B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3334/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
E-3334/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (…) verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2011. Er gelang-
te von Istanbul aus über mehrere Länder am 28. November 2011 in die
Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2011 wurde er summarisch
befragt (Befragung zur Person [BzP]), und am 27. März 2012 fand die di-
rekte Bundesanhörung statt.
B.
Zur Begründung des Gesuches machte der Beschwerdeführer geltend,
weil er Jugendliche für die Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) angeworben
und ihnen die kurdische Sache näher gebracht habe, sei er mehrmals ge-
foltert worden, und er habe Drohungen erhalten. In der Zeit von (…) bis
(…) sei er in B._______ (…) bis (…) Mal respektive (…) Mal festgehalten
worden; er sei aber niemals Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren
gewesen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die folgenden Er-
wägungen verwiesen.
C.
Mit am 22. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2012 lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung qualifizierte
sie als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls; eventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten;
die Bezahlung erfolgte fristgemäss.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 vollum-
E-3334/2012
Seite 3
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3334/2012
Seite 4
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen seien un-
glaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der
Bundesanhörung mehrfach widersprochen. Beispielsweise habe er bei
der BzP angegeben, von den Sicherheitskräften meist zuhause abgeholt
und an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein; bei der Anhö-
rung hingegen habe er vorgebracht, mitgenommen worden zu sein, als er
auf der Strasse unterwegs gewesen sei. Die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen: Der Beschwerdeführer habe Nachteile geltend gemacht, die sich auf
eine lokale oder regionale Ebene beschränkt hätten. Da er sich den Ver-
folgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Lan-
des entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegwei-
sung ausserdem als zumutbar zu betrachten, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
E-3334/2012
Seite 5
sungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage,
sich in der Türkei an einem anderen Ort eine neue Existenz aufzubauen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer diesen Ausfüh-
rungen entgegen, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur
vollständigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und vernei-
ne zu Unrecht die Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen.
Dass er sich nach einer Vielzahl praktisch identisch abgelaufener polizei-
licher Entführungen, welche über mehrere Jahre erfolgt seien, nicht de-
tailliert an den einzelnen Vorfall erinnern könne, sei normal. Der Versuch,
aufforderungsgemäss präzis anzugeben, was im Einzelnen nicht mehr
spontan aus der Erinnerung abrufbar sei, führe zwangsläufig zu Wider-
sprüchen. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht einzig deshalb in Frage
zu stellen, weil er bei der BzP von (…) bis (…) Vorfällen und bei der An-
hörung nur noch von (…) gesprochen habe. Entscheidend für die Verfol-
gungslage sei die Ohnmacht angesichts der Übergriffe durch anonyme
Polizeibeamte in Zivil und ausserhalb der Polizeiposten sowie die Bedro-
hung mit dem Tode. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer Mass-
nahmen ausgesetzt gewesen sei und wohl in Zukunft auch wieder wäre,
die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen
würden. Die Annahme einer beständigen und sicheren landesinternen
Fluchtalternative erweise sich auch unter Berücksichtigung der politi-
schen Aktivitäten von Familienmitgliedern als unhaltbar. Er sei daher als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm mangels eines Asylhinderungs-
grundes Asyl zu erteilen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu folgendem Schlusse:
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer unstimmige Aussagen gemacht hat, wobei die Wider-
sprüche allerdings zum Teil marginal sind. Entscheidend ist vorliegend je-
doch etwas Anderes: der Umstand, dass sich die vorgebrachten Ereignis-
se allesamt in seinem Heimatort B._______ zugetragen haben. In
C._______ (…), wo er als (…) in einem (…) gearbeitet hat, scheint er mit
den Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Akten BFM A12/15
S.11). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Das Gericht geht aufgrund der Aktenla-
ge davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann,
E-3334/2012
Seite 6
sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei
und der speziellen Situation der Kurden unsicher fühlt. Er verfügt jedoch
nicht über ein besonderes politisches Profil, das ihn zur Zielscheibe der
Sicherheitsbehörden macht; er war denn auch nie Angeklagter in einem
gerichtlichen Verfahren und hat offenbar ohne jegliche Probleme (…) vor
seiner Ausreise einen türkischen Reisepass erhalten (vgl. A4/10 Ziff. 4.02
und A12/15 F19 ff.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
E-3334/2012
Seite 7
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Perso-
nen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach
vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er ei-
ne konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-3334/2012
Seite 8
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Bestimmung von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann (insbesondere auch vor
der Hintergrund des Aufrufs Öcalans zu einem Waffenstillstand) nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von
der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtsla-
ge trotz Fortschritten in manchen Bereichen noch nicht befriedigend, aber
sie hat sich verbessert, was auch für die Justiz gilt.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehen-
den Mann mit guter schulischer Ausbildung (…) und mit beruflicher Erfah-
rung als (…), der in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt. Sollte es ihm nicht möglich sein, an seinen Heimatort
B._______ zurückzukehren, so steht ihm – wie vorstehend in Erwägung 5
ausgeführt – die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil nie-
derzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
E-3334/2012
Seite 9
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3334/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: