B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3340/2019
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von William Waeber,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
E-3340/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni
2016 und der Anhörung vom 28. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und Tigrinya aus B._______, Sub-
zoba C._______, Zoba D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt
habe. Mit zehn Jahren sei er eingeschult worden und habe die Junior
E._______ Schule bis zur 6. Klasse besucht. Im Jahr 2014, als er etwa (…)
Jahre alt gewesen sei, habe er die Schule abgebrochen, nachdem er auf
dem Schulweg ein Fahrzeug mit Soldaten gesehen habe. Anschliessend
habe er eineinhalb Jahre seine Familie bei der landwirtschaftlichen Arbeit
unterstützt. Da seine Familie arm sei, habe er nicht in Eritrea bleiben kön-
nen. Sein älterer Bruder habe zudem Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt, weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen, und sei deswegen
etwa dreimal inhaftiert worden. Wegen den Schwierigkeiten seines Bruders
habe auch er Angst vor den Behörden gehabt und befürchtet, wegen Strei-
tigkeiten oder ähnlichem verhaftet, bald wegen seinem Alter und Aussehen
für den Militärdienst aufgeboten oder bei einer Razzia zum Militärdienst
eingezogen zu werden. Bis zu seiner Ausreise habe er selber keinen Be-
hördenkontakt gehabt. Im Oktober 2015 habe er von weitem Soldaten ge-
sehen, welche in der Gegend patrouilliert seien, worauf er seine Arbeit auf
dem Feld stehen gelassen habe und geflohen sei. Er habe Eritrea zwi-
schen dem 10. und 12. Oktober 2015 verlassen und sei über Äthiopien und
weitere Länder am 31. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
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Seite 3
nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 25. Juli
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss
wurde am 18. Juli 2019 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 4
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe in for-
meller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück-
weisung zwecks Neubeurteilung. Dabei rügt er sinngemäss eine Verlet-
zung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die
Vorinstanz seine Asylgründe nur teilweise korrekt dargestellt habe. Zur Un-
termauerung zitiert er verschiedene Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll, welche in der Verfügung keine Erwähnung finden würden. Auch sei
seine Angst vor den Behörden auch ein Jahr nach der Einreise in die
Schweiz anlässlich der Anhörung noch greifbar gewesen. Die Hilfswerks-
vertretung habe dazu festgehalten, dass er bedrückt scheine, oft weine und
die Erlebnisse ihn augenscheinlich stark belasten würden. Ausserdem
habe er Mühe gehabt, die Fragen auf Anhieb zu verstehen, weshalb er je-
weils Rückfragen habe stellen müssen. Dieser Antrag wird vorab behan-
delt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begrün-
dungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
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Seite 5
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner soll die Abfassung der Begründung der
oder dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die oder der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde al-
lerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann /vgl. BVGE 2008/47 E.
3.2).
4.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag
nicht zu überzeugen. Zwar werden die in der Beschwerdeschrift zitierten
Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll in der Verfügung des SEM vom 28.
Mai 2019 tatsächlich nicht aufgeführt, die rechtserheblichen Vorbringen
wurden in obgenannter Verfügung jedoch korrekt und vollständig darge-
stellt. Dass der Beschwerdeführer Angst vor den eritreischen Behörden
hatte beziehungsweise hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich darge-
legt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrele-
vant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Be-
schwerde zeigt – ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den
drohenden Einzug in den Militärdienst betreffend zu einem anderen
Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Viel-
mehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes,
auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der sehr junge Beschwerdeführer
durch seine Ausreise aus dem Heimatland und Flucht stark belastet wurde.
Dem Anhörungsprotokoll sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen.
Dem Protokoll sind denn auch nur eine kleine Korrektur (vgl. A12 F67) und
Anmerkung während der Rückübersetzung (vgl. A12 F175 und S. 16) zu
entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen
hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer trotz seiner emotionalen Ergriffenheit seine Asylgründe
vollständig hat darlegen können.
E-3340/2019
Seite 6
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in
der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben.
Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der
Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass die Furcht, von den Behörden bald für den Militär-
dienst aufgeboten oder bei einer Razzia eingezogen zu werden, keine asyl-
relevante Intensität zu erreichen vermöge. Für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass
eine Person im dienstfähigen Alter sei und/oder befürchte, irgendwann
ausgehoben zu werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea gezielt zum Militärdienst
aufgeboten worden sei. Dass er unterdrückt worden und seine Familie arm
gewesen sei, sowie dass er Angst gehabt habe, wegen Streitigkeiten oder
ähnlichem von den Behörden verhaftet zu werden, seien Nachteile, welche
auf die allgemeine Lage in Eritrea zurückzuführen seien und keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Schliess-
lich führe die vorliegend illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
So habe er weder den Militärdienst verweigert noch sei er desertiert. Vor
diesem Hintergrund drohe ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine
schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK
nicht vereinbar sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4) hält die Vorinstanz fer-
ner fest, auch eine drohende Einziehung in den Nationaldienst stehe der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. In Eritrea herrsche
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen
werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar.
E-3340/2019
Seite 7
5.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei im
wehrdienstfähigen Alter, stamme aus einer armen Familie in einer ländli-
chen Gegend und habe keinerlei Kontakte zur Regierung gehabt. Im Falle
einer Rückkehr würde er wahrscheinlich wegen illegaler Ausreise inhaftiert
oder mindestens rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen werden.
Der Zwang zum Militärdienst stelle sowohl eine Verletzung von Art. 3
EMRK, als auch von Art. 4 EMRK dar. Folglich sei die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen. Auch gemäss ILO-Analyse stelle das eritreische Na-
tionaldienstsystem, sowohl der zivile als auch der militärische Teil, Zwangs-
arbeit dar. Die Commission of inquiry, eingesetzt vom UNO-Menschen-
rechtsrat, spreche gar von einer Verletzung des humanitären Völkerrechts
in Eritrea, durch die systematische Versklavung und die totale Kontrolle
über alle Lebensbereiche der eritreischen Bevölkerung, und betone, dass
zwar nicht jeder Zwang zum Militärdienst gegen humanitäres Völkerrecht
verstosse, dass aber im Falle von Eritrea keine Notstandsituation oder
Ähnliches geltend gemacht werden könne und der Militärdienst vor allem
dazu missbraucht werde, die Wirtschaft anzukurbeln und staatlichen Un-
ternehmen gratis Arbeitskräfte zu beschaffen sowie eine totale Kontrolle
über die gesamte Bevölkerung auszuüben. Die Rechtsprechung des
EGMR im Fall V. F. gegen Frankreich, wonach sich aus Art. 4 EMRK die
positive Pflicht ergebe, Opfer von Menschenhandel vor einer erneuten
Rekrutierung konkret zu schützen, vorausgesetzt der wegweisende Staat
wisse oder hätte wissen können, dass der betroffenen Person diese Gefahr
drohe, sei zudem analog auf den Militärdienst in Eritrea anzuwenden. Der
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die drohende Ein-
berufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht entgegenstünde (Grundsatzurteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018), sei somit – mit Verweis auf das Urteil des EGMR M. O. ge-
gen die Schweiz sowie einen Entscheid des Committee against Torture –
zu widersprechen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 8
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
7.
7.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, wurde der Be-
schwerdeführer weder aufgeboten noch ist er vom Militärdienst desertiert.
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Gemäss seinen Aussagen hatte er bis zu seiner Ausreise keinen Behör-
denkontakt gehabt. Die Vorinstanz hat demnach – entgegen den Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene – zu Recht festgestellt, dass die vorge-
brachte Furcht vor dem drohenden Einzug in den Militärdienst keine Asyl-
relevanz zu entfalten vermag. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde
(Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2).
7.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im obgenannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden
Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten
werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei
nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Es bedarf für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen
keine vor.
7.3 Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrele-
vante Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorlie-
gen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-3340/2019
Seite 10
9.
Im Übrigen übt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4.
Dies vermag keine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewir-
ken, zumal seit Ergehen des Urteils vor etwas mehr als einem Jahr keine
wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24, E. 10.1 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen (vgl. oben E. 7), kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch an-
gesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat dies
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E-3340/2019
Seite 11
10.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, könne nach Auffassung des Gerichts nicht
als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der be-
treffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem
könne, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet sei und sich teil-
weise über Jahre erstrecke, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) könne der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar
nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ver-
standen werden. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine sol-
che Situation liege indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienst-
dauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und
Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend seien, dass jede
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe da-
her auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmensch-
lichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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10.2.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot
der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte
für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten.
Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht
als unzulässig erscheinen.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwal-
tungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung
ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
10.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
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Seite 13
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
10.3.3 Aus den Akten ergeben sich anderweitig keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund individueller Gründe oder besonderer Umstände in eine existenz-
bedrohende Lage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als unzumutbar erscheinen liesse. Der junge und gesunde Be-
schwerdeführer verfügt über gewisse Schulbildung und Familie vor Ort. Zu-
dem habe ihn sein Schwager respektive seine Schwester gemäss eigenen
Angaben bei der Ausreise finanziell unterstützt. Auf Beschwerdeebene wird
dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es erweist sich somit, dass der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumut-
bar zu erachten ist.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht möglich ist.
Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-3340/2019
Seite 14
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3340/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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