B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3336/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
B._______,
Tunesien,
vertreten durch Jean-Louis von Planta, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2012 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 5. April 2012 mit Urteil vom 10. Mai 2012 abwies,
dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das BFM vom 4. und
7. Juni 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM
vom 5. März 2012 ersuchten und im Wesentlichen geltend machten, die
politische Lage in ihrem Heimatland habe sich seit der Ablehnung ihres
Asylgesuches enorm zugespitzt und eine Rückkehr wäre für sie aufgrund
der allgegenwärtigen Kriminalität und des Risikos von Terroranschlägen
mit erheblichen Gefahren verbunden,
dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zudem auch aus persönli-
chen und familiären Gründen gefährdet wären,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni
2012 abwies und seine Verfügung vom 5. März 2012 für rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass das BFM im Weiteren verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
21. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen und be-
antragen, der Entscheid des BFM vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben und
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu genehmigen und von
einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei,
dass den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen
sei,
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dass den Beschwerdeführenden während der Dauer dieses Verfahrens
der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt bei ihrem Ehemann (und Vater) so-
wie in der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu bewilli-
gen sei,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung mit ih-
rem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren sei,
dass sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Be-
schwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen seien,
dass mit der Beschwerde unter anderem diverse Presseberichte einge-
reicht wurden,
dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
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rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwä-
gung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten geblie-
bene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel
ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zu-
standekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung
des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
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kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass in der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungs-
entscheid im Wesentlichen ausgeführt wird, aufgrund der herrschenden
Unruhen und Ausschreitungen sei den Beschwerdeführenden eine Rück-
führung in ihr Heimatland auf keinen Fall zumutbar,
dass es unserem Gerechtigkeitssinn von Grund auf widerspreche, Men-
schen in ein Krisengebiet abzuschieben und sie ihrem Schicksal zu über-
lassen,
dass hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine in-
takte Beziehung lebe und es nahezu stossend erscheine, diese Familie
auseinanderzureissen,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden klar gegeben
sei, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei,
dass vorab anzumerken ist, dass das BFM auf das Wiedererwägungsge-
such eingetreten ist und die Vorbringen materiell geprüft hat,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 als rechts-
konform und der geltenden Rechtsprechung entsprechend zu bezeichnen
und demnach zu schützen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der rechtser-
heblichen Würdigung keine andere Beurteilung zulassen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, dass
die persönlichen und familiären Aspekte der Beschwerdeführenden im
ordentlichen Asylverfahren eingehend geprüft worden sind und das Asyl-
gesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde,
dass diese Einschätzung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Mai 2012 bestätigt wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, die im
Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte familiäre Gefährdung stelle eine
Wiederholung der bereits geprüften Vorbringen dar und vermöge eine
Änderung des Standpunktes des BFM nicht zu rechtfertigen,
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dass ebenso die Frage der Einheit der Familie im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 10. Mai 2012 abschliessend geprüft wurde und ein
wiederholtes gleiches Vorbringen der Wiedererwägung nicht zugänglich
ist,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 fest-
gehalten wurde, in Tunesien bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass an dieser Einschätzung und Rechtspraxis die neusten lokal be-
grenzten Ausschreitungen in Tunesien in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung schliesslich richtigerweise
festhält, dem Wiedererwägungsgesuch liessen sich keine konkreten Hin-
weise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden von der politischen
Lage individuell – und im Vergleich zur tunesischen Bevölkerung erhöht –
gefährdet wären,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen hat,
dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu wer-
den braucht,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, da sich die
Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: