B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3332/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 1990 sein erstes Asylge-
such ein, welches am 23. November 1994 zweitinstanzlich abgelehnt
wurde. Am 14. Dezember 1999 verliess er die Schweiz.
B.
Am 28. Januar 2013 hat die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot verfügt, weil er illegal in die Schweiz einreiste und ohne
einen geregelten Aufenthalt einer Arbeit nachging. Am 1. Februar 2013
wurde er nach Belgrad, Serbien, ausgeschafft.
C.
Am 9. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch
ein. Die Befragung fand am 19. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen statt. Am 2. Juni 2014 hörte ihn das Bundesamt für
Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner und habe bis zu
seiner Ausreise in Kosovo gelebt. Er habe am (…) in B._______, Kanton
Wallis, einen Arbeitsunfall erlitten und sei seither nicht mehr arbeitsfähig.
Sein Beinbruch sei in der Schweiz operiert worden. Seit dem Unfall habe
er Schmerzen. Da er im Wallis mit einem serbischen Pass registriert ge-
wesen sei, sei er im Februar 2013 nach Serbien ausgeschafft worden, wo
die serbischen Behörden seinen Pass vernichtet hätten. Er sei danach
erneut in die Schweiz eingereist, um sich hier gesund pflegen zu lassen.
Ausserdem habe er einen Anwalt engagiert, der für ihn den IV-Status
erstreiten soll.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 (eröffnet am 16. Juni 2014) trat die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer unter Beilage der auf Seite 7 der Eingabe aufgeführten
Beweismittel (1 bis 2) beim Bundesverwaltungsgericht eine standardisier-
te Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
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lässig, unzumutbar und nicht möglich sei. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung der
Behörde, keinen Kontakt mit seinem Heimatstaat aufzunehmen bezie-
hungsweise diesem keine Unterlagen ihn betreffend zuzustellen, eventu-
ell sei er über bereits weitergeleitete Dokumente zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nicht-
eintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdean-
träge nicht einzutreten ist.
1.3 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende
Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschieben-
den Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den
Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen, ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies
gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen
oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss
demnach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, Kosovo einzig und allein
aus medizinischen Gründen verlassen zu haben. Probleme mit den Be-
hörden, der Armee oder der Polizei habe er im Heimatland nie gehabt.
Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG werde somit nicht auf sein Asylgesuch
eingetreten.
3.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht an-
satzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht
verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So legt der Be-
schwerdeführer selber dar, dass er lediglich aus medizinischen Gründen
in die Schweiz eingereist sei. Er habe am (…) einen schweren Arbeitsun-
fall erlitten und sei danach in der Schweiz behandelt worden, jedoch noch
nicht in genügender Weise. Im Kosovo bekomme er keine ausreichende
medizinische Behandlung und niemand komme für die Kosten auf. Dar-
aus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer einzig in die
Schweiz gereist ist, um sich hier gesund zu pflegen. Auch der beigelegte
ärztliche Bericht vom (…) inklusive Übersetzung bestätigt dies. Die Vorin-
stanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asyl-
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gesuch nicht eingetreten, da kein solches vorliegt, sondern die Einreise
rein aus medizinischen Gründen erfolgte.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9
S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien beziehungsweise nach Kosovo dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Weder die allgemeine Lage in Serbien respektive in Kosovo noch indivi-
duelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers schliessen. So herrscht weder in Serbien
noch in Kosovo eine Situation allgemeiner Gewalt. Beide Staaten befin-
den sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten Liste
der sogenannten "Safe Countries". Die gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ebenfalls nicht entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist
die medizinische Versorgung in Kosovo gewährleistet. Daran ändert auch
der – im Übrigen veraltete – Bericht vom (…) aus dem Heimatstaat des
Beschwerdeführer nichts, wonach dieser seine Behandlung an dem Ort
fortsetzen sollte, an welchem er sie begonnen habe. Das eingereichte Ar-
beitsunfähigkeitszeugnis vom (…) steht dem Wegweisungsvollzug eben-
falls nicht entgegen, zumal die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum (…) ange-
ordnet worden ist. Schliesslich sei am Rande erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden, ge-
nauso wie die weiteren prozessualen Begehren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: