B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3340/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2018 / N (…).
E-3340/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie ‒ stellte am 8. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 21. März 2018 fand die Kurzbefra-
gung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. April 2018 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (…) bis (…) in B._______ und im
Vanni-Gebiet für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gearbeitet.
Er habe zum Beispiel Warentransporte durchgeführt und beim Bau von
Bunkern geholfen. Nach Ausbruch von Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet
sei er im (…) 1996 nach Indien geflüchtet, weil er befürchtet habe, von den
sri-lankischen Behörden festgenommen zu werden. Nach dem Abschluss
eines Friedensabkommens im Jahr 2002 sei er im Jahr (…) nach Jaffna
zurückgekehrt. In der Folge sei er (…) als (…) für den (…) tätig gewesen,
indem er diesem die Namen von Mitgliedern der (…) verraten habe. Einige
dieser Personen seien in der Folge erschossen worden. Ferner habe er
mehrmals im Auftrag der LTTE Pakete transportiert. Im April 2006 sei er im
Rahmen einer Hauskontrolle befragt und geschlagen worden. Nachdem es
in seinem Dorf und in Jaffna zudem zu Minenexplosionen gekommen sei
und ein ebenfalls als (…) tätiger Freund sowie dessen Mutter erschossen
worden seien, habe er sich ab Ende 2007 in C._______ verstecken müs-
sen, bis sich die allgemeine Situation im Jahre 2010 wieder gebessert
habe. Im Jahr 2010 habe er einem Mitarbeiter des CID-Büros "Criminal
Investigation Department" in D._______ namens E._______ gegenüber
seine Tätigkeit für den (…) offengelegt und habe sich dafür entschuldigt.
Im Gegenzug habe ihm E._______ eine Amnestie erteilt. In der Folge habe
er keine Probleme wegen seines früheren Engagements für die LTTE ge-
habt. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die Tamil National Alliance
(TNA) zu engagieren und sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe
Propaganda-Veranstaltungen und Sportanlässe in seiner Region organi-
siert und sei Leiter von Lese- und Hochzeitssälen sowie Mitglied des Fuss-
ballklubs „F._______“ gewesen. Namentlich habe er mitgeholfen, Veran-
staltungen des Wahlkandidaten (…) zu organisieren. Durch diese Tätigkei-
ten habe er Kontakte zu mehreren Politikern der TNA gepflegt. Aufgrund
seines Engagements für die TNA sei er von der sri-lankischen Armee und
dem CID beobachtet worden und er sei dreimal, namentlich am 10. Februar
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2018, von einem Geheimdienstangehörigen namens G._______ verwarnt
und mit dem Tod bedroht worden. Er gehe davon aus, dass ihn H._______,
ein Wahlkandidat der von der Armee unterstützten „Mahinda-Partei“, an
G._______ verraten habe. Am (…) 2016 sei er durch die sri-lankische Ar-
mee befragt worden, weil er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt
habe. Schliesslich hätten ihm auch zwei mit ihm befreundete Militärange-
hörige gewarnt, dass der CID ihn erschiessen wolle. Nach einem Aufent-
halt in der Schweiz im (…) zwecks Teilnahme an der Trauerfeier für seinen
verstorbenen Bruder I._______ sei er auf dem Luftweg via Oman nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Am (…) sei er mithilfe eines Schleppers wiederum
auf dem Luftweg von Colombo nach Malaysia gereist. Von dort aus sei er
mit einem weiteren, sechsstündigen Flug in ein ihm unbekanntes Land wei-
tergereist, von wo er in einer zweitägigen Fahrt per Auto in die Schweiz
gebracht worden sei. Er sei am 8. März 2018 in der Schweiz angekommen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitäts-
karte sowie mehrere Ausdrucke von Fotos ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (eröffnet am 8. Mai 2018) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen
diese Verfügung des SEM ein.
D.a In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM
sei wegen Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 4), eventualiter wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5) respektive der Be-
gründungspflicht (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 7).
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 8) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
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Seite 4
len (Ziff. 9). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundes-
verwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich
darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut wür-
den und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden
seien (Ziff. 1). Ferner sei ihm die Einsicht in die Verfahrensdossiers seiner
Söhne und Geschwister (N […], N […], N […], N […]) zu gewähren und
eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen (Ziff. 2) und es seien
seinem Rechtsvertreter sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen
und nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 3).
D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdru-
cke von Flugplänen von J._______ und K._______, einen Ausdruck der
„Sri Lanka Timeline – Year 2013“ des „South Asia Terrorism Portal“ (SATP),
mehrere Artikel von TamilNet, TheNEWSMinute, Colombo Telegraph, und
The Nation sowie einen elektronischen Datenträger enthaltend Stellung-
nahmen seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016
zu den Lagebildern des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August
2016, einen Bericht des Rechtsvertreters zur Situation in Sri Lanka vom
31. Mai 2018, inklusive 355 Beilagen, ein Formular Ersatzreisepapierbe-
schaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, eine Kopie der Vernehm-
lassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Kopien der Gerichtsakten
der genannten Verfahren vor den High Courts in Vavuniya respektive Co-
lombo mit Übersetzung, sowie eine Zusammenstellung von Länderinfor-
mationen und eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka ein.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2018 bestätigte der Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltend-
machung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgän-
gige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Aus Art. 30
BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom
25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
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Seite 6
24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen
genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungs-
gerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer
leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder
dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss
folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf diesen
Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom
27. November 2017 E. 4.1).
5.
5.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offen-
zulegen, ist ebenfalls abzuweisen. Es werden in diesem – nebst einigen
namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim ge-
haltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche
Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017
vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall,
dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal
in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerde-
führer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2
und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
5.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung
der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Offenlegung
der Verfahrensakten seiner beiden Söhne (N […] und N […]) sowie seiner
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Seite 7
Brüder (N […] N […]) ist folgendes festzustellen: Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers setzt die Bekanntgabe von Personendaten durch
die Bundesbehörden eine Einwilligung der betroffenen Personen im Ein-
zelfall voraus (Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG [SR 235.1]). Entsprechende Ein-
willigungserklärungen der von den genannten Verfahren betroffenen Per-
sonen wurden jedoch nicht eingereicht. Überdies hat der Beschwerdefüh-
rer in keiner Weise eine (potentielle) Relevanz dieser Akten für sein Asyl-
verfahren dargetan. Er hat weder im Rahmen seiner Anhörungen noch in
der Beschwerdeeingabe konkret geltend gemacht, er habe wegen seiner
in der Schweiz wohnhaften Angehörigen Verfolgungsmassnahmen erlitten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen vermag, er habe keine Kenntnis der Gründe
seiner Angehörigen für deren Ausreise. Der Umstand, dass er im (…) für
die Trauerfeier eines Bruders in die Schweiz reiste, lässt darauf schliessen,
dass er bereits vor seiner Ausreise in Kontakt zu seinen hier lebenden An-
gehörigen stand, und es kann demzufolge davon ausgegangen werden,
dass ihm ein allfälliges oppositionelles Engagement von diesen bekannt
wäre. Der in der Beschwerdeeingabe erhobene Einwand, die Vorinstanz
hätte zur Verwendung der genannten Akten die Einwilligung der genannten
Personen einholen müssen, erweist sich als haltlos. Zum einen steht nicht
fest, dass die genannten Verfahrensdossiers überhaupt beigezogen wur-
den, und zum anderen ist mit Art. 96 Abs. 1 AsylG eine gesetzliche Grund-
lage gegeben für die Bearbeitung von Personendaten Asylsuchender und
schutzbedürftiger Personen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
gabe notwendig ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Offenle-
gung der genannten Verfahrensakten sowie um Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung abzuweisen.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
E-3340/2018
Seite 8
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der
Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
E-3340/2018
Seite 9
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
7.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Fall Genüge getan:
8.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Rückreise
nach Sri Lanka im Jahre (…) schliessen zwar nicht aus, dass er nicht auf
direktem Weg, sondern via eine andere Destination zu der von ihm erwähn-
ten Zwischendestination Oman reiste, jedoch wäre dies nicht innerhalb des
von ihm genannten Zeitrahmens ‒ er sei um (…) Uhr in Zürich abgereist
und am nächsten Morgen in Sri Lanka angekommen (Protokoll Anhörung
A13 S. 13 F113) ‒ möglich gewesen. Unbestritten blieb die Argumentation
des SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Um-
stände seiner erneuten Einreise in die Schweiz seien realitätsfern, nament-
lich seine Darstellung, er sei von Malaysia innert sechs Stunden auf dem
Luftweg an einen Ort gereist, von wo aus er per Auto in die Schweiz ge-
bracht worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung
des SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückreise nach
Sri Lanka und seiner erneuten Reise in die Schweiz, seien unglaubhaft,
keineswegs als willkürlich.
Ebenso ist die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, der vom Beschwerdeführer geschilderte Umfang seines Engage-
ments für die LTTE in den Jahren (…) und (…) lasse sich nicht in Einklang
mit seiner Darstellung bringen, dass es in der Folge zu keinen Verfolgungs-
massnahmen durch die sri-lankischen Behörden kommen sei, obwohl
E-3340/2018
Seite 10
diese bereits im Jahr 2010 Kenntnis seiner Tätigkeiten erlangt hätten, unter
Berücksichtigung der Aktenlage nicht offensichtlich unhaltbar und damit
nicht willkürlich.
8.3 Das Äusserungsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezieht sich
einzig auf die Grundlagen des Entscheides, namentlich den Sachverhalt
und die anwendbaren Rechtsnormen, umfasst aber nicht den Anspruch,
sich zur Sachverhaltswürdigung zu äussern (vgl. Patrick Sutter in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz 12 und 14;
Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, 21 zu Art. 30).
Die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu ihrer Einschätzung betreffend das von ihm geltend gemachten En-
gagement für die LTTE gewähren müssen, erweist sich damit als unbe-
rechtigt.
8.4 Auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unberechtigt.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich betreffend seines Engage-
ments für die LTTE, sowie mit der Frage des Vorliegens von Risikofaktoren
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in hinrei-
chendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt
und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen
sie zum Schluss kam, dass nicht von einer asylrechtlich relevante Gefähr-
dung auszugehen sei. Insbesondere verzichtete das SEM zu Recht auf die
Prüfung einer Reflexverfolgungsgefahr, da der Beschwerdeführer auch
nicht ansatzweise eine LTTE-Verbindung seiner Familienangehörigen gel-
tend machte. Die vorinstanzliche Verfügung ist insgesamt so abgefasst,
dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vo-
rinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
8.5 Zu den Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sach-
verhaltsfeststellung ist vorab Folgendes festzustellen:
8.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
E-3340/2018
Seite 11
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
8.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Ge-
fährdung aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und seinen Unter-
stützungsleistungen für die TNA sowie die Tragweite seiner Verfolgungs-
vorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend
erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur
Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusam-
mengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vor-
geworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abge-
stützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-
Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Das SEM
gehe zu Unrecht von einer Verbesserung der allgemeinen Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka aus. Insbesondere wird in der Beschwerde-
schrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des „High
Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes
Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den
Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der
offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie
einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politi-
schen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil.
Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Es wird in der Be-
schwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation
für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen be-
schönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschät-
zung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung
ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM wi-
derlege.
8.5.3 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der recht-
lichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die
vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM auf
der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allge-
meinen Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert,
spricht nicht für eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Das glei-
che gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vor-
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Seite 12
liegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwer-
deführer. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt,
erweist sich demnach als unberechtigt.
8.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung zunächst auf den
Standpunkt, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwer-
deführer nach seinem Besuch in der Schweiz im (…) tatsächlich nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Seine Angaben zu den Umständen seiner Rück-
reise nach Sri Lanka sowie seiner erneuten Reise in die Schweiz seien
tatsachenwidrig. Zudem habe er den im Rahmen des Visumsverfahrens
geforderten Nachweis für seine Rückkehr in den Heimatstaat nicht er-
bracht, insbesondere seinen Reisepass, welcher Ein- und Ausreisestempel
enthalten müsste, ohne triftige Gründe nicht eingereicht. In Anbetracht des
vom Beschwerdeführer geschilderten Engagements für die LTTE sei auch
E-3340/2018
Seite 13
zu bezweifeln, dass er bloss Anhänger dieser Bewegung gewesen sei. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass er nie längere Zeit inhaftiert worden sei oder
andere Rehabilitationsmassnahmen habe durchlaufen müssen, obwohl
seine Tätigkeiten für die LTTE den sri-lankischen Behörden seit 2010 be-
kannt gewesen seien. Ferner sei nicht ersichtlich, wieso er ab dem Jahr
2013 ständig beobachtet und mehrmals verwarnt worden sein solle, ob-
wohl ihn die Behörden zuvor angelblich mehrere Jahre in Ruhe gelassen
hätten. Dass dieses plötzliche Interesse mit seinem Engagement für die
TNA zusammenhänge, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei dieser
um eine legale Partei, welche seit 2015 im Parlament vertreten sei. Ohne-
hin habe er keine profilierten Tätigkeiten für diese Partei entfaltet, welche
ein so grosses Interesse der Behörden an ihm rechtfertigen könnten. Er
habe keine substanziierten politischen Aktivitäten geltend gemacht. Allein
der Umstand, dass er Politiker und Wahlkandidaten der TNA persönlich
kenne, lasse ihn noch nicht aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als
systemgefährdende Person erscheinen. Im Übrigen habe er widersprüch-
liche Angaben zu seinem Verhältnis zu dieser Partei gemacht: Während er
sich bei der Befragung zur Person betont habe, er gehöre keiner Partei an,
und sei nur Anhänger der TNA gewesen, habe er anlässlich der Anhörung
ausgesagt, Mitglied dieser Partei zu sein. Die angeblichen Drohungen
durch G._______ im Februar 2018 seien in Anbetracht der unglaubhaften
Rückkehr nach Sir Lanka im (…) zu bezweifeln. Die eingereichten Fotos,
auf denen er zusammen mit TNA-Politikern oder LTTE-Mitgliedern zu se-
hen sei, vermöchten keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Der
Beschwerdeführer vermöge deshalb die von ihm geltend gemachte Ge-
fährdung nicht glaubhaft zu machen. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung
anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht auf eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen.
Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige
Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmass-
nahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Zudem habe er keine Verfolgungsmassnahmen im Zeitraum vom Ende des
Krieges im Jahre 2009 bis zu seiner angeblichen Ausreise im Februar 2018
glaubhaft zu machen vermocht. Allfällig vorhandene Risikofaktoren hätten
demnach kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden auszulö-
sen vermocht. Ebenso habe er nicht glaubhaft dargelegt, wegen seinen in
der Schweiz lebenden Kindern und Geschwistern verfolgt worden zu sein.
Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
E-3340/2018
Seite 14
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschät-
zung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung o-
der Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in eine wirt-
schaftliche oder medizinische Notlage geraten werde. Er verfüge über be-
rufliche Erfahrung und könne in seinem Heimatdorf im gemeinsamen
Haushalt mit seiner Ehefrau und Tochter Wohnsitz nehmen Ferner sei
grundsätzlich bei guter Gesundheit und seine in der Schweiz lebenden Ver-
wandten könnten ihn bei Bedarf unterstützen.
11.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese
Einschätzung umzustossen.
11.1 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der Aktenlage zum
Schluss, dass das SEM zu Recht eine Gefährdung des Beschwerdeführers
wegen seines vergangenen Engagements für die LTTE verneint hat. Im
Rahmen der Anhörung gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass die Drohun-
gen, welche ihn zu seiner Ausreise veranlasst hätten, keinen Zusammen-
hang mit seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE hatten (Protokoll Anhö-
rung A13 S. 8 F62). Den Akten sind denn auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeiten für die LTTE bis zu seiner Ausreise gezielten Verfolgungsmass-
nahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre, konnte er
doch gemäss seinen Aussagen nach Beendigung des Bürgerkriegs im
Jahre 2009 bis ins Jahr 2013 unbehelligt in seiner Heimat leben. Vor die-
sem Hintergrund kann er auch aus dem Umstand, dass im Jahre 2006 ein
anderer, mit ihm befreundeter Informant getötet wurde, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Diese Umstände lassen insgesamt darauf schliessen,
dass das frühere LTTE-Engagement des Beschwerdeführers offenkundig
kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mochte.
11.2 Ebenso vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unter-
stützungsleistungen für die TNA keine begründete Furcht vor Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden zu begründen. Zwar ist aufgrund der
durch mehrere Berichte gestützten Ausführungen in der Beschwerdeschrift
E-3340/2018
Seite 15
davon auszugehen, dass Verfolgungsmassnahmen gegenüber Parteimit-
gliedern und -anhängern der TNA vorkommen, obwohl es sich bei dieser
um eine legale, im Parlament vertretene Partei handelt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers lassen aber nicht darauf schliessen, dass er wegen
seiner Tätigkeit für diese Partei in der Vergangenheit asylrechtlich rele-
vante Nachteile erlitten hat. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz in Anbetracht der offenkundig unglaubhaften Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach seiner Einreise in die
Schweiz im (…) zwecks Teilnahme an der Trauerfeier für einen Bruder nicht
mehr in seine Heimat zurückgekehrt ist (vgl. E. 8.2). Demnach ist den von
ihm vorgebrachten Drohungen durch den Geheimdienstangehörigen
G._______ kurz vor der angeblichen Ausreise im Februar 2018 die Grund-
lage entzogen. Den übrigen von ihm geschilderten Nachteilen – er sei
durch den CID und die sri-lankische Armee beobachtet worden und von
Soldaten gewarnt worden ‒ fehlt es an einer asylrechtlich relevanten Inten-
sität. Es ist demnach aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich mit dem von ihm geschilderten, nieder-
schwelligen Engagement für die TNA besonders exponiert hat, weshalb
auch kein Grund zur Annahme besteht, dass er deswegen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungs-
massnahmen durch die stattlichen Sicherheitskräfte oder die Armee zu
rechnen hat.
11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
E-3340/2018
Seite 16
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
11.4 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Be-
rücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Wiedereinreise
einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen
wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung
gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise er-
sichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund
zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde.
Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der
„Watch“- oder der „Stop“-Liste eingetragen ist. Im Weiteren ist praxisge-
mäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung
auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar
2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
11.5 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in
der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka so-
wie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel
und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik
nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell
konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann
auch aus der mit diesen dokumentierten Kritik an der generellen Men-
schenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass
E-3340/2018
Seite 17
bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individu-
elle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu
bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszu-
schliessen. (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag insbesondere
auch das in der Beschwerdeschrift zitierte Verfahren vor dem High Court
in Vavuniya nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte Fall eines ehemaligen
LTTE-Kadermitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangs-
rekrutierung einer jungen Frau für die LTTE gestützt auf eine Strafanzeige
von deren Angehörigen trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps ver-
urteilt worden ist, ist nicht mit der Situation des Beschwerdeführers ver-
gleichbar. Zudem lässt sich aus diesem Einzelfall nicht eine pauschale Ver-
folgung aller Mitglieder und Unterstützer der LTTE ableiten. Auch der Fall
HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschul-
digten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei
Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-7636/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.3.7).
11.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3340/2018
Seite 18
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-3340/2018
Seite 19
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch
der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der
Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den
E-3340/2018
Seite 20
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ grundsätzlich als zumutbar (Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
13.5 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über
Bezugspersonen (Ehefrau und Kinder), auf deren zumindest moralische
Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfah-
rungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz
für sich und seine Familie aufzubauen. Demnach kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewährleistet
ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein
wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
13.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3340/2018
Seite 21
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3340/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nicholas Swain
Versand: