B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3333/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
E._______
(Beschwerdeführerin 5),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 23. Juni 2011 abwies
und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Wegweisungsvoll-
zug gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2013 März 2013 ab-
wies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und in materieller Hinsicht bean-
tragten, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei im Wegweisungspunkt (rec-
te: Wegweisungsvollzugspunkt) aufzuheben, es sei festzustellen, dass
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass als Beweismittel betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 vier
Schulbestätigungen vom 3. und 4. April 2013, ein durch verschiedene
Lehrer und Schüler des Schulhauses F._______ unterzeichnetes unda-
tiertes Schreiben und zwei Betreuungsbestätigungen vom 21. Mai 2013,
sowie betreffend die Beschwerdeführerin 1 zwei Schreiben der Abteilung
"Deutsch-Alphabetisierung für Migrantinnen" des Schweizerischen Arbei-
terhilfswerks G._______ zu den Akten gereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im
Wesentlichen anführten, die Kinder C._______ und D._______ (Be-
schwerdeführende 3 und 4) würden seit fast vier Jahren in der Schweiz
leben und seien vollständig beziehungsweise sehr gut assimiliert und in-
tegriert; an die Zeit in Sri Lanka könnten sie sich nicht erinnern und sie
hätten keine persönliche Beziehung zu ihrem Heimatstaat,
dass dies eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der
Sachlage darstelle, weshalb das Wiedererwägungsgesuch materiell zu
behandeln sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 – eröffnet am 7. Juni 2013
– auf das Gesuch nicht eintrat, und feststellte, die Verfügung vom 23. Juni
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2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung insbesondere festhielt, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die angeführten Argumente zum Schutz des Kindeswohls Tat-
sachen sein sollten, die nachträglich entstanden seien beziehungsweise,
inwiefern sich die schulische Situation der Kinder in den zwei Monaten
seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März
2013 massgeblich geändert haben sollte,
dass die beschwerdeführerischen Vorbringen bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und sich das
Bundesverwaltungsgericht explizit mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Hinblick auf das Kindeswohl auseinandergesetzt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 12. Juni 2013 durch
ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei
anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchen,
dass sie ferner den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2013
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
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Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM auf ein Ge-
such um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend
den Vollzug der Wegweisung nicht eingetreten ist (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG),
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten
Beschwerde legitimiert sind,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich nachfolgender Ausführungen – einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise
eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nicht materiell geprüft
hat,
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dass die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daher
vorliegend auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden um Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden kann,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird,
dass die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch geltend
machten, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 sei im Wegwei-
sungsvollzugspunkt aufzuheben, weil sich die Sachlage aufgrund des
mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden 3 und 4
massgeblich geändert habe,
dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Ausführungen zu Recht entge-
genhielt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 21. März
2013 – mit dem die Verfügung vom 23. Juni 2011 bestätigt wurde – mit
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf das Kindes-
wohl auseinandergesetzt,
dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht darle-
gen, inwiefern sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vor drei Monaten in wesentlicher
Weise verändert habe,
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dass sie zwar angeben, die Kinder hätten sich in den letzten Monaten
noch einmal weiter und besser integriert und die Beschwerdeführerin 4
habe die Beziehungen zu ihren Lehrern, Mitschülern und Freunden seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch mehr gefestigt,
dass daraus jedoch entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen
keine bedeutende Veränderung des dem Urteil vom 21. März 2013
zugrunde gelegten Sachverhalts abgeleitet werden kann,
dass mit der Beschwerde vielmehr eine vorliegend unbeachtliche appella-
torische Kritik an der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 sowie dem
Urteil vom 21. März 2013 angebracht wird, indem die Beschwerdeführen-
den vorbringen, dem Kindeswohl sei im Asylverfahren nicht ausreichend
Rechnung getragen worden,
dass sie schliesslich ausführen, auf die kindesrechtlichen Aspekte habe
im ordentlichen Verfahren nicht hingewiesen werden können, weil das
Gericht über die Beschwerde vom 18. Juli 2011 ohne Schriftenwechsel
entschieden habe,
dass dieser Einwand ebenfalls unbegründet ist, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht nach Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten kann, und die Beschwerdeführenden wäh-
rend des über eineinhalbjährigen Beschwerdeverfahrens gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG jederzeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt
hätten,
dass sich die Beschwerdevorbringen zusammenfassend als unbehelflich
erweisen und das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 15. Mai 2013 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass demzufolge die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 rechtskräftig
und vollstreckbar bleibt,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie um Ver-
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zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu-
weisen ist,
dass entsprechend die auf Fr. 1'200.– festzusetzenden Kosten des Ver-
fahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: