B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3337/2014
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl in der Schweiz
nach. Zur Begründung führte er an, er stamme aus Äthiopien. Er sei früh
Waise geworden und deshalb bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Nach
dem Tod dieser habe eine in B._______ lebende Tante ihn bei sich aufge-
nommen. Er sei Mitglied der Ethiopian Democratic Union (EDU).
B.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im
Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sach-
verhaltes.
C.
Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Da-
bei führte er aus, bis 2002 habe er die Schule besucht, danach habe er als
C._______ gearbeitet. Im September 2003 sei er der EDU beigetreten. Er
habe zur Kerngruppe der Organisatoren der Studentendemonstrationen
vom 5. bis 9. Juni 2005 gehört. Die äthiopische Regierung sei hart gegen
die Demonstrierenden vorgegangen und hätte zahlreiche Personen, da-
runter auch Freunde von ihm, getötet oder festgenommen. Er habe des-
halb am 20. Juni 2005 Äthiopien verlassen. Auf der Flucht sei er in
D._______ von der Kebelle Militiia festgenommen worden. Diese hätten
ihm seine Ausweise abgenommen. Nach einer Woche sei ihm die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen. Mit Hilfe von Schleppern und gegen Bezah-
lung von 3000 Birr sei er in den Sudan gelangt. Das Leben im Sudan sei
sehr schwierig. Er sei nicht registriert. Er lebe mit vier Freunden in einem
Zimmer. Er verdiene seinen Unterhalt als Taglöhner und helfe abends ge-
legentlich in einem E._______ aus. Von seinen Arbeitgebern werde er nicht
immer für seine Arbeit bezahlt. Weil er sich illegal im Lande aufhalte, könne
er sich dagegen nicht wehren. Sodann sei er aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit zu den Amharas bereits mehrmals auf der Strasse von der
Polizei angehalten worden. Um nicht inhaftiert oder nach Äthiopien depor-
tiert zu werden, habe er den Polizisten jeweils zwischen 300 und 500 Su-
danesische Pfund bezahlt.
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D.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 30. April 2014 – be-
willigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Am 18. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
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5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwer-
deführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behör-
den gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Be-
schwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben nicht beim UNHCR als
Flüchtling registriert lassen. Er lebe zusammen mit vier Freunden in einem
Zimmer in Khartum.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flücht-
linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzu-
halten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land.
Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegrün-
det. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flücht-
linge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort
sämtliche Äthiopier, unabhängig aus welchem Grund sie Äthiopien verlas-
sen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefährdung
glaubhaft machen können. Indes könne er sich jederzeit bei einer Vertre-
tung des UNHCR vor Ort melden und erhalte den Flüchtlingsstatus.
Für äthiopische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der
Beschwerdeführer halte sich aber seit über acht Jahren im Sudan auf. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien angesichts dieses
längeren Aufenthalts nicht unüberwindbar. Eine schwierige Lebenssitua-
tion und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine
Einreise darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische
Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz
nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
5.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerde-
führer einerseits in Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte, an-
dererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist.
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Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wie-
derholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein
weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss
wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jah-
ren im Sudan lebt und offenbar ausserhalb eines Flüchtlingslagers in Khar-
tum ein Auskommen gefunden hat. Was die eingereichte, für sechs Monate
gültige Aufenthaltsbewilligung anbelangt, ist festzustellen, dass diese le-
diglich in Kopie vorliegt, der Name und das Geburtsdatum mit den Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs nicht übereinstim-
men und die Foto von derart schlechter Qualität ist, dass nicht erkennbar
ist, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Insoweit vermag
der Beschwerdeführer aus diesem Beleg nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Weiter sind die angeblich fast täglichen Kontakte mit der Polizei oder
dem Militär offensichtlich ohne jegliche Folgen für den Beschwerdeführer
geblieben. Sodann bringt der Beschwerdeführer auch keine konkreten An-
haltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen
Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Als,
wie in der Eingabe ausgeführt, vom UNHCR registrierter Flüchtling kann er
sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden jeder-
zeit wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch neh-
men. Bei Bedarf wird ihm auch die notwendige Grundversorgung gewährt.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz gel-
tend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
weisen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli
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