Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3340/2011
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Mai 2011 / N (…).
E3340/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren vier
Kindern den Heimatstaat am 8. März 2010 und gelangte am 11. März
2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl
nachsuchte. Am 19. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin im
Empfangs und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM
hörte sie am 25. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie komme aus F._______. Ihr
Ehemann habe sie im Alter von 16 Jahren "geraubt", da ihre Familie
gegen eine Heirat gewesen sei. Sie hätten zunächst nach Brauch
geheiratet und sich sieben Jahre später offiziell getraut. Ihre Familie
akzeptiere die Verbindung bis heute nicht, weshalb sie seit 13 Jahren
keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten habe. Auch habe sie immer
Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes gehabt. Vor fünf Jahren
habe die Schwiegermutter versucht, D._______ mit (…) umzubringen.
Ihr jüngster Sohn E._______ sei am 25. September 2008 mit einer (…)
zur Welt gekommen. Nach der Geburt hätten ihr die Ärzte mitgeteilt, dass
eine Operation nur im Ausland möglich sei. Bei der Rückkehr aus dem
Spital habe ihre Schwiegermutter ihr wegen der Behinderung des Kindes
vorgeworfen, Schande über die Familie gebracht zu haben. Sie habe
unter Todesdrohungen gegen sie und das Kind verlangt, dass sie
E._______ nicht stille und ihn so verhungern lasse. Am Abend ihrer
Rückkehr aus dem Spital habe ihr Ehemann sie und die Kinder verlassen.
Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Am folgenden Morgen habe sie
das Haus der Familie ihres Ehemannes zusammen mit ihren vier Kindern
verlassen. Bis zur Ausreise habe sie sich im gleichen Ort, in
verschiedenen leer stehenden serbischen Häusern aufgehalten. Sie habe
vom Erlös ihres von ihrer Mutter geerbten Goldschmuckes gelebt. Von
Freundinnen habe sie erfahren, dass ihre Schwiegermutter immer wieder
gesagt habe, sie werde sie und die Kinder umbringen, wenn sie sie sehen
werde. Sie habe sich niemandem anvertraut und weder die Polizei noch
eine andere Behörden orientiert. Im September 2009 und Dezember
2009 sei E._______ an (…), im Spital von G._______ operiert worden.
Mehr hätten die Ärzte vor Ort nicht tun können. Aus Angst vor den
Drohungen der Schwiegermutter, und weil sie nicht so habe weiterleben
können, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
E3340/2011
Seite 3
B.
Am 27. Januar 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 10. Februar
2011 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
Botschaftsanfrage sowie –antwort vom 4. Februar 2011, unter Abdeckung
der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Die
Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2011.
C.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin einen Bericht des Universitätsspitals H._______
betreffend E._______ vom 1. März 2011, einen Bericht des Universitäts
Kinderspital I._______ betreffend D._______ vom 29. November 2010,
einen J._______ Bericht des I._______ betreffend D._______ vom 7.
Dezember 2010, ein Arztzeugnis des I._______ betreffend D._______
vom 11. August 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______
betreffend D._______ vom 13. Dezember 2010, einen Abklärungsbericht
der L._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010, einen
Bericht aus G._______ vom 17. März 2011, einen Rapport von
M._______ betreffend E._______ vom 17. März 2010 mit deutscher
Übersetzung sowie drei fremdsprachige Dokumente und eine Foto ein.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die
Verfügung des BFM sei in den Wegweisungsvollzugspunkten
(Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar
sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine angemessene Nachfrist
für die Beschaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel sowie für die
Nachreichung von ärztlichen Berichten zu gewähren. Sodann sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E3340/2011
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Berichte.
G.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2011, eine ärztliche
Bescheinigung des I._______ betreffend D._______ vom 28. Juni 2011
sowie eine Entbindungserklärung vom 23. Juni 2011 ein. Mit Eingabe
vom 22. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
I._______ betreffend D._______ vom 10. Juni 2011 sowie einen
ärztlichen Bericht der K._______ betreffend sie selbst vom 16. Juni 2011
ein.
H.
Mit Schreiben vom 4. August 2011 gab die Beschwerdeführerin einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die medizinische
Versorgung im Kosovo vom 4. August 2011 sowie Auszüge aus Urteilen
des Deutschen Bundesamtes für Migration zu den Akten.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Am 13. September 2011 stellte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
J.
Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte die Gemeinde N._______ mit,
Polizeibeamte hätten bei einer Kontrolle an der Wohnadresse der
Beschwerdeführerin deren Ehemann angetroffen. Dieser sei in
O._______ (Deutschland) wohnhaft.
K.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 äusserte sich die
Rechtsvertreterin zum Besuch des (Ex)Ehemannes bei der
Beschwerdeführerin und reichte ihre Kostennote zu den Akten.
E3340/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 festgestellt – ausschliesslich
gegen den Vollzug den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM
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Seite 6
vom 11. Mai 2011 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148)..
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
5.2.1. Vorliegend hat das BFM die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bewertet und rechtskräftig
festgestellt, dass sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Dennoch äussert sich die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen
Verfügung, indem sie das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage
bestreitet. Namentlich seien die Aussagen der seitens der Botschaft
befragten Personen nur stichwortartig festgehalten und nicht konkret
zuordenbar. Es handle sich um eine pauschale und oberflächliche
Wiedergabe von Gesprächsfetzen, die in keinem konkreten
Zusammenhang stehen würden. Die Aussagen des Bruders der
Beschwerdeführerin seien teilweise falsch wiedergegeben worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb bei solchen Befragungen nicht derselbe
Standard gelte, wie bei Anhörungen im Asylverfahren. So hätte
beispielsweise die befragte Person ihre Aussagen unterschriftlich
bestätigen müssen. Dementsprechend komme der Botschaftsabklärung
kein hoher Beweiswert zu.
5.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Asylbehörden gemäss Art. 41
Abs. 1 AsylG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weitere
Abklärungen tätigen können, namentlich können sie bei den
Schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Wie die Botschaften
dabei vorzugehen haben und wie die Auskünfte einzuholen sind, ist
gesetzlich nicht geregelt. Allerdings haben die Asylbehörden bei der
Würdigung der Erkenntnisse der Botschaft zu beachten, dass es sich
dabei aufgrund der besonderen Ermittlungsumstände um ein
Beweismittel besonderer Art handelt. Insoweit haben sich die
Asylbehörden bei der Würdigung eines so erlangten Beweismittels den im
konkreten Fall besonderen Umständen der Erlangung der jeweiligen
Auskünfte bewusst zu sein. Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Ansicht kann daher nicht generell davon ausgegangen
werden, dass Botschaftsabklärungen ein geringerer Beweiswert als
jedem anderen Beweismittel zukommt. Vielmehr ist danach zu fragen, ob
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Seite 8
die Erkenntnisse im Sinne der vorstehenden Ausführungen korrekt (z.B.
nicht willkürlich) gewürdigt wurden. Vorliegend sind den Akten keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse der
Botschaftsanfrage in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt
gewürdigt hätte.
5.2.3. Im Rahmen der Botschaftsanfrage hat das BFM der Schweizer
Vertretung in Pristina verschiedene konkrete Fragen sowie zum Schluss
eine offen formulierte Frage zur Abklärung unterbreitet. Die Durchsicht
der Botschaftsantwort ergibt, dass sich deren Inhalt in jeder Hinsicht auf
die vom BFM formulierten Fragestellungen bezieht. Entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Erkenntnisse der
Botschaftsanfrage sodann nicht bloss in Stichworten, sondern in klar und
in sich verständlichen Sätzen formuliert. Jede neue Erkenntnis
beziehungsweise Feststellung wurde in einem neuen Textabschnitt
festgehalten. Der so aufgebaute Text ergibt einen klaren Sinn und ist
ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Dass es sich dabei um die
blosse Wiedergabe von in keinem Zusammenhang stehenden
Gesprächsfetzen handelt, ist somit nicht zutreffen, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist.
5.2.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen ihres
Bruders seien in der Botschaftsantwort teilweise falsch wiedergegeben
worden. Als Beleg dafür reichte sie ein von ihrem Bruder P._______
verfasstes Schreiben ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend
keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Bruders der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Botschaftsvertreter zu zweifeln.
Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder nicht die
Wahrheit gesagt haben soll. Entsprechend werden in der
Rechtsmitteleingabe auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür
dargetan. Ferner ist festzustellen, dass die Aussagen des Bruders der
Beschwerdeführerin mit den Angaben der anderen durch die Botschaft
befragten Person in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend sind.
Das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin ist daher als blosses
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches dazu dienen sollte, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Widerspruch zur
Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen zu untermauern. Als solches
kommt dem Schreiben somit kein Beweiswert zu. Insgesamt bringt die
Beschwerdeführerin somit nichts vor, was die Abklärungen durch die
Botschaft sowie die Würdigung der Botschaftsantwort in Frage stellen
E3340/2011
Seite 9
würde. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage kann somit dem vorliegenden
Urteil uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden.
5.2.5. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den
Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in
völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
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Seite 10
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.2. In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne zu ihren
Schwiegereltern zurückkehren, wo sie bereits vor der Ausreise – und
auch nach der Trennung von ihrem Ehemann – gelebt habe. Es könne
nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
Schwiegermutter überworfen habe. Es könne zudem davon ausgegangen
werden, dass die Schwiegermutter bei der Betreuung der vier Kinder
helfen könne. Die Beschwerdeführerin kehre demnach in ein über Jahre
hinweg gewachsenes Umfeld zurück. Dabei verkenne das BFM nicht,
dass die Lebensumstände im Kosovo schwierig seien und viele Familien
von der Zuwendungen von Familienmitgliedern leben, die im Ausland
arbeiten würden. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass auch die
Schwiegerfamilie die Beschwerdeführerin von den Söhnen, die im
Ausland arbeiten würden, finanziell unterstützt werde. Sodann würden die
Kinder der Beschwerdeführerin keine ärztliche Behandlung benötigen, die
nicht auch im Kosovo gewährleistet sei. Dabei sei nicht massgebend,
dass die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des
medizinischen Personals im Heimatland nicht den in der Schweiz
gegebenen Stand erreichen würde. E._______ sei in der Schweiz am (…)
operiert worden; die chirurgischen Eingriffe seien vorderhand
abgeschlossen. Die notwendige (…) Betreuung sei auch im Kosovo
erhältlich. Von Bedeutung dürfte dabei sein, dass E._______ im Kosovo
in (…) betreut werden könne. Die (…)behandlung von D._______ sei
soweit fortgeschritten, dass sie im Kosovo weitergeführt werden könne.
Auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht
derart, dass sie im Kosovo nicht behandelt werden könnten.
6.3. In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss
bestritten und geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei
unzumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren vier
Kindern im Alter von zwei bis 13 Jahren getrennt von ihrem Ehemann.
Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerin und die Kinder über
kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Von ihrer eigenen
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Seite 11
Familie sei die Beschwerdeführerin verstossen worden. Bei den
Schwiegereltern könne sie nicht leben. Als geschiedene Frau habe sie es
sehr schwer. Sodann sei weder die Herkunftsfamilie noch die
Schwiegerfamilie in der Lage, die Beschwerdeführerin und die Kinder zu
unterstützen. Zu ihrem geschiedenen Ehemann habe die
Beschwerdeführerin keinen Kontakt, entsprechend könne sie auch keine
finanzielle Unterstützung erhalten. Die Sozialhilfe in Kosovo bewege sich
auf einem sehr tiefen Niveau.
Der mittlerweile dreienhalbjährige Sohn E._______ leide an einer (…).
Am 12. November 2010 sei E._______ in der Schweiz operiert worden. In
den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen sei eine (…) sowie eine (…)
Abklärung empfohlen worden. Im Kosovo sei jedoch eine kompetente
Behandlung im öffentlichen Bereich nicht möglich. Der andere Sohn
D._______ leide an den Folgen von schweren (…) und sei in ärztlicher
Behandlung, auf welche er weiterhin angewiesen sei. Die
Beschwerdeführerin schliesslich befinde sich in psychiatrischer
Behandlung. Sie leide an einer mittelgradig depressiven Episode, ohne
somatisches Syndrom. Da es im Kosovo keine Krankenversicherung
gebe, müssten sehr viele Dienstleistungen des Gesundheitswesens
selber bezahlt werden. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage. Hinzu komme, dass die beiden älteren Kinder gut in den
Schulalltag integriert seien. Bei einer Rückkehr würde das Wohl der
Kinder in vielerlei Hinsicht verletzt und es müsse davon ausgegangen
werden, dass die beiden gesundheitlich beeinträchtigen Jungen keine
adäquate medizinische Versorgung erhalten würden.
6.4. Die Beschwerdeführerin hat durch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Im Bericht vom 4.
August 2011 wird ausgeführt, die Behandlung und Nachbehandlung einer
operierten (…) könnten erfolgreich durchgeführt werden. Die Kontrollen
und die diagnostischen Vorgehen seien kostenlos. Sodann sei die (…)
Nachbehandlung mit einer operierten (…) möglich. Im Universitätsspital
würden zwei Behandlungen pro Woche für einen Zeitraum zwischen
sechs und zwölf Monaten angeboten. Die Behandlung sei ebenfalls
kostenlos. Eine dichter und bessere Behandlung sei im Privatsektor
möglich. Die erste Konsultation und die Besprechung des diagnostischen
Vorgehens sei kostenlos. Die Behandlung daure drei bis sechs Monate,
finde vier Mal in der Woche statt und würde rund Euro 300. pro Monat
kosten. Zur Behandlung der (…) wird weiter ausgeführt, diese sei im
Kosovo möglich, aber limitiert. Eine (…)chirurgie sei nicht möglich.
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Seite 12
Hingegen sei der Einsatz von (…) und eines (…) möglich. Schliesslich
wird festgehalten, dass im Kosovo eine mittelgradige Depression
erfolgreich behandelt werden könne. Die Medikamente müssten jedoch
selbst bezahlt werden. Als Sozialhilfeberechtigte würde die
Beschwerdeführerin kostenlos behandelt.
Zur Sozialunterstützung wird im Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe ausgeführt, eine fünfköpfige Familie erhalte Euro 100.
monatlich. Für Sozialhilfeempfänger sei die medizinische Vorsorge und
Behandlung für alle Familienmitglieder kostenlos. Indes könne die
Gemeinde keine Unterkunft anbieten. Sodann liege die Arbeitslosigkeit in
der Gemeinde bei über 50 Prozent. Eine alleinstehende Mutter mit vier
Kindern ohne tragendes Familiennetz habe fast keine Chance, eine
Arbeit zu finden.
6.5. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, vorliegend sei nicht die
Frage massgebend, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche
Qualifikation des medizinischen Personals im Heimatland der
Beschwerdeführerin den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen
würde. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an
angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der
Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde,
dass deren Leben in Gefahr geraten würde. Dies sei vorliegend nicht der
Fall.
6.6. Vorliegend drängt sich auf, zunächst die Frage zu prüfen, ob
betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne allenfalls
medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen.
6.6.1. Betreffend E._______ steht unbestrittenermassen fest, dass er mit
einer (…) zur Welt gekommen ist. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
E._______ am 23. Oktober 2008 erstmals bei Dr. Q._______, M._______
in G._______ in Behandlung war. Gemäss dem Schreiben von Dr.
Q._______ vom 17. März 2011 wurden E._______ in der Folge vier Mal
die (…) gewechselt. Dies bedeutet jedenfalls, dass vor der ersten
Konsultation bei Dr. Q._______ bereits operative Eingriffe stattgefunden
haben müssen, denn (…) sind (…), die erst nach einer Operation zum
Einsatz kommen können. Wann und insbesondere wo seinerzeit die erste
Operation der (…) erfolgte, entzieht sich aufgrund der widersprüchlichen
Angaben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Indes ist
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dieser Umstand für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht von Bedeutung. Am 12. November 2010
erfolgte hier in der Schweiz der (…) von E._______ und eine
(…)korrektur. Damit sind die erforderlichen operativen Eingriffe im
Zusammenhang mit (…) abgeschlossen und weitere chirurgische
Eingriffe sind in Kürze nicht mehr notwendig.
Gemäss dem aktuellsten Bericht von PD Dr. Dr. R._______, Leitende
Ärztin H._______, vom 1. März 2011 ist bei E._______ nun insbesondere
eine (…) Behandlung erforderlich, da bei ihm (…)
Entwicklungsverzögerung festgestellt wurde. Am 13. September 2011
wurde E._______ deshalb bei den S._______ abgeklärt. Laut dem
Abklärungsbericht gleichen Datums liegt bei E._______ eine schwere (…)
vor. Eine Therapie sei dringend indiziert.
Nach den Erkenntnissen des BFM ist eine (…) Behandlung von
E._______ im Kosovo möglich. Diese Feststellung wird durch das
Ergebnis der durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen
Abklärungen vor Ort untermauert. Gemäss Dr. T._______ am
Universitätsspital in Pristina, werden zwei Behandlungen pro Woche für
einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten angeboten, wobei die
Behandlungen kostenlos sind. Diesbezüglich wird für E._______ insoweit
von wesentlicher Bedeutung sein, dass er im Gegensatz zur Behandlung
hier in der Schweiz (…). Nach übereinstimmenden Erkenntnissen wird im
Kosovo eine dichtere und bessere (…) Betreuung auf privater und
insoweit kostenpflichtiger Basis angeboten. Insoweit kann sich die
Beschwerdeführerin an die ehemalige Ärztin von E._______, Dr.
O._______ wenden, welche ihr bei der Vermittlung eines geeigneten
privaten (…) behilflich sein kann. Was die Finanzierung dieser
Behandlung anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr und
Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5).
Betreffend E._______ ist somit insgesamt festzustellen, dass er nicht auf
eine medizinische beziehungsweise (…) Behandlung hier in der Schweiz
angewiesen ist.
E3340/2011
Seite 14
6.6.2. Was D._______ anbelangt, so steht fest, dass er im Kleinkindalter
(…) erlitten hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung von Dr.
U._______, Stellvertretender Oberarzt Kinderchirurgie am I._______ vom
28. Juni 2011 wurde hier in der Schweiz eine konservative (…)
begonnen, welche zu deutlich weniger (…), weniger (…) und kaum (…)
führte. In die notwendige (…)massage sei die Beschwerdeführerin von
einer (…) beziehungsweise (…) des I._______ eingeführt worden. Weiter
führt der Facharzt aus, aufgrund des Ausmasses der (…) sei eine weitere
spezialisierte und fachgerechte Betreuung von D._______ indiziert und
erforderlich, um das (…) zu verhindern. Auch eine fachgerechte
Versorgung mit (…), welche dem (…), sei unabdingbar. Die Behandlung
von D._______ werde voraussichtlich noch einige Jahre in Anspruch
nehmen.
Zur Behandlung von D._______ im Kosovo hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die (…)behandlung soweit
fortgeschritten sei, dass sie dort weitergeführt werden könne. Diese
Einschätzung erachtet das Gericht als zutreffend, zumal auch die durch
die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort diese
Erkenntnisse bestätigen. Gemäss den entsprechenden Ausführungen im
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist eine Behandlung von (…)
im Kosovo möglich, aber nur in limitiertem Umfang. Für D._______ sind
insbesondere (…)massage, (…) sowie ein (…) wesentliche Bestandteile
seiner Behandlung. Was die (…)massage anbelangt, so ist die
Beschwerdeführerin hier in der Schweiz von Fachkräften in diese
Behandlungsform eingeführt worden und das Gericht geht davon aus,
dass sie dies bei ihrem Sohn auch anwendet. Sodann ist im Kosovo, wie
die Abklärungen ergeben haben, sowohl eine (…) möglich, als auch (…)
erhältlich. Betreffend Finanzierung dieser Behandlung kann auf die
vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der
Therapie von E._______ verwiesen werden.
Betreffend D._______ ist somit ebenfalls zusammenfassend festzuhalten,
dass er für die Nachbehandlung der (…) nicht auf eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen ist.
6.6.3. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird schliesslich geltend
gemacht, wegen psychischer Probleme sei der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar. Gemäss dem ärztlichen Bericht von med. pract.
V._______, Oberarzt und W._______, Psychologin, beide K._______,
vom 16. Juni 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige
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depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD 10; F32.10)
diagnostiziert. Zu den Beschwerden wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin leide unter starken Ein und
Durchschlafschwierigkeiten sowie Albträumen. Darüber hinaus fühle sie
sich sehr erschöpft. Weiter wird zum Status festgehalten, objektiv sei
keine Störung der Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit
feststellbar. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin
verlangsamt, vorbeiredend, vage und ausweichend. Der inhaltliche
Gedankengang sei unauffällig, kein Wahn, keine Sinnestäuschung oder
IchStörung. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin traurig, deprimiert,
klagsam, ängstlich, anamnestisch innerlich unruhig. Die
Beschwerdeführerin habe wiederholt von Suizidgedanken berichtet und
für den Fall einer Ausschaffung mit Suizid gedroht. Betreffend die
Behandlung wird im Zeugnis weiter ausgeführt, bisher hätten 22
Sitzungen stattgefunden, wobei sich die depressive Symptomatik
gebessert habe, gleichwohl das psychische Befinden von der
Aufenthaltssituation in der Schweiz abhänge. Eine weitere Behandlung
sei indiziert, wobei aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische
Behandlung im Heimatland spreche.
Aus den fachärztlichen Ausführungen ergibt sich, dass das psychische
Leiden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrer jetzigen
Lebenssituation und dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz in
ursächlichem Zusammenhang steht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist
bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, in
depressive Stimmung verfallen können und mit Suizidabsichten drohen,
um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Aufgrund der
Ausführungen im ärztlichen Zeugnis ist davon auszugehen, dass Inhalt
der 22 Konsultationen die Sorge um die vier minderjährigen Kinder,
insbesondere die zwei gesundheitlich angeschlagenen Söhne und das
Scheitern der Ehe bildeten. Allfällige Suizidabsichten wurden demnach
nicht thematisiert. Sollten aber wider Erwarten unterschwellige
ernstzunehmende Suizidgedanken auftauchen, so ist es Sache der
Beschwerdeführerin, sich diesen in Zusammenarbeit mit ihrer
Therapeutin anzunehmen und sich im Rahmen der weiteren
therapeutischen Behandlung diesbezüglich gezielt auf einen Vollzug der
Wegweisung und eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Im Übrigen
haben die durch die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort
gezeigt, dass eine psychotherapeutische Behandlung auch im
Heimatstaat möglich ist, wenn auch nicht auf vergleichbarem Niveau wie
in der Schweiz. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass eine
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Therapie im Heimatland insoweit von Vorteil wäre, als die
Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprach therapiert werden könnte und
nicht, wie hier in der Schweiz, ein Dolmetscher zu jeder Konsultation
beigezogen werden müsste.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch betreffend die
Beschwerdeführerin keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen.
6.6.4. Vorliegend sind sowohl E._______ und D._______ darauf
angewiesen, dass die in der Schweiz begonnene (…) beziehungsweise
medizinischen Betreuung im Heimatland weitergeführt werden kann.
Damit insoweit ein nahtloser Übergang gewährleistet ist, ist bereits vor
der Ausreise aus der Schweiz im Rahmen von flankierenden
Massnahmen im Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort
und den zuständigen Stellen der Vorinstanz sicher zu stellen, dass die
Weiterführung der Behandlungen im Kosovo im Zeitpunkt des Vollzugs
der Wegweisung geregelt ist. Diesbezüglich ist nochmals auf die
Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM
vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr und Wiedereingliederungshilfe,
Ziffer 4.2.5).
6.6.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass weder
betreffend die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Söhne E._______
und D._______ medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen.
6.7. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung allenfalls aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht der schwierigen Lebensumstände im Kosovo
und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit am Herkunftsort der
Beschwerdeführerin, F._______, bewusst ist.
6.7.1. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren vier Kindern bis zu ihrer
Ausreise vor zwei Jahren in F._______ gelebt. Sie ist deshalb mit der
doritgen Kultur und Tradition tief verwurzelt. Sodann haben die
Abklärungen vor Ort durch das BFM ergeben, dass die
Beschwerdeführerin – entgegen ihren Aussagen – keine persönlichen
Probleme mit ihrer Schwiegerfamilie hatte. Namentlich lebte sie mit ihren
Kindern nach der Trennung von ihrem im Ausland lebenden Ehemann bei
dessen Familie in F._______. Ebenfalls entgegen ihren Angaben lebte
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sie vorübergehend bei ihrem Bruder P._______, ebenfalls in F._______.
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem
Herkunftsort über ein bestehendes und insbesondere tragfähiges
familiäres sowie darüber hinaus soziales Beziehungsnetz verfügt. Weiter
haben die Abklärungen vor Ort auch ergeben, dass der von der
Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann in F._______ auf dem
Grundstück der Familie ein Haus besitzt, in welchem die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bereits vor der Ausreise gelebt hat.
Dieses, sich zwar nicht in einem guten Zustand befindende, Haus könnte
die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Aussage aus dem Kreise
der Schwiegerfamilie erneut bewohnen. Um das etwas baufällige Haus zu
renovieren, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, bei den
zuständigen kantonalen Stellen im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe einen Antrag auf materielle Zusatzhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM vom
1. Januar 2008 betreffend Rückkehr und Wiedereingliederungshilfe,
Ziffer 4.2.4.2) zu stellen. Damit hat die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in den Kosovo für sich und ihre Kinder eine zumutbare
Wohnmöglichkeit. Was den finanziellen Unterhalt der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder anbelangt, so ist zunächst der ExEhemann und Vater
dafür zuständig. Dieser lebt und arbeitet seit Jahren im Ausland.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin steht sie offenbar
in Kontakt mit ihrem ExEhemann, wurde dieser doch im Rahmen einer
polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin angetroffen.
Insoweit ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, sich
bereits von der Schweiz aus, allenfalls unter Mitthilfe der schweizerischen
Rückkehrhilfbehörden an ihren ExEhemann zu wenden und diesen um
finanzielle Unterstützung für sich und die gemeinsamen vier Kinder
anzugehen. Sodann ist es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten,
einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen. Auch wenn die
Arbeitssituation in F._______ schwierig ist, ist nicht von vornherein
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine
Anstellung finden wird. Was die Betreuung der vier Kinder während
allfälliger Arbeitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, so
kann die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, mithin die
Grossmutter der Kinder, dazu herangezogen werden. Des weiteren ergibt
sich aus den Akten, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin ebenfalls in
F._______ leben. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin demnach
auch an diese Verwandten wenden, und sie um finanzielle oder
anderweitige Unterstützung angehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung blosse soziale und
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wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an
Arbeitsstellen, von denen die gesamte ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt.
6.7.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
weitern Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
6.7.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren vier Kindern im März 2010 in die Schweiz einreiste. Die beiden
Töchter und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin waren demnach
im Zeitpunkt der Ausreise zwölf, neun, acht und zweijährig. Heute ist
B._______ 14, C._______ elf, D._______ zehn und E._______ vier Jahre
alt.
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Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder halten sich seit erst knapp zwei
Jahren in der Schweiz auf. Die beiden Töchter, B._______ und
C._______, waren im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland zwölf
und neun Jahre alt. Sie haben demnach den grössten Teil ihrer Kinder
und Schuljahre im Kosovo verbracht und sind mit der dortigen Kultur,
Tradition sowie Sprache bestens vertraut. Zudem waren sie schulisch
integriert und verfügten über erste eigene soziale Kontakte ausserhalb
der Familie. Zwar haben sich C._______ und D._______ gemäss dem
Bericht der Primarschule N._______ vom 24. Mai 2011 auch in der
Schweiz in der hiesigen Schule gut eingelebt. Dennoch erachtet das
Gericht einen Vollzug der Wegweisung für die beiden Mädchen der
Beschwerdeführerin als zumutbar. Zum einen lebt die Familie erst knapp
zwei Jahre hier. Zum andern hat die Beschwerdeführerin mit der Ausreise
in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass namentlich ihre beiden
Töchter aus ihrem bestehenden schulischen Ausbildung und ihrem
sozialen Umfeld herausgenommen wurden und sich in eine ihnen in jeder
Hinsicht völlig neue, unbekannte kulturelle, sprachliche und soziale
Umgebung einleben mussten. Dies hat sich die Beschwerdeführerin
anrechnen zu lassen. Was sodann den Sohn D._______ anbelangt, so ist
er heute neuneinhalb Jahre alt. Mit dem erstmaligen Eintritt in die Schule
hier in der Schweiz hat er sich zwar von der Beschwerdeführerin zu lösen
begonnen. Aufgrund seines Alters sind seine wesentlichen
Bezugspersonen aber immer noch seine Mutter und seine Geschwister,
mithin hat er sich noch wenig ausserhalb der Familie integriert.
E._______ schliesslich ist erst vier Jahre alt und daher noch praktisch
ausschliesslich auf seine Mutter und Geschwister bezogen. Eine
Rückkehr in den Kosovo ist, wenn auch möglicherweise mit gewissen
anfänglichen Schwierigkeiten verbunden, somit für alle Kinder der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zumutbar.
Dabei ist nochmals festzuhalten ist, dass alle Kinder im Kosovo geboren
wurden, ihre Kinderjahre dort verbrachten, über albanische
Sprachkenntnisse verfügen und somit nicht in eine ihnen völlig
unbekannte Kultur und Umgebung zurückkehren müssen.
6.7.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder als zumutbar.
6.8. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines abgelaufenen
Reisepasses. Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG obliegt es ihr, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen und gültigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu
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beschaffen (vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: