B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3339/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…)
.
E-3339/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit nicht unterzeichneter, englischsprachiger Eingabe vom 27. Februar
2011 (Eingang Botschaft: 27. Februar 2011) wandte sich die Beschwerde-
führerin an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuch-
te um Asyl in der Schweiz.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat
Eritrea wegen der nicht endenden Militärdienstpflicht verlassen. Sie habe
während einiger Jahre Militärdienst geleistet und ohne finanzielles Entgelt
ihrem Heimatland gedient. Dieser Zustand habe sich nicht verändert.
Obwohl sie wie eine Sklavin für die Regierung gearbeitet habe, habe ihr
das Geld gefehlt, um sich zu ernähren. Daher habe sie Eritrea verlassen
und sich in den Sudan begeben. Im Sudan habe sie keinerlei Angehörige,
habe keine Arbeit gefunden und ihr Leben sei immer schwieriger gewor-
den. Weil sie aus dem Militärdienst desertiert sei, könne sie nicht nach
Eritrea zurückkehren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Flüchtlingsausweis des UNHCR und eine weitere fremdsprachige Karte
mit Foto (beide in laminierter Kopie), ein Diplom als (…) 2007 und ein
"Certificate of (…)" vom (…) 2009 (beide in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 setzte das BFM die Beschwerde-
führerin darüber in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khar-
tum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswe-
gen sie das Bundesamt – unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – auffordere, ihr Gesuch mit einer
schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen.
C.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer undatierten, eigenhändig unterzeichneten, englischsprachi-
gen Eingabe, welche am 1. Oktober 2012 bei der Botschaft einging. Als
Beilage reichte sie eine Kopie eines "Certificate of (…)" vom (…) 2009 als
(…) zu den Akten.
Ergänzend machte sie insbesondere geltend, sie sei Christin. Sie habe
zwölf Jahre lang die Schule besucht, wobei das 12. Schuljahr in Sawa
E-3339/2013
Seite 3
abgeschlossen worden sei. Anschliessend habe sie drei Jahre das Col-
lege besucht ([…]). Ihre Familie (Schwester und zwei Cousins) lebe in
Eritrea (in B._______ respektive C._______). Sie wolle diese in ihrem
Asylgesuch einschliessen. Sie habe zwei Familienmitglieder ([…]) in der
Schweiz. Weitere Verwandte in Drittstaaten habe sie nicht. Sie habe Erit-
rea verlassen, nachdem sie vom (…) 2001 bis zum (…) 2009 als norma-
les Mitglied des "National Service" Militärdienst geleistet habe. Am (…)
August 2009 sei es ihr gelungen, Eritrea illegal zu verlassen. Sie habe
sich vor den eritreischen Sicherheitsleuten und Spionen gefürchtet. Ihre
Heimat habe sie wegen der unbegrenzten Militärdienstpflicht verlassen.
Wegen ihrer Ausreise aus Eritrea drohe ihr eine Inhaftierung bis zu drei
Jahren ohne Gerichtsverfahren. Die Beschwerdeführerin gab Khartum als
ihren derzeitigen Aufenthaltsort an.
Im Sudan sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Shege-
rab Flüchtlingslager zugewiesen worden. Vom 17. August bis zum 19.
November 2009 habe sie sich in diesem Camp aufgehalten. In diesem
Flüchtlingslager würden Flüchtlinge durch die eritreischen Sicherheits-
kräfte beziehungsweise durch Nachbarn ("neighbors") entführt. Die Leute
würden in die Sinai-Halbinsel und an andere Orte hin verschleppt und de-
ren Verwandte zu Geldleistungen genötigt. Einige Flüchtlinge seien bei
diesen Entführungen umgebracht, einige zur Zwangsprostitution respekti-
ve zur Organentnahme für den Organhandel ("[…] took their part of body
to market") genötigt worden. Weil sie diesen Gefahren habe entgehen
wollen, habe sie das Flüchtlingslager verlassen. Zur Zeit wohne sie zu-
sammen mit anderen Flüchtlingen in einer grösseren Halle, wo sie von
wohlhabenden Leuten unterstützt würden. Sie habe kein regelmässiges
Einkommen. Sie verkaufe auf der Strasse Tee, obwohl dies für sie als
Nicht-Sudanesin sehr schwierig sei; die sudanesischen Sicherheitskräfte
würden willkürlich Personen festnehmen; sie habe schon viel Geld für ih-
re Freilassung zahlen müssen. Sie habe dann Arbeit in einem sudanesi-
schen Haushalt angenommen, sei dann aber von ihrem Arbeitgeber se-
xuell belästigt worden. Als eritreischer Flüchtling habe sie keine Möglich-
keit, sich zur Wehr zu setzen. Sie habe im Sudan niemanden, der sie fi-
nanziell, moralisch und psychologisch unterstütze. Daher sei sie auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Sie fürchte sich vor einer Deportation
nach Eritrea. Es komme aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen
Eritrea und dem Sudan zu Entführungen respektive Deportationen, über
die das UNHCR keine Kenntnisse habe.
E-3339/2013
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – verweiger-
te das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehn-
te ihr Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf
schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wo-
nach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemu-
tet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR
als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen
worden. Dort habe sie sich vom 17. August bis zum 19. November 2009
aufgehalten. Eritreische Sicherheitskräfte hätten jedoch Flüchtlinge aus
dem Lager entführt und einige der entführen Flüchtlinge seien in den Si-
nai gebracht worden. Die Entführer hätten deren Familien gezwungen,
ein Lösegeld zu zahlen. Manche Flüchtlinge seien von den Entführern ge-
tötet worden, und manchen seien Organe für den Organhandel entnom-
men worden. Sie habe nicht dasselbe Schicksal erleiden wollen, weshalb
sie das Lager verlassen habe. Sie habe sich als Frau und als Flüchtling
nicht selbst schützen oder für ihre Rechte einstehen können. Zudem be-
fürchte sie eine Deportation nach Eritrea.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin,
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin
im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und
die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihr aber
E-3339/2013
Seite 5
zumutbar, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukeh-
ren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als
unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere
vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Die Beschwer-
deführerin verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risiko-
profil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv
begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, per-
sönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da
sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen
erwerben könne, habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit,
sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR
habe den Sudan, der die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, an
seine internationalen Verpflichtungen erinnert.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend
nicht unüberwindbar. Überdies lebe eine grosse eritreische Diaspora im
Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Gemäss den Akten lebten zwei (…) der Beschwer-
deführerin in der Schweiz. Obwohl dadurch ein Anknüpfungspunkt zur
Schweiz bestehe, sei dieser nicht derart gewichtig, dass es gerade die
Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die
Anwesenheit von zwei (…) bedeute noch keine enge Bindung zur
Schweiz. Die Beschwerdeführerin bedürfe des zusätzlichen subsidiären
Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu
verbleiben.
Es bleibe somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Be-
ziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG
oder Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Eine
Beurteilung des Gesuches im Rahmen eines Familiengesuches führe in-
dessen zu keinem anderen Ergebnis. Bei Personen ausserhalb der Kern-
familie müssten besondere Umstände (besondere Abhängigkeit aufgrund
einer schweren Krankheit etc.) gegeben sein, damit von einer engen Be-
ziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz le-
E-3339/2013
Seite 6
benden Bezugsperson ausgegangen werden könne. Solche besondere
Umstände seien vorliegend nicht gegeben.
E.
Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine mit 27. Mai 2013 datierte Eingabe
der Beschwerdeführerin, die am 30. Mai 2013 bei der Botschaft einging,
an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
kämpfe täglich um ihr Überleben im Sudan. Sie stehe ständig unter psy-
chischem Stress und befürchte, vergewaltigt zu werden. Sie sei bereits
während ihrer Arbeitstätigkeit in einem sudanesischen Haushalt verge-
waltigt worden. Sie erhalte vom UNHCR keinen Schutz; das UNHCR
kenne weder sie noch ihren Aufenthaltsort. Sie befürchte nach wie vor,
nach Eritrea deportiert oder entführt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
E-3339/2013
Seite 7
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2012
festhält, sie wolle ihre Schwester sowie eine Cousine und einen Cousin in
ihrem Asylgesuch einschliessen, ist festzuhalten, dass sich das vorlie-
gende Asylgesuch einzig auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht.
Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem
Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich ei-
nen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt
ein solcher, stellt ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch einen
Mangel dar, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anläss-
lich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich
verfassten oder – im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung
– zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige
– wie die Schwester oder die Cousine und der Cousin der Beschwerde-
führerin – um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewe-
sen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang
auf Erwägung 3 verwiesen wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
E-3339/2013
Seite 8
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine flüchtlingsrelevante Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vor-
bringt, sie sei während der Leistung ihrer Militärdienstpflicht in Eritrea
vom "National Service" desertiert.
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf dieses Vor-
bringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz
geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in
E-3339/2013
Seite 9
den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylaus-
schlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres
Verbleibs im Sudan.
5.3
5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe,
sich ohne Erlaubnis oder Dispens der militärische Ausbildung respektive
der Leistung ihrer Militärdienstpflicht entzogen zu haben, erscheinen
glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die entspre-
chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Es ist
daher davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden das Verhalten
der Beschwerdeführerin als Dienstverweigerung erachten und ihr deshalb
eine – aus politisch motivierten Gründen – unverhältnismässig hohe Stra-
fe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea drohen ihr Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea ist daher eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu bejahen. Vor-
ausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die
Prüfung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan ist in den
nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
5.3.2 Betreffend der illegal erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea ist Folgendes festzuhalten: Eine solche, sogenannte Republik-
flucht kann von Vornherein nicht zur Gewährung von Asyl, sondern ge-
stützt auf Art. 54 AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Für sich allein wäre dies ein
Tatbestand, der gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zur Einreise in die Schweiz berechtigten kann, da es nicht der gesetzli-
chen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger
Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE
2012/26 E. 7; BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 für den Fall der Asylunwürdig-
keit im Sinne von Art. 53 AsylG).
5.3.3 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend aber davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea eine
begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgeset-
zes ausgesetzt zu werden, und dass sie zu diesem Zeitpunkt daher die
E-3339/2013
Seite 10
Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Es ist deshalb in einem nächsten Schritt
zu prüfen, ob ihr der weitere Verbleib im Drittstaat Sudan zuzumuten ist.
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der
Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine kon-
krete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus
den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlas-
sen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und
dem Shagarab Flüchtlingscamp zugewiesen worden ist. Weiter geht das
Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem dreimonati-
gen Aufenthalt dieses Lager im November 2009 verlassen hat und Arbeit
in einem sudanesischen Haushalt angenommen hat, wo sie sexuellen
Übergriffen ihres Arbeitgebers ausgesetzt war. Aufgrund der Akten ist da-
von auszugehen, dass keine nahen Familienangehörigen oder weitere
Verwandte der Beschwerdeführerin im Sudan leben, und sie sich dort als
alleinstehende Frau aufhält; ausserdem gehört die Beschwerdeführerin
der religiösen Minderheit der Christen an. Ihren Angaben gemäss lebt sie
zur Zeit unter prekären Bedingungen in Khartum in einer grossen Halle,
wo sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und als Teever-
käuferin auf der Strasse bestreitet.
5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Sudan eine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet.
Der einzige Bezugspunkt zu diesem Staat bildet demnach ihr kurzfristiger
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager sowie ihr anschliessender Aufenthalt
in Khartum, einer Stadt, in der sie isoliert und illegal lebt. Eine sprachliche
E-3339/2013
Seite 11
oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch leben
hier zwei (…) Verwandte, (…). Auch wenn die Beschwerdeführerin weder
behauptet noch näher belegt, dass ihre Beziehung zu diesen nicht zur
Kernfamilie gehörenden Angehörigen ausgesprochen eng ist, verfügt sie
doch durch diese beiden Verwandten über einen gewichtigen Bezugs-
punkt zur Schweiz. Dies gilt umso mehr, als gemäss Aktenlage keinerlei
Beziehungen zu einem anderen Staat vorzuliegen scheinen. Die Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz sind zudem nicht geringer als in ei-
nem sudanesischen Flüchtlingslager.
Angesichts der vorliegenden Akten und insbesondere der konkreten indi-
viduellen Lebensumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG.
5.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die Be-
willigung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG. Aufgrund dieser
Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob vorliegend die Anforde-
rung an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt wären.
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben. Das BFM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach
ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2
Der Beschwerdeführerin wäre als obsiegende Partei zu Lasten der Vorin-
stanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch im
vorliegenden Verfahren nicht vertreten wird, ist nicht davon auszugehen,
E-3339/2013
Seite 12
dass ihr verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb von der
Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3339/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: