B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3340/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit undatierter und am 19. April 2011 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Khartum (nachfolgend Botschaft) eingetroffener Eingabe ersuchte
der Beschwerdeführer, ein angeblich seit 2005 im Sudan lebender äthiopi-
scher Staatsbürger, die Schweizer Behörden sinngemäss um Bewilligung
seiner Einreise und Erteilung des Asyls.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013, zugestellt am 10. November
2013, teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen
Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beige-
legtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März 2010, worin be-
gründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen
nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf
die Mitwirkungspflicht und unter Zustellung eines Fragenkatalogs auf, in-
nert 30 Tagen substanzielle Angaben zum Asylbegehren zu machen. Mit
am 25. November 2013 (Eingangsdatum) eingetroffenem Schreiben
reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte und die Kopie seines
Flüchtlingsausweises der Botschaft ein.
A.c Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei in Äthiopien gebo-
ren, sei mit einer Äthiopierin verheiratet und (…). Er wohne zurzeit in
B._______. 2004 hätten in seiner Heimatstadt C._______, (…) Äthiopien,
Studentendemonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, weshalb
fortan die Sicherheitskräfte der regierenden Ethiopian People's Revolutio-
nary Democratic Front (EPRDF) aktiv geworden seien. Er sei in der Folge
unter dem Verdacht, als ethnischer Oromo der Oromo Liberation Front
(OLF) anzugehören, (…) inhaftiert worden. Die Haft habe zur Schulentlas-
sung geführt, weshalb er fortan seinen Lebensunterhalt als Unternehmer
(…) bestritten habe. Bei seiner Haftentlassung sei er verwarnt worden. Er
habe am (…) 2005 Äthiopien heimlich verlassen, weil er realisiert habe,
dass er von den Sicherheitskräften auf Schritt und Tritt überwacht worden
sei. Es sei für ihn klar gewesen, dass sie ihn erneut in Haft nehmen würden.
In dieser Phase seien Sicherheitskräfte in sein Haus eingebrochen, hätten
seine Ehefrau geschlagen und sein Eigentum beschlagnahmt. Er habe in
B._______, Sudan, versucht, sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Er
habe indessen noch keine entsprechende Rückmeldung erhalten. Die an-
getroffenen Umstände im Sudan entsprächen nicht seinen Vorstellungen,
denn er habe Sicherheitsprobleme und leide unter den schwierigen Le-
bensbedingungen. Er vermisse eine ausreichende Bewegungsfreiheit. Er
könne nicht sorglos einer Arbeit nachgehen. Er fürchte sich daher stets vor
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den Razzien, vor Festnahmen, Entführungen, Deportierung oder vor einer
Tötung, weil sich die Beziehungen zwischen Äthiopien und dem Sudan er-
heblich gebessert hätten. Er sei sicher, von der äthiopischen Vertretung in
Khartum beschattet zu werden. Alle seine Bewegungen, Kontakte und Auf-
enthaltsorte würden von ihr und ihren Agenten im Lande registriert.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte kein eigenes Asylgesuch. Der
Beschwerdeführer stellte für sie keine Begehren.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 – vom BFM via Botschaft an den
Beschwerdeführer ausgehändigt (Übergabedatum: 6. Mai 2014) – verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels
englischsprachiger, vom 25. Mai 2014 datierter und am 1. Juni 2014 bei
der Botschaft oder beim BFM eingegangener Eingabe (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 18. Juni 2014). Er beantragt sinngemäss Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzgewährung in der Schweiz; es
sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwer-
deführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare (sinngemässe) Rechtsbegehren und
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eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weite-
res darüber befunden werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet
und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs –
ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massge-
blichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und
Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzu-
stellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet wer-
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den durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgebli-
chen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschlies-
send habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder
akute Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan.
Was der Beschwerdeführer, der sich als im Sudan schutzloser politischer
Flüchtling bezeichnet, dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vor-in-
stanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine
Ausführungen bloss aus einer Wiederholung und Ausschmückung der be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, ohne
sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung
auseinanderzusetzen.
Soweit er im Sudan als arbeitstätige Person Massnahmen seitens sudane-
sischer Sicherheitskräfte befürchtet – wie Inhaftierung, Verwarnung, Aus-
schaffung, Beschattung –, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zuzumu-
ten wäre, sich beim UNHCR für eine ordentliche Registrierung als Flücht-
ling zu melden. Als registrierter Flüchtling verfügt er zwar nicht über das
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gewünschte uneingeschränkte Aufenthaltsrecht für den gesamten Sudan.
Aber die Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung nach Äthiopien wäre
durch den erreichten Status gebannt. Es ist ihm daher nahe zu legen, sich
in das vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. Sollte er im
Lager in eine kritische Situation geraten, so kann er beim UNHCR um den
notwendigen Schutz nachsuchen. Anzufügen ist in diesem Kontext, dass
ihm mit einer Registrierung als Flüchtling und unter Einhaltung der damit
verbundenen Verhaltensregeln die auf Beschwerdestufe vorgetragene
Furcht vor Razzien, und gemeinsamen Aktionen von äthiopischen und su-
danesischen Sicherheitskräften gegen äthiopische Staatsangehörige un-
begründet ist (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten
widrigen Lebensumstände im Sudan hat die Vorinstanz zu Recht aner-
kannt, dass die Situation von Asylsuchenden dort nicht einfach ist, was
aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan
spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre
Überlegungen stellen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.
Der Beschwerdeführer vermag damit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen,
inwiefern nach einer ordentlichen Registrierung als Flüchtling seine Furcht
vor einer Rückschaffung nach Äthiopien noch konkret begründet wäre.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten sind
auch sonst keine Hinweise auf andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen. Folglich ist ihm der weitere Aufenthalt im Sudan zumutbar.
Daher ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat ihm
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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