Abtei lung V
E-3338/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Tunesien,
und dessen Kinder
B._______, Spanien,
C._______, Spanien,
D._______, Tunesien,
alle vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3338/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (im Folgenden: der Be-
schwerdeführer) seinen Heimatstaat im März 1990 und begab sich
zunächst zu seinem Bruder E._______ nach Spanien. Nachdem die
spanischen Behörden sein Asylgesuch am ( 2007 abgelehnt hatten,
gelangte er zusammen mit seinem Sohn B._______ am 22. September
2007 – ohne kontrolliert worden zu sein – mit dem Auto in die
Schweiz, wo er am 25. September 2007 für sich und seinen Sohn im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte.
Am 1. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, sein Bruder
E._______, ein Offizier der tunesischen Armee, sei Mitglied der
Ennahda (verbotene Oppositionsbewegung, Anm. Gericht) und 1987
am Putschversuch mitbeteiligt gewesen, auch seine Schwester
G._______ sei Mitglied dieser Bewegung. Sein Bruder sei nach dem
Putschversuch nach Spanien geflüchtet und dort Mitglied der Sicher-
heitsgruppe der Ennahda geworden. Er selbst sei lediglich
Sympathisant gewesen, jedoch seit Anfang 1990 regelmässig von der
Polizei belästigt und fast monatlich vorgeladen worden. Diese habe
sich unter anderem nach den Aufenthaltsorten und Aktivitäten der
Geschwister erkundigt und ihm mit der Anwendung von schweren
Nachteilen gedroht, falls er ähnliche Aktivitäten wie seine Geschwister
aufnehme.
Im März 1990 sei er zu seinem Bruder nach Spanien geflohen, wo er
zunächst ohne Visum gelebt habe. Nach etwa einem Jahr habe er von
den spanischen Behörden die Möglichkeit erhalten, seinen Aufenthalt
zu legalisieren; man habe ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung er-
teilt, welche in der Folge auch verlängert worden sei. Als er 1993 sei-
nen tunesischen Pass habe verlängern wollen, sei dieser von der tune-
sischen Botschaft eingezogen worden, weil er zwischenzeitlich im Hei-
matstaat in Abwesenheit wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Bewe-
gung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach
Rücksprache mit seinem Anwalt habe er daraufhin am (...) August
1993 in Valencia ein Asylgesuch gestellt. 1997 sei sein Asylgesuch
ohne Begründung abgelehnt worden. Nachdem er gegen diesen Ent-
scheid rekurriert habe, hätten die spanischen Behörden sein Gesuch
am (...) August 2007 erneut abgelehnt, dies mit der Begründung, er
stelle für die innere Sicherheit Spaniens eine Gefahr dar.
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Obschon er im Jahre 2004 von den heimatlichen Behörden zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden sei, zwei seiner Kinder
die spanische Staatsbürgerschaft und seine Frau für das spanische
Staatsgebiet eine Niederlassungsbewilligung besitzen würden, sei ihm
von den dortigen Behörden kein humanitärer Aufenthalt gewährt
worden. In Spanien drohe ihm die Ausschaffung nach Tunesien, was
für ihn den sicheren Tod bedeute. Sein Anwalt habe ihm deshalb
empfohlen, in einem anderen Land Asyl zu beantragen. Es sei ihm
unmöglich, sich weiterhin in Spanien aufzuhalten, da er dort weder
über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfüge und
er nicht für den Unterhalt seiner Familie sorgen könne, weshalb er in
die Schweiz gekommen sei, wo sein Bruder als anerkannter Flüchtling
lebe.
B.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn wurden am 4. Oktober 2007 für
das weitere Verfahren dem Kanton H._______ als Aufenthaltskanton
zugewiesen.
C.
Spanien stimmte am 10. Oktober 2007 einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers grundsätzlich zu und ersuchte gleichzeitig darum,
dass dieser bei seiner Anreise seinen bis (...) Mai 2009 gültigen Auf-
enthaltsausweis (Tarjeta de Residencia NIE [...]), seinen Pass und alle
anderen personenbezogenen Dokumente mit sich führe. Die Vor-
instanz unterrichtete die zuständige Behörde in Spanien unter
anderem mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 dahingehend, dass das
BFM nicht im Besitze des erwähnten Aufenthaltsausweises sei, sich in
den Akten jedoch der alte Aufenthaltsausweis mit derselben Nummer,
ausgestellt am 23. Juni 2004, befinde. Das Bundesamt gewährte dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn B._______ mit Schreiben vom
12. Oktober 2007 zur beabsichtigten Anordnung der vorsorglichen
Wegweisung nach Spanien das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wies das
BFM darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge gemäss Mitteilung der
spanischen Behörden über eine bis zum (...) Mai 2009 gültige Aufent-
haltsbewilligung.
D.
Der Beschwerdeführer liess am 18. Oktober 2007 eine Stellungnahme
zu den Akten reichen. Darin führte er aus, die vom BFM angeführte
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Aufenthaltsbewilligung sei nicht gültig, da er nach Ausstellung dersel-
ben am (...) November 2004 erneut ein Asylgesuch eingereicht habe,
wodurch die Bewilligung erloschen sei. Um eine neue Aufenthaltsbe-
willigung zu beantragen, benötige er einen neuen Pass. Mehrere Ver-
suche, sich einen solchen durch die tunesische Botschaft ausstellen
zu lassen, seien 1993 fehlgeschlagen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ordnete das BFM – gestützt auf
den inzwischen aufgehobenen Art. 42 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – die vorsorgliche Wegweisung
des Beschwerdeführers und seines Sohnes B._______ nach Spanien
an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, die vorsorgliche Wegweisung sei weder zulässig noch zumut-
bar.
G.
Das Bundesamt hob mit Verfügung vom 12. November 2007 seine ur-
sprüngliche Verfügung vom 23. Oktober 2007 auf, ordnete erneut die
vorsorgliche Wegweisung nach Spanien an und entzog gleichzeitig ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
H.
Am (...) November 2007 trafen die Ehefrau des Beschwerdeführers
und die zwei weiteren Kinder, C._______ und D._______, am Flug-
hafen Genf ein. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin im Rahmen
des Ausreisegesprächs vom 21. November 2007 um Einbezug seiner
Kinder C._______ und D._______ in das Asylgesuch. Der Migrations-
dienst des Kantons H._______ leitete das Gesuch am 22. November
2007 an das BFM weiter.
I.
Gegen die Verfügung der vorsorglichen Wegweisung vom 23. Oktober
2007 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
21. November 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylge-
suchs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter anderem um vor-
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sorgliche vollzugshindernde Massnahmen, insbesondere um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anordnung vor-
sorglicher vollzugshindernder Massnahmen gut und forderte die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme auf. Nachdem das BFM
am 28. November 2007 seine (zweite) Verfügung vom 12. November
2007 ersatzlos aufgehoben hatte, schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht das Beschwerdeverfahren als durch Wiedererwägung gegen-
standslos geworden ab.
K.
Auf Anfrage des BFM stimmte Spanien am 30. November 2007 einer
Rückübernahme aller Beschwerdeführenden zu und wies darauf hin,
dass diese bei ihrer Anreise zwingend ihre Reisepässe und die Tarjeta
de Residencia NIE (...) (betreffend A._______, gültig bis [...] Mai
2009), die Tarjeta de Residencida vom (...) September 2008
(betreffend D._______) und alle anderen personenbezogenen
Dokumente mitführen müssten. Das Bundesamt unterrichtete die
Behörde in Spanien unter anderem mit Schreiben vom 7. Dezember
2007 erneut über die bei den Beschwerdeführern vorhandenen Aus-
weise.
L.
Nachdem das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
7. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten vorsorgli-
chen Wegweisung nach Spanien gewährt hatte, bezog die Rechtsver-
treterin am 12. Dezember 2007 telefonisch und am 13. Dezember 2007
schriftlich dazu Stellung und wies darauf hin, dass der Beschwer-
deführer weder über einen gültigen tunesischen Reisepass noch über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge.
M.
Am 14. Dezember 2007 verfügte das BFM gestützt auf Art. 42
Abs. 2 aAsylG die vorsorgliche Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Spanien und stellte gleichzeitig fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seinen Entscheid begründete das Bundesamt damit, der Beschwerde-
führer habe seit 1990 in Spanien gelebt, dort ein Asylgesuch ein-
gereicht und auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche von
den spanischen Behörden mehrmals verlängert worden sei. Darüber
hinaus verfüge seine Ehefrau über eine Niederlassungsbewilligung für
das Staatsgebiet Spaniens und zwei seiner Kinder würden die
spanische Staatsbürgerschaft besitzen. Schliesslich hätten die
spanischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt, womit die
Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung nach Art. 42 Abs.
2 AsylG erfüllt seien. Spanien habe das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert, weshalb die Be-
schwerdeführenden nicht befürchten müssten, in den Verfolgerstaat
(Tunesien) abgeschoben zu werden. Selbst für den Fall eines Aus-
lieferungsbegehrens würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die spanischen Behörden einem solchen stattgeben würden oder
der Beschwerdeführer seiner Verfahrensrechte beraubt würde. Aus
den Akten gehe sodann nicht hervor, dass im Falle des Beschwerde-
führers ein Wegweisungsvollzug angeordnet worden sei. Obschon der
Beschwerdeführer weder einen Reisepass noch seine Aufenthalts-
bewilligung bei sich führe, sei dieser klar identifizierbar, zumal er In-
haber eines Reisepapiers und anderer Dokumente sei. Bei den von
der spanischen Botschaft in Bern formulierten Bedingungen handle es
sich sodann um generelle Einreisebestimmungen. Diese würden
jedoch nicht konkret Bezug nehmen auf die sich aus dem Rücküber-
nahmeabkommen ergebenden Vollzugsmodalitäten. Unter diesen Um-
ständen stehe einer vorsorglichen Wegweisung des Beschwerde-
führers und seiner Kinder nach Spanien nichts entgegen.
N.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Behandlung des Asylge-
suchs in der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liessen sie
um unverzügliche vorsorgliche vollzugshindernde Massnahmen (in-
klusive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde), Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrich-
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tung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen. Die Be-
schwerde vom 21. November 2007 und die bereits eingereichten Be-
weismittel wurden sinngemäss zum integrierenden Bestandteil der
aktuellen Beschwerde erklärt. In diesem Sinne brachten sie vor, der
Beschwerdeführer sei als Mitglied der Ennahda im Heimatstaat im
Abwesenheitsverfahren zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden und
gelte nunmehr in Spanien als mutmasslicher Angehöriger einer Ter-
rorvereinigung, weshalb er als ein Risiko für die innere Sicherheit
Spaniens angesehen werde. Die Bewegung Ennahda gelte in Tunesien
und Spanien als terroristische Organisation, und Interpol Tunesien
lasse nach dem Bruder des Beschwerdeführers, der anerkannter
Flüchtling sei, fahnden. Spanien werde die Beschwerdeführenden
möglicherweise nach Tunesien selbst oder in ein anderes
afrikanisches Land ausschaffen, wo ihnen schliesslich eine Ketten-
abschiebung nach Tunesien drohe. Der Beschwerdeführer verfüge
weder über einen gültigen nationalen Pass noch über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung, und das BFM habe im Rahmen seiner Anfrage
auf Rückübernahme durch die spanischen Behörden keinen Bezug auf
diese fehlenden Dokumente genommen. Das Bundesamt habe zudem
wichtige Gründe, die einer Rückführung nach Spanien entgegen-
stünden - wie beispielsweise fehlende Aufenthaltsberechtigungen, feh-
lende Möglichkeit der Beschaffung einer neuen Aufenthaltsberechti-
gung für Spanien, Fahndung nach dem Bruder des Beschwerdeführers
durch Interpol (Tunesien), Qualifikation der Organisation Ennahda als
Terrororganisation durch Spanien - übersehen.
O.
Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
20. November 2007 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus-
setzen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit
Urteil vom 24. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen während rund
17 Jahren legal in Spanien aufgehalten und dort ein Asylverfahren
durchlaufen. Spanien habe sowohl am 10. Oktober 2007 als auch am
30. November 2007 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Besitz
einer aktuellen spanischen Aufenthaltsberechtigung tatsachenwidrige
Angaben gemacht. Die spanischen Behörden hätten mit Rücküber-
nahmezusicherung vom 10. Oktober 2007 und 30. November 2007
bestätigt, dass der Beschwerdeführer über eine bis (...) Mai 2009
gültige Aufenthaltsbewilligung (Tarjeta de Residencia NIE [...]) verfüge,
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womit zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffen
könnten. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Einziehung
seines Passes durch die tunesische Botschaft nicht glaubhaft machen
können, und die diesbezüglich eingereichte Bestätigung vom 14. April
1993 sei offenbar im Rahmen des Antrags auf Neuausstellung eines
Passes erfolgt. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen,
der spanische Staat werde den Beschwerdeführenden Nachteile im
geltend gemachten Sinne bereiten oder den Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Kindern, die teilweise im Besitze der spanischen
Staatsbürgerschaft seien, in ein afrikanisches Land ausschaffen.
Schliesslich habe Spanien das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) am 21. Oktober
1987, die Flüchtlingskonvention sowie das Protokoll über die Rechts-
stellung von Flüchtlingen am 14. August 1978 und die EMRK am 4.
Oktober 1979 ratifiziert, und die Beschwerdeführenden könnten somit
hinsichtlich der genannten Völkerrechtsverträge in Spanien dieselben
Garantien in Anspruch nehmen wie in der Schweiz. Es würden darüber
hinaus keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.
P.
Die Beschwerdeführenden wurden am 17. Januar 2008 über den Flug-
hafen I._______ nach Spanien rücküberführt, wo sie von den
spanischen Behörden in Empfang genommen wurden.
Q.
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrem
Schreiben an das BFM vom 23. Januar 2008 mitgeteilt hatte, dass ihre
Mandanten das Asylverfahren fortsetzen möchten, reichte der Be-
schwerdeführer am 26. Januar 2008 beim Schweizerischen General-
konsulat in Barcelona ein entsprechendes Gesuch ein, zusammen mit
Kopien des Urteils eines tunesischen Militärgerichts vom (...) Oktober
2004 und des Asylentscheids des spanischen Innenministeriums vom
(...) August 2007 samt Übersetzungen in das Französische.
R.
Der Beschwerdeführer liess am 9. Februar 2008 durch seine Rechts-
vertreterin eine Vorladung des spanischen Innenministeriums ins
Recht legen, gemäss welcher er am (...) Februar 2008 von einem
Richter als Zeuge befragt werden sollte.
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S.
Am 3. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das General-
konsulat in Barcelona zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte
er geltend, die spanischen Behörden hätten sein Asylgesuch ab-
gelehnt und er könne sich ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht länger
auf spanischem Staatsgebiet aufhalten. Gemäss den Ausführungen im
(negativen) Asylentscheid könne ihm in Spanien weder aus
humanitären Gründen noch aus Gründen des öffentlichen Interesses
ein Aufenthaltsrecht erteilt werden. Seine Frau sei bereits im Januar
2008 nach Marokko zurückgekehrt, da sie die ungewisse Situation
nicht länger habe ertragen können. Er befinde sich zur Zeit allein mit
den drei Kindern in Spanien, besitze keine Reisepapiere und könne
sich nicht frei bewegen. Da er sich illegal in Spanien aufhalte, verfüge
er über kein Erwerbseinkommen. Er fürchte um sein Leben für den
Fall, dass die spanischen Behörden ihn nach Tunesien ausschaffen
sollten. Man habe ihn für den (...) Februar 2008 vorgeladen, um vor
Gericht als Zeuge auszusagen. Seit dem Jahre 2000 engagiere er sich
nicht mehr für die Ennahda. Anlässlich der Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer zahlreiche Kopien zu den Akten und erklärte diese
zum integrierenden Bestandteil des Asylgesuchs.
T.
In ihrem Schreiben an das BFM vom 9. März 2008 rügte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers, dass anlässlich der Anhörung
durch das Generalkonsulat – entgegen einer vorgängigen Abma-
chung – keine Übersetzung organisiert worden und die Verständigung
dementsprechend schlecht gewesen sei. Der Gesuchsteller habe er-
neut versucht, bei der zuständigen Polizeibehörde eine Aufenthalts-
bewilligung zu beantragen, benötige dazu aber nach wie vor einen
gültigen Pass seines Heimatstaates. Gleichzeitig legte sie Kopien der
Korrespondenz des Notars des Beschwerdeführers mit der
tunesischen Botschaft betreffend die Erneuerung des Reisepasses ins
Recht und teilte mit, aus finanziellen Gründen sei es ihrem Mandanten
nicht möglich, eine amtliche Übersetzung der Dokumente beizu-
bringen.
U.
Mit Verfügung vom 22. April 2008 lehnte das BFM – in Anwendung von
Art. 52 Abs. 2 AsylG – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab
und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung
führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine
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besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Dagegen habe er enge
Bindungen zu Spanien, wo er von 1991 bis 2007 gelebt habe und sich
seit dem 17. Januar 2008 erneut aufhalte. In diesem Zusammenhang
sei zu erwähnen, dass Spanien Vertragsstaat der wichtigsten inter-
nationalen Konventionen im Bereich der Menschenrechte sei und die
Schweiz keinen Anlass zur Annahme habe, dieses Land komme
seinen daraus resultierenden Verpflichtungen nicht nach. Die
spanischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer die Wiederein-
reise gestattet, er sei nicht in den Heimatstaat abgeschoben worden,
und seine Frau sei im Besitze einer Niederlassungsbewilligung für das
spanische Staatsgebiet. Es obliege den spanischen Behörden, die
Modalitäten des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Kinder
– unter Beachtung der sich aus den Konventionen ergebenden Ver-
pflichtungen, insbesondere des Non-Refoulement-Prinzips, welches
bis anhin stets respektiert worden sei – auf ihrem Staatsgebiet festzu-
legen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten würden sodann kein ausreichendes Motiv für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung darstellen, und die Vorladung zur
Zeugenaussage stehe in keinem Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Asylgründen. Unter diesen Umständen sei die Schweiz nicht
der einzig mögliche Zufluchtsort für den Beschwerdeführer, und es sei
für diesen zumutbar, mit seinen Kindern in Spanien zu bleiben, einem
Land, mit welchem die Beschwerdeführenden weit engere Bindungen
hätten als mit der Schweiz.
V.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen den ablehnenden Asylent-
scheid am 21. Mai 2008 Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem
Beschwerdeführer und dessen Kindern sei die Wiedereinreise in die
Schweiz zu gestatten und es sei in Bezug auf das Heimatland die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Weiter sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Spanien dort keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und riskiere, im Falle eines Aus-
lieferungsgesuchs durch die tunesischen Behörden in seinen Heimat-
staat ausgeschafft zu werden. In prozessualer Hinsicht liessen die
Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Zur Begründung liessen sie anführen, die
Zustimmung der spanischen Behörden zur Rückübernahme sei auf-
grund irreführender Angaben seitens des BFM erfolgt. Diese hätten als
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Bedingung für die Rückübernahme vorausgesetzt, dass der Be-
schwerdeführer einen gültigen Reisepass und eine gültige Aufent-
haltsbewilligung bei sich führe. Das Bundesamt habe gewusst, dass
der Beschwerdeführer keinen gültigen Pass besitze, und es habe in
Täuschungsabsicht den spanischen Behörden eine Kopie des ab-
gelaufenen Passes zugestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich er-
neut an seinem früheren Wohnort in J._______ und verfüge weder
über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung. Alle Be-
mühungen zur Regelung seines Aufenthalts würden am Fehlen eines
gültigen Reisepasses scheitern und er sei völlig abhängig von der
Hilfe von Bekannten. Es bestehe die grosse Gefahr, dass einem all-
fälligen Auslieferungsgesuch der tunesischen Behörden entsprochen
würde, da der Bruder des Beschwerdeführers, welcher als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebe, nach wie vor mittels Interpol gesucht
werde. Angesichts des gegen den Beschwerdeführer geäusserten
Terrorismusverdachts bestehe keine Garantie, dass Spanien sich an
die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen halte. Die vor-
sorgliche Wegweisung nach Spanien ohne vorgängige Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft sei unzulässigerweise erfolgt, und die Ab-
lehnung des Asylgesuchs ohne Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
verletze Bundesrecht, weshalb dem Beschwerdeführer die Wiederein-
reise in die Schweiz zu bewilligen sei. In der Beilage reichte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – nebst weiteren Unter-
lagen – eine unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) und eine Honorarnote
zu den Akten.
W.
Am 9. Oktober 2008 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführ-
enden die Kopie eines E-Mails des Beschwerdeführers vom 6. Oktober
2008 ins Recht und ersuchte gleichzeitig um eine rasche Behandlung
der Beschwerde.
X.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts verweigerte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfüg-
ung vom 11. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz und bot ihnen
Gelegenheit, sich bis zum 12. Januar 2009 zur beabsichtigten Mo-
tivsubstitution und zu den aufgezeigten Widersprüchen zu äussern.
Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert gleicher
Frist das Original eines Urteilsbescheids der tunesischen Behörden
einzureichen, verlegte den Entscheid über die Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Y.
In ihrer Eingabe vom 10. Januar 2009 brachte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden vor, die Aufenthaltsbewilligung ihres Man-
danten sei mit Ausfällung des negativen Asylentscheids am (...)
August 2007 ungültig geworden. Dieser habe versucht, bei der Polizei
eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, sei jedoch wegen des feh-
lenden tunesischen Reisepasses abgewiesen worden. Bei der Bezieh-
ung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder handle es sich nicht
nur um eine nahe verwandtschaftliche, vielmehr stünden die beiden in
Spanien durchgeführten Asylverfahren in einem direkten Zusammen-
hang. Aus diesem Grund seien auch die schweizerischen Asylakten
des Bruders für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens beizuziehen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am
(...) August 2007 von den spanischen Behörden wegen dessen Zuge-
hörigkeit zur Ennahda abgelehnt worden. Die Verurteilung wegen
Dokumentenfälschung vom (...) September 1998 stelle demgegenüber
keinen Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK dar. Zum
Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung - 25. September 2007 - habe
der Beschwerdeführer nach schweizerischer Praxis die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Diese sei jedoch im Hinblick auf die vorsorgliche
Wegweisung nach Spanien fälschlicherweise nicht geprüft worden. Die
vorsorgliche Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 aAsylG
existiere zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr, und es wäre stattdessen
ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu fällen,
da ihr Mandant in einem EU-Staat bereits ein Asylverfahren durch-
laufen habe. Diesfalls hätte – im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG
– dessen „offensichtliche“ Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden
müssen. Der Beschwerdeführer halte sich nach wie vor ohne Aufent-
haltsbewilligung – und folglich ohne Arbeitsbewilligung – in J._______
auf. Inzwischen sei seine Ehefrau aus Marokko zurückgekehrt und ver-
diene mit der Herstellung von marokkanischen Spezialitäten etwas
Geld. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
im Falle eines Auslieferungsgesuchs nach Tunesien ausgeschafft
werde, zumal ihm mit dem ablehnenden Asylentscheid vom (...)
August 2008 auch der humanitäre Aufenthalt verweigert worden sei. In
der Beilage reichte die Rechtsvertreterin – unter anderem – das Origi-
nal des Urteils des Militärgerichts in Tunesien samt Übersetzung zu
den Akten.
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Z.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 ersuchte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Schweizerische Generalkonsulat in
Barcelona um Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne von
Art. 41 AsylG hinsichtlich allfälliger Aufenthalts- und Arbeitstitel des
Beschwerdeführers in Spanien.
AA.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gelangte am 10. Juli
2009 (Eingangsdatum) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und
brachte vor, die erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführenden liege
bereits eineinhalb Jahre zurück und die Familie lebe seither in Spanien
in bitterer Armut, da der Beschwerdeführer ohne gültigen tunesischen
Pass weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung erhalte. In
der Beilage legte sie ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Juli
2009 ins Recht.
AB.
Am 24. Juli 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Antwort-
schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Barcelona samt
Originalschreiben des spanischen Innenministeriums vom 22. Juni
2009 – inklusive Übersetzung – ein. Aus dem Schreiben des Innen-
ministeriums geht insbesondere hervor, dass dem Beschwerdeführer
am (...) Mai 2001 in J._______ eine langfristige, bis zum (...) Mai 2014
gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Permiso de Residencia y
Trabajo Permanente) erteilt worden sei.
AC.
Nachdem der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. August 2009 Gelegenheit
geboten hatte, sich bis am 19. August 2009 zur Antwort des General-
konsulats zu äussern, liessen diese am 12. August 2009 eine Stellung-
nahme zu den Akten reichen. Darin brachten sie erneut vor, der Be-
schwerdeführer habe im Januar 2008 versucht, bei der zuständigen
Polizeistelle eine Bewilligung zu beantragen. Dazu müsse er jedoch
einen gültigen Pass vorweisen. Er habe bereits einen Notar beauftragt,
bei der tunesischen Botschaft einen Pass zu beschaffen, was jedoch
angesichts des Urteils des tunesischen Militärgerichts nicht möglich
sei. Durch den negativen Asylentscheid der spanischen Behörden vom
(...) August 2007 sei der Beschwerdeführer zu einer Person geworden,
welche die innere Sicherheit des Landes gefährde, und es sei nicht
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anzunehmen, dass er unter diesen Umständen eine Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung erhalten könne. Der Beschwerdeführer habe wegen
eines psychischen Zusammenbruchs notfallmässig in ein Spital
eingeliefert werden müssen; es wurde ein entsprechendes Arztzeugnis
in Aussicht gestellt.
AD.
Am 8. Oktober 2009 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin eine
E-Mail-Kopie des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses in spanischer
Sprache zu den Akten. Dazu führte sie aus, dass die Symptome, wel-
che zu einer Hospitalisierung des Beschwerdeführers geführt hätten,
auf ein coronares Ereignis hindeuten würden. Der Beschwerdeführer
habe sich inzwischen soweit erholt, dass er nach Hause habe zurück-
kehren können. Obschon es sich nicht um einen Infarkt gehandelt
habe, dränge sich eine weitere Beobachtung, beispielsweise mittels ei-
nes Belastungselektrokardiogramms, auf. Über die genauen Ursachen
lasse sich aufgrund der Befunde nichts sagen, doch sei bekannt, dass
andauernder Stress aufgrund einer nicht veränderbaren Notlage diese
Folgen haben könne. Dies ergebe sich vorliegend durch den unsi-
cheren Aufenthaltsstatus und die Unmöglichkeit, eine Arbeitsbewilli-
gung zu erhalten.
AE.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 leitete die Rechtsvertreterin ein
E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2009 an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer macht darin gel-
tend, er besitze seit dem 20. September 2009 keine Dokumente mehr
und er habe kein Geld für einen Notar, um bei den spanischen Behör-
den die „cedula“ (recte: cédula de inscripciòn) zu beantragen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsger-
icht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes-
amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
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und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss dem inzwischen revidierten Art. 42 Abs. 2 aAsylG konnte
das BFM Asylsuchende vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise
in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich war, namentlich
wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig war (Bst. a) oder sich die betreffende Person vorher einige Zeit
dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere
Personen lebten, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
gen hatte (Bst. c). Im Zuge der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember
2005 – in Kraft seit 1. Januar 2008 – wurden die Absätze 2 und 3 des
Art. 42 sowie Abs. 1 von Art. 52 AsylG ersatzlos gestrichen. Die
Behandlung von Gesuchen von Personen, welche in der Schweiz um
Asyl nachsuchen und sich vorher in einem Drittstaat aufgehalten
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haben, wird seither durch die Nichteintretenstatbestände der Art. 32
Abs. 2 Bst. f (EU-/ EWR-Staaten) beziehungsweise Art. 34 (übrige
Drittstaaten) geregelt; Art. 52 Abs. 2 AsylG regelt den Fall der
Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland.
3.2 Das BFM verfügte die vorsorgliche Wegweisung am 14. Dezember
2007. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2007
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Dezember 2007
ab und bestätigte damit den Entscheid des Bundesamtes. Das Verfahr-
en wurde damit – abgesehen vom Vollzug derselben – vor Inkrafttreten
der Asylgesetzrevision (1. Januar 2008) rechtskräftig abgeschlossen,
weshalb für eine (analoge) Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
– entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffas-
sung – kein Platz bleibt.
3.3 Über die Frage der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Wegweis-
ung nach Spanien wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. Dezember 2007 rechtskräftig entschieden, und es ist
gemäss dem Grundsatz „res judicata“ darauf nicht mehr zurückzu-
kommen. Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden bereits da-
mals geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über keinen gül-
tigen tunesischen Reisepass, womit die Voraussetzungen für eine
Rückübernahme durch die spanischen Behörden nicht erfüllt seien.
Soweit die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahr-
en erneut Vorbringen in Bezug auf die Rechtmässigkeit der bereits
vollzogenen vorsorglichen Wegweisung machen, ist darauf nicht einzu-
treten.
3.4 Nachdem die vorsorgliche Wegweisung am 17. Januar 2008 voll-
zogen worden war, hat das BFM in der Folge das Asylgesuch – der
Gesetzessystematik folgend – als Gesuch aus dem Ausland behandelt
und mit Verfügung vom 22. April 2008 in Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG abgelehnt.
4.
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer-
den kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Mit
dieser Bestimmung wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft
gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6
Abs. 2 aAsylG in das neue Asylgesetz übernommen. Trotz gering-
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fügiger redaktioneller Änderungen wurde die bisherige gesetzliche
Konzeption unverändert in das revidierte AsylG überführt. Es kann
somit vollumfänglich auf die bisherige Praxis zu dieser Ausschluss-
klausel abgestützt werden. Der Gesetzgeber liess sich in Bezug auf
Art. 6 aAsylG von der Überlegung leiten, dass sich bei Asylgesuchen
von Personen, welche sich ausserhalb der Schweiz befinden und bei
welchen vorerst anzunehmen sei, dass kein besonderer Grund für die
Annahme spreche, die Schweiz stelle den einzigen Ausweg dar, eine
restriktivere Umschreibung der Voraussetzungen für eine Aufnahme
rechtfertige (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2d
S. 130 mit weiteren Hinweisen). So seien bei Personen ohne jede er-
sichtliche Beziehung zur Schweiz die Voraussetzungen für eine Ab-
lehnung des Gesuchs so zu umschreiben, dass den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird und alle in Betracht
fallenden Umstände berücksichtigt werden können. Dabei kann nicht
allein die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend
sein, sondern es ist nebst der Beziehungsnähe zur Schweiz – hin-
sichtlich der Frage der Zumutbarkeit – auch auf weitere Elemente ab-
zustellen, insbesondere auf die Möglichkeit, in weiteren Staaten
Schutz vor Verfolgung finden zu können (a.a.O., S. 131). Im Einzelfall
ist entscheidend, ob es der betreffenden Person zugemutet werden
kann, in einem anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen. Dabei sollen
im Rahmen des den Behörden eingeräumten weiten Ermessensspiel-
raums alle in Betracht fallenden Umstände – beispielsweise auch die
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten – berücksichtigt
werden (a.a.O., S. 132).
4.2 Wie das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonders engen Be-
ziehungen zur Schweiz. Zwar lebt hier sein Bruder als anerkannter
Flüchtling, doch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, zwischen
ihnen bestehe eine über das verwandtschaftliche Verhältnis hinaus-
reichende, enge Beziehung (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/8 S.115). Selbst wenn vom
Bestehen einer solchen engen Beziehung ausgegangen würde, ver-
fügt der Beschwerdeführer dennoch – wie bereits vom Bundesamt
ausgeführt – über weit engere Beziehungen zu Spanien. So lebt er
dort bereits seit 1990, und er verfügt gemäss Auskunft der spanischen
Behörden (vgl. Schreiben des spanischen Innenministeriums vom
22. Juni 2009) seit Mai 2001 in J._______ über eine Aufenthalts- und
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Arbeitsbewilligung („permiso de residencia y trabajo permanenete“
[Gültigkeit 5 Jahre]), welche im Mai 2004 sowie im Mai 2009 verlängert
wurde und noch bis zum (...) Mai 2014 gültig ist.
Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer bis Ende August 2007
verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, zuletzt als Mechani-
ker in einem Transportunternehmen (vgl. Unterlagen des Berufs- und
Bildungsdienstes J._______ vom 10. September 2007 [Document N:
23]), und er verfügt eigenen Aussagen zufolge in J._______ über
Wohneigentum. Sodann besitzt seine Ehefrau marokkanischer Her-
kunft die Niederlassungsbewilligung für das spanische Staatsgebiet –
und damit verbunden auch eine Arbeitsbewilligung – und zwei seiner
Kinder besitzen die spanische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerde-
führenden besitzen somit offensichtlich engere Beziehungen zu
Spanien als zur Schweiz.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der
weitere Verbleib in Spanien könne ihm nicht zugemutet werden, weil er
Gefahr laufe, im Falle eines Auslieferungsgesuchs durch die tunesi-
schen Behörden von Spanien an seinen Heimatstaat ausgeliefert zu
werden. In ihrem Schreiben vom 12. August 2009 relativiert die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die von ihm geäusserten
Befürchtungen insofern, als sie ausführt, ihm drohe unter der aktuellen
Regierung keine Ausschaffung nach Tunesien, sofern seitens der
heimatlichen Behörden kein Auslieferungsgesuch gestellt werde. Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zwischen Spanien und Tunesien kein Aus-
lieferungsabkommen besteht. Auch sind dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Fälle bekannt, wonach die spanischen Behörden in
den letzten Jahren Asylsuchende nach Ablehnung ihres mit politischer
Verfolgung begründeten Gesuchs nach Tunesien ausgeliefert hätten.
Insbesondere ist die Hypothese einer möglichen Ausschaffung infolge
eines zukünftigen innenpolitischen Machtwechsels in Spanien nicht
geeignet, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu be-
gründen. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise darauf,
Spanien gewähre den Beschwerdeführenden keinen ausreichenden
Schutz vor Verfolgung.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
Spanien – entgegen seinen Aussagen – sowohl über einen gültigen
Aufenthaltstitel als auch über eine Arbeitsbewilligung verfügt und vor-
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liegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, ihm oder seiner Familie
drohe in absehbarer Zukunft die Ausschaffung in den Heimatstaat
oder eine anderweitige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Nach
dem Gesagten hat das BFM den Beschwerdeführenden die (Wieder-)
Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gut-
zuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos erschienen und auf-
grund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist. Entsprechend sind den Beschwerdeführenden keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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