B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3335/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
E-3335/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober
2016 und der Anhörung vom 22. Februar 2017 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seinen Eltern und seiner
Schwester gelebt habe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht, im
(…) 2015 jedoch wegen zu vieler Fehltage abbrechen müssen. Man habe
ihm gesagt, er könne die Schule ein Jahr später fortsetzen. Ungefähr im
(…) 2016 sei ein Schreiben von der Verwaltung gekommen, worin gestan-
den habe, dass er „betreffend der Arbeit“ gesucht werde und sich in einer
Woche bei der (…) Polizeistation melden müsse. Für ihn sei klar gewesen,
dass er für den Militärdienst aufgeboten werde. Er habe nach Erhalt der
Vorladung respektive nach Ablauf des Termins noch zwei Tage zuhause
verbracht. Da er jedoch befürchtet habe, dass man ihn unverhofft zuhause
überraschen und abholen könnte, habe er in der Folge bei Freunden und
bei seiner Tante übernachtet. Da er innerhalb einer Woche nicht vorstellig
geworden sei, hätten „sie“ (vermutungsweise die Behörden) ihn zuhause
gesucht und seinem Vater mit Haft gedroht, würde er nicht auftauchen.
Zwei Wochen später hätten er und zwei Freunde sich zur Ausreise ent-
schlossen. Nach etwa einer weiteren Woche seien sie gemeinsam ausge-
reist. Von Asmara seien sie mit dem Bus über B._______ nach C._______
gefahren, von wo aus sie zu Fuss während fünf Tagen in den Sudan ge-
langt seien.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, sich detailliert unter anderem zu seinem Kontakt mit seinen Eltern,
weiteren Verwandten in Eritrea und der Situation seiner Familie in Eritrea
zu äussern und zu erläutern, ob er etwas unternommen habe, um nach
dem Schulverweis wieder zur Schule gehen zu können. Dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2017 nach.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 15. Mai 2017 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
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lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 (Datum Poststempel: 13. Juni 2017) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete ihm rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin bei.
F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2017 reichte der Be-
schwerdeführer seinen Taufschein im Original sowie einen Bericht der an
der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung zu den Akten und machte
ergänzende Ausführungen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte
sich ausserdem zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
zur Rüge der Ungleichbehandlung.
E-3335/2017
Seite 4
I.
In seiner Replik vom 29. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest und äusserte sich ergänzend zur Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss
Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Sämtliche seiner Aussagen betreffend die Vorladung für den Militärdienst
respektive seine Dienstverweigerung seien insgesamt oberflächlich, vage
und pauschal ausgefallen und liessen einen persönlichen Bezug vermis-
sen. Realkennzeichen würden weitgehend fehlen. Es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er viel ausführlicher über den Erhalt und den Inhalt der Vorla-
dung sowie die Suche nach ihm zu berichten vermöge. Auf erneute Nach-
frage habe er lediglich ausgeführt, dass er gemäss dem Schreiben gesucht
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worden sei und sich bei der Polizei hätte melden müssen und sei mit wei-
teren pauschalen Angaben fortgefahren. Daraus könne nicht der Eindruck
gewonnen werden, dass er die geschilderten Ereignisse selbst erlebt habe.
Seine Aussagen zum Inhalt des Schreibens seien nur wenig substantiiert
ausgefallen. Gerade bei einschneidenden Geschehnissen wie bei der Ein-
berufung in den Militärdienst und der darauffolgenden Suche nach ihm
wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erlebnisse realitätsnah und ei-
genständig in eigenen Worten wiedergeben könne. Seine Aussagen seien
jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage hin stereotyp und oberflächlich ver-
blieben. Da es ihm insgesamt nicht gelungen sei, eine Wehrdienstverwei-
gerung und eine daraus womöglich resultierende Bestrafung glaubhaft zu
machen, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen ver-
zichtet werden.
Seine geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Be-
sondere Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, dass seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft
seien und er somit aufgrund seiner Refraktion begründete Furcht vor einer
asylrelevanten Bestrafung habe. Zudem gelte es zu beachten, dass er
noch minderjährig sei, weshalb an den von ihm vorgebrachten Sachverhalt
nicht dieselben strengen Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung ge-
knüpft seien wie bei Erwachsenen. Es könne von ihm nicht erwartet wer-
den, seine Erfahrungen auf dieselbe Weise wie Erwachsene schildern zu
können. Diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen habe das
SEM keine Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu
restriktiv angewandt. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers sprächen, seien im Asylentscheid nicht berücksichtigt
worden. So seien seine Aussagen widerspruchsfrei und eher lang ausge-
fallen. Sie enthielten Umschreibungen und Erklärungen, nach denen nicht
gefragt worden sei. Auch habe er seine Gefühle beschrieben. Den Erhalt
der Vorladung zur militärischen Ausbildung habe er somit glaubhaft ma-
chen können. Zudem dürften unsere Massstäbe und Verhaltensmuster
nicht unbesehen auf die Asylsuchenden respektive die entsprechenden
Behörden übertragen werden. Im Zweifel habe die Vorinstanz daher für den
Gesuchsteller zu entscheiden.
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4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM wie folgt zur Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Kriterium der Substanz einer Aussage bemesse sich nicht an der
Länge beziehungsweise Ausführlichkeit einer Aussage, sondern an deren
inhaltlichen Qualität. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen
jedoch grösstenteils auf allgemeine Abläufe bei der Rekrutierung für den
eritreischen Militärdienst sowie Äusserungen zum versteckt halten bezo-
gen. Daran vermöge auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts
zu ändern, wonach den herabgesetzten Beweismassanforderungen auf-
grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit keine Rechnung getragen worden seien. Zum Zeitpunkt
der Bundesanhörung sei er bereits (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen,
weshalb trotz der Minderjährigkeit die Urteilsfähigkeit vorausgesetzt wer-
den könne. Die befragende Person habe die Anhörung unter Berücksichti-
gung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers geführt und die Fra-
gen jeweils so formuliert, dass es ihm möglich gewesen sei, diese zu be-
antworten. Ausserdem habe der Sachverhalt vom SEM – wie in der Be-
schwerde festgehalten – ordentlich erstellt werden können.
4.4 In seiner Replik äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur
Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Dabei gehe es nicht da-
rum, wie detailreich die Aussagen persönlich durch die Vorinstanz empfun-
den würden, sondern ob der jugendliche Beschwerdeführer mit seinen in-
dividuellen Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedin-
gungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnishinter-
grund konstruiert haben könnte. Aus dem Protokoll (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A31, F42) könne geschlossen werden, dass er kein grosser Erzähler
sei, weshalb es ihm ohne Erlebnishintergrund nicht gelungen wäre, Aussa-
gen mit der vorliegenden Qualität zu machen. Es seien zahlreiche Real-
kennzeichen vorhanden. So seien die Aussagen widerspruchsfrei und so-
mit logisch konsistent, selbst bei nicht chronologischer Darstellung und
sprunghaften Fragen. Seine Aussagen seien überdies quantitativ detail-
reich und enthielten Vertiefungen, nach denen nicht gefragt worden sei.
Das Geschehen habe er an zeitlich-räumliche Verhältnisse und bestimmte
Personen geknüpft. Weiter habe er Erinnerungslücken eingestanden, Ge-
danken und Gefühle beschrieben und Gespräche wiedergegeben. Die
Aussagequalität sei sodann stets gleich geblieben. Er habe zu Fragen zu
seiner Heimat und seinem Leben nicht anders oder besser ausgesagt, als
zu seinen Asylgründen. Dies zeige deutlich auf, dass die Vorinstanz die
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Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur anhand von ei-
nem einzelnen Realkriterium beurteilt habe, ohne die spezifischen Fähig-
keiten und Erfahrungen des jugendlichen Beschwerdeführers in Betracht
zu ziehen. Es sei kein einziges positives Element berücksichtigt worden,
weshalb die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung mangelhaft und abzu-
lehnen sei.
Überdies hätten alle seine in der Schweiz anwesenden Geschwister Asyl
erhalten und seien somit in Eritrea verfolgt. Drei Geschwister seien deser-
tiert und würden vom eritreischen Staat als Regimegegner betrachtet. Es
sei von der Vorinstanz unbeurteilt geblieben, inwiefern sich dies für den
Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Fernbleiben vom Militärdienst
bei einer Rückkehr nach Eritrea auswirke.
5.
5.1 Zunächst ist betreffend die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens gegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers folgendes
festzuhalten: Zum Zeitpunkt der Anhörung stand der Beschwerdeführer
kurz vor der Volljährigkeit (er war damals […] Jahre und […] Monate alt),
von einem Kind – wie stellenweise in der Beschwerdeeingabe erwähnt –
kann somit nicht die Rede sein. Zudem galt seine Minderjährigkeit im vo-
rinstanzlichen Verfahren als unbestimmt (vgl. A15). So seien seine Anga-
ben zur Biographie zwar in sich stimmig gewesen, seine Geschwister hät-
ten jedoch sehr unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht (vgl.
a.a.O.). Eine Handknochenanalyse ergab überdies ein Skelettalter von 19
Jahren oder älter (vgl. A13). Die Vorinstanz ging in der Folge im Zweifelsfall
von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus.
Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass die Anhörung
nicht altersgerecht erfolgte oder das SEM einen dem Alter des Beschwer-
deführers nicht gerechten Beweismassstab anwandte.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
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Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für un-
glaubhaft befunden hat. Mit Ausnahme der Ausführungen in E. 5.5 kann
deshalb diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort. E. II) und ihrer Ver-
nehmlassung verwiesen werden.
Beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers fällt vorab auf, dass er bei
der Schilderung des für sein Asylgesuch zentralen Vorbringens (Erhalt ei-
ner Vorladung für den Militärdienst) mehrheitlich die dritte Person verwen-
det, um die wenigen, seinen Fall konkret betreffenden spezifischen Ele-
mente, mit Schilderungen zur allgemeinen Situation oder der Vorgehens-
weise der Behörden zu ergänzen (vgl. A31 F69 f., F72, F74, F77 f.). So
antwortete er beispielsweise auf die Frage, ob es um eine Vorladung gehe,
um in die Armee einzurücken, äusserst pauschal: „[…] Immer, wenn du
nicht mehr zur Schule gehst, die Schule abbrichst, dann schicken sie dir so
ein Schreiben. Dann musst du in der Umgebung zur Polizeistation gehen.
Dort versammeln sie erst mal alle und dann bringen sie diese Leute in eine
grössere Haftanstalt […] und dort halten sie erst mal alle fest. Dann setzen
sie alle in ein Fahrzeug und fahren diese Leute dann zu einem Ort.“. In
ähnlich distanzierter Weise antwortete er auch auf die Frage, wer das
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Schreiben vorbeigebracht habe respektive welche Personen bei ihnen zu-
hause aufgetaucht seien: „Die Verwaltung hat Boten, die schickt sie los,
um solche Schreiben zu überreichen. Das ist jeweils eine Person oder so.
Sie geht von Haus zu Haus und überbringt diese Schreiben […]“. Auch
wenn nach seiner Aussage nicht er persönlich, sondern seine Mutter die-
ses Schreiben entgegen genommen habe, wäre zu erwarten gewesen,
dass er sich hierzu konkreter und vor allem aus einer persönlichen Sicht-
weise hätte äussern können. Diese Schilderungen sprechen daher eher
gegen selbst Erlebtes.
Des Weiteren blieben auch seine Äusserungen zum Erhalt der Vorladung
und dessen Inhalt grösstenteils unsubstantiiert. So bringt er hierzu lediglich
vor, dass das Schreiben „um den (…) Monat herum“ im Jahr 2016 gekom-
men sei (vgl. A31, F70 f.). Darin habe gestanden, dass er „betreffend der
Arbeit“ gesucht werde und sich innerhalb einer Woche bei der Polizei mel-
den müsse (vgl. A31, F70, F72 und F76). Da er die Schule abgebrochen
habe, habe er einfach daraus geschlossen, dass sie ihn wohl deswegen
haben mitnehmen wollen (vgl. A31, F77).
Ferner kam es auch zu unvereinbaren Sachverhaltsangaben. So gab der
Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, dass er sich soweit wie möglich
von seinem Zuhause habe entfernen müssen, da man sonst riskiere, von
jemandem im Quartier gesehen zu werden, der ihn verraten und seinen
Vater beschuldigen könnte, ihn zu verstecken (vgl. A31, F85). Andererseits
habe er sich jeweils nachts wieder ins Quartier D._______ – wo auch seine
Familie wohne – geschlichen (vgl. A31, F93). Die entsprechenden Aussa-
gen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb er, obwohl er angeblich eine Entdeckung durch Nach-
barn nicht riskieren wollte, sich sodann bei Einbruch der Dunkelheit gleich-
wohl in dasselbe Wohnquartier wieder zurückschleichen sollte.
Wenig nachvollziehbar erscheinen auch die geschilderten Befürchtungen,
dass er in seinem Elternhaus von Militärpersonen aufgesucht und abgeholt
werden könnte. Der Beschwerdeführer schildert hierzu, er hätte – direkt
nachdem er die Vorladung erhalten habe – bloss noch zwei Nächte zu-
hause bei seinen Eltern übernachtet; dies in der Hoffnung, dass er vielleicht
in diesen beiden Nächten noch nicht aufgesucht und mitgenommen würde.
Aus Angst heraus, dass „sie gleichwohl plötzlich auftauchen“ würden, habe
er aber kaum schlafen können (vgl. A31, F86 und F87). Angesichts des
Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in seiner Vorladung angeblich
eine Frist von einer Woche angesetzt wurde, um sich selbständig bei der
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Polizeistation zu melden (vgl. A 31, F78) und diese Frist zu vorgenanntem
Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb
er bereits vor Fristablauf in Furcht gelebt haben sollte, er könnte des
Nachts im Elternhaus aufgesucht und mitgenommen werden.
5.4 Im Weiteren geht aus seinen Angaben betreffend den Inhalt der Vorla-
dung auch nichts hervor, was auf einen konkreten Bezug zu einem Aufge-
bot für den Militärdienst hindeuten würde. Das Schreiben sei von der
(…) Polizeistation geschickt worden. Gemäss dessen Inhalt werde er „be-
treffend der Arbeit“ gesucht und müsse sich innerhalb einer Woche bei der
Polizei melden. Der Beschwerdeführer interpretierte daraus, dass sie ihn
aufgrund seines Schulabbruchs mitnehmen und ins Militär schicken woll-
ten. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen betreffend den Erhalt
der Vorladung wäre aufgrund der vorhandenen Informationen in den Akten
nicht von einem Aufgebot zur Rekrutierung in den Militärdienst auszuge-
hen. Die Gründe für den Erhalt eines Schreibens von der Polizei können
vielfältig sein und müssen nicht zwingend mit dem Militärdienst zusammen-
hängen. So musste der Beschwerdeführer offensichtlich selbst über den
konkreten Grund der Vorladung spekulieren, da sich daraus gemäss sei-
nen Schilderungen keine direkten Hinweise auf den Militärdienst ergeben
haben. Eine detailliertere Prüfung der Asylrelevanz erübrigt sich aufgrund
der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
5.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers bleibt letztlich zu berücksichtigen,
dass einige seiner in der Anhörung gegebenen Antworten effektiv verein-
zelte Differenzierungen und Vertiefungen enthielten, nach denen er nicht
ausdrücklich gefragt wurde (vgl. bspw. A31, F88). In einer Gesamtwürdi-
gung vermögen diese Einzelaspekte die übrigen – zu den Kernpunkten –
zu Protokoll gegebenen Vorbringen, welche insgesamt unsubstanziiert und
wenig lebensnah verblieben sind, klarerweise nicht aufzuwiegen.
5.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, den
Erhalt einer Vorladung im Hinblick auf die Rekrutierung in den Militärdienst
und somit das Bestehen von Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen.
5.7 Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit offen bleiben, da
selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass
jene im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein
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zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl.
a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt,
nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der
eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den
Akten nicht ersichtlich. Auch die Desertion seiner Geschwister ist nicht per
se geeignet, sein Profil zu schärfen, zumal er selber auch nicht erläutert,
inwiefern dies der Fall sein sollte und er auch bis zu seiner Ausreise an-
scheinend unbehelligt gelebt hat.
5.8 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft
darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich die Vorinstanz im
Hinblick auf seine damalige Minderjährigkeit nicht ausreichend zu den Mo-
dalitäten einer allfälligen Rückkehr geäussert und keine konkreten und
praktikablen Überstellungsmöglichkeiten angegeben habe. Ohne eine Be-
gleitung könne jedoch nicht garantiert werden, dass er wohlbehütet zu sei-
ner Familie komme und nicht vom eritreischen Regime an einen anderen
Ort verbracht werde. Der diesbezügliche Sachverhalt sei demnach nicht
korrekt und unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz verkenne
überdies, dass er in der Schweiz über (…) Geschwister und somit ebenfalls
über Bezugspersonen verfüge. Eine Kooperation mit dem eritreischen
Staat sei langfristig nicht möglich und absehbar, weshalb er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei. Schliesslich sei der Sachverhalt betreffend die
Zumutbarkeit der Wegweisung allein aufgrund der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vom 21. April 2017 festgestellt worden. Somit sei fragwürdig,
in welchem Ausmass das SEM seiner Pflicht betreffend eine sorgfältige
Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse habe gerecht werden können.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer mit
hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Die eritreische Regierung
verletze systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte
ihrer Bürgerinnen und Bürger und greife willkürlich und unverhältnismässig
in deren Grundfreiheiten ein. Wegen Verweigerung des Militärdienstes und
der illegalen Ausreise würden unverhältnismässige und unmenschliche
Strafen drohen. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies der Be-
schwerdeführer unter anderem auf Berichte der Vereinten Nationen. In sei-
ner ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 18. September 2017 machte er
zudem sinngemäss geltend, eine allfällige Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nach der Rückkehr verstosse gegen Art. 4 EMRK.
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
brachte der Beschwerdeführer überdies vor, dass das SEM in anderen Fäl-
len von Minderjährigen, welche über keine Asylgründe verfügt hätten, eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-3335/2017
Seite 14
gewährt habe. Hierzu listete er entsprechende Fälle auf. Für eine Anders-
behandlung seiner Person gebe es keinen sachlich nachvollziehbaren
Grund. Er sei betreffend den Wegweisungsvollzug im selben Zeitraum
nicht gleich behandelt worden wie die grosse Mehrheit der minderjährigen
eritreischen Gesuchstellenden im selben Kanton. Er sei der einzige, der
einen Wegweisungsentscheid erhalten habe.
7.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. In ihrer Vernehmlassung stellte sie fest, dass auf-
grund des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers dessen an
die Minderjährigkeit geknüpfte Argumentation betreffend den Wegwei-
sungsvollzug hinfällig geworden sei. Zudem vermögen ausschliesslich Ge-
fahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, die betroffene Person müsse
bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hierfür lägen im
konkreten Fall keine Hinweise vor. Daran vermöge auch das Argument,
wonach es fraglich sei, ob die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs al-
lein aufgrund der Gewährung des schriftlichen rechtlichen Gehörs ausrei-
chend festgestellt worden sei, nichts zu ändern. Er sei bereits anlässlich
der BzP und der Anhörung zumindest zu seinem Beziehungsnetz befragt
worden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe vor allem dazu ge-
dient, abzuklären, ob es diesbezüglich seit der Anhörung zu Veränderun-
gen gekommen sei. Aufgrund seiner Volljährigkeit dürfe von ihm mehr Ei-
genständigkeit erwartet werden, mitunter, dass er bei einer Rückkehr eine
Arbeitstätigkeit aufnehme und seinen Lebensunterhalt selbständig finan-
ziere. Aus den vorliegenden Akten seien überdies keine konkreten Hin-
weise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK
drohe.
Auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit an-
deren Gesuchstellern sei aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellatio-
nen und der Verschiedenartigkeit der Profile nicht geeignet, für ihn eben-
falls eine vorläufige Aufnahme zu begründen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-3335/2017
Seite 15
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf
niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwun-
gen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Ob die Gefahr einer Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf
beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht,
kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
E-3335/2017
Seite 16
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.3.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
E-3335/2017
Seite 17
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer
unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn
von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszu-
gehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaf-
tung droht (vgl. oben E. 5.7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
E-3335/2017
Seite 18
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, dies-
bezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III,
Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keinem
anderen Schluss.
In diesem Zusammenhang verfangen auch die Rügen des Beschwerde-
führers nicht, die Vorinstanz habe unter dem Blickwinkel des Kindeswohls
betrachtet keine ausreichenden kinderspezifischen Abklärungen seiner
persönlichen Situation im Heimatland vorgenommen. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen heute rund (…)-jährigen volljährigen Mann.
Kinderspezifische Vollzugsaspekte entfalten somit für das vorliegende Ur-
teil bereits seit längerem keine Rechtsrelevanz mehr. Die Frage, ob die
Vorinstanz ihrer damaligen Abklärungspflicht bezüglich der kinderspezifi-
schen Vollzugsituation in ausreichendem Masse nachgekommen ist, kann
daher im Resultat offen gelassen werden.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordina-
tionsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 8.3.1) überdies fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Nati-
onaldienst eine konkrete Gefährdung droht.
9.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf
Fälle, bei denen im Gegensatz zu ihm eine vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt worden sei, nichts für
sich abzuleiten. Er verkennt mit seiner Argumentation, dass die Verwal-
tungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass
in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide
getroffen wurden, lässt nicht ohne weiteres auf eine unbegründete Un-
gleichbehandlung schliessen.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
E-3335/2017
Seite 19
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilli-
gen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen.
Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 22. Juni 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finan-
ziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
Mit Kostennote vom 29. Januar 2019 machte die amtliche Rechtsbeistän-
din einen Zeitaufwand von Total 700 Minuten (d.h. 11 ⅔ Stunden) geltend.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist jedoch zu hoch und ist auf insge-
samt 9 Stunden zu reduzieren. Ihr wird somit ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘453.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3335/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘453.95 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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