B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3338/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Postfach, 9023 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision;
Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte
sein Asylgesuch vom 28. November 2014 ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 9. März 2017 mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019
ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein
und beantragte, das Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 sei in
Revision zu ziehen, nach Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufge-
nommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 3. Feb-
ruar 2017 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuch-
stellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Sistierung des drohenden Wegweisungsvollzugs im
Rahmen einer superprovisorischen Massnahme.
Nebst einer Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2019, den Kopien von zwei
Briefumschlägen sowie mehreren Internet-Artikeln zur aktuellen Sicher-
heitslage in Sri Lanka, reichte der Gesuchsteller folgende zwei Beweismit-
tel zu den Akten:
– ein handschriftlich ausgefülltes "Message Form" der sri-lankischen Po-
lizei vom (…) 2018, im Original, dementsprechend gemäss englischspra-
chiger Übersetzung B._______ (bei dem es sich um den Bruder des Ge-
suchstellers handle) vorgeladen werde, am (…) 2018 in C._______ bei der
"Terrorism Inquiry Division" zu erscheinen,
– einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von
C._______ vom (…) 2019 im Original, enthaltend eine in englischer Spra-
che verfasste Anzeige des Bruders des Gesuchstellers E._______, betref-
fend «threatening problem of unknown persons».
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D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2019 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort
einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 forderte die Instruktionsrichterin
den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Die in Art. 121–
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 46 VGG)
1.3 Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
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2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Mai 2019 be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.70).
2.2 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art.123 Abs. 2
Bst. a BGG, und seine Eingabe erfolgte im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst.
d BGG rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb im Sinne der folgenden Erwägungen einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Gesuchsteller macht mit seiner Eingabe geltend, mit den ihm erst
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, am 11. Juni 2019, zugegan-
genen Beweismitteln könne er nun die im ordentlichen Asylverfahren vor-
gebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden, die ihm auch
auf Beschwerdestufe nicht geglaubt worden sei, doch noch glaubhaft ma-
chen.
3.2.1 Was die polizeiliche Vorladung vom (…) 2018 betreffe, so sei sein
noch in Sri Lanka lebender Bruder B._______ damit aufgefordert worden,
sich am (…) 2018 in C._______ bei der Terrorism Inquiry Division (TID) zu
melden aufgrund von deren Nachforschungen. Die Polizei habe B._______
dann verhört und hauptsächlich über die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam)-Verbindungen der Familie sowie zu den Aufenthaltsorten der Ge-
schwister, so auch des Gesuchstellers, befragt. Diese Vorladung habe der
Gesuchsteller von seiner Familie erst viel später erhalten, da seinen Ange-
hörigen deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei. Zudem habe die Vor-
ladung erst am 23. April 2019 am Bezirksgericht F._______ übersetzt wer-
den können, weshalb der Gesuchsteller dieses Beweismittel nicht bereits
während des Beschwerdeverfahrens habe vorlegen können.
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3.2.2 Zum zweiten Beweismittel macht er geltend, sein Bruder E._______
habe am (…) 2019 bei der Polizei in D._______ wegen Einschüchterungen
von unbekannten Personen eine Anzeige eingereicht und diese sei von der
Polizei auch entgegengenommen worden. Dem Inhalt der Anzeige sei ins-
besondere folgendes zu entnehmen: Am (…) 2019 hätten Mitglieder der
sri-lankischen Armee die Familie des Gesuchstellers aufgesucht. Sie hät-
ten E._______ aufgefordert, das Familienbüchlein vorzuweisen und ihn
auch nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers gefragt. Zudem hätten
sie wissen wollen, ob E._______ mit dem Gesuchsteller in Kontakt stehe,
was dieser verneint habe. Zwei Tage später seien fünf unbekannte Perso-
nen zum Haus der Familie des Gesuchstellers gekommen, die Tamilisch
mit einem singhalesischen Akzent gesprochen hätten. Sie hätten
E._______ ebenfalls gefragt, ob der Gesuchsteller in Kontakt mit seiner
Familie stehe, was dieser wiederum verneint habe. Zudem hätten sie ihm
gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, wenn er den Gesuchsteller
nicht kontaktieren werde. Der Gesuchsteller hält in diesem Zusammen-
hang in seiner Revisionseingabe fest, er habe erfahren, dass E._______
inzwischen verhaftet worden sei. Da die Behelligungen am (…) und am (…)
2019 stattgefunden hätten, habe er das Bundesverwaltungsgericht nicht
früher darüber informieren können. Am 11. Juni 2019 habe er die Anzeige
per Post erhalten und diese zusammen mit der Vorladung inklusive der
Übersetzung am nächsten Tag seinem Rechtsvertreter zugestellt.
3.3 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das Urteil E-1503/2017 sei auch
aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem 21. Ap-
ril 2019 in Revision zu ziehen. So habe sich die Gefährdungslage durch die
jüngsten Terroranschläge in Sri Lanka für den Gesuchsteller verschärft,
was im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt worden sei. Infolge der
veränderten Lage, die im Beschwerdeurteil keine Berücksichtigung gefun-
den habe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, was
nun im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen sei.
4.
4.1 In seinem vorliegend mittels Revisionsgesuch angefochtenen Urteil
E- 1503/2017 vom 1. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbe-
sondere fest, der Gesuchsteller habe keine Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden aufgrund der Unterstützung der TNA (Tamil National Alli-
ance) im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen 2005
und 2006 glaubhaft machen können. So hielt es die angebliche Mitnahme
durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2013 im Zusammenhang mit
seinen untergeordneten Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf der
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TNA im Wahljahr 2013 während drei Monaten für unglaubhaft. Ferner er-
scheine es wenig plausibel, dass der Gesuchsteller wegen der Beschaf-
fung von Medikamenten für die LTTE von 2005 bis 2006 erst rund acht
Jahre später von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Denn
zunächst habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den sri-lanki-
schen Behörden gehabt zu haben, auch sei er nie Mitglied der LTTE ge-
wesen und habe seit 2006 keinen Kontakt mehr zur Bewegung gehabt (vgl.
E. 11.3). Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Rückkehrgefährdung hielt
das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die vom Gesuchsteller
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als in jeder Hinsicht
niederschwellig einzustufen, auch seien ihm keine konkreten Nachteile wi-
derfahren aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters oder seiner Brüder.
Schliesslich verwies es darauf, dass der Gesuchsteller Sri Lanka mit sei-
nem eigenen Reisepass verlassen habe (vgl. ebd. E. 11.6 f.).
4.2 Was die Anzeige des Bruders E._______ bei der Polizei vom (…) 2019
betrifft, so darf zwar angesichts des am 1. Mai 2019 ergangenen
Beschwerdeurteils noch von der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG
ausgegangen werden. Allerdings gelingt es dem Gesuchsteller mit dem
darauf gestützten Vorbringen, er werde immer noch von den sri-lankischen
Behörden gesucht, mangels Erheblichkeit nicht, eine revisionsweise
Aufhebung des Urteils E-1503/2017 zu bewirken. Zunächst ist die
Beweiskraft der Anzeige bereits aufgrund dessen, dass darin lediglich eine
subjektive Wahrnehmung des Bruders des Gesuchstellers wiedergegeben
wird, eher gering. Unabhängig davon fehlt es aber dem Beweismittel auch
aus dem folgenden Grund an Erheblichkeit: Selbst wenn die sri-lankischen
Behörden im Rahmen einer Kontrolle auch nach dem Gesuchsteller gefragt
hätten, lässt sich daraus nicht ableiten, die Schlussfolgerung im
Beschwerdeurteil sei nicht zutreffend. Warum eine blosse Nachfrage nach
dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers, der vermutlich auf der
Familienkarte vermerkt ist, eine asylrechtlich oder unter dem Aspekt von
Wegweisungsvollzugshindernissen relevante Gefährdung doch noch
glaubhaft machen sollte, erhellt nämlich nicht. Hinsichtlich der in der
Anzeige enthaltenen Aussage, auch unbekannte Personen hätten nach
dem Gesuchsteller gefragt und E._______ bedroht für den Fall, dass er
beim nächsten Mal keine Angaben zum Gesuchsteller machen könne, gilt
das gleiche, zumal weder klar ist, wer diese unbekannten Personen seien
noch, was sie vom Gesuchsteller nach so vielen Jahren plötzlich wollen
könnten. Soweit der Gesuchsteller ohne Angabe näherer Umstände und
insbesondere eines auch nur ungefähren Zeitpunktes vorbringt, E._______
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sei mittlerweile verhaftet worden, macht er offensichtlich keine
Revisionsgründe geltend.
4.3 Was die Vorladung des angeblichen Bruders B._______ (der Gesuch-
steller hatte im Asylverfahren keinen Bruder mit diesem Namen genannt)
vom (…) 2018 betrifft, so ist dieses Beweismittel als verspätet im Sinne von
Art. 46 VGG zu erachten. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass der Gesuchsteller diese Vorladung ohne Weiteres be-
reits im Beschwerdeverfahren hätte beibringen, geschweige denn geltend
machen können, und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Ein-
reichung gegeben sind. Nach der Vorladung und dem angeblichen Vor-
sprechen seines Bruders B._______ am (…) 2018 in C._______ vergingen
noch (…) Monate bis zum Beschwerdeentscheid vom 1. Mai 2019. Die Er-
klärung, die Wichtigkeit des Dokumentes respektive der damit belegten
Tatsache sei der Familie in Sri Lanka nicht bekannt gewesen, überzeugt
offensichtlich nicht; dies umso weniger als sich der Gesuchsteller seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durchaus bewusst war, hatte er doch
bereits im ordentlichen Asylverfahren diverse Beweismittel eingereicht.
Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum es als notwendig erachtet wurde,
diese Vorladung noch in Sri Lanka übersetzen zu lassen. Auf dieses Be-
weismittel ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
Die hohen Anforderungen dafür, dass die Vorladung trotz ihrer verspäteten
Geltendmachung respektive Einreichung dennoch revisionsrechtlich zu be-
achten wäre, sind nicht erfüllt. Eine drohende Verletzung des Refoulement-
Verbotes (vgl. insbesondere Art 3 EMRK) liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu
BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.).
4.4 Soweit der Gesuchsteller schliesslich auf die Veränderung der Sicher-
heitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019
und das daraus folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, macht er
auch damit offensichtlich keine Revisionsgründe geltend, ganz abgesehen
davon, dass diese Umstände – anders als von ihm behauptet – im Urteil
E-1503/2017 bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. ebd. E. 13.5).
5.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Gründe
darzutun vermochte, die revisionsrechtlich erheblich wären, soweit diese
nicht ohnehin als verspätet zu gelten haben. Es erübrigt sich, auf weitere
Ausführungen in der Revisionseingabe oder die damit eingereichten Be-
richte und Beweismittel, die sich auf die Lage in Sri Lanka beziehen und
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keinen direkten Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, weiter einzugehen.
Das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-1503/2017 vom
1. Mai 2019 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
6.
Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Juli 2019 angeordnete superproviso-
rische Massnahme dahin.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– vom
Gesuchsteller zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind
durch den am 19. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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