B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3337/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an
die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und
suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl nach.
B.
Er machte geltend, er sei in (…) geboren und aufgewachsen. Er habe die
Schule aus finanziellen Gründen in der (…). Klasse verlassen müssen;
eine Arbeit habe er nicht finden können, weil er den Nationaldienst nicht
geleistet und deshalb keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Im (…) sei
er anlässlich einer Razzia in den Nationaldienst eingezogen worden. Er
habe während zweier Monate ein militärisches Training in (…) absolviert
und sei dann in den Sudan geflüchtet. Dort sei er vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling
anerkannt worden. Seine Situation sei auch im Sudan kritisch, er erfahre
Benachteiligung wegen seiner Rasse, Religion und Nationalität.
C.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchfüh-
ren könne, und forderte ihn auf, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
D.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit Eingabe vom
4. September 2012. Dabei führte er aus, das Leben im Flüchtlingscamp
sei mangels Deckung der Grundbedürfnisse und infolge des Menschen-
handels unerträglich gewesen, so dass er im (…) nach Khartum gezogen
sei, wo er nun Gelegenheitsarbeiten verrichte. Als Flüchtling habe er kein
Recht auf Arbeit, keine Bewegungsfreiheit innerhalb des Sudans, und er
sei von der sudanesischen Polizei mehrmals misshandelt worden. Er ha-
be grosse Angst, weil er dort niemanden um Schutz bitten könne.
E.
Mit am 6. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2012 verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 leitete das Bundesamt die Rechtsmit-
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teleingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2013 (Eingang bei der
Botschaft: […]) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Er beantragt
darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in
Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt –
ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland
weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher ge-
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stützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes
gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte
verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entspre-
chenden Bestimmungen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Die Botschaft sah sich vorliegend aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche An-
hörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit Verfügung vom 6. Au-
gust 2012 ersuchte daher das BFM den Beschwerdeführer um Einrei-
chung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm mit Eingabe vom 4. Sep-
tember 2012 zu den Fragen Stellung, womit er rechtsgenügend Gelegen-
heit erhielt, seine Asylgründe darzulegen.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
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reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-
be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem
Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asyl-
suchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Krite-
rien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnä-
he zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussicht-
lichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz
beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten).
6.
6.1 Das Bundesamt führte in der angefochten Verfügung aus, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass
seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmend
seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wo-
nach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemu-
tet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen.
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Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach
sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich
wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien,
würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten
und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss
gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt seien, gering. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risiko-
profil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könnte, und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persön-
lich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Die
schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen würden
keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Zudem weise er
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zu-
sätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es sei ihm zu-
mutbar, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die
bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend aus, es sei für die
sudanesische Polizei ein lukratives Geschäft, von eingeschüchterten
Flüchtlingen Geld zu erlangen. Aus diesem Grund sei er am (…) von der
Polizei festgenommen worden und habe dieser den Betrag von (…) be-
zahlen müssen.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schlies-
sen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen
werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfachen Bedin-
gungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu
verbleiben.
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6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Be-
willigung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weit-
gehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist
zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber
es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Ob-
wohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorlie-
gend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom
15. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkennt-
nissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen
Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren,
diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt
vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom
24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen,
die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Inte-
resse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen.
Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz – die Cousine (…)
ist die einzige hiesige Bezugsperson – vermag die für einen Verbleib im
Sudan sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, ist dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht
derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.
6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdeführer ob-
jektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufent-
halt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als
vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzu-
muten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Er-
teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger