B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3332/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum (Eingang
Botschaft 10. April 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme
aus Eritrea. Seit Vater sei gegen das eritreische Regime gewesen und
deswegen 1986 entführt worden. Seither sei die Familie ohne Nachricht
vom Vater. Um selbst nicht verhaftet oder getötet zu werden, habe er das
Heimatland verlassen. 1996 habe er in Äthiopien geheiratet. Im Krieg
zwischen Eritrea und Äthiopien habe er alles verloren, weshalb er in den
Sudan habe zurückkehren wollen. In B._______ (Äthiopien) sei er wegen
seiner eritreischen Herkunft verhaftet und während einem Jahr und zwei
Monaten inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er in den Sudan
gereist. Er habe sechs Kinder und das Leben im Sudan sei sehr hart.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer
Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein.
Dabei führte er aus, er stamme aus C._______ (Eritrea) und gehöre der
Ethnie der Tigrinya an. Sein Vater sei von "Eritrean liberation front figh-
ters" verhaftet und von der gegenwärtigen Regierung getötet worden. Da
er ebenfalls verdächtigt worden sei, wie sein Vater das äthiopische Re-
gime zu unterstützen, sei er 1986 in den Suda, später nach Äthiopien ge-
reist. 1998 sei er wegen seiner Herkunft von den äthiopischen Behörden
im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Nach einem Jahr sei er
an die Grenze Äthiopien/Eritrea gebracht worden. Dort sei er von äthiopi-
schen Soldaten angehalten, der Spionage für die eritreische Regierung
verdächtigt und im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Nach ei-
nem Monat sei er Dank der Intervention der Verwandten seiner Ehefrau
freigekommen. Er sei mit der Familie in den Sudan zurückgekehrt. Weil er
eine Äthiopierin geheiratet und mit ihr sechs Kinder habe, könne er nicht
nach Eritrea zurück. Sie alle hätten sich beim UNHCR in Khartum regist-
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rieren lassen, indes nie in einem Flüchtlingslager gelebt, weil das COR
ihnen gesagt habe, sie würden von dort aus in einen Drittstaat abgescho-
ben. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Er verdiene wenig, könne
seinen Kindern keine gute Ausbildung ermöglichen, und sie könnten nicht
im katholischen Glauben aufwachsen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 6. Mai 2013 – bewilligte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 an die Schweizer Botschaft beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM.
Am 13. Juni 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
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lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der
Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Aus
Angst, wegen der gemischten Identität der Familie in einen Drittstaat ab-
geschoben zu werden, hätten sie indes nie in einem Flüchtlingslager ge-
lebt.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort auf-
zuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer ver-
füge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm
daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuche, sollte die Situati-
on kritisch werden.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegrün-
det. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt worden seien, gering. Namentlich verfüge der Beschwerde-
führer über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung ob-
jektiv begründe. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum
nicht einfach. Der Beschwerdeführer habe, wenn auch eine schlecht be-
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zahlte Arbeit. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse
eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verblei-
ben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwer-
deführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, anderer-
seits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes
legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederho-
len seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situati-
on der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weite-
rer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wir
im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als
zehn Jahre im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwieri-
gen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen
Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Insbesondere bringt er kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den
sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt
werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal im
Flüchtlingslager E._______ aufgehalten und sich das dortige Leben als
nicht einfach herausgestellt hat, so kann er sich dennoch als vom
UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und
deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihm und seiner Familie wird bei Be-
darf zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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