B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3340/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Johannes Balthasar Oertli,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung;
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte das damalige Bundesamt
für Migration (ab 1. Januar 2015 SEM, nachfolgend SEM) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Eine Beschwerde
hiergegen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-905/2009
vom 30. März 2009 abgelehnt. Auf ein Revisionsgesuch hiergegen wurde
mit Urteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 nicht eingetreten.
B.
Am 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2009 ein. Daraufhin setzte
das SEM den Vollzug der Wegweisung aus und forderte den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zur Nachreichung von Do-
kumenten auf.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 informierte sich die damals zuständige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (nachfolgend Rechtsvertreterin)
über den Stand des Verfahrens.
D.
Das SEM informierte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. März
2014 darüber, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachrei-
chung der Dokumente noch nicht nachgekommen sei und setzte eine neue
Frist zur Nachreichung an.
E.
Mit Schreiben vom 16. April 2014 entschuldigte sich die Rechtsvertreterin
für die Verzögerung und ersuchte um neue Fristansetzung zur Nachrei-
chung der Dokumente.
F.
Mit Schreiben vom 25. April 2014 gelangte die Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um Weiterleitung der vom SEM an-
geforderten Dokumente. Mit Schreiben vom 29. April 2014 informierte das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin darüber, dass die Doku-
mente am 29. April 2014 dem SEM überwiesen worden seien.
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G.
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim
SEM über den Zugang der Dokumente, welches diesen gleichentags via
E-Mail bestätigte.
H.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Mit
Schreiben vom 18. Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015
und 16. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Anfra-
gen zum Verfahrensstand ein.
I.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter (nachfolgend Rechtsvertreter) beim
Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und bean-
tragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange ge-
dauert habe. Das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren
ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 lud der zuständige Instruktions-
richter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese wurde
mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen
die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
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1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Indem
der Beschwerdeführer um eine Verfügung in seinem Wiedererwägungsver-
fahren ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwer-
deführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bun-
desgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15).
Nachdem der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 20. April 2014 bis
16. März 2016 mehrmals um Auskunft und Anhandnahme seines Gesuchs
ersucht hatte, durfte er – in Ermangelung jeglicher Antwort seitens der
Vorinstanz – davon ausgehen, dass vorderhand keine anfechtbare Verfü-
gung erlassen wird. Seine vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Be-
schwerde gilt als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
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Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine
Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt.
2.3 Das zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs gel-
tende Asylgesetz enthielt weder materielle Bestimmungen hierzu noch sol-
che zu entsprechenden Verfahrensfristen. Bereits damals war ein Wieder-
erwägungsgesuch beförderlich zu behandeln (statt vieler Urteil des BVGer
D-6098/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 4). Seit 1. Februar 2014 ist das
Wiedererwägungsgesuch in Art. 111b AsylG geregelt und sieht eine Be-
handlungsfrist von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstel-
lung vor (Art. 111b Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er habe mit seinem
Wiedererwägungsgesuch gewichtiges Interesse am Erlass einer diesbe-
züglichen Verfügung gezeigt. Es seien ihm jedoch keine Verfahrensschritte
der Vorinstanz bekannt, die jünger seien als das Schreiben vom 21. März
2014.
3.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Arbeitslast.
Sie bedaure jedoch, dass alle Schreiben des Beschwerdeführers seit April
2015 unbeantwortet geblieben seien.
3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig
ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In An-
betracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Ver-
fahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden wer-
den. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als
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die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der ak-
tuellen gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck
kommt.
Der Beschwerdeführer hat das Verfahren zwar teilweise selbst verzögert,
indem er auf das Schreiben der Vorinstanz vom 21. März 2014 nicht rea-
gierte. Sodann fand die letzte schriftliche Korrespondenz zwischen der Vo-
rinstanz und der Rechtsvertreterin – entgegen den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene – am 9. Oktober 2014 statt. Allerdings ist ihm darin beizu-
pflichten, dass die Anfragen zum Verfahrensstand vom 20. April 2015, 18.
Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015 und vom 16. März
2016 unbeantwortet blieben. Den Akten sind ab 9. Oktober 2014 sodann
auch keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Vorinstanz zu entneh-
men. Ferner stellen sich im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren we-
der besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen. Demenspre-
chend hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – neben der Arbeitslast
infolge hoher Gesuchszahlen – auch keine individuell-konkreten Gründe
für die Nichterledigung angeführt. Die Vorinstanz hat mithin die Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs ohne ersichtlichen Grund verzögert,
was das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung
erweist sich als begründet.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist antragsgemäss anzu-
weisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2013 beziehungs-
weise das Wiedererwägungsverfahren beförderlich zu behandeln und
rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädi-
gung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7–15
VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
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Beitrag als Entschädigung auszurichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Ver-
fahren zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfü-
gung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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