B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3334/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khar-
tum ersuchte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2011 sinngemäss
um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
B._______ (Eritrea) und habe dort die Schule besucht. Nach Abschluss
der High School sei sie in den Militärdienst eingezogen worden, habe ein
sechsmonatiges Militärtraining in C._______ absolviert und das verblei-
bende Jahr des obligatorischen Dienstes im (…) gearbeitet. Als sie nach
Beendigung dieses Jahres darum gebeten habe, entlassen zu werden,
sei ihr dies verweigert worden, und sie habe weiterhin im (…) für densel-
ben geringen Lohn arbeiten müssen, von welchem sie ihr Leben nicht
habe finanzieren können. Deshalb habe sie das Land verlassen. Nun sei
sie zwar ausserhalb Eritreas, aber da der Sudan ein gutes Verhältnis zu
Eritrea pflege, komme es immer wieder zu sogenannten "round ups" und
zu Rückführungen. Sie bitte deshalb die Schweiz darum, ihr dabei zu hel-
fen, sich in einem Land niederzulassen, wo die Menschenrechte respek-
tiert würden und sie ohne Angst leben könne.
Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 13. August 2012 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylge-
suchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen
bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzu-
reichen.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 legte die Beschwerdeführerin in-
nert Frist dar, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer Eltern in den Jahren
2000 und 2003 begonnen. Um sich ihr Leben finanzieren zu können, ha-
be sie die Schule abbrechen müssen. Sie sei danach sofort zum Militär-
dienst eingezogen worden. Nach dem Grundtraining sei sie dem (…) zu-
geteilt worden. Nachdem sie die 18 Monate obligatorischen Militärdienst
geleistet habe, habe sie darum ersucht, die Schule wieder besuchen zu
dürfen, was ihr aber nicht erlaubt worden sei. Sie sei gezwungen worden,
während ungefähr vier Jahren weiterzuarbeiten und habe keinen Lohn,
sondern lediglich ein Taschengeld erhalten. Im Februar 2009 habe sich
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ihre Situation verschlimmert, als ihr Vorgesetzter ihr befohlen habe, mit
ihm ins Bett zu gehen. Weil sie sich geweigert habe, sei es für sie immer
schwieriger geworden. Sie habe ihrem Vorgesetzten kaum ausweichen
können und habe jedesmal, wenn sie ihren Wohn- oder Arbeitsort habe
verlassen wollen, um Erlaubnis fragen müssen. Sie habe keinen Urlaub
bekommen und keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflegen können.
Auch habe sie kein Taschengeld mehr erhalten. Am 2. März 2009 sei sie
deshalb in den Sudan ausgereist. Jedoch sei sie, zusammen mit zwei
Gefährten, in der Stadt D._______ von Menschenhändlern gefangen ge-
nommen worden. Diese hätten sie nach Khartum gebracht und von ihren
Verwandten ein Lösegeld in der Höhe von 1'000 Dollar gefordert.
Schliesslich habe ihre Familie, mit der Hilfe ihres Verlobten, diesen Be-
trag aufbringen können, und sie sei freigelassen worden. Sie könne sich
nun aber nicht im Flüchtlingscamp des Hochkommissariats für Flüchtlinge
(UNHCR) im Osten des Sudans melden. In Khartum habe sie sich einmal
beim Sudan's Commissioner for Refugees (COR) gemeldet und um eine
Identitätskarte für Flüchtlinge gebeten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, sie
müsse sich ins E._______ Flüchtlingscamp begeben. Nachdem sie aber
bereits einmal von Menschenhändlern entführt worden sei, werde sie sich
nie wieder in diese Region begeben, ausser sie erhalte eine Schutz-
Garantie des UNHCR. Sie lebe deshalb seit März 2009 mit ihrem Mann in
Khartum. Dort könne sie jedoch nicht bleiben, da sie im Sudan keine Ar-
beitsbewilligung habe. Ausserdem werde sie immer wieder von sudanesi-
schen Polizisten belästigt und von Sudanesen ausgenützt. Sie habe nicht
die Möglichkeit, in diesem Land um Schutz zu ersuchen. Sie hoffe des-
halb, in der Schweiz ein neues und sicheres Leben beginnen zu können.
Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin
nochmals eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie eine Kopie des Flücht-
lingsausweises ihres Ehemannes zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (eröffnet am 7. Mai 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz. In der gleichen Verfügung lehnte es auch ein
Asylgesuch ihres Ehemannes ab und verweigerte ihm ebenfalls die Ein-
reise.
E.
Mit am 30. Mai 2013 bei der Botschaft eingegangener, in Englisch ver-
fasster Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2013 ersuchte die Beschwerde-
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führerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
F.
Am 20. Juni 2013 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur
Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bei Asylverfahren aus dem
Ausland ein persönlicher Antrag notwendig sei, da sonst nicht feststehe,
ob eine Person tatsächlich ein Asylgesuch stellen wolle (BVGE 2011/39)
und hielt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im gesamten
Verfahren nie persönlich aufgetreten sei.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 informierte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin über die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2012 und die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit internem Abschreibungsbeschluss
vom 1. Juli 2013 wurde das Asylgesuch des Ehemannes aus dem Aus-
land als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da dieser fälschli-
cherweise ins Verfahren aufgenommen worden sei.
H.
Am 3. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der
Ehemann fälschlicherweise ins Verfahren seiner Frau eingeschlossen
worden sei, da er weder einen Antrag um Einreisebewilligung gemäss
aArt. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestellt
habe noch sonst persönlich in Erscheinung getreten sei. Sein Verfahren
sei deshalb am 1. Juli 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und die
fehlerhafte Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 am 1. Juli 2013
aufgehoben worden. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem
Ausland sei wieder aufgenommen und am 3. Juli 2013 eine korrekte Ver-
fügung erlassen worden. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
J.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (eröffnet am 13. November 2013) stellte
die Instruktionsrichterin fest, das seit Mai 2013 hängige Beschwerdever-
fahren betreffend die Beschwerdeführerin werde weitergeführt, stellte ihr
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ein Doppel der Vernehmlassung zu und setzte ihr Frist zur Stellungnah-
me.
K.
Mit Datum vom 5. Dezember 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit
einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum, welche von
dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet
werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen
– formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die
Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
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Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie
auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine
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unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen lassen würde. Die Schilderungen in ihrem Asylge-
such und ihrer Stellungnahme liessen aber darauf schliessen, dass sie
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. Vorliegend sei jedoch zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ein
weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar, weil ihr Zugang zum Ar-
beitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien, sie Schika-
nen durch die sudanesischen Behörden oder sogar die Deportation nach
Eritrea befürchte. Diesbezüglich argumentierte die Vorinstanz, es sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge aus Eritrea nicht
einfach sei, dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen,
wonach ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht
zumutbar oder möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei es, sofern er-
forderlich, zuzumuten, sich im Flüchtlingslager aufzuhalten und beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im
Sudan würden zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen erachtete die Vorinstanz zudem das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, als gering. Die Beschwerdefüh-
rerin verfüge überdies nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die Be-
fürchtung einer Verschleppung objektiv begründen könnte.
Weiter argumentierte das BFM, angesichts des längeren Aufenthalts der
Beschwerdeführerin und ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit im Sudan
könne davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden einer zumut-
baren Existenz nicht unüberwindbar seien. Zudem wohne sie mit ihrem
Ehemann zusammen und verfüge somit über ein stabiles Beziehungs-
netz. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen
würden zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Im
Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und Unterstützung bieten könne. Ausserdem ma-
che die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es ihr zuzumuten, im Sudan
zu verbleiben. Ihr Asylgesuch und ihr Einreiseantrag seien demzufolge
abzulehnen.
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4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ins-
besondere vor, in Khartum sei sie nicht sicher und müsse um ihr Leben
fürchten. Sie sei dem Flüchtlingslager E._______ zugeteilt worden. Von
dort sei sie aber entführt und nach Khartum gebracht worden, weshalb
sie nicht in dieses Lager zurückkehren könne. Das Flüchtlingslager
E._______ sei ein Zentrum für Entführungen sowie Menschenhandel ge-
worden. Es würden dort beinahe täglich Flüchtlinge entführt, zur Erpres-
sung von Lösegeld oder für den illegalen Organhandel. Die Sicherheit
könne in diesem Lager nicht garantiert werden, und gewisse Sicherheits-
beamte würden sogar mit den "Kriminellen" zusammenarbeiten. Deshalb
würden sich die meisten Flüchtlinge nach Khartum begeben, wo die Situ-
ation etwas besser sei. Da sie allein nach Khartum gekommen sei, verfü-
ge sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung und könne nur Ge-
legenheitsarbeiten verrichten. Ferner würde auch in Khartum die Polizei
Flüchtlinge erpressen, indem sie von ihnen Geld verlangen und ihnen mit
der Rückführung nach Eritrea drohen würde. Zwei Bekannten von ihr
(Beschwerdeführerin) sei dies passiert, nachdem sie das verlangte Geld
nicht hätten bezahlen können. Trotz der Anstrengungen des UNHCR
komme es immer wieder zu Rückführungen nach Eritrea.
Zusätzlich sei es für sie als Christin schwierig, im Sudan zu leben. Seit
der Unabhängigkeit des christlichen Südsudans gebe es im muslimischen
Sudan keine religiöse Toleranz mehr, und Christen würden diskriminiert.
Aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation sei sie abhängig von
Freunden und Familienangehörigen.
In ihrer letzten Eingabe führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass
ihr Ehemann verschwunden und ihre Situation seither noch schwieriger
geworden sei. Ausserdem legte sie zum ersten Mal dar, sie habe ein Kind
und sei besorgt um dessen Zukunft.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf
schliessen lassen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob sie bei einer allfälligen
Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtliche relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend aber offengelassen werden, da
es ihr trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für
eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben und sie
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den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht
benötigt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit längerer Zeit in Khartum auf
und lebte bis zum Verschwinden ihres Ehemannes mit diesem zusam-
men. Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise dafür,
dass ihr eine Rückführung nach Eritrea droht. Eine unmittelbare Gefähr-
dung ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon un-
längst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in ihren Heimat-
staat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des
UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Be-
schwerdeführerin als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise
zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin und
damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an ihrer Auslie-
ferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Ihre subjektive
Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Auch der geltend ge-
machte Umstand, sie laufe aufgrund ihres christlichen Glaubens Gefahr,
Behelligungen zu erleiden, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu
entfalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet seit längerer Zeit ihren Le-
bensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen
Behörden offensichtlich geduldet wird. Zwar macht sie in ihrer Eingabe
vom 5. Dezember 2013 erstmals geltend, ihr Mann sei verschwunden und
sie habe ein Kind. Genauere Angaben dazu fehlen jedoch, was einiger-
massen erstaunt, da sie in derselben Eingabe detaillierter vom Ver-
schwinden des Ehemannes einer Freundin berichtet. Es drängt sich die
Frage auf, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich ver-
schwunden ist und sie wirklich ein Kind hat. Diese unsubstanziierten An-
gaben vermögen deshalb nichts an der Einschätzung ändern, dass sie
sich nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Des Weiteren kann
aufgrund ihrer Aussagen angenommen werden, dass sie beim UNHCR
im Sudan als Flüchtling gemeldet ist. Sie vermag daher die Regelvermu-
tung, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern er-
forderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 4.1). Die auf Be-
schwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehöri-
gen – wozu die erwähnte Cousine des Ehemanns, welche in Winterthur
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Seite 11
wohne, nicht zählt – verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb
als zumutbar.
5.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin
als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung
feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihr zuzumuten (aArt. 52 Abs.
2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebe-
willigung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: