Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3338/2011
U r t e i l v om 0 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna (B._______) stammender
Tamile, mit Schreiben vom 29. Mai 2010 bei der Schweizer Botschaft in
Colombo um Asyl nachsuchte,
dass er auf Aufforderung der Botschaft hin mit Eingabe vom 22. Juni
2010 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 10. August 2010 zur
Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2010 fristgerecht seine
Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass er am 15. Oktober 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr (…) der Tamil National Alliance
(TNA) beigetreten und habe diese durch lokale Propaganda unterstützt,
dass er sich im Jahr 2006 in B._______ als Kandidat für
Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt habe, die jedoch infolge der
unsicheren Lage in Jaffna abgesagt worden seien,
dass er daraufhin zuerst ins Vanni und im April 2009 in das von der
Armee kontrollierte Gebiet geflohen sei,
dass er bei Kriegsende in einem Camp für Vertriebene interniert worden
und im November 2009 entlassen worden sei, worauf er in seinen
Heimatort zurückgekehrt sei,
dass er – wie auch eine Tochter, die nach Zwangsrekrutierung durch die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in C._______ tätig gewesen sei
– seither in regelmässigen Abständen bei der Armee ihre Unterschrift
deponieren müsse, weil man sie der Verbindungen zu den Tigers
verdächtige,
dass sie anlässlich solcher Vorsprachen immer wieder beschimpft und
schikaniert würden, wobei es manchmal auch zu Tätlichkeiten komme,
und Angehörige der Sicherheitskräfte sie auch zu Hause aufsuchen und
kontrollieren würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
7. Januar 2011 Besuche von Armeeangehörigen und Mitgliedern
paramilitärischer Gruppen schilderte und um baldige Schutzgewährung
ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
in seiner Heimatregion auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
16. Mai 2011 (Eingangsstempel: 3. Juni 2011) gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem
Verfahren vor dem BFM wiederholt und ergänzt, am 24. April 2011 und
am 2. Mai 2011 hätten Unbekannte Eintritt in sein Haus gefordert, was
ihnen verwehrt worden sei, worauf sie wieder abgezogen seien,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 21. Juni 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
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Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher
erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde,
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dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in
seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Überzeugendes
entgegenzuhalten vermag (soweit er darin nicht den bereits bekannten
Sachverhalt wiederholt),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor dem
Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der srilankischen
Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 zu beurteilen sind und die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten staatlichen Untersuchungen, die
Entlassung aus dem Internierungscamp unter Auflage einer
wöchentlichen Meldepflicht und die wiederholten Befragungen und
Kontrollen offensichtlich im Rahmen der Terrorabwehr und nicht vorab
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sind,
dass sich zudem offenbar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn
ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich
verfolgt worden wäre, zumal sein Aufenthaltsort der Armee seit der
Entlassung aus dem Camp jederzeit bekannt war,
dass inzwischen seit Beginn der vorübergehenden Internierung des
Beschwerdeführers mehr als zwei Jahre vergangen sind und angesichts
der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen Verhältnisse im
Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri
lankischen Behörden auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer kein
spezifisches Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler