dieser ging am 17. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein.
H.
Zur Vernehmlassung eingeladen teilte die Vorinstanz dem Gericht am
5. August 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten
Erwägungen werde festgehalten.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. August 2014
zur Kenntnis gebracht.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2014 sein Militärbüchlein
im Original zu den Akten.
J.
Die zweite Vernehmlassung des SEM ging am 10. Dezember 2015 beim
Gericht ein und wurde den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das am (…) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwer-
deverfahren einbezogen.
E-3331/2014
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sie aus der Schweiz weg-
gewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Rah-
men eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
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Seite 6
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 19. Mai 2014 damit begründet,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Den Vorbringen fehle es an Sub-
stanz, zudem hätten die Beschwerdeführenden sich in Widersprüche ver-
strickt. So habe die Beschwerdeführerin die angebliche Hausdurchsu-
chung nur sehr vage beschreiben können. Auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien teilweise zu wenig detailliert. Es hätte erwartet wer-
den können, dass er den Grund für die Verfolgung und Ausreise aus Syrien
eingehender hätte beschreiben können. Sodann seien auch die Vorbringen
bezüglich einer Einberufung in den Militärdienst nicht geeignet, eine Furcht
vor Verfolgung zu begründen.
Es seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach sich
die Beschwerdeführenden in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hät-
ten. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass sie vom syrischen Re-
gime als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wären.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, alle Aussagen der Be-
schwerdeführenden seien sinngemäss übereinstimmend und korrekt. Es
sei verständlich, dass kein Zivilist am helllichten Tage an die Tür klopfe,
ungeladen ins Haus eindringe sowie dieses durchsuche und nach einer
bestimmten Person frage. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch ge-
dacht, dass diese Leute zu den syrischen Behörden gehören müssten,
wenn sie in Zivil kämen. Sodann habe sie deren Vorgehen als normal be-
zeichnet, weil solche Schikanen in ihrem Heimatland gang und gäbe seien.
Von diesem Gesichtspunkt her gesehen sei ihre Aussage nachvollziehbar.
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Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei seine Furcht vor einer unver-
hältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung. Aus dem
Militärbüchlein und dem Marschbefehl sei ersichtlich, dass er sich bei der
syrischen Armee melden und Dienst antreten müsste. Er gelte nun als
Staatsfeind und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine lange Frei-
heits- oder gar die Todesstrafe.
Ausserdem werde er wegen seines politischen Engagements von den
staatlichen Behörden gezielt verfolgt und gesucht. Auch im Exil habe er
seine politischen Aktivitäten fortgeführt, weshalb er bei einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien einer unverhältnismässigen Bestrafung ausgesetzt
wäre, auch wenn er keinem Parteiführerzirkel oder dem Kaderpersonal zu-
gehöre.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 hält das SEM fest,
das eingereichte Dienstbüchlein vermöge die vorgebrachte Einberufung in
den Reservedienst nicht zu belegen. Es sei lediglich ein Beweismittel da-
für, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst absolviert habe.
6.
6.1 Angesichts der geltend gemachten Asylgründe ist im vorliegenden Fall
in einem ersten Schritt auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerde-
führer sei in seinem Heimatstaat Syrien wegen (…) sowie wegen seiner
Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime von Verfol-
gung bedroht.
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Teil-
nahme an Demonstrationen in Syrien nicht zu Protokoll gegeben hat. Es
wäre zu erwarten, dass er spätestens bei den Ausführungen betreffend
seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz Hinweise zu früheren
Demonstrationsteilnahmen in Syrien gemacht hätte (vgl. A22/16 F38 ff.).
Er führte in politischer Hinsicht jedoch einzig an, er habe manchmal an
Sitzungen der I._______ teilgenommen; dies sei allerdings "früher" und
noch vor seinem Militärdienst (…) gewesen (vgl. ebd., F22, 41). Auch seine
eintägige Festnahme im (…) erwähnte er lediglich am Rande und seinem
allgemein gehaltenen Hinweis, man habe ihm vorgeworfen, die Regierung
beschimpft zu haben, ist ebenfalls kein politisches Engagement zu entneh-
men. Es ist deshalb mangels entsprechender Darlegungen nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien über die angebli-
chen Transportfahrten hinaus in asylrelevanter Weise politisch betätigt hat.
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Seite 8
6.1.2 Betreffend den Transport von Demonstrationsmaterial ist festzustel-
len, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe dem vorin-
stanzlichen Haupteinwand, wonach die vorgebrachte Hausdurchsuchung
beziehungsweise die Suche der syrischen Behörde nach dem Beschwer-
deführer unglaubhaft sei, nichts Substanzielles entgegenhalten können.
Das BFM hat zutreffend auf den nicht auflösbaren Widerspruch hinsichtlich
der Aussagen zum Grund der Hausdurchsuchung hingewiesen. So gab die
Beschwerdeführerin an, sie und die anwesende (…) hätten bereits anläss-
lich der Hausdurchsuchung angenommen, dass die zivilgekleideten Perso-
nen nach (…) des Beschwerdeführers gesucht hätten, weil sie einige
Schränke geöffnet hätten (vgl. A23/9 F30, 32). Vor diesem Hintergrund ist
die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und sein Vater – die beide
bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen seien und die Infor-
mationen von den Frauen erhalten hätten – zuerst angenommen hätten,
der Grund für die Suche nach ihm sei der Militärdienst (vgl. A22/16 F87),
nicht verständlich. Unstimmig sind auch die Vorbringen zur Herstellung der
(…). So führte der Beschwerdeführer in der BzP (vgl. A3/10 S. 6) an, ein
paar seiner Freunde hätten die (…) bei seinem Onkel zu Hause vorbereitet;
sein Onkel habe in der Nähe seines (Eltern-) Hauses im selben Quartier
gewohnt. Damit nicht vereinbar ist die Aussage des Beschwerdeführers bei
der Anhörung (vgl. A22/16 F55-57), er selbst habe in G._______ und der
Onkel in O._______ gelebt; das fragliche Haus des Onkels, wo die (…) von
"Leuten" beziehungsweise "Jungen" hergestellt worden seien, sei unbe-
wohnt gewesen. Weiter ist vor dem Hintergrund der angeblich zentralen
Rolle, welche K._______ bei den Verfolgungsvorbringen zukommt, nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob von K._______ auch
für seinen Onkel eine Gefahr ausgegangen sei beziehungsweise ob
K._______ seinen Onkel überhaupt gekannt habe (vgl. ebd., F117 f.). Der
Erklärungsversuch, er habe über die Beziehung der beiden nichts gewusst,
ist unbehelflich; es wäre jedenfalls zu erwarten, dass er und sein Vater
spätestens nach der Auskunft des pensionierten (…), wonach der Be-
schwerdeführer wegen seiner Transporttätigkeit und im Zusammenhang
mit K._______ Verhaftung von den Behörden gesucht werde, mit dem On-
kel die Situation besprochen hätten, einerseits um eventuell weitere Infor-
mationen zu erlangen, andererseits um diesen zu warnen. Aus denselben
Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Vater umgehend Erkundi-
gungen über das Schicksal der "Jungen" eingeholt hätte, welche gemäss
Angaben des Beschwerdeführers namentlich bekannt sind und aus dem-
selben Ort stammen (vgl. ebd., F79 f.). Im Zusammenhang mit den "Jun-
gen" ist weiter auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen
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des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach "die anderen vier" (vgl. ebd.,
F97, 121) beziehungsweise "zwei andere" (vgl. A3/10 S. 6) (…) geflohen
seien.
6.1.3 Zusammenfassend erweist es sich somit nicht als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer wegen der Transporte (…) behördlich gesucht worden
sei beziehungsweise eine entsprechende asylrelevante Gefährdung be-
stehe. Vor diesem Hintergrund entpuppt sich auch das weitere Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Polizei habe wegen seiner Transporttätigkeit
beziehungsweise wegen Demonstrationen im Allgemeinen nach seiner
Ausreise seinen Vater unter Druck gesetzt (vgl. A22/16 F92 ff.), als nicht
glaubhaft, zumal er sich damit auch in Widerspruch zu seiner früheren An-
gabe, man habe bei seiner Familie zwecks Militärdienstes nach ihm ge-
fragt, setzt (vgl. ebd., F16).
6.2 In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers
zu beurteilen, er habe seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und
sei von Neuem als Reservist zum Dienst in der syrischen Armee einberufen
worden, weshalb ihm als Dienstverweigerer bei einer Rückkehr eine ent-
sprechende Bestrafung drohe.
6.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung ein amtliches
syrisches Dokument zu den Akten, welches er selbst als "Marschbefehl"
bezeichnet (vgl. A22/16 F29). Er habe dieses Dokument im (…) erhalten.
Auf Nachfrage hin räumte er ein, der "Marschbefehl" besage nicht, dass
man ins Militär einrücken müsse, sondern lediglich, dass man sich auf den
Militärdienst vorbereiten müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Datum
auf dem Dokument vermerkt. Man erhalte das Datum erst später, wenn
mitgeteilt werde, dass man sich melden müsse (ebd., F31-33).
6.2.2 Demnach erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig
gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde
anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch durch den Be-
schwerdeführer selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten
blauen Karte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Be-
stätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Um-
ständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status ei-
nes Reservisten ‒ der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen
worden ist ‒ aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne
einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt
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auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürger-
kriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin wer-
den, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er
nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot
erhalten hat. Sein nicht substanziiertes Vorbringen, "sie" seien nach seiner
Ausreise bei seiner Familie vorbeigekommen, um ihn über die Rekrutie-
rung zu informieren (ebd., F16, 29), ist nicht glaubhaft, umso weniger, als
er später in der Anhörung (ebd., F94) die Suche nach ihm ausschliesslich
mit dem Transport (…) begründete und eine Militärdienstverweigerung
nicht vorbrachte. Bezeichnenderweise erwähnte er eine solche in der Erst-
befragung trotz ausdrücklicher Nachfrage des BFM nach weiteren Asylvor-
bringen nicht und führte lediglich im Sinne einer Zusatzbemerkung an, er
sei als Reservist für den Militärdienst aufgeboten worden, wobei das Nicht-
befolgen dieses Aufgebots keine Konsequenzen gehabt hätte (vgl. A3/10
S7). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen
Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte,
vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-
4253/2014 vom 28. August 2015 E. 5.2.).
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise
zur Einschätzung gelangt ist, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerde-
führenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Ver-
folgung zu befürchten hatten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
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Seite 11
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrück-
lichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht
vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theore-
tische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten
der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen,
sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen
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Seite 12
konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
7.6 Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Belege eingereicht, welche
auf eine erkennbare Tätigkeit zugunsten regimefeindlicher Organisationen
hindeuten würden. Es bleibt bei der behaupteten Teilnahme des Beschwer-
deführers an "ungefähr neun bis zehn Kundgebungen" in der Schweiz
(vgl. A22/16 F40), einer Ankündigung (…) (kursiv hervorgehoben durch
das BVGer), einem undatierten Schreiben der (…), einem Schreiben der
(…). Soweit der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend macht, in-
dem er sich in der Schweiz als Gegner des syrischen Regimes und Aktivist
für die Anliegen der Kurden engagiert haben soll, ist nicht zu erkennen und
von ihm auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern er hier als Gegner des
syrischen Regimes aufgefallen wäre, so dass er durch den syrischen Ge-
heimdienst überhaupt und im Speziellen in dieser Rolle hätte wahrgenom-
men werden müssen. Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermögen
in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu genügen.
Sodann vermag auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für
sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E-3331/2014
Seite 13
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so
dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
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Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und P._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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