B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3334/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
E-3334/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 2. November 2014 – gemeinsam
mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie (N […]) – in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration
(BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abge-
lehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bun-
desverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Ge-
richt hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Multiplen
Sklerose (MS) und Sinusvenenthrombose fest, die Beschwerdeführerin sei
bereits vor ihrer Ausreise im Spital in Prizren medizinisch behandelt wor-
den (diesbezüglich war von den Beschwerdeführenden ein Entlassungs-
schein des Spitals Prizren vom (…) 2014 eingereicht worden). Weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewe-
sen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort
medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeein-
trächtigung führen könnte (vgl. E. 7.4.4.3).
B.
Am 2. September 2016 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein
Wiedererwägungsgesuch. Dabei machten sie geltend, der Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo sei wegen der Erkrankung der Beschwerde-
führerin an MS nicht zumutbar. Die Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts in seinem Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 werde durch einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. August 2016 (Ab-
klärungen zur Behandelbarkeit von MS im Kosovo) widerlegt. Die Be-
schwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit einer
existenziellen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit rechnen. Sie würde dort
weder ausreichend medizinisch-medikamentös behandelt noch wäre die
benötigte Pflege ausreichend gewährleistet, da sie im Kosovo über kein
familiäres Umfeld verfüge, das diese übernehmen könne.
Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen einen
„Fachbericht“ von Dr. C._______, Prizren, vom 29. Mai 2015, ein auf den
13. August 2015 datierten mit „Austrittsbericht des Kantonsspitals
D._______ vom 7. August 2015 betitelten Bericht sowie den erwähnten
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Seite 3
Bericht der SFH zur Behandelbarkeit von MS im Kosovo als Beweismittel
ein.
Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Be-
weismittel wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das SEM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
13. September 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
19. September 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2016 gutgeheissen. Das SEM wurde angewiesen, das Wie-
dererwägungsverfahren wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Dabei
habe es zu prüfen, ob das neue, nachträglich entstandene Beweismittel –
der Bericht der SFH vom 31. August 2016 betreffend medizinische Be-
handlungsmöglichkeit einer MS im Kosovo – auch erheblich und damit ge-
eignet sei, zu einem anderen, für die Beschwerdeführenden günstigeren
Ergebnis zu führen.
D.
Im wieder aufgenommenen Wiedererwägungsverfahren reichten die Be-
schwerdeführenden am 31. Januar 2017 beim SEM einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. E._______ vom 26. Januar 2017 zusammen mit weite-
ren Berichten des Kantonsspitals D._______ vom 25. November 2016,
vom 6. Juli 2016, vom 28. Januar 2016 und vom 13. August 2015 (bereits
mit Wiedererwägungsgesuch eingereicht) zu den Akten. Dabei wurde gel-
tend gemacht, den Berichten können entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin an einer schweren und fortgeschrittenen MS leide und
nur noch eingeschränkt beweglich und hochgradig pflegebedürftig sei. Die
Einschätzung von Dr. med. E._______, wonach die Beschwerdeführerin im
Kosovo behandelbar sei und ihre MS gar nicht medikamentös behandelt
beziehungsweise angehalten werden könne, sei eine blosse Mutmassung.
Der Bericht der SFH gehe zur Behandelbarkeit von MS im Kosovo detail-
liert ein. Demnach gebe es für Menschen, deren Mobilität eingeschränkt
sei, keine staatlichen Pflegeeinrichtungen oder dergleichen. Menschen mit
MS hätten keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, sozialer
Unterstützung oder Beschäftigung. Zudem sei die Beschwerdeführerin als
Angehörige einer ethnischen Minderheit im Kosovo einer Diskriminierung
ausgesetzt. Auch verfüge sie weder über finanzielle Mittel noch über ein
persönliches Umfeld, um die notwendige Pflege und Behandlung zu ge-
währleisten. Damit würde sie in kürzester Zeit im Kosovo verwahrlosen.
E-3334/2017
Seite 4
E.
Auf die im Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2016 eingereich-
ten Berichte wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Das SEM wies mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 15. Mai 2017
– das Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2016 ab und stellte die
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2016
(recte: 2014) fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, es sei wiedererwägungsweise von der Weg-
weisung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung abzusehen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei
gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vorsorglich umgehend aus-
zusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel
samt deutscher Übersetzung ein:
– Fachbericht von Dr. C._______, Prizren, 19. Mai 2017,
– Bestätigung der Institution HANDIKOS vom (…) 2017.
H.
Am 14. Juni 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde der am 14. Juni 2017 an-
geordnete Vollzugsstopp aufgehoben und die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden dazu aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2017 fristgerecht einbezahlt.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden die fol-
genden Beweismittel ein:
– Radiologischer Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. Juni 2017 mit
ärztlichem Attest von Dr. med. E._______ vom 14. Juni 2017
(betreffend Rückenbeschwerden beim Beschwerdeführer),
– ärztlicher Bericht der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik
Pristina vom (…) 2017 samt deutscher Übersetzung,
– Bescheinigung des staatlichen Altersheims Prizren vom (…) 2017 samt
deutscher Übersetzung,
– ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom staatlichen
Gesundheitszentrum Prizren vom (…) 2017 samt deutscher
Übersetzung,
– Bestätigung der Gemeinde Prizren vom (…) 2017 samt deutscher
Übersetzung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 wurde der Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG ausgesetzt. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 13. Septem-
ber 2017 Stellung.
E-3334/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E-3334/2017
Seite 7
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsge-
such" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vo-
rinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Als Wiedererwägungsgrund wird vorliegend im Wesentlichen geltend
gemacht, es könne neu dokumentiert werden, dass eine angemessene Be-
handlung und Pflege der an MS leidenden Beschwerdeführerin im Kosovo
nicht möglich sei. Es handelt sich bei diesem Bericht der SFH vom 31. Au-
gust 2016, wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
E-5720/2016 festgestellt worden ist, um ein Beweismittel, das nach dem
Urteil vom 28. Juni 2016 entstanden ist. Die Beschwerdeführenden ma-
chen unter Hinweis auf diesen Bericht, der sich auf aktuelle fachkundige
Abklärungen vor Ort stütze, geltend, der Vollzug der Wegweisung sei als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR
142.20) zu bezeichnen. Sie berufen sich damit sinngemäss auf den Revi-
sionsgrund der Einreichung nachträglich entstandener erheblicher Beweis-
mittel, welche geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Per-
son unbewiesen geblieben sind (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
E-3334/2017
Seite 8
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vorder-
grund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).
4.3 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
respektive der Behandelbarkeit ihrer MS-Erkrankung im Kosovo stützt sich
das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die im Wiedererwägungsver-
fahren eingereichte Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit von MS im Ko-
sovo vom 31. August 2016 sowie die medizinische Auskunft des SEM vom
26. April 2017. Zudem liegen ihm der Fachbericht von Dr. C._______ vom
29. Mai 2015, die Arztberichte des Kantonsspitals D._______ vom 13. Au-
gust 2015, 28. Januar 2016, 6. Juli 2016 und 25. November 2016, der Arzt-
bericht von Dr. med. E._______ vom 26. Januar 2017 sowie der Fachbe-
richt von Dr. C._______ vom 19. Mai 2017, das Bestätigungsschreiben des
Vereins HANDIKOS vom (…) 2017, die ärztlichen Berichte der Universi-
tätsklinik Pristina vom (…) 2017 und von Dr. med. G._______ des staatli-
chen Gesundheitszentrums Prizren vom (…) 2017, eine Bescheinigung
des staatlichen Altersheims Pristina vom (…) 2017 und eine Bestätigung
der Gemeinde Prizren vom (…) 2017 vor. In einem radiologischen Bericht
von Dr. med. F._______ vom 12. Juni 2017 samt ärztlichem Attest von Dr.
med. E._______ vom 14. Juni 2017 werden Angaben zu Rückenbeschwer-
den beim Beschwerdeführer gemacht.
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Seite 9
4.3.1 In seinem „Fachbericht“ vom 29. Mai 2015 hielt Dr. C._______, Priz-
ren, behandelnder Arzt der Fachklinik „NEURO MED“, fest, dass die Be-
schwerdeführerin seit zwei Jahren wegen MS behandelt und hospitalisiert
worden sei. Es wurde festgehalten, dass die Symptome im Kosovo nicht
behandelt werden könnten. Deshalb sei der Beschwerdeführerin eine Be-
handlung in einem Zentrum ausserhalb des Kosovo empfohlen worden.
4.3.2 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 13. August
2015 wurden Angaben zur Hospitalisation vom 5. bis 7. August 2015 und
zur Medikamentation gemacht. Die Hauptdiagnosen waren eine Ver-
schlechterung der vorbekannten spastisch-ataktischen Gangstörung, ein
Harnweginfekt, MS, strukturelle Epilepsie, eine hyperaktive Blase, ein Sta-
tus nach unklarer passagerer Symptomatik und eine arterielle Hypertonie.
4.3.3 Im ambulanten Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 28. Ja-
nuar 2016 steht, dass es seit der letzten ärztlichen Kontrolle vom 6. August
2015 zu keinen Schüben, schubverdächtigen Ereignissen oder zu einer
schleichenden Progression gekommen sei. Auch anamnestisch-kognitiv
sei die Beschwerdeführerin unverändert. Sie benötige weiterhin bei ihren
alltäglichen Aktivitäten die Unterstützung ihres Ehemannes, inklusive bei
den Transferleistungen vom Rollstuhl. Der Ehemann helfe ihr auch bei hy-
gienischen Tätigkeiten. Die Mahlzeiten würden durch diesen vorgenom-
men. Insgesamt hätten sich zum Vorbefund vom 6. August 2015 in der kli-
nisch neurologischen Untersuchung keine wesentlichen Befundverände-
rungen gezeigt. Eine weitere neurologische Untersuchung sei in zwölf Mo-
naten vorgesehen.
4.3.4 Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 5. Juli 2016
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Frak-
tur an der linken Schulter vom 29. Juni 2016 bis 5. Juli 2016 hospitalisiert
worden war. Sie könne wegen ihrer MS nur noch sehr kurze Strecken mit
einem Böckli gehen. Sie werde zu Hause von ihrem Ehemann und ihrem
Sohn gepflegt.
4.3.5 Im Bericht der SFH vom 31. August 2016 zur Behandelbarkeit von
MS im Kosovo wurde festgehalten, dass eine medikamentöse Verlaufs-
und Langzeittherapie von MS im Kosovo nicht möglich sei. Zur Milderung
des Krankheitsverlaufs und zur Mobilitäts- und Lebensverlängerung sei
eine spezifische Medikamentation erforderlich, die im Kosovo nicht erhält-
lich sei. Ohne eine solche Therapie müsse die Beschwerdeführerin sehr
schnell mit existenziellen Folgen rechnen. Es gebe für Personen, deren
E-3334/2017
Seite 10
Mobilität eingeschränkt sei, im Kosovo keine staatlichen Pflegeeinrichtun-
gen, auch keine privaten Firmen, die Pflegedienste anbieten oder ein Pfle-
geheim betreiben würden. Es sei lediglich eine Pflege durch angestellte
Privatpersonen möglich, die jedoch sehr kostspielig sei. Für Menschen mit
MS bestehe im Kosovo kein Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen,
sozialer Unterstützung und Beschäftigung. Zudem sei die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer ethnischen Minderheit im Kosovo Diskriminierung aus-
gesetzt, was die Problematik verstärke.
4.3.6 Im ambulanten Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 25. No-
vember 2016 wurde darüber berichtet, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Entlassung aus dem Spital im Juni 2016 in ihrer Beweglichkeit weiter
eingeschränkt sei. Sie nehme keine Schmerztabletten, habe in der Nacht
keine Schmerzen. Bezüglich der Fraktur vom Juni 2016 sei eine Nachkon-
trolle im Dezember 2016 vorgesehen.
4.3.7 Dem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2017 von Dr. med. E._______
kann entnommen werden, dass die Beschwerden wegen einer am 25. Juni
2016 erlittenen Oberarmfraktur nach einer Schultergelenkspritze nachge-
lassen hätten. Die Beschwerdeführerin sei für kurze Strecken mit dem
Rollator mobil. Sie sei dabei auf die Unterstützung ihres Ehemannes ange-
wiesen. Nahrungsaufnahme sei kein Problem, im Schlaf sei sie indessen
inkontinent. Sie könne nicht mehr kochen, entwickle keine Aktivität und
brauche Hilfe bei Transfer, beim Anziehen und bei der persönlichen Hygi-
ene. Hinsichtlich der Oberarmfraktur benötige sie noch regelmässige Phy-
siotherapie. Zudem werde sie mit Tegretol (Antiepilektikum), Emselex
(Harndrang) sowie Coversum (Blutdruck) medikamentös behandelt. Eine
spezifische Behandlung der MS gebe es für sie nicht. Sie sei bis auf wei-
teres auf Physiotherapie und Betreuung durch die Spitex angewiesen.
Ohne diese Behandlung würde sich ihr Zustand sicher verschlechtern. Der
Krankheitsverlauf sei an sich nicht beeinflussbar. Dieser könne nicht medi-
kamentös oder durch sonstige Massnahmen beeinflusst werden. Die Phy-
siotherapie und die Betreuung durch die Spitex würden der Erhaltung des
aktuellen Zustandes, der noch vorhandenen Beweglichkeit und der regel-
mässigen Betreuung und Pflege dienen.
4.3.8 Im ärztlichen Bericht der neurologischen Abteilung der Universitäts-
klinik Pristina vom (…) 2017 wird festgehalten, dass für die Beschwerde-
führerin im Kosovo keine Möglichkeit für eine immunmodulatorische Be-
handlung bestünde.
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Seite 11
4.3.9 In seinem ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2017 erachtet Dr. med.
G._______ eine adäquate Behandlung und Pflege der an MS erkrankten
Beschwerdeführerin im Kosovo als nicht möglich.
4.3.10 In seinem Schreiben vom (…) 2017 bescheinigt das staatliche Al-
tersheim Pristina, dass das Altersheim für Senioren ab Alter 65 ohne fami-
liäres Umfeld und ohne Behinderung zugänglich sei.
4.3.11 Gemäss einer Bestätigung der Gemeinde Prizren vom (…) 2017
habe die Beschwerdeführerin keine Angehörige im Kosovo, die sie finanzi-
ell unterstützen könnten.
4.3.12 Im radiologischen Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. Juni
2017 samt ärztlichem Attest von Dr. med. E._______ vom 14. Juni 2017
wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Rückenleidens
keine schweren Lasten heben dürfe.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 12. Mai
2017 damit, Abklärungen bezüglich der bei der Beschwerdeführerin diag-
nostizierten MS und der weiteren Leiden hätten ergeben, dass im Kosovo
nicht der gleiche Qualitätsstandard wie in der Schweiz vorherrsche, aber
eine ausreichende Infrastruktur bestehe. Die von der Beschwerdeführerin
benötigten Medikamente zur Behandlung der Epilepsie und zur Behand-
lung des Bluthochdrucks seien im Heimatland erhältlich. Das gegen die
hyperaktive Blase eingenommene Medikament sei zwar nicht verfügbar,
jedoch sei dieses Leiden weder lebensgefährlich noch sei deswegen ein
menschenwürdiges Leben verunmöglicht. Die von der Beschwerdeführerin
benötigte Physiotherapie sei auf staatlicher Ebene in der Universitätsklinik
in Pristina und auch in Regionalspitälern erhältlich. Zudem könnten Fach-
personen – Ärzte oder Krankenpfleger – unter Umständen und auf Anfrage
hin Patienten zuhause besuchen und auf privater Basis Pflege und Be-
handlung anbieten. Ferner setze sich der Verein HANDIKOS für körperlich
eingeschränkte Personen ein und biete Unterstützung in unterschiedlicher
Art und Weise. Auch gebe es keine Hinweise auf einen systematisch ein-
geschränkten Zugang für Angehörige der bosnischen Minderheit zu ärztli-
cher Behandlung und Pflegemöglichkeiten. Die Abklärungen des SEM wür-
den die Einschätzung des Berichts der SFH nicht bestätigen, weshalb nach
wie vor davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Krank-
heit auch in ihrem Heimatland medizinisch behandeln lassen könne. Ge-
E-3334/2017
Seite 12
mäss den Aussagen des behandelnden Arztes würde ein weiterer Aufent-
halt in der Schweiz den Krankheitsverlauf nicht ändern und demnach der
hiesige Verbleib nicht zur Genesung der Beschwerdeführerin führen. Die
mindere Behandlungsqualität (im Heimatland) stelle kein Vollzugshindernis
dar. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin zumutbar. Betreffend die Finan-
zierbarkeit werde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer
Rückkehrhilfe verwiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der mit dem Wie-
dererwägungsgesuch eingereichte Bericht der SFH vom 31. August 2016
stütze sich auf aktuelle, fachkundige Abklärungen vor Ort zur Behandelbar-
keit von MS im Kosovo. Eine medikamentöse Verlaufs- und Langzeitthera-
pie sei im Kosovo nicht möglich. Eine spezifische Medikamentation zur Mil-
derung des Krankheitsverlaufs und zur Mobilitäts- und Lebensverlänge-
rung sei nicht erhältlich. Ohne diese Therapie müsse die Beschwerdefüh-
rerin rasch mit existenziellen Folgen rechnen. Es bestünden im Kosovo für
Menschen, deren Mobilität eingeschränkt sei, keine staatlichen Pflegeein-
richtungen, keine privaten Firmen, die Pflegedienste anbieten oder ein
Pflegeheim betreiben würden. Es sei lediglich eine Pflege durch ange-
stellte Privatpersonen möglich, was jedoch kostspielig sei. Für Menschen
mit MS bestünde kein Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, sozialer
Unterstützung und Beschäftigung. Die Problematik werde dadurch ver-
stärkt, dass die Beschwerdeführerin einer ethnischen Minderheit angehöre
und dadurch im Kosovo nach wie vor einer Diskriminierung ausgesetzt sei.
Gemäss dem Bericht des ehemaligen Facharztes der Beschwerdeführerin
in Prizren vom 19. Mai 2017 sei eine adäquate Behandlung und Pflege der
an schwerer MS erkrankten Beschwerdeführerin im Kosovo nicht möglich.
Ferner führe die private Institution HANDIKOS in ihrem Bericht vom (…)
2017 aus, dass eine menschenwürdige Behandlung und Pflege im Kosovo
nicht möglich sei. Dieser Befund decke sich mit der Auskunft der SFH. Eine
eingehende Abklärung einer medikamentösen Beeinflussbarkeit des
Krankheitsverlaufs habe wegen des Aufenthaltsstatus bisher nicht durch-
geführt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Krankheitsverlauf
medikamentös beeinflussbar und zur Verzögerung weitgehender Läh-
mungserscheinungen geboten sei. Es seien im Kosovo keine ausreichen-
den Kapazitäten vorhanden, eine an fortgeschrittener MS erkrankte Person
zu behandeln und zu pflegen. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über
kein privates Umfeld im Kosovo, das ihre Betreuung sicherstellen könne.
Der an Rückenbeschwerden leidende Beschwerdeführer könne ihr phy-
sisch nicht beistehen. Wer wie die Beschwerdeführerin an fortgeschrittener
MS leide, müsse zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz ein
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Seite 13
Mindestmass an medizinischer Versorgung und Pflege beanspruchen kön-
nen. Eine solche sei im Kosovo nicht möglich, weshalb eine medizinische
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen sei.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Insbesondere führte sie aus, die Authentizität der Dokumente aus dem Ko-
sovo würde in Zweifel gezogen, da sie offenbar lediglich zum Zweck aus-
gestellt worden seien, die Erwägungen des SEM zu revidieren und sämtli-
chen Zumutbarkeitsargumenten zu widersprechen. Insbesondere die
Schreiben der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina und
von Dr. med. G._______ würden den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben
erwecken. Zudem seien das Schreiben der neurologischen Abteilung der
Universitätsklinik Pristina (Beweismittel 1) und die Übersetzung angesichts
der unterschiedlichen Logos als Fälschungen zu werten. Im Schreiben von
Dr. med. G._______ (Beweismittel 2) werde explizit erwähnt, dass der Be-
richt auf Verlangen eines Verwandten des Patienten (der Beschwerdefüh-
rerin) ausgestellt worden sei. Den Dokumenten komme daher kein Beweis-
wert zu.
5.4 In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführenden demgegenüber,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Gefälligkeitsschrei-
ben oder Fälschungen handle. Es sei klar, dass das in Albanisch abge-
fasste Dokument (Beweismittel 1) nicht dasselbe Logo wie die deutsche
Übersetzung aufweise, da diese von einem Übersetzungsbüro stamme.
Zudem könne die Beschwerdeführerin für ihre Pflege die im Kosovo wohn-
haften Verwandten (Eltern, Tanten, Onkel, Geschwister und Tochter) nicht
in Anspruch nehmen, da diese aufgrund der eigenen Gesundheit respek-
tive ihrer familiären Situation nicht in der Lage seien, sie zu betreuen, oder
sich im Ausland befinden würden.
6.
6.1 Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin seit einigen Jahren an einer (fortgeschrittenen) MS sowie
an Epilepsie leidet. Die Vorinstanz ging im ordentlichen Verfahren (vgl. Ver-
fügung vom 4. Dezember 2014) davon aus, dass diese Krankheiten im Ko-
sovo grundsätzlich behandelbar seien. Zudem hielt sie fest, es seien keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach Angehörige der Minderheit keinen
Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung hätten. Das Bundesver-
waltungsgericht kam in seinem Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom
28. Juni 2016 zum gleichen Schluss, wobei es festhielt, die Beschwerde-
führerin habe sich bereits vor ihrer Ausreise im Spital in Prizren medizinisch
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behandeln lassen, wobei sie nicht geltend gemacht habe, dass diese Be-
handlung nicht adäquat gewesen wäre. Eine allenfalls nicht dem in der
Schweiz verfügbaren Standard entsprechende Behandlung führe nicht zu
einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung.
Im Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2016 und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wird demgegenüber geltend gemacht, gemäss dem
Bericht der SFH vom 31. August 2016 sei eine angemessene Behandlung
und Pflege der an MS erkrankten Beschwerdeführerin im Kosovo nicht
möglich.
6.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die im genannten Bericht der SFH
gemachten Ausführungen die im ordentlichen Verfahren gemachten Fest-
stellungen zu widerlegen vermögen und – unter Berücksichtigung der seit
dem ordentlichem Verfahren eingereichten Arztberichte – damit der
Schluss gezogen werden kann, dass eine medizinische Weiterbehandlung
der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht gewährleistet sei und eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo zu einer raschen und lebens-
gefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der einge-
reichten Beweismittel (SFH-Bericht sowie verschiedene ärztliche Berichte)
nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht
gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorlie-
gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2014 besei-
tigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde vor-
aussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar her-
ausstellen würde. Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorlie-
gend nicht der Fall.
7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der Be-
schwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Ko-
sovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewähr-
leistet. Zudem sind die medizinischen Strukturen, wie bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren E-7289/2014 (E. 7.4.4.3) festgestellt worden
ist, auch Angehörigen ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovarische Ge-
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sundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Län-
dern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes befürchten. Es bestehen – entgegen der Argumentation in
der Beschwerde – verschiedene Möglichkeiten zur Behandlung ihrer ge-
sundheitlichen Beschwerden, insbesondere der hier im Vordergrund ste-
henden MS-Erkrankung. Auch wenn die Behandlung von MS, welche im
Übrigen bereits im Kosovo diagnostiziert worden ist, kaum mit schweizeri-
schen Massstäben zu vergleichen ist, gibt es im Kosovo doch Einrichtun-
gen, die im Bedarfsfall von der Beschwerdeführerin aufgesucht werden
können, beziehungsweise Fachpersonen, welche sich um sie kümmern
können. Wie hievor erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Aus-
reise im Spital in Prizren medizinisch behandelt (vgl. Akte A14, Beilage Nr.
6: Ärztlicher Bericht des Spitals Prizren vom (…) 2014). Weder wurde von
den Beschwerdeführenden geltend gemacht, noch ergeben sich aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen
wäre. Es spricht demnach nichts dagegen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin weiterhin in ihrem Heimatland medizinisch behandeln lassen kann.
Wie dem Bericht der SFH vom 31. August 2016 entnommen werden kann,
müssen Patientinnen und Patienten zwar lange Wartezeiten, veraltete
Technologie und ungenügend ausgebildetes medizinisches Personal in
Kauf nehmen. Zudem dürften die für die medizinischen Behandlungen er-
forderlichen Zahlungen aus der eigenen Tasche durch die Patientinnen und
Patienten den Zugang zu Behandlungen ebenfalls behindern. Die von der
Beschwerdeführerin benötigten Medikamente zur Behandlung von struktu-
reller Epilepsie (Tegretol) und arterieller Hypertonie (Standardmedika-
mente) sind erhältlich, was im Übrigen auch im Bericht der SFH erwähnt
wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine medikamentöse
Verlaufs- und Langzeittherapie sei hinsichtlich der MS nicht möglich und
die dazu notwendigen Medikamente seien im Kosovo nicht erhältlich, was
sehr schnell zur Lähmung von an MS erkrankten Personen führe, ist auf
die diesbezüglich gemachten Angaben des behandelnden Arztes von
Dr. E._______ in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 hinzuweisen, wo-
nach der Krankheitsverlauf der bei der Beschwerdeführerin diagnostizier-
ten MS weder medikamentös noch durch sonstige Massnahmen beein-
flusst werden kann. Die Physiotherapie und die Betreuung durch die Spitex
dienten der Erhaltung des aktuellen Zustandes, der noch vorhandenen Be-
weglichkeit und der regelmässigen Betreuung und Pflege. Es gebe jedoch
keine spezifische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin aufgetrete-
nen Form von MS. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mit
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der MS verbundenen Einschränkungen geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine Fortsetzung der Be-
treuung und Pflege – neben den Medikamenten, die nicht für die MS-Be-
handlung eingenommen werden – angewiesen sein wird. Eine solche
scheint jedoch aufgrund der im Kosovo bestehenden Therapiemöglichkei-
ten – als Physiotherapie in der Universitätsklinik in Pristina oder in sehr
einfacher Form in Regionalspitälern oder mittels privater, jedoch kosten-
pflichtiger Angebote – möglich. Im Vordergrund steht dabei auch eine pri-
vate Betreuung, welche zumindest teilweise durch die mit der Beschwer-
deführerin gereisten nahen Angehörigen (Bruder des Beschwerdeführers
mit seiner Familie, N […]) sowie weitere Verwandte, die weiterhin im Ko-
sovo wohnhaft sind, wahrgenommen werden kann (vgl. Akten A10 S. 5,
A12 S. 4 f.; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. September 2017).
Dabei könnte auch der Beschwerdeführer, dem gemäss radiologischem
Bericht vom 12. Juli 2017 ein Rückenleiden attestiert worden ist, bei der
Pflege und Betreuung seiner Ehefrau entlastet werden. Es kann unter Um-
ständen auch auf Fachpersonen wie Ärzte und Ärztinnen sowie Kranken-
pflegefachpersonen, die in den Spitälern arbeiten und auf Anfrage hin Pa-
tientinnen und Patienten zu Hause besuchen, sowie weitere private Ange-
bote zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an-
lässlich seiner Anhörung vom 25. November 2014 zu Protokoll, er habe
nach der Diagnosestellung seiner Ehefrau mit seinen Freunden, die Ärzte
seien, Kontakt aufgenommen (Akte A21 S.4), weshalb auch von dieser
Seite mit einer gewissen Unterstützung gerechnet werden dürfte. Dr.
C._______ erwähnte zudem in seinem Fachbericht vom 29. Mai 2015, die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose während zwei Jahren beglei-
tet und behandelt zu haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärzt-
lichen Berichte der Universitätsklinik Pristina vom (…) 2017 und von Dr.
med. G._______ vom 6. Juli 2017, in welchen eine adäquate Behandlung
von MS im Kosovo verneint wird, lassen keine andere Beurteilung zu.
Diese Berichte sind pauschal gehalten und basieren nicht auf einer Diag-
nose der konkreten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise Analyse der diesbezüglichen Arztberichte, die dem Gericht
vorliegen. Diesen ist – wie bereits erwähnt – zu entnehmen, dass die MS
als solche nicht behandelbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin diesbe-
züglich keine spezifische Technologie oder spezielle ärztliche Betreuung
benötigt, die nicht auch im Kosovo vorhanden wäre. Vielmehr ist sie auf
eine Begleitung und Betreuung zur Bewältigung des Alltags und auf Physi-
otherapie zur Aufrechterhaltung einer noch vorhandenen Beweglichkeit an-
gewiesen (vgl. v.a. Arztbericht vom 26. Januar 2017). Dafür besteht für die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an den Verein HANDIKOS zu
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Seite 17
wenden, der sich für körperlich eingeschränkte Personen einsetzt und in
unterschiedlicher Art Unterstützung anbietet, zumal sie dessen Hilfe offen-
bar bereits in Anspruch genommen hat. Daran vermag der Hinweis im
Schreiben von HANDIKOS vom (…) 2017, in dem der Beschwerdeführerin
die Empfehlung erteilt wurde, sich in einer medizinischen Institution der
Europäischen Union behandeln zu lassen, nichts zu ändern. Im Weiteren
muss auch das Schreiben der Gemeinde Prizren vom (…) 2017 als Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden, zumal darin in ei-
nem kurzen Satz bestätigt wird, die Beschwerdeführenden hätten keine
Familie, die sie finanziell unterstützen könnten, dies obwohl in der Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 13. September 2017 mehrere Verwandte
aufgeführt wurden, welche im Kosovo, u.a. auch in ihrem Heimatdorf leben
sollen. Es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mit den sie behandelnden Ärzten im Spital Prizren, dem
Verein HANDIKOS in Prizren sowie ihren Verwandten auf einen Kreis von
fachlich kompetenten Personen und Therapeuten zurückgreifen kann, die
ihr bei der Pflege und Betreuung im Alltag behilflich sein können. Im Wei-
teren besitzen die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen im
Kosovo ein Haus. Weiter stehen sie mit ihrem Sohn I._______, welcher in
der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sowie mit ihrer Toch-
ter, die in Deutschland lebt (geregelter Aufenthalt) in Kontakt und wurden
von ihnen in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt. Diese haben
denn auch ihre Ausreise organisiert (vgl. Akten A10 S. 4 f. und A12 S. 5f.).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angehörigen der Beschwerde-
führenden den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden,
der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und den Beschwerdeführenden auch
sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollten sie nicht in der Lage
sein, für ihre Existenz selber aufzukommen.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann somit, ohne die mit den gesund-
heitlichen Beschwerden verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität
der Beschwerdeführerin und den weniger hohen medizinischen Standard
im Kosovo im Vergleich zur Schweiz zu verkennen, nicht auf eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis
von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Für eine benötigte Weiterbe-
handlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglich-
keiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rück-
kehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, son-
dern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten
für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst.
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d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). An dieser Stelle ist überdies festzu-
stellen, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdefüh-
rers und dessen Ehefrau und Kinder mit Urteil gleichen Datums negativ
abgeschlossen worden ist (vgl. E-5504/2016). Die zuständigen kantonalen
Behörden werden gebeten, diesem Umstand bei der Organisation der
Rückkehr entsprechend Rechnung zu tragen.
7.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin respektive deren medizinische Versorgung im Ko-
sovo weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht
kein Anlass, angesichts der weiterhin bestehenden Behandlungsbedürftig-
keit von einer derart verschlechterten Lage seit dem Urteil vom 28. Juni
2016 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wie-
dererwägungsweise aufzuheben wäre.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8.
Die mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 gewährte aufschiebende
Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2017 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener