B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3335/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______,
geboren am (…), Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
E-3335/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang bei der
Botschaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea aus vielen Gründen
verlassen. Er habe im Jahr 1995 den Militärdienst angetreten und bis
2002 mit grosser Hingabe seinem Heimatland gedient. Er habe heiraten
wollen. Seine Familie habe den (…) 2002 für die Hochzeitsfeierlichkeiten
bestimmt. Ein paar Monate vor diesem Datum habe er die Militärbehörde
um einen einmonatigen Dispens ersucht. Das zuständige Departement
habe sein Gesuch abgelehnt, weshalb er an seiner eigenen Hochzeit
nicht hätte teilnehmen können. Als der Hochzeitstermin näher gerückt sei,
habe er sich wieder an seine Militärvorgesetzten gewandt, welche sein
Anliegen ebenfalls abgewiesen hätten. Sein direkter Vorgesetzter habe
ihm aufgrund bestehender persönlicher Konflikte und unterschiedlicher
politischer Auffassungen die Teilnahme an der Hochzeitsfeier verweigert.
Eine Woche vor der geplanten Hochzeit habe er wieder seine Vorgesetz-
ten um eine Dispenserlaubnis ersucht, nachdem seine eigene Familie
und die Familie seiner Braut die Hochzeitszeremonie vorbereitet und ent-
sprechende finanzielle Ausgaben getätigt hatten. Er sei eine Woche vor
seiner Hochzeit gezielt zu einer einmonatigen, harten Arbeitsstrafe wegen
"mangelndem Respekt gegenüber einem Vorgesetzten" verurteilt worden.
Diese Strafe hätte er auf einem landwirtschaftlichen Betrieb des Depar-
tementes verbüssen müssen.
Er habe diese Situation nicht länger ausgehalten und sei vom Militär-
dienst desertiert. Am Tag seiner Hochzeit sei er nach Hause zu seiner
Familie und Braut geflohen. Die Hochzeit habe friedlich gefeiert werden
können. Am nächsten Tag sei die Militärpolizei zu Hause erschienen und
habe ihn in den Militärdienst zurückführen wollen. Ihm sei die Flucht ge-
lungen, und er habe sich auf einem Bauernhof im Dorf verstecken kön-
nen. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben. Er ersuche um
eine Prüfung seines Asylgesuches.
B.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM.
E-3335/2013
Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn
das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
D.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 30. Au-
gust 2012 bei der Botschaft einging.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei mit B._______, gebo-
ren 1983, verheiratet und habe eine Tochter. Er wolle seinen Bruder in
das vorliegende Asylgesuch einschliessen. C._______, der Bruder seiner
Ehefrau, lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe als Soldat re-
spektive im Rang (…) vom (…) 1995 bis zum (…) 2002 in der Division
(…) in (…) Militärdienst geleistet. Am (…) 2002 sei er aus dem Militär-
dienst geflohen. Am Tag nach seiner Hochzeit hätten Militärpolizisten
nach ihm gesucht. Weil er von einer Ladenbesitzerin frühzeitig gewarnt
worden sei, habe er fliehen können. Er sei ständig unter psychologischem
Stress gestanden, weil er zu einem Ort weit entfernt von seinem Wohnort
habe flüchten müssen. Er habe Eritrea am 20. April 2006 verlassen und
sich in den Sudan begeben. Im Sudan sei er als Flüchtling registriert und
dem Wody-Sherife-Camp zugeteilt worden. Dort habe er sich vom (…)
April bis zum (…) Juli 2006 aufgehalten. Weil sich das Leben im Lager
sehr schwierig gestaltet habe und aus Angst vor einer Verschleppung
durch die Rashaida-Nomaden habe er das Lager verlassen müssen. Das
UNHCR habe ihm keinen hinreichenden Schutz im Flüchtlingslager ge-
ben können. Es habe nicht genügend zu essen gegeben. Zudem habe er
sich vor den eritreischen Spionen gefürchtet, die seine Rückführung nach
Eritrea hätten veranlassen können. Er lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau
und seinem Kind bei einem Bekannten im Sudan. Er decke seinen Le-
bensunterhalt, indem er allgemeine Arbeiten, namentlich Reinigungsar-
beiten, verrichte. Er fürchte um sein Leben und lebe ohne Sicherheit. Die
Arbeits- und Lebenssituation sei sehr schwierig. Seit seiner Ausreise aus
Eritrea habe er keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden mehr ge-
habt.
E-3335/2013
Seite 4
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von
zwei fremdsprachigen Ausweisen, eine Bestätigung der Absolvierung ei-
nes medizinischen Trainings sowie eine fremdsprachige Bestätigung zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – verweiger-
te das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehn-
te sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden darauf schlies-
sen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG ent-
gegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben ge-
mäss im UNHCR-Flüchtlingslager in Wody-Sherife aufgenommen worden
und habe sich als Flüchtling registrieren lassen. Laut Berichten des
UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhal-
ten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor
Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar
oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert
worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich auf-
halten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch
sein.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als un-
begründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwal-
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tungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere
vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorlie-
gend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den
Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da er den Flücht-
lingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Mög-
lichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das
UNHCR habe den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erin-
nert und der Sudan habe die Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Das
Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts
seines längeren Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne
jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierigen Lebens-
bedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für ei-
ne Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe überdies eine grosse erit-
reische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete.
Gemäss den Akten lebe ein Schwager des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Obwohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz
verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die
den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Dieser Anknüpfungspunkt
stelle alleine noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz dar.
F.
Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 (Eingang bei der Schweizer Bot-
schaft in Khartum am 30. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht
weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim
Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
Leben im Sudan sei von Unsicherheit geprägt. Die sudanesische Polizei
forderte das Vorweisen eines Identitätspapieres. Wenn man eine Flücht-
lings-Karte vorweise, werde man auf den Polizeiposten mitgeführt und
nur unter Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen oder nach Erit-
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Seite 6
rea deportiert. Ein Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ebenfalls nicht mög-
lich, weil dort ständig die Gefahr einer Entführung durch die Rashaida-
Nomaden bestehe. Das UNHCR sei sich dieser Situation bewusst und
habe bereits diesbezügliche Gespräche geführt. Er könne nicht nach Erit-
rea zurück. Er wolle im Sudan verbleiben, benötige aber einen weiteren
Staat, der ihm Schutz gewähre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 18. März 2013 nur den Beschwerdeführer
betrifft. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers werden weder
im Betreff auf Seite 1 noch im Anschluss an das Verfügungsdispositiv und
die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Diese Verfügung bezieht sich
auf" erwähnt. Im Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 30.
Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer explizit gefragt, ob es Angehörige
gebe, die er in das Asylgesuch einschliessen wolle. In seiner Eingabe
vom 30. August 2012 hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
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Seite 7
hang seine Ehefrau und das Kind nicht aufgeführt. Auch die Beschwerde
bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer und wurde nur von ihm un-
terzeichnet. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers sind im
ganzen bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstinstanzlichen
Verfahren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizeri-
schen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin kann die an-
gefochtene Verfügung die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers
auch nicht einbeziehen (vgl. hierzu auch BVGE 2011/39). Die Ehefrau
des Beschwerdeführers und das Kind haben demzufolge bis dato kein
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht, und das vorliegende Beschwerdeurteil betrifft
einzig den Beschwerdeführer.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2012
festhält, er wolle seinen Bruder in seinem Asylgesuch einschliessen, ist
festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person
des Beschwerdeführers bezieht. Falls weitere Angehörige – wie der Bru-
der respektive gegebenenfalls die weiteren Familienmitglieder wie die
Ehefrau und das Kind – um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese
gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem
Zusammenhang auf die nachstehende Erwägung 3 verwiesen wird.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 8
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bis-
herigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 18. März 2013 mit dem
begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bun-
desamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012
um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm
in der Folge mit Eingabe vom 30. August 2012 (Eingang bei der Botschaft
in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte
persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der
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Seite 9
Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe
darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
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Seite 10
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft
erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vor-
liegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz
der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie
im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermas-
sen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zu-
zumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
April 2006 im Sudan (vom […] April bis […] Juli 2006 im Flüchtlingslager
Wody-Sherife, danach habe er das Lager verlassen und sich an einen
andern Ort innerhalb des Sudans begeben). Aufgrund der Angaben in
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Seite 11
seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom
30. August 2012 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen ist davon
auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling aner-
kannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche
temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ge-
niesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Erit-
rea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für
das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat,
sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Wody-Sherife zurückzube-
geben, sofern er einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthalts-
ort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat
berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012
vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR
deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli
2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich
teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese
Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April
2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf
ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer
Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders inte-
ressiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzuspre-
chen ist, dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khar-
tum, auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen,
dass er im Sudan den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und sein
Kind nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er
einerseits bereits seit April 2006 im Sudan, andererseits besteht für ihn
die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten und seine bishe-
rige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
er inskünftig nicht mehr für sich und seine Familie wird aufkommen kön-
nen. Zudem ist davon auszugehen, dass er allenfalls bei Bedarf mit der
Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen kann. Die all-
gemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich
alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende
Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über
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Seite 12
einen in der Schweiz lebenden Schwager verfügt. Dieser Anknüpfungs-
punkt stellt jedoch – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt hat – keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur
Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für
den Beschwerdeführer gewähren sollte.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seines Auf-
enthalts im Wody-Sherife Camp eine Entführung durch Rashaida-
Nomaden befürchtet und deswegen das Camp verlassen.
Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht
aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Gross-
raum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut do-
kumentiert (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3).
In mehreren Berichten (vgl. namentlich UNHCR, Refugees and the Ras-
haida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt,
Rachel Humphris, März 2013) wird die Problematik des Menschenhan-
dels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschen-
schmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert.
Dabei wird im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entfüh-
rungen und Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashai-
da, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt.
Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmug-
gels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses
Nomadenstammes sind auch für den Menschenschmuggel und –handel
verantwortlich. Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netz-
werk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen
Beduinen zusammen.
Laut den vorliegenden Berichten werden eritreische Flüchtlinge einerseits
aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich
das Shagarab-Camp erwähnt wird. Andererseits wird von entsprechen-
den "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") ent-
lang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Rou-
ten vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen
oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat
seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten
(welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen, und der damit
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Seite 13
einhergehende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phä-
nomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organ-
handel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berich-
tet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem
Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3000 Dollar, um von den Schlep-
pern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die
Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden
systematisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Ma-
chenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl.
mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-
3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3).
Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit Juli
2006 nicht mehr in einem Flüchtlingslager in Ostsudan und somit nicht
auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. Nach Ein-
schätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschlep-
pung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der
Einreise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der
Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps
erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flücht-
lingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee
kidnappings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes,
25.01.2013). An seinem derzeitigen Aufenthaltsort ausserhalb der Flücht-
lingslager ist der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Er hat daher keine
begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass
eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfol-
gen wird.
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz wei-
terhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz
erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht
und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamt-
umstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter die-
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sen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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